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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 409/03
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 91
Auf die in der BRAGO nicht geregelte Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Zeugenbestand findet § 91 BRAGO - nicht § 95 BRAGO - entsprechende Anwendung.
Geschäftsnummer: 1 Ws 409/03 2010 Js 6855/00

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

In der Strafsache

wegen Verabredung zum Mord u.a. hier: Festsetzung der Gebühren des Zeugenbeistands Rechtsanwalt N.

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe und die Richter am Oberlandesgericht Völpel und Summa

am 9. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts N. gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 3. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Es ist in der Rechtsprechung umstritten, welcher Gebührentatbestand der BRAGO auf die dort nicht ausdrücklich geregelte Tätigkeit eines Zeugenbestands entsprechende Anwendung findet (siehe dazu die Übersicht in StV 02, 89).

Der Senat folgt nicht der Auffassung des OLG Hamm (StV 01, 125), das den für den Verletztenbeistand geltenden § 95 Halbs. 2 BRAGO anwendet, sondern - wie im Ergebnis der Kammervorsitzende - der Rechtsprechung des OLG Celle, das im Beschluss vom 1. März 2001 (2 Ws 22/01 in: www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de) überzeugend ausgeführt hat:

"Die Vorschriften der §§ 83, 85, 86 BRAGO beziehen sich auf die Tätigkeit des Verteidigers. Sie können auch nicht über § 95 2. Halbs. BRAGO für die Tätigkeit des Zeugenbeistands herangezogen werden. Denn der Vertreter des Verletzten hat andere Aufgaben wahrzunehmen als der Zeugenbeistand. Der Verletzte steht dem Verfahren näher, ihm sind in den §§ 403 ff. StPO in gewissem Umfang Rechte eingeräumt, die der Zeuge nicht hat. Die Aufgabe eines Zeugenbeistands besteht allein darin, den Zeugen in dem Spannungsfeld zwischen Aussage- und Wahrheitspflicht und dem Recht, die Auskunft oder die Aussage zu verweigern, zu beraten. Diese Tätigkeit kann nach Ansicht des Senats am Ehesten und Gerechtesten mit der unter § 91 BRAGO erfassten verglichen werden. Da der Zeugenbeistand in einer mündliche Verhandlung (der Hauptverhandlung) tätig wird, ist § 91 Nr. 2 BRAGO entsprechend anzuwenden und nicht die letzte Alternative der Nummer 1."

Kosten: § 98 Abs. 4 BRAGO

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