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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 27.09.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 481/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 170 II
StPO § 154 I
StPO § 172 II
Leitsatz:

Ist für das angezeigte Delikt die in § 78 III StGB bestimmte Verjährungsfrist abgelaufen, muss der Klageerzwingungsantrag darlegen, dass und aus welchem Grund die Tat trotzdem noch verfolgbar ist; andernfalls ist davon auszugehen, dass der Erhebung der öffentlichen Klage das Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung entgegensteht.


Geschäftsnummer: 1 Ws 481/00 1009 Js 1094/99 StA Bad Kreuznach

In dem Ermittlungsverfahren

gegen

D. R.,

wegen falscher Verdächtigung u.a.

hier: Antrag des S. W., auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. F. -

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Völpel und den Richter am Landgericht Hardt

am 27. September 2000 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Anzeigeerstatters, gegen die Beschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage zu beschließen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Mit seiner Strafanzeige wirft der Anzeigeerstatter der Beschuldigten vor, ihn gegenüber der Ermittlungsbehörde wahrheitswidrig der mehrfachen Vergewaltigung bezichtigt und in dem daraufhin gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren 4 Js 4979/93 vor dem Landgericht Bad Kreuznach als Zeugin uneidlich falsch ausgesagt zu haben. Bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung habe sie sowohl zu ihrer Person als auch zur Sache die angeblichen Vergewaltigungen betreffend unrichtige Angaben gemacht, darüber hinaus auch ihre Unterschriftsleistung unter verschiedenen Schriftstücken (Abtretungserklärung, Treuhandvereinbarung) zu Unrecht in Abrede gestellt.

Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren, letztmalig mit Verfügung vom 3. April 2000, eingestellt und zwar:

- gemäß § 170 Abs. 2 StPO hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Verdächtigung und

- gemäß § 154 Abs. 1 StPO, soweit die Beschuldigte der falschen uneidlichen Aussage durch ihre zeugenschaftlichen Bekundungen vor dem Landgericht Bad Kreuznach verdächtig ist.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Anzeigeerstatters hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Bescheid vom 12. Juli 2000 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diese ihm am 14. Juli 2000 per Telefax übersandte Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft hat der Anzeigenerstatter am 27. Juli 2000 beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

II.

Der Antrag ist nicht zulässig.

a) Soweit er die Einstellung des Verfahrens wegen falscher uneidlicher Aussage vor dem Landgericht Bad Kreuznach zum Gegenstand hat, folgt die Unzulässigkeit aus § 172 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 StPO. Einstellungen, die auf § 154 Abs. 1 StPO beruhen, sind mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht anfechtbar.

b) Gegen den die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO bestätigenden Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft ist der Antrag zwar statthaft, jedoch entspricht er nicht den zwingenden Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag die Tatsachen und Beweismittel angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Das Oberlandesgericht soll dadurch in die Lage versetzt werden, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakte eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 172 Rdnr. 27 m.w.N.). Diesen Anforderungen hält der vorliegende Antrag nicht stand.

Ist für das angezeigte Delikt die in § 78 Abs. 3 StGB bestimmte Verjährungsfrist abgelaufen, muss der Antrag darlegen, dass und aus welchem Grund die Tat trotzdem noch verfolgbar ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0. Rdnr. 29 m.w.N.). Ansonsten ist davon auszugehen, dass der Erhebung der öffentlichen Klage das Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung entgegen steht.

Für falsche Verdächtigung gemäß § 164 StGB, die das Gesetz mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Gemäß dem Antragsvorbringen soll die Beschuldigte den Antragsteller am 18. April 1995 mit einer maschinenschriftlichen Anzeige wegen Vergewaltigung gegenüber der Polizei in München falsch verdächtigt haben. Für diese Tat wäre am 18. April 2000 Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Ob und gegebenenfalls wann eine zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung gemäß § 78 c StGB stattgefunden hat, lässt sich dem Antrag nicht entnehmen.

Der Antrag ist damit insgesamt als unzulässig zu verwerfen.

Eine Kostenentscheidung ist bei diesem Ergebnis nicht veranlasst (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0. § 177 Rdnr. 1).

Ende der Entscheidung

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