Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 21.09.2004
Aktenzeichen: 1 Ws 561/04
Rechtsgebiete: StGB, StPO, JGG


Vorschriften:

StGB § 66
StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3
StGB § 66 Abs. 3 Satz 1
StGB § 66b
StGB § 66b Abs. 2
StPO § 275a
StPO § 275a Abs. 5
StPO § 275a Abs. 5 Satz 1
StPO § 454 Abs. 2
JGG § 45
JGG § 106 Abs. 3
Straftäter, die schon bei ihrer Verurteilung als besonders gefährlich eingeschätzt wurde, gegen die jedoch aufgrund der früheren Gesetzeslage noch keine Sicherungsverwahrung verhängt werden konnte, und die sich im anschließenden Strafvollzug jeglicher Resozialisierung und Therapierung verweigern, können allein wegen dieser Verweigerungshaltung nicht nach § 66 b StGB in anschließende (nachträgliche) Sicherungsverwahrung genommen werden. Die Verweigerungshaltung wird zwar erst im Strafvollzug erkennbar; sie allein lässt aber die Gefährlichkeit weder erstmals hervortreten noch rechtfertigt sie deren Neubewertung; sie macht nur deutlich, dass die bereits bestehende und erkannte Gefährlichkeit durch den Vollzug nicht gemindert oder beseitigt wurde. Das bloße Fehlschlagen einer erhofften Resozialisierung bei ansonsten unauffälligem und ordnungsgemäßem Vollzugsverhalten ist ein Problem, das von § 66 b StGB nicht erfasst wird und nach dem Willen des Gesetzgebers auch nicht erfasst werden sollte.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 1 Ws 561/04

In der Unterbringungssache

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

hier: einstweilige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe und die Richter am Oberlandesgericht Völpel und Summa

am 21. September 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Unterbringungsbefehl der 1. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 3. August 2004 aufgehoben.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers.

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Verurteilten C..... richtet sich gegen den Unterbringungsbefehl des Landgerichts Bad Kreuznach vom 3. August 2004, mit dem das Gericht - gestützt auf die am 29. Juli 2004 in Kraft getretenen §§ 275a Abs. 5 Satz 1 StPO, 66b Abs. 2 StGB - seine einstweilige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und so seine für den 6. August 2004 vorgesehene Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt Diez - nach vollständiger Verbüßung einer langjährigen Freiheitsstrafe - verhindert hat.

Die Begründung der angefochtenen Entscheidung lautet:

"G..... U.. C..... verbüßt zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Diez eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren aus dem Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bad Kreuznach vom 29. Mai 1996. Strafende ist auf den 11. August 2004 notiert.

Es ist nunmehr die einstweilige Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung anzuordnen, § 275a Abs. 5 StPO.

Denn es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass G..... C..... gemäß § 66b Abs. 2 StPO durch Urteil der Schwurgerichtskammer nachträglich in der Sicherungsverwahrung unterzubringen sein wird. Die nun erkennbaren Tatsachen, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, ergeben sich aus Folgendem:

Der heute 42-Jährige hat bereits 20 Jahre und 7 Monate seines Lebens in Jugend- und Strafhaft verbracht, weil er seit 1978 vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist:

1.

30.10.1978 Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach: Einstellung eines Verfahrens gemäß § 45 JGG wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

2.

13.11.1979 Amtsgericht Bad Kreuznach: Verwarnung wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Der Verurteilte hatte am 9. Juli 1978 drei Jugendliche geschlagen und sie im Gesicht verletzt.

3.

17.01.1980 Amtsgericht Bad Kreuznach: Verwarnung wegen Trunkenheit im Verkehr.

4.

24.07.1981 Amtsgericht Bingen: 1 Monat Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung wegen Trunkenheit im Verkehr.

5.

20.08.1981 Amtsgericht Bad Kreuznach: Unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung: 9 Monate Jugendstrafe wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis. C..... hatte am 07.08.1980 bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille einen Fußgänger überfahren, der seinen Verletzungen erlegen war. Die Jugendstrafe wurde voll verbüßt.

6.

Am 15.07.1985 wurde C..... durch Urteil der Schwurgerichtskammer beim Landgericht Bad Kreuznach (Js 1525/84 Ks) wegen Totschlags und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 8 Monaten verurteilt.

Er hatte am 14. Februar 1984 einen Arbeitskollegen im Streit erschlagen und dem Sterbenden 30 DM entwendet.

Diese Strafe verbüßte C..... vollständig bis zum 14. Oktober 1994 in der Justizvollzugsanstalt Diez. Eine vorzeitige Entlassung wurde von der Strafvollstreckungskammer abgelehnt, weil der Verurteilte keinerlei Bereitschaft zeigte, sich mit seiner Alkoholproblematik auseinander zusetzen und sich weigerte, an der Vollzugsplankonferenz teilzunehmen.

G..... C..... blieb nur bis zum 13. August 1995 auf freiem Fuß.

Zunächst hatte er am 30. Juni 1995 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,43 Promille ohne Fahrerlaubnis ein nicht versichertes Leichtkraftrad im öffentlichen Straßenverkehr geführt.

Am 13. August 1995 hatte er sich unter einem Vorwand von einer 34-jährigen Taxifahrerin zu einem abgelegenen Ort in der Gemarkung W.............. fahren lassen, um die Frau dort zu vergewaltigen. Als es dem Opfer gelungen war, aus dem Pkw zu fliehen, hatte C..... sie mit dem Taxi verfolgt und absichtlich angefahren, worauf die Frau in einem Acker zum Liegen kam. Hier hatte C..... sie bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit gewürgt und weitgehend entkleidet. Ob es zum vollendeten Geschlechtsverkehr gekommen war, konnte ebenso wenig aufgeklärt werden, wie die Frage, ob er sein Opfer mit Tötungsvorsatz gewürgt hatte. Auch bei dieser Tat war C..... mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,69 Promille erheblich betrunken gewesen. Einsatzstrafe für die versuchte Vergewaltigung war Freiheitsstrafe von 8 Jahren.

Am 29. Mai 1996 wurde er zu der oben bezeichneten Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt.

Die Gesamtwürdigung dieser Taten, der Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs zeigt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden.

G..... C..... hat keinen Schulabschluss und hat keinen Beruf erlernt. Zuletzt war er in den 80-er Jahren als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Jahrelang hat er Alkohol im Übermaß getrunken.

Nach den vorläufigen Stellungnahmen der Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Diez hat G..... C..... während der gesamten Dauer auch des derzeitigen Strafvollzugs keine Behandlungsangebote angenommen und die gebotene Aufarbeitung seiner Persönlichkeitsproblematik verweigert. Das Angebot, nach der Entlassung in einer Einrichtung des betreuten Wohnens Unterkunft zu finden, hat er abgelehnt. Noch im Januar 2004 hat er wiederum auf die Teilnahme an der Vollzugskonferenz verzichtet. Er hat weder Interesse an einem weiterführenden Schulbesuch, noch einer qualifizierten Berufsausbildung bekundet. Auch eine Aufarbeitung der Ursachen seiner Delinquenz war aufgrund seiner totalen Verweigerungshaltung nicht möglich.

Bei einem so disponierten Verurteilten ist die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Insbesondere die schnelle Rückfallgeschwindigkeit im Jahre 1994/1995 lässt bei unveränderter Persönlichkeitsstruktur künftige schwere Taten gleichfalls dringend besorgen."

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach § 275a Abs. 5 Satz 1 StPO kann das Gericht einen Unterbringungsbefehl erlassen, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66b StGB angeordnet wird. Dies ist hier zu verneinen, weil nach Aktenlage bereits zweifelhaft, mangels konkreter Anknüpfungstatsachen jedenfalls nicht feststellbar ist, dass der Beschwerdeführer zu dem von § 66b StGB erfassten Personenkreis gehört, für den der Gesetzgeber das Verfahren nach § 275a StPO zum Zwecke der Prüfung der Notwendigkeit nachträglicher Sicherungsverwahrung und der Anordnung dieser Maßregel geschaffen hat.

1.

Unabhängig von der Kontroverse, ob und unter welchen Voraussetzungen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung verfassungsrechtlich (un-)bedenklich wäre (zu den Bedenken siehe das Minderheitsvotum der Richter Broß, Osterloh und Gerhardt zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.02.2004, in: www.bverfg.de/entscheidungen/rs20040210_2bvr083402.html Absatz-Nr. 207 f.; NJW 2004, 750), steht außer Zweifel, dass die Entscheidung darüber, welcher Täterkreis und welche Fallgestaltungen erfaßt werden sollen, nur der Gesetzgeber treffen kann. Die Gerichte dürfen die Maßregel (und vorausgehende Sicherungsmaßnahmen) nur anordnen, wenn dies vom Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Gesetzes gedeckt ist - wobei im Sanktionsrecht der mögliche Wortsinn die äußerste Grenze zulässiger Auslegung markiert.

a) Der am 29. Juli 2004 in Kraft getretene § 66b StGB lautet wie folgt:

"(1) Werden nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder eines Verbrechens nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit den §§ 252, 255, oder wegen eines der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Vergehen vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, und wenn die übrigen Voraussetzungen des § 66 erfüllt sind.

(2) Werden Tatsachen der in Absatz 1 genannten Art nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, erkennbar, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. (Hervorhebungen durch Senat)

(3) ...(hier ohne Bedeutung)"

Wie bereits die landesrechtlichen Vorläufer des § 66b StGB (siehe dazu BVerfG a.a.O.; OLG Oldenburg u. OLG Nürnberg, beide StV 2004, 502) setzt die neue bundesrechtliche Regelung schon nach ihrem Wortlaut voraus, dass während des Strafvollzugs Tatsachen zutage treten, welche geeignet sind, die Persönlichkeit des Verurteilten und damit das Rückfallrisiko in einem neuen Licht erscheinen zu lassen. Tatsachen, die bis zum Schluß der tatrichterlichen Hauptverhandlung bekannt oder für das Gericht erkennbar waren, scheiden aus. Es genügt also nicht, dass altbekannte Tatsachen - wie etwa die bereits im Urteil dokumentierte kriminelle Karriere des Verurteilten - die Annahme rechtfertigen, er werde alsbald nach der Haftentlassung wieder schwere Straftaten begehen. Dass die in dem angefochtenen Beschluss aufgelisteten früheren Straftaten und (Vor-)Verurteilungen entgegen der Auffassung der Strafkammer keine "nun erkennbaren Tatsachen"sind, versteht sich von selbst und bedarf keiner näheren Begründung.

c) Dieses einengende Tatbestandsmerkmal, das die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung von Sicherungsverwahrung auf einige wenige Verurteilte[1] beschränkt, war vom Gesetzgeber gewollt.

Aus der im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2004 (a.a.O.) unter I. dargestellten Entwicklung ergibt sich, dass es bei allen Gesetzgebungsinitiativen auf Bundesebene, aber auch in den Landesgesetzen immer nur um Täter ging, "deren Gefährlichkeit sich erst im Lauf des Strafvollzugs ergibt". Nachdem landesrechtliche Regelungen mangels Gesetzgebungskompetenz der Länder für verfassungswidrig erklärt worden waren, musste eine Regelung auf Bundesebene getroffen werden. § 66b StGB geht zurück auf einen Entwurf der Bundesregierung vom 10. März 2004 (BT-Drs15/2887 v. 2. April 2004). In dessen Vorwort wurde ausgeführt:

"Das überragende Interesse der Allgemeinheit an effektivem Schutz vor bestimmten hochgefährlichen Straftätern gebietet in Einzelfällen eine Inhaftierung über das Ende der Strafhaft hinaus, auch wenn im Urteil des erkennenden Gerichts die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung noch nicht angeordnet war. Daher wurde mit dem Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3344) dem Gericht vor allem in Fällen schwerer Gewalt- und Sexualdelinquenz die Möglichkeit eröffnet, sich die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für einen späteren Zeitpunkt vorzubehalten, wenn zur Zeit des Urteils ein Hang des Täters i. S. d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB noch nicht hinreichend sicher festgestellt werden konnte.

Daneben hatten sich einige Bundesländer sog. Straftäterunterbringungsgesetze gegeben, die eine weitere Möglichkeit der Inhaftierung als hochgefährlich eingeschätzter Straftäter boten. Zwei dieser Gesetze hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. Februar 2004 (2 BvR 834/02 u. a.) nunmehr für unvereinbar mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes erklärt. Gleichzeitig haben jedoch Erfahrungen aus der Anwendungspraxis der Landesgesetze gezeigt, dass in seltenen Fällen das Bedürfnis nach der Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung besteht. Dabei handelt es sich um solche Fälle, in denen sich die Gefährlichkeit des Täters erst nach der Verurteilung - ggf. sogar erst gegen Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe - ergibt. (Hervorhebung durch Senat)

Der Entwurf schließt diese Lücke, indem er die bestehenden Regelungen der §§ 66 f. StGB und des § 106 Abs. 3 JGG um die Möglichkeit ergänzt, die Sicherungsverwahrung nachträglich anzuordnen."

In der Begründung zu § 66 b StGB (BT-Drs15/2887 S. 11) heißt es u.a.:

"Die vorgeschlagene Regelung des § 66b enthält zunächst zwei Absätze, die bei unterschiedlichen formellen Voraussetzungen die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gegen Straftäter ermöglichen, die sich im Vollzug der Freiheitsstrafe aus dem Ausgangsurteil befinden. In beiden Konstellationen soll so das hohe Risiko vermieden werden, das sehenden Auges eingegangen werden müsste, wenn ein nachträglich als hochgefährlich erkannter Verurteilter in die Freiheit entlassen wird." (Hervorhebung durch Senat)

Auch die Begründungen der Alternativentwürfe einer Gruppe von CDU/CSU-Abgeordneten (BT-Drs. 15/2576 vom 2.3.2004) und des Bundesrates (BR-Drs. 177/04 vom 03.03.2004) belegen, dass im Gesetzgebungsverfahren jedenfalls Einigkeit darüber bestand, dass von der - im Detail durchaus kontrovers diskutierten - Ergänzung der Regelungen über die Sicherungsverwahrung nur Verurteilte erfaßt werden sollten, "deren besondere Gefährlichkeit sich aber erst während der Haft zeigt". (Hervorhebung durch Senat)

Folgerichtig findet sich auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums (www.bmj.bund.de/enid/lq.html?druck=1), aus dem der Regierungsentwurf stammt, unter dem 29. Juli 2004 folgende Mitteilung:

"Das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, das auf dem Entwurf des Bundesjustizministeriums beruht, tritt heute in Kraft. Damit hat das Bundesjustizministerium in Rekordzeit ein Gesetz verabschiedet, das die Bevölkerung vor hochgefährlichen Straftätern schützt. Künftig können diese auch nach Ende der Strafhaft in Sicherungsverwahrung genommen werden, wenn sich Anhaltspunkte für ihre Gefährlichkeit erst nach ihrer Verurteilung ergeben.

...

Das geltende Strafrecht bietet bislang zur Sicherung von hochgefährlichen Straftätern lediglich die Möglichkeit, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unmittelbar im Urteil anzuordnen (§ 66 StGB) oder im Urteil die Anordnung vorzubehalten (§ 66a StGB). Darüber hinaus wird es künftig die nachträgliche Sicherungsverwahrung (§ 66b StGB) geben. Dadurch soll die Allgemeinheit in den seltenen Ausnahmefällen vor besonders gefährlichen Straftätern geschützt werden können, deren besondere Gefährlichkeit sich erst im Vollzug herausstellt."(Hervorhebung durch Senat)

Weiter heißt es in der Mitteilung, dass es "einige wenige Verurteilte gibt, deren künftige Gefährlichkeit erst nach dem Urteil erkennbar wird".

2.

Kein Novum im Sinne des § 66b StGB wäre das für den Verurteilten negative Ergebnis einer erstmaligen Gesamtwürdigung "alter" Tatsachen (unter ergänzender Berücksichtigung des Vollzugsverhaltens) unter dem Gesichtspunkt erhöhter Gefährlichkeit (so auch OLG Oldenburg a.a.O. zu § 1 NUBG). Ein solches Ergebnis kann, wie sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, nur am Schluß des in § 275a StPO geregelten Verfahrens stehen und scheidet logischerweise als Anknüpfungspunkt für die weitere Prüfung der Notwendigkeit nachträglicher Anordnung von Sicherungsverwahrung aus. Ob etwas anderes gilt, wenn sich Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefährlichkeit des Verurteilten erstmals aus einen gemäß § 454 Abs. 2 StPO eingeholten Gutachten ergeben, kann hier offen bleiben, weil ein solches Gutachten nicht vorliegt.

3.

Was unter Tatsachen im Sinne des § 66b StGB zu verstehen ist, erschließt sich aus der Begründung des Regierungsentwurfes (a.a.O S. 12) und den dort aufgeführten Beispielen:

"(Es)soll durch den Verzicht auf eine exemplarische oder "namentliche" Nennung von Tatsachen (wie in den für verfassungswidrig erklärten Landesgesetzen; Erg.d.Senats) zum Ausdruck gebracht werden, dass monokausale Erklärungsmuster fehl am Platz sind. ...

Damit sind z. B. wiederholte verbal-aggressive Angriffe auf Bedienstete der Justizvollzugsanstalt als Anknüpfungspunkt für eine weitere Prüfung ebenso denkbar wie die Drohung des Verurteilten, nach der Entlassung weitere Straftaten zu begehen, die Begehung einer erneuten Straftat während des Vollzugs der Freiheitsstrafe oder intensive Kontakte zu einem gewaltbereiten Milieu aus der Haft heraus. Es entspricht schließlich dem der Neuregelung zugrunde liegenden Sicherungszweck, nicht nur auf solche Tatsachen abzustellen, die während des Vollzugs der Freiheitsstrafe neu eingetreten sind, sondern auch solche ausreichen zu lassen, die in diesem Zeitraum bekannt werden. Dem Schutzinteresse der Allgemeinheit ist nur dann im gebotenen Umfang entsprochen, wenn es unerheblich ist, wann die Tatsachen entstanden sind, sofern sie erst zu diesem späten Zeitpunkt berücksichtigt werden konnten. Sollte der Verurteilte während des Freiheitsentzugs daher die Begehung weiterer Straftaten aus der Vergangenheit einräumen, wäre auch dies eine prüfungsrelevante Tatsache."

Tatsachen in diesem Sinne sind also in erster Linie Handlungen des Verurteilten, die Schlüsse auf eine deutlich erhöhte Gefährlichkeit zulassen. Ob der Verurteilte diese Handlungen während des Strafvollzugs oder vorher begangen hat, ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass es sich um Nova in dem Sinne handelt, dass sie erst nach der Verurteilung bekannt oder erkennbar werden. Als weitere Nova, die Anknüpfungspunkte für die weitere Prüfung der Notwendigkeit nachträglicher Anordnung von Sicherungsverwahrung sein können, kommen etwa psychische Normabweichungen in Betracht, die erst während der Haftzeit diagnostiziert werden, möglicherweise aber bereits bei Begehung der abgeurteilten Tat(en) vorhanden waren und ein deutlich erhöhtes Rückfallrisiko begründen können. Damit ist aber zugleich auch die äußerste Grenze dessen abgesteckt, was als neue Tatsache i. S. von § 66 b StGB als Anknüpfungspunkt aufgegriffen werden kann.

4.

Der angefochtene Beschluss erschiene vertretbar, wenn die neue Vorschrift die Formulierungen der vom Bundesverfassungsgericht verworfenen Landesgesetze übernommen hätte, nach denen als neue Tatsache vor allem ("insbesondere") eine resozialisierungswidrige Verweigerungshaltung ("weil er im Vollzug... beharrlich die Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels verweigert, namentlich eine rückfallvermeidende Psycho- oder Sozialtherapie ablehnt..."; so z.B. BayStrUBG Art. 1 Abs.1) zu berücksichtigen sein sollte. Das ist jedoch gerade nicht geschehen: Das Bundesgesetz hat entsprechend den ausdrücklichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts - siehe a.a.O. Absatz-Nr. 183: "Die von Verfassung wegen gebotene Gesamtwürdigung steht insbesondere einer Übergewichtung der Verweigerung von Resozialisierung und Therapiemaßnahmen entgegen, wie sie der Wortlaut der Landesgesetze nahe zu legen scheint...Es verengt den Blick...in unzulässiger Weise, wenn das Gericht eine Unterbringung allein mit einer derartigen Verweigerungshaltung begründet...(Solche) Faktoren können nicht die entscheidenden Gesichtspunkte sein; sie eignen sich allenfalls als zusätzliche Entscheidungshilfe. Andernfalls würde die Unterbringung zu einer unverhältnismäßigen Sanktion für fehlendes Wohlverhalten im Vollzug. (Sie) können lediglich in Verbindung mit früheren Taten und weiteren gewichtigeren Anhaltspunkten aus dem Vollzug als Indizien...herangezogen werden") - solche Formulierungen nicht übernommen; es erwähnt stattdessen eine Verweigerungshaltung im Vollzug ("Entwicklung während des Strafvollzugs") nur noch als einen neben anderen (neuen) Tatsachen bei der notwendigen Gesamtwürdigung ergänzend in den Blick zu nehmenden Umstand, der für sich allein nie ausreichen könnte, eine nach Vollverbüßung nachträglich festgesetzte Anschlussunterbringung zu rechtfertigen.

Das OLG Nürnberg (a.a.O) hat in Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung des Art. 1 BayStrUBG entschieden, dass die "bloße Feststellung fortdauernder Gefährlichkeit" - und das wichtigste Indiz dafür ist eine gescheiterte Resozialisierung - keine nach der Verurteilung eingetretene Tatsache ist. Dass dem auch für die Auslegung des § 66b StGB zu folgen ist, gebietet bereits die Logik: Ein Verurteilter, dessen bekannte Gefährlichkeit am Ende des Strafvollzugs schlimmstenfalls genauso hoch ist wie bei Strafantritt, gehört eben nicht zu dem Täterkreis, dessen Gefährlichkeit sich "erst nach der Verurteilung - ggf. sogar erst gegen Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe - ergibt" (amtl. Begründung a.a.O.).

Im Übrigen darf nicht übersehen werden, dass § 66b StGB nur zur Anwendung kommen kann, wenn nach dem rechtskräftigen Urteil des erkennenden Gerichts die Sicherungsverwahrung nicht zu den Rechtsfolgen der Tat gehörte, die rechtlich zulässig und im konkreten Fall geboten waren. Der mit der nachträglichen Anordnung der Maßregel verbundene Eingriff in die Rechtskraft zuungunsten des Verurteilten bedarf einer besonderen Rechtfertigung, die allenfalls dann mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar sein kann, wenn sie an Umstände anknüpft, die nach Rechtskraft entstehen oder bekannt werden und geeignet sind, die Gefährlichkeit des Verurteilten in einem deutlich anderenLicht erscheinen zu lassen. Der Nichteintritt der mit der Strafvollstreckung angestrebten (oder zumindest erhofften) Resozialisierung genügt nicht. Wäre es anders, würde die neue Vorschrift nicht nur, wie vom Gesetzgeber ausdrücklich beabsichtigt, in "seltenen Ausnahmefällen" und für nur "einige wenige Verurteilte" (siehe die o. zit. amtliche Begründung sowie BVerfG, Absatz-Nr. 165 f.) greifen, sondern für eine Vielzahl, möglicherweise die Mehrzahl der zur Haftentlassung anstehenden Schwerkriminellen.

Dies hat die Strafkammer verkannt. In ihren Beschlussgründen findet sich kein einziges Wort zu den nach dem Gesetzeswortlaut, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und der Gesetzeshistorie augenfälligen Grenzen des Anwendungsbereichs der Vorschrift, die vom Gesetzgeber auch ausdrücklich so gewollt waren und ersichtlich dem Zweck dienten, die wegen ihrer Rückwirkung keineswegs unproblematische Vorschrift (siehe dazu insbesondere das verfassungsgerichtliche Minderheitenvotum) "verfassungsgerichtsfest" zu machen.

5.

Die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses geben auch Anlass, auf die bereits durch den Gesetzeswortlaut nahegelegte Prüfungsmethodik und -reihenfolge hinzuweisen: Nur wenn in einem ersten Schritt das Vorliegen neuer Faktoren festgestellt wird, besteht ein sachlicher Grund für die Einleitung des Verfahrens nach § 275a StPO. Keinesfalls darf mit einem Unterbringungsbefehl die Entlassung des Verurteilten (nach vollständiger Strafverbüßung) nur deshalb verhindert werden, weil sonst die Prüfung, ob Tatsachen im Sinne des § 66b StGB vorliegen, erschwert oder gar vereitelt würde.

6.

Weder im Antrag der Staatsanwaltschaft vom 3. August 2004 (Bl. 384 d. Hauptakte) noch in der angefochtenen Entscheidung sind Tatsachen im Sinne des § 66 b StGB aufgeführt.

Allerdings hätte für die Strafkammer die Möglichkeit - und übrigens auch die Notwendigkeit - bestanden, durch Beiziehung der Vollstreckungs- und Gefangenenakten ihre Erkenntnisbasis dahin zu erweitern, ob sich aus dem (über die bloß passive und als einziges Prognosekriterium unzureichende Verweigerungshaltung hinausgehenden) Vollzugsverhalten nicht doch konkrete Anknüpfungspunkte für eine tatsächlich erst nachträglich erkennbar gewordene Gefährlichkeit des Verurteilten gewinnen lassen. Der Senat hat dies nachgeholt und die betreffenden Akten ausgewertet. Sie haben sich jedoch für die hier in Rede stehende Subsumtionsproblematik als ebenfalls unergiebig erwiesen: Der Beschwerdeführer wird darin als ein Gefangener beschrieben, der einerseits völlig unauffällig in den Anstaltsalltag integriert ist und regelmäßig seiner Arbeit nachgeht, anderseits aber - wie schon in den letzten Jahren der Verbüßung der 1985 verhängten Freiheitsstrafe -, nichts tut, was als Mitwirkung an der Resozialisierung bezeichnet werden könnte. Gespräche mit Sozialarbeitern und Psychologen mit dem Ziel der Aufarbeitung seiner Taten und der Behandlung seiner - seit etwa 20 Jahren bestehenden und genauso lange bekannten - Alkoholproblematik lehnt er seit dem Tag der Aufnahme in den Strafvollzugs ebenso ab wie die Teilnahme an Vollzugsplankonferenzen. Es sind nach Aktenlage während des Vollzugs keinerlei neue Fakten erkennbar geworden, die als Anhaltspunkte für eine nachVerurteilung zutage getretene erhebliche Gefährlichkeit dienen könnten.

Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob es im Interesse der Allgemeinheit wünschenswert und verfassungsrechtlich vertretbar wäre, die nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung auch für Verurteilte vorzusehen, deren unveränderte Gefährlichkeit bereits dem erkennenden Gericht bekannt war, gegen die aber keine Sicherungsverwahrung verhängt werden konnte, weil damals die formellen Voraussetzungen (z.B. Vorstrafen) nicht vorlagen. Für diese Personengruppe hat der Gesetzgeber auch mit dem neu geschaffenen § 66 b StGB keine Regelung getroffen. Vor schon immer als gefährlich eingeschätzten, im Strafvollzug jedoch unauffälligen und sich "lediglich" als resozialisierungsresistent erweisenden Verurteilten bietet auch diese neue Vorschrift keinen Schutz.

Der angefochtene Unterbringungsbefehl muss daher aufgehoben werden.

Ende der Entscheidung

Zurück