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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 08.02.2001
Aktenzeichen: 1 Ws 61/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 126 II 3
StPO § 119
Leitsatz:

Zur Entscheidung über eine beantragte Disziplinarmaßnahme ist nicht die Strafkammer, sondern nach § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO allein deren Vorsitzender zuständig. Hat dem zuwider die Strafkammer entschieden, muss dies jedenfalls dann nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an den Vorsitzenden der Strafkammer führen, wenn dieser die Nichtabhilfeentscheidung getroffen hat (s. auch OLG Koblenz, GA 1973, 157).


Geschäftsnummer: 1 Ws 61/01 2060 Js 6912/00 - 1 KLs StA Koblenz

In der Strafsache

gegen

M. G.,

wegen sexueller Nötigung

hier: Anordnung einer Disziplinarmaßnahme in der Untersuchungshaft

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Völpel und die Richterin am Oberlandesgericht Hardt

am 8. Februar 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Untersuchungsgefangenen gegen den Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 29. Dezember 2000 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:

Die Beschwerde des Untersuchungsgefangenen richtet sich gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 29. Dezember 2000, durch den er auf Antrag der Justizvollzugsanstalt Koblenz wegen Verstoßes gegen die Anstaltsordnung für die Dauer von vier Wochen vom Fernsehempfang und der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen ausgeschlossen worden ist.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Zur Entscheidung über die beantragte Disziplinarmaßnahme war zwar nicht die Strafkammer, sondern nach § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO allein deren Vorsitzender zuständig (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 126 Rdnr. 10; KK-Boujong, StPO, 4. Aufl., § 126 Rdnr. 12 jeweils mit weiteren Nachweisen). Da es jedoch (allein) der Strafkammervorsitzende war, der durch Verfügung vom 18. Januar 2001 (Bl. 13 R d.A.) der Beschwerde nicht abgeholfen hat, muss dies nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an den Vorsitzenden der Strafkammer führen (vgl. OLG Koblenz, GA 1973, 157).

Der angefochtene Beschluss entspricht im Ergebnis der Sach- und Rechtslage (vgl. §§ 119 Abs. 3 StPO, 67 Abs. 1, 68 Abs. 1 Nr. 4 und 6 UVollzO).

Der Untersuchungsgefangene hat in seinem Beschwerdeschreiben vom 16. Januar 2001 selbst eingeräumt, den Streit mit dem Mitgefangenen E.-W. provoziert zu haben (Bl. 12 d.A.). Ausweislich seiner Anhörung in dem gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahren vom 20. November 2000 (Bl. 4 d.A.) hat er den Mitgefangenen als "Nigger" bezeichnet. In der Folge kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen beiden, bei der E.-W. verletzt wurde. Wer von beiden mit den Tätlichkeiten begonnen hat, ist auch nach Anhörung mehrerer Zeugen durch die Justizvollzugsanstalt nicht sicher feststellbar.

Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass bereits das Provozieren einer tätlichen Auseinandersetzung eine schwerwiegende Störung der Anstaltsordnung bedeutet. Schon die Provokation als solche machte die angeordnete Disziplinarmaßnahme erforderlich. Mit Rücksicht auf die Schwere des Verstoßes gegen die Anstaltsordnung und die noch geringfügige Einschränkung, die der vierwöchige Entzug des Fernsehempfangs und der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen bedeutet, ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

Die Beschwerde war daher mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge aus unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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