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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 28.08.2002
Aktenzeichen: 1 Ws 665/02
Rechtsgebiete: StPO, ZPO


Vorschriften:

StPO § 172
ZPO § 78 b
ZPO § 114
ZPO § 117 I 2
1. Voraussetzung für die Beiordnung eines sog. Notanwalts im Klageerzwingungsverfahren ist die glaubhafte Darlegung des Antragstellers, dass er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt trotz unbeschränkter Auswahlmöglichkeit und trotz intensiver und zumutbarer Bemühungen - auch im weiteren Umkreis seines Aufenthaltsorts - nicht habe finden können.

2. Zur Begründung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Klageerzwingungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine verständliche Sachdarstellung mit Angabe der wesentlichen Beweismittel erforderlich, damit der zu beurteilende Sachverhalt für das Gericht wenigstens in groben Zügen erkennbar ist.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 1 Ws 665/02 3053 Js 10145/02 StA Mainz

In dem Klageerzwingungsverfahren

wegen Rechtsbeugung

hier: Antrag des H. K. F.

auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Völpel und die Richterin am Oberlandesgericht Hardt

am 28. August 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Anzeigeerstatters auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens werden zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des OLG Koblenz in entsprechender Anwendung des § 78 b Abs. 1 ZPO die Beiordnung eines sog. Notanwalts auch im Klageerzwingungsverfahren möglich, wenn ein Antragsteller einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet (vgl. OLG Koblenz vom 17. 07.1990 - 2 Ws 311/90 -, vom 21.10.1991 - 2 Ws 503/91 -, vom 28.08.1995 - 2 Ws 523/95 und vom 18.11.1998 - 2 Ws 706/98). Voraussetzung hierfür ist jedoch die glaubhafte Darlegung des Antragstellers, dass ihm dies trotz unbeschränkter Auswahlmöglichkeit und trotz intensiver und zumutbarer Bemühungen - ggf. auch im weiteren Umkreis seines Aufenthaltsorts - nicht möglich gewesen sei (vgl. OLG Koblenz in NJW 1982, 61).

Diesen besonderen Anforderungen wird die Eingabe des Antragstellers an die Staatsanwaltschaft M. vom 25.07.2002, er beantrage "mangels des Auffindens eines zur Vertretung bereiten die Beiordnung eines Rechtsanwalts", der "insbesondere den bis 18. August 2002 bei der Generalstaatsanwaltschaft in Koblenz zu stellenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung unterzeichnen solle", nicht gerecht.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unzulässig. Für ihn gelten zwar nicht die gleichen strengen Formvoraussetzungen wie für den Klageerzwingungsantrag. Doch muss auch zu seiner Begründung in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO eine zumindest kurzgefasste, verständliche Sachdarstellung mit Angabe der wesentlichen Beweismittel vorgelegt werden, damit der zu beurteilende Sachverhalt für das Gericht wenigstens in groben Zügen erkennbar ist. Diesen Erfordernissen entspricht der Antrag, der keinerlei Sachverhaltsdarstellung enthält, nicht.

Die Entscheidung über beide Anträge ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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