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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 11.12.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 669/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 172 II
Leitsatz:

Der Antragsteller kann die Monatsfrist des § 172 Abs. 1 S. 1 StPO nicht dadurch umgehen, dass er nach Verwerfung seines Klageerzwingungsantrages die bereits bekannten und von der Staatsanwaltschaft als nicht anklagewürdig angesehenen Tatsachen ohne weitergehenden Sachvortrag erneut zur Anzeige bringt (s.a. OLG Düsseldorf NStE Nr. 26 zu § 172 StPO; NStZ-RR 00, 1462).


Geschäftsnummer: 1 Ws 669/00 4 Js 9108/00 - StA Bad Kreuznach

In dem Ermittlungsverfahren

gegen

1. Dr. med. C.,

2. Prof. Dr. med. R.,

wegen Verletzung von Privatgeheimnissen

hier: Antrag der K. G.

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. L. -

auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Summa und den Richter am Landgericht Hardt

am 11. Dezember 2000 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Anzeigeerstatterin, gegen die Beschuldigten die Erhebung der öffentlichen Klage zu beschließen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der vorliegend zur Prüfung gestellte Sachverhalt war bereits Gegenstand des Verfahrens 1004 Js 12346/99 - StA Bad Kreuznach. Dieses Verfahren ist mit Senatsbeschluss vom 11. Januar 2000 (1 Ws 831/99), mit dem der Klageerzwingungsantrag der Anzeigeerstatterin vom 27. Dezember 1999 als unzulässig verworfen wurde, abgeschlossen worden.

Hat die Staatsanwaltschaft nach Verwerfung eines Klageerzwingungsantrags als unzulässig die Wiederaufnahme der Ermittlungen aufgrund einer erneuten Strafanzeige abgelehnt und ist die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen worden, so ist ein erneuter Klageerzwingungsantrag nur zulässig, wenn ihm zu entnehmen ist, dass die Staatsanwaltschaft unter Verletzung des Legalitätsprinzips die Durchführung weiterer Ermittlungen abgelehnt hat. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die erneute Anzeige in der bloßen Wiederholung früheren Vorbringens erschöpft (OLG Düsseldorf NStE, Nr. 26 zu § 172 StPO).

Ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip wird im Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20. Oktober 2000 nicht dargelegt. Die dem jetzigen Verfahren zugrunde liegende Strafanzeige vom 21. Juli 2000 enthielt nichts Neues. Folgerichtig hat die Staatsanwaltschaft deshalb mit Bescheid vom 2. August 2000 die Wiederaufnahme der Ermittlungen mangels Anfangsverdachts einer strafbaren Handlung abgelehnt. Ein nicht den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 StPO entsprechender Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen. Mit dem Verwerfungsbeschluss ist das Ermittlungsverfahren in Bezug auf die bis dahin bekannt gewordenen Tatsachen abgeschlossen. Nach Ablauf der Monatsfrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO ist weder die Nachbesserung des ursprünglichen Antrags noch die Stellung eines neuen - nunmehr formgerechten - Antrags zulässig (OLG Düsseldorf NStZ-RR 00, 146 L). Der Antragsteller kann die der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dienende Regelung des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht dadurch umgehen, dass er die bekannten und von der Staatsanwaltschaft als nicht anklagewürdig angesehenen Tatsachen ohne weitergehenden Sachvortrag erneut zur Anzeige bringt.

Dass die Antragstellerin nach wie vor der - auch nach Ansicht des Senats unzutreffenden - Rechtsauffassung ist, das erstmals am 4. Oktober 1999 zur Anzeige gebrachte Verhalten der Beschuldigten erfülle die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 203 StGB, ist unerheblich. Wird der Leiter eines Gesundheitsamtes beauftragt, zur Frage der Dienstfähigkeit einer Beamtin gutachterlich Stellung zu nehmen und gleichzeitig ermächtigt, erforderlichenfalls fachärztliche Zusatzgutachten einzuholen, so handelt er nicht unbefugt im Sinne des § 203 StGB, wenn er dem von ihm hinzugezogenen Facharzt zur Vorbereitung und Erstellung eines Zusatzgutachtens Teile der die Beamtin betreffenden Akten des Gesundheitsamtes überlässt. Dies gilt auch dann, wenn ihn die Beamtin nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat. Es steht nicht zu ihrer Disposition, welche aktenkundigen Informationen der zur Prüfung der Dienstfähigkeit mit berufene Facharzt erhält. Da § 203 StGB nur das Offenbaren, nicht aber die Kenntnisnahme eines Geheimnisses sanktioniert, kommt in einem solchen Fall eine Strafbarkeit des Facharztes von vornherein nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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