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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 20.11.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 700/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 302 I 1
StPO § 304 II
Leitsatz:

Ein Zeuge, der gegen einen ihm bekannten Ordnungsmittelbeschluss mehr als sechs Monate nichts unternimmt und dann eine entsprechende Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft vorbehaltslos bezahlt, verzichtet auf die Einlegung der nach § 304 Abs. 2 StPO statthaften Beschwerde.


Geschäftsnummer: 1 Ws 700/00 2040 Js 4986/99 - StA Koblenz

In der Strafsache

gegen

P. M. K.,

wegen Trunkenheit im Verkehr

hier: Ordnungsmittelbeschluss gegen die Zeugin G. S.

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Summa und den Richter am Landgericht Hardt

am 20. November 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Zeugin S. gegen den sie betreffenden Ordnungsmittelbeschluss der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 3. Dezember 1999 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Beschwerdeführerin sollte am 26. November 1999 in der Hauptverhandlung über die Berufung des früheren Angeklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts Cochem als Zeugin vernommen werden, war aber trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. In dem deshalb notwendigen Fortsetzungstermin vom 3. Dezember 1999 verhängte die Strafkammer gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 DM. Außerdem wurden ihr die durch ihr Nichterscheinen am vorangegangenen Hauptverhandlungstag entstandenen Kosten auferlegt.

Ein ärztliches Attest, in der ihr ohne weitere Einzelheiten eine am 26. November 1999 "akut aufgetretene Erkrankung" bescheinigt worden war, hielt das Gericht für keine genügende Entschuldigung.

Die Beschwerdeführerin, der dies bekannt war, unternahm zunächst nichts gegen den Ordnungsmittelbeschluss.

Mit Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 14. Juni 2000 wurde sie aufgefordert, das Ordnungsgeld zuzüglich 11 DM Zustellungsgebühren für die erneute Ladung zum 3. Dezember 1999 zu zahlen. An einem der folgenden Tage überwies sie vorbehaltslos 311 DM, die am 23. Juni 2000 einem Konto der Staatskasse gutgeschrieben wurden.

Mit Schreiben des Amtsgerichts Cochem vom 23. August 2000 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zum Antrag des Bezirksrevisors vom 3. August 2000, gegen sie die durch den Termin vom 3. Dezember 1999 entstandenen zusätzlichen Verteidigergebühren festzusetzen, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Daraufhin legte sie mit Schreiben an das Amtsgericht Cochem vom 26. August 2000 "Widerspruch" ein und beantragte "die Abweisung der Gerichtskostenfestsetzung" sowie die Rückerstattung des bereits gezahlten Ordnungsgeldes.

Zur Begründung trug sie vor, sie habe das Ordnungsgeld bezahlt um einen "Vollstreckungsbefehl" zu vermeiden. Zum "damaligen Zeitpunkt" habe dem behandelnden Arzt "noch kein gesichertes Krankheitsbild" vorgelegen, deshalb habe sie nicht die Möglichkeit "eines begründeten Rechtsmittels" gehabt. Eine "durchzuführende neue Befragung" des Arztes werde ergeben, dass sie am 26. November 1999 "aufgrund des jetzt deutlichen Krankheitsbildes" nicht in der Lage gewesen sei, zum Termin zu erscheinen.

Das Amtsgericht hat diese Eingabe als Beschwerde gegen den Ordnungsmittelbeschluss vom 3. Dezember 1999 angesehen. Die Strafkammer hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2000 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.

Die gemäß § 304 Abs. 2 StPO statthafte, nicht fristgebundene Beschwerde ist mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.

Ein Zeuge, der gegen einen ihm bekannten Ordnungsmittelbeschluss zunächst mehr als sechs Monate lang nichts unternimmt und dann eine entsprechende Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft vorbehaltslos bezahlt, bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die für ihn nachteilige Gerichtsentscheidung als endgültig akzeptiert und auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Was den Anfechtungsberechtigten zum Rechtsmittelverzicht bewogen hat, ist - abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall der Irreführung durch eine Justizbehörde - unerheblich. Insbesondere kann er den Verzicht nicht mit der Begründung anfechten oder widerrufen, er schätze die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels jetzt günstiger ein als zur Zeit der Abgabe der Verzichtserklärung.

Ende der Entscheidung

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