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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 13.03.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 836/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 464 a II Nr. 2
StPO § 464 b
Leitsatz:

Zu den notwendigen Auslagen eines freigesprochenen Angeklagten gehören auch die Mehrkosten eines als Verteidiger tätig gewesenen auswärtigen Rechtsanwalts, wenn es sich um eine Strafsache von erheblichem Gewicht gehandelt hat, namentlich um eine solche, die zur Zuständigkeit einer großen Strafkammer, insbesondere der Schwurgerichtskammer oder einer anderen Spezialkammer gehört hat. Dies gilt auch dann, wenn zu dem Rechtsanwalt im Zeitpunkt seiner Beauftragung kein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden, der Beschuldigte ihn aber für besonders geeignet gehalten hat, seine Interessen bestmöglich wahrzunehmen. Unter diesen Voraussetzungen ist jedenfalls die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der im Landgerichtsbezirk des Wohnsitzes des Beschuldigten oder des Prozessgerichts ansässig ist, nicht zu beanstanden.


Geschäftsnummer: 1 Ws 835 - 837/99 2105 Js (Wi) 24785/94 - 4 KLs StA Koblenz

In der Strafsache

gegen

W. A. L., geboren am 15. in D.,

- Verteidiger: Rechtsanwalt Prof. Dr. H. D., wegen Bestechung

hier: sofortige Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsentscheidungen

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Völpel und Summa und die Richterin am Landgericht Hardt am 13. März 2000 beschlossen:

Tenor:

I. 1. Auf die sofortigen Beschwerden des früheren Angeklagten und des Vertreters der Staatskasse wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 20. Oktober 1999 abgeändert.

Auf Antrag des früheren Angeklagten vom 6. Juli 1999 werden die ihm aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 22.235,53 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Juli 1999 festgesetzt.

Die weitergehenden sofortigen Beschwerden werden als unbegründet verworfen.

2. Der frühere Angeklagte hat die Kosten seiner sofortige Beschwerde und derjenigen der Staatskasse zu tragen.

Die Gebühr für die Beschwerde des früheren Angeklagten wird um 7/10 ermäßigt. In diesem Umfang fallen der Staatskasse auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten zur Last.

Die Gebühr für das Rechtsmittel der Staatskasse wird um 1/4 ermäßigt. Im gleichen Umfang fallen der Staatskasse die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten zur Last.

Der Gegenstandswert der sofortigen Beschwerde des früheren Angeklagten wird auf 4.952,68 DM, derjenige des Rechtsmittels der Staatskasse auf 759 DM festgesetzt.

II. 1. Auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 8. Dezember 1999 abgeändert.

Auf Antrag des früheren Angeklagten vom 17. November 1999 werden die ihm aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 2.499,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. November 1999 festgesetzt.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

2. Der frühere Angeklagte hat die Kosten seiner sofortigen Beschwerde zu tragen. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um 1/4 ermäßigt. Im gleichen Umfang fallen der Staatskasse die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.554,92 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft legte dem früheren Angeklagten L., der in der Nähe von München wohnhaft war, in einem gegen insgesamt fünf Angeklagte gerichteten Verfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Koblenz Bestechung zur Last. Nach einer Hauptverhandlung von 23 Tagen verurteilte das Landgericht am 19. Januar 1998 den Mitangeklagten Dr. K. wegen Vorteilsannahme, Betruges, Urkundenfälschung in drei Fällen, Steuerhinterziehung in fünf Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten. Vom Vorwurf der Bestechlichkeit und der Vorteilsannahme in zwei weiteren Fällen wurde er freigesprochen. Ebenso hat das Landgericht den früheren Angeklagten L. und den Mitangeklagten S. vom Vorwurf der Bestechung und zwei weitere Mitangeklagte vom Vorwurf der Vorteilsgewährung freigesprochen. Soweit Freispruch erfolgte, wurden die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Die gegen sämtliche Freisprüche gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 16. März 1999 verworfen und die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Die Revision des Angeklagten Dr. K. hatte im Strafausspruch einen Teilerfolg. In der erneuten Hauptverhandlung vom 14. Juli 1999 wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten verurteilt.

I.

1.

Mit am 7. Juli 1999 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines in Bonn ansässigen Verteidigers beantragte der frühere Angeklagte, seine aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten der Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren auf 24.470,46 DM nebst 4 % Zinsen festzusetzen.

Die Rechtspflegerin des Landgerichts Koblenz entsprach dem Antrag mit Beschluss vom 20. Oktober 1999 in Höhe von 19.218,90 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 7. Juli 1999. Darin enthalten waren insbesondere die im Vorverfahren und an den 23 Hauptverhandlungsterminen entstandenen Gebühren nach §§ 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 84 Abs. 1 BRAGO in Höhe von insgesamt 13.840 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.

Nicht anerkannt wurden insbesondere folgende in dem Kostenfestsetzungsantrag enthaltene Positionen:

1. Auslagen der Verteidigung im Ermittlungs-/Zwischenverfahren

a) Reisekosten Besprechung mit Herrn L. an seinem Dienstort München am 27.09.1994 Flugkosten (anteilig/netto) 89,35 DM Fahrtkosten Deutsche Bundesbahn (anteilig/netto) 23,26 DM Hotelkosten (anteilig/netto) 492,61 DM Abwesenheitsgeld für einen Tag gem. § 28 BRAGO 110,00 DM 7715,22 DM

b) Reisekosten Besprechung mit Herrn L. an seinem Dienstort München am 15.111994 Fahrtkosten Deutsche Bundesbahn (netto) 213,04 DM Hotelkosten (netto) 269,57 DM Abwesenheitsgeld gem. § 28 BRAGO 110,00 DM 5592,61 DM

c) Reisekosten Besprechung mit Herrn L. an seinem Dienstort München am 14.03.1995 Flugkosten (anteilig/netto) 133,26 DM Fahrtkosten Deutsche Bundesbahn (anteilig/netto) 57,39 DM Hotelkosten (anteilig/netto) 155,30 DM Abwesenheitsgeld für einen Tag gem. § 28 BRAGO 110,00 DM 4455,95 DM

d) Reisekosten Besprechung mit Herrn L. an seinem Dienstort München am 24.04.1996 Flugkosten (anteilig/netto) 362,83 DM Hotelkosten (anteilig/netto) 152,61 DM Mietwagenkosten (anteilig/netto) 92,56 DM Abwesenheitsgeld für einen Tag gem. § 28 BRAGO 110,00 DM (Belege anbei) 718,00 DM

2. Auslagen der Verteidigung während der Hauptverhandlung

a) Im Kostenfestsetzungsantrag im Einzelnen spezifizierte und belegte Kosten für Reisen Bonn - Koblenz - Bonn mit dem PKW (150 km x 0,52 DM) oder mit der Deutschen Bahn (2. Klasse) sowie Abwesenheitsgelder gemäß § 28 BRAGO zur Teil- nahme an 23 Hauptverhandlungsterminen (netto) 2.137,33 DM

b) Kosten einer Bahnfahrt (2. Klasse) Bonn - Koblenz - Bonn am 3.11.1997 zur Einsichtnahme in die Beweismittel nebst Abwesenheitsgeld gemäß § 28 BRAGO 55,39 DM

c) Reisekosten Besprechung bei der Firma R. & S. in München am 20.10.1997 Flugkosten (netto) 547,83 DM Abwesenheitsgeld gem. § 28 BRAGO 60,00 DM 6607,83 DM 3. Mehrwertsteuer 15 % aus 5.282,33 DM (Positionen 1. und 2.) 792,35 DM 66.074,68 DM ===========

Zur Begründung führte die Rechtspflegerin aus, es handele sich um Auslagen, die nicht entstanden wären, wenn der frühere Angeklagte einen Verteidiger am Prozessort beauftragt hätte. Statt der geltend gemachten Reisekosten des Verteidigers für insgesamt fünf in München durchgeführte Besprechungen hat sie die fiktiven Kosten für drei - von ihr als ausreichend erachtete - Informationsreisen des früheren Angeklagten zu einem Verteidiger in Koblenz wie folgt in Ansatz gebracht:

3 Bahnfahrten München - Koblenz - München

(2. Klasse) zu je 374 DM incl. MWSt 1.122,00 DM

Gegen den dem Verteidiger am 29. Oktober 1999 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Angeklagte mit am 6. November 1999 eingegangenem Schriftsatz "Erinnerung" eingelegt, mit der er sich gegen die Nichtanerkennung sämtlicher vorgenannter Reisekosten des Verteidigers wendet.

Der Vertreter der Staatskasse hat gegen den ihm nicht vor dem 28. Oktober 1999 zugegangenen Kostenfestsetzungsbeschluss am 9. November 1999 ebenfalls Rechtsmittel eingelegt. Er wendet sich gegen die antragsgemäße Festsetzung der Verteidigergebühren für die Hauptverhandlungstermine vom

24. September 1997 auf 760 DM,

25. September 1997 auf 500 DM,

26. September 1997 auf 500 DM und

12. Januar 1998 auf 500 DM.

Zur Begründung hat er ausgeführt, die Termine seien nur von kurzer Dauer gewesen, wobei lediglich am 24. September 1997 ein Zeuge vernommen worden sei. Angemessen seien deshalb nur folgende Gebühren:

24. September 1997 600 DM

25. September 1997 400 DM

26. September 1997 300 DM

12. Januar 1998 300 DM

Der Angeklagte ist dem Rechtsmittel des Bezirksrevisors entgegengetreten, soweit dieser die Herabsetzung der Gebühren für den 24. und 25. September 1997 begehrt. Mit der Reduzierung der Gebühren für die Hauptverhandlungstermine vom 26. September 1997 und 12. Januar 1998 auf die Mittelgebühr des § 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BRAGO (440 DM) hat er sich einverstanden erklärt.

Die Rechtspflegerin hat beiden Rechtsmitteln am 8. Dezember 1999 nicht abgeholfen.

2.

Mit am 18. November 1999 eingegangenem Schriftsatz des Verteidigers hat der Angeklagte beantragt, seine in der Revisionsinstanz durch die Hinzuziehung eines Verteidigers entstandenen Auslagen nebst 4 % Zinsen ab Antragstellung wie folgt festzusetzen:

Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat mit Beschluss vom 8. Dezember 1999 in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse die in der Revisionsinstanz entstandenen Auslagen auf 1.864,40 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 18. November 1999 festgesetzt. Dabei wurden folgende Positionen berücksichtigt:

Gegen diesen, dem Verteidiger am 15. Dezember 1999 zugestellten Beschluss hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 21. Dezember 1999, der am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist, "Erinnerung" eingelegt, mit der er die Festsetzung der Gebühren und Auslagen des Verteidigers in der ursprünglich beantragten Höhe begehrt.

Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel, dem der Vertreter der Staatskasse entgegengetreten ist, am 27. Dezember 1999 nicht abgeholfen.

II.

Die Rechtsmittel sind als sofortige Beschwerde gemäß § 464 b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 21 Nr. 1, 11 Abs. 3 RPflG zu behandeln, für deren Einlegung ebenso wie für die nach altem Recht gegebene Erinnerung die Notfrist von zwei Wochen nach § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt (OLG Koblenz RPfleger 89, 78; Senatsbeschluss vom 4. November 1999 - 1 Ws 589/99 -). Sämtliche drei sofortige Beschwerden sind form- und fristgerecht eingelegt. Der jeweilige Beschwerdewert übersteigt auch die Wertgrenze des § 304 Abs. 3 Satz 2 StPO.

1.

Die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Oktober 1999 hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Beschwerdeführer kann die durch die Inanspruchnahme eines auswärtigen Verteidigers entstandenen Mehrkosten erstattet verlangen.

Nach § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO gehören zu den einem Beteiligten zu erstattenden Auslagen die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht am Ort des Prozessgerichts wohnt, nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war. Aus dieser Fassung des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO folgt, dass die Erstattung von Reisekosten und Abwesenheitsgeldern eines auswärtigen Rechtsanwalts die Ausnahme sein soll. Die Strafprozessordnung kennt aber keine an einem bestimmten Prozessgericht zugelassenen Verteidiger. Der Beschuldigte hat - anders als die Partei eines Zivilprozesses nach § 78 ZPO a.F. - vielmehr die freie Wahl, welchen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt er mit seiner Verteidigung beauftragen will (§ 138 Abs. 1 StPO). Damit wird seinem besonderen Schutzbedürfnis Rechnung getragen, sich von einem Anwalt seines Vertrauens vertreten lassen zu können. Wird der Angeklagte freigesprochen und werden seine notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt, tritt dieses anerkannte Schutzbedürfnis in Widerstreit zu der allgemeinen Pflicht einer Partei, die Kosten so niedrig zu halten, wie es sich mit einer ordentlichen, die eigenen Rechte im Wesentlichen wahrenden Prozessführung verträgt (SchlHOLG JurBüro 79, 1332; LG Köln RPfleger 70, 176). Wie dieser Widerstreit zu lösen ist, ist umstritten.

Eine enge Auffassung erkennt die Mehrkosten eines auswärtigen Verteidigers nur dann als erstattungsfähig an, wenn die Rechtsverteidigung so entscheidende Schwierigkeiten in sich birgt, dass die Rechte des Angeklagten nur dann hinreichend gewahrt sind, falls er durch einen mit der Materie besonders vertrauten Rechtsanwalt verteidigt wird und ein solcher am Sitz des Prozessgerichts nicht vorhanden ist (OLG Celle JurBüro 80, 1860; OLG Düsseldorf JurBüro 89, 241; MDR 87, 79). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Nach der weiten Auffassung ist die Inanspruchnahme eines auswärtigen Verteidigers stets bereits dann zu Rechtsverteidigung notwendig, wenn der Angeklagte aus seiner subjektiven Sicht dies für erforderlich hält, wenn es sich also vornehmlich um den Anwalt seines Vertrauens handelt (so die frühere Auffassung des Senats NJW 1971, 1147, an der nicht mehr festgehalten wird; OLG Nürnberg AnwBl. 70, 323 f; LG Zweibrücken RPfleger 72, 71).

Nach einer vermittelnden Auffassung muss die Staatskasse die Bestellung eines auswärtigen Vertrauens-Anwalts jedenfalls dann gegen sich gelten lassen, wenn es sich um Strafsachen von erheblichem Gewicht handelt, namentlich um solche, die zur Zuständigkeit der großen Strafkammern, insbesondere der Schwurgerichtskammer und anderer Spezialstrafkammern gehören. Innerhalb dieser Auffassung ist strittig, ob dies nur für den Anwalt gilt, zu dem bereits vor der Beauftragung ein gewachsenes Vertrauensverhältnis besteht (so OLG Koblenz, 2. Strafsenat, StV 82, 481; OLG Köln NJW 92, 586) und der deshalb im Falle eines Antrags auf Beiordnung als Verteidiger nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu bestellen gewesen wäre (OLG Hamm vom 6. November 1990 - 2 Ws 441/90 -), oder auch für den Rechtsanwalt, zu dem ein gewachsenes Vertrauensverhältnis nicht besteht, den aber der Angeklagte für besonders geeignet hält, seine Interessen bestmöglich wahrzunehmen (so SchlHOLG JurBüro 79, 1332; LG Flensburg JurBüro 83, 814 und 84, 1534; OLG Zweibrücken RPfleger 72, 71; LG Dessau StraFo 99, 395; Sommermeyer NStZ 90, 269). Der Senat tritt der letztgenannten Auffassung bei. Welche Maßnahmen der Beschuldigte bei Strafsachen von erheblichem Gewicht zu seiner Verteidigung für notwendig erachtet, muss - jedenfalls weitgehend - seiner freien Entschließung überlassen bleiben. Nicht beanstandet werden kann in diesem Zusammenhang insbesondere die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der im Landgerichtsbezirk des Wohnsitzes des Beschuldigten (so auch LG Flensburg JurBüro 84, 1537 ff, jedoch ohne Beschränkung auf Strafsachen von erheblichem Gewicht) oder des Prozessgerichts ansässig ist. Auch die Wahl eines Verteidigers aus Landgerichtsbezirken, die an die vorgenannten angrenzen, muss kostenrechtlich akzeptiert werden. Ein Ermittlungsverfahren und eine öffentliche Klage, die Straftaten von erheblichem Gewicht zum Gegenstand haben, greifen so tief in das persönliche Schicksal des Angeklagten ein, dass seine nach dem jeweiligen Verfahrensstand und nicht rückschauend zu würdigende freie Entschließung, wie er dem Vorwurf gegenübertreten will, jedenfalls in dem vorbezeichneten Rahmen nicht durch nachträgliche gerichtliche Entscheidungen mit ungünstigen wirtschaftlichen Auswirkungen beeinträchtigt werden darf (SchlHOLG JurBüro 79, 1332; OLG Frankfurt OLGSt § 467 Abs. 2 StPO S. 45). Würde die Erstattungsfähigkeit an die Voraussetzungen eines gewachsenen Vertrauensverhältnisses geknüpft, so würde derjenige Angeklagte begünstigt, der sich zuvor bereits gegen Schuldvorwürfe verteidigen oder zumindest in Rechtsangelegenheiten außerhalb des Strafrechts schon häufiger einen Rechtsanwalt beauftragen musste.

Vorliegend handelt es sich um eine Strafsache von erheblichem Gewicht, die zur Wirtschaftsstrafkammer angeklagt wurde. Der freigesprochene Angeklagte war mit weit überdurchschnittlichem Gehalt in leitender Position in einem Unternehmen der Nachrichten- und Funktechnik in München tätig, das an allen größeren Marineprojekten der Bundeswehr als Unterauftragnehmer beteiligt war. Er stand im Verdacht, in der Zeit von 1991 bis 1994 einem Mitarbeiter des Bundeswehrbeschaffungsamtes insgesamt 124.000 DM als Gegenleistung dafür gezahlt zu haben, dass dieser sich gegenüber den Hauptauftragnehmern mehrerer Marineprojekte zugunsten der Arbeitgeberin des Angeklagten einsetze. Wegen dieses Verdachtes wurde er festgenommen und befand sich vom 1. bis zum 24. Juli 1997 in Untersuchungshaft. Er hatte im Falle seiner Verurteilung nicht nur mit einem längeren Freiheitsentzug, sondern auch mit dem Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage und seiner sozialen Stellung zu rechnen. Das Verfahren hatte für ihn und seine Arbeitgeberin existentielle Bedeutung. Es bestand die konkrete Gefahr, dass er im Falle seiner Verurteilung seine Position verlieren würde, was das Bundeswehrbeschaffungsamt zur Bedingung weiterer Geschäftsbeziehungen mit seiner Arbeitgeberin gemacht hatte. Wenn sich der in der Nähe von München wohnhafte frühere Angeklagte unter diesen Umständen eines in nur 75 km Entfernung vom Prozessort ansässigen Rechtsanwalts als Vertrauensanwalts bediente, kann die Erstattungsfähigkeit der hierdurch verursachten zusätzlichen Auslagen jedenfalls nicht mit dem Argument verneint werden, dass diese Mehraufwendungen bei der Wahl eines Rechtsanwalts in Koblenz zum Verteidiger nicht entstanden wären. Die Mehraufwendungen sind gemessen an den schutzwürdigen Interessen des früheren Angeklagten so gering, dass ihre Erstattung nicht versagt werden darf.

Dem Angeklagten sind deshalb die im Kostenfestsetzungsantrag im Einzelnen spezifizierten und belegten Kosten für Reisen seines Verteidigers von dessen Kanzleisitz in Bonn zu den Hauptverhandlungsterminen nebst Abwesenheitsgeldern gemäß § 28 BRAGO in Höhe von 2.457,93 DM (netto 2.137,33 DM zuzüglich 15 % MWSt) zu erstatten. Gleiches gilt für die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld in Höhe von insgesamt 63,70 DM (netto 55,39 DM zuzüglich 15 % MWSt), die anlässlich der am 3. November 1997 durchgeführten Reise zur Einsichtnahme in die Beweismittel entstanden sind. Der Verteidiger kann nicht darauf verwiesen werden, dies habe anlässlich eines der Hauptverhandlungstermine erfolgen können. Die Einsichtnahme fand während einer 30-tägigen Unterbrechung der Hauptverhandlung statt. Es muss dem Verteidiger auch kostenrechtlich grundsätzlich ein gewisser Entscheidungsspielraum eingeräumt werden, wann er welche Maßnahme zur Verteidigung für erforderlich erachtet.

Die geltend gemachten Kosten für Reisen des Verteidigers nach München zur Besprechung mit dem Angeklagten können nicht in voller Höhe anerkannt werden. Grundsätzlich sind Reisekosten des Verteidigers für Besprechungen mit seinem Mandanten als notwendige Auslagen nur erstattungsfähig, wenn einer Reise des Mandanten zum Verteidiger unüberwindliche Hindernisse, wie Krankenhausaufenthalt oder Untersuchungshaft, entgegenstehen (LG Lüneburg AnwBl. 54, 89; LG Bad Kreuznach StV 88, 75). Es kann dahinstehen, ob die berufliche Inanspruchnahme eines Angeklagten als ein solches Hindernis anzuerkennen ist. Soweit die geltend gemachten Reisekosten des Verteidigers die Grenze der Angemessenheit nicht übersteigen, wären sie auch bei Reisen des früheren Angeklagten zu seinem Verteidiger entstanden, so dass gegen die Erstattungsfähigkeit keine Bedenken bestehen. Dem früheren Angeklagten wären für jeden Besprechungstermin bereits Fahrtkosten in Höhe von 490 DM (siehe Bl. 14 Kostenband III) für eine Bahnreise 1. Klasse München - Bonn - München (analog § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZSEG) zuzüglich Taxi- und Übernachtungskosten, da eine Hin- und Rückreise am selben Tag angesichts der Entfernung unzumutbar gewesen wäre, Verdienstausfallentschädigung nach § 2 Abs. 2 bzw. 3 Satz 1 ZSEG und Tagegeld zu erstatten gewesen.

Nicht anerkannt werden können hinsichtlich sämtlicher vier von dem Verteidiger im Vor- und Zwischenverfahren geltend gemachter Reisen die Übernachtungskosten, soweit sie den Betrag von 225 DM ohne Frühstück übersteigen. Die Übernachtungskosten in Höhe von 566,50 DM (Besprechung vom 27.9.1997), 310 DM (Besprechung vom 15.11.1994), 357,20 DM (Besprechung vom 14.3.1995), die anteilig mit 1/2 geltend gemacht werden, da der Rechtsanwalt für zwei Auftraggeber tätig war, und 351 DM (Besprechung vom 24.4.1996) sind bereits insoweit zu beanstanden, als in ihnen die Kosten für das Frühstück, das grundsätzlich aus dem Abwesenheitsgeld zu bestreiten ist (OLG Karlsruhe JurBüro 86, 390; KG RPfleger 94, 430 m.w.N.), zum Teil auch für Telefonbenutzung, die zu den durch die Anwaltsgebühren abgegoltenen allgemeinen Geschäftsunkosten zählt, und für die Anmietung einer Garage enthalten sind. Die um die vorgenannten Positionen bereinigten Logiskosten betragen ca. 504 DM (560 abzüglich 10 % für das Frühstück), 275 DM, 280 DM und 285 DM. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass tatsächlich entstandene Übernachtungskosten nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BRAGO nur insoweit erstattungsfähig sind, als sie sich im Rahmen des Üblichen und Angemessenen halten (OLG Karlsruhe JurBüro 86, 390; Madert in Gerold/Schmidt, BRAGO, 14. Aufl., § 28 Rdnr. 23; Frauenholz in Riedel/Süßbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 28 Rdnr. 16; Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 28 BRAGO Rdnr. 27 ff). Was in diesem Sinne üblich und angemessen ist, richtet sich nach dem die Übernachtung veranlassenden Auftrag (OLG Karlsruhe a.a.0.). Da der frühere Angeklagte selbst über ein erheblich überdurchschnittliches Einkommen verfügte und mit einem gewichtigen Schuldvorwurf konfrontiert war, durften ausnahmsweise die Kosten eines guten Mittelklassehotels überschritten und die eines Hotels der gehobenen Klasse bis 225 DM je Übernachtung ohne Frühstück in Ansatz gebracht werden. Dies entspricht einem Übernachtungspreis einschließlich Frühstück von mindestens 250 DM, zu dem zwischen 1994 und 1996 auch in der Stadt München Zimmer der entsprechenden Hotelkategorie angeboten wurden. Die Übernachtung in einem Luxushotel war im Rahmen des gegebenen Auftrags nicht angemessen.

Nicht erstattet werden können ferner die für die Besprechung vom 24. April 1996 anteilig mit 1/2 geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 212,87 DM einschließlich Mehrwertsteuer. Es ist nicht dargetan, aus welchem Grund die Anmietung eines Fahrzeugs erforderlich gewesen sein sollte, zumal bei den vorangegangenen Reisen keine Fahrtkosten innerhalb von München entstanden sind.

Die übrigen für die Reisen im Ermittlungs- und Zwischenverfahren geltend gemachten Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder sind nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts, das lediglich drei Informationsreisen (zur Beauftragung des Verteidigers, nach Akteneinsicht und vor Beginn der Hauptverhandlung) für erforderlich erachtet, sind die anlässlich sämtlicher vier im Ermittlungs- und Zwischenverfahren durchgeführter Reisen entstandenen Kosten erstattungsfähig. In einem bis zum Beginn der Hauptverhandlung mehr als drei Jahre andauernden Strafverfahren mit komplexem Sachverhalt kann die Durchführung von vier Besprechungen zwischen dem früheren Angeklagten und seinem Verteidiger auch kostenrechtlich schlechterdings nicht beanstandet werden.

Nicht anerkannt werden können demgegenüber die für die Reise des Verteidigers nach München zur "Besprechung bei der Firma R. & S. am 20.10.1997" entstandenen Kosten. Es handelt sich offensichtlich nicht um eine Besprechung allein mit dem früheren Angeklagten, die ohne weiteres auch an dem unmittelbar zuvor gelegenen Hauptverhandlungstermin vom 16. Oktober 1997 hätte durchgeführt werden können. Unter diesen Umständen hätte der Angeklagte näher darlegen müssen, aus welchen Gründen die Reise des Verteidigers notwendig gewesen ist.

2.

Die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 20. Oktober 1999 hat teilweise Erfolg.

a) Die von dem Verteidiger geltend gemachten Rahmengebühren für die Hauptverhandlungstermine vom 25. und 26. September 1997 sowie vom 12. Januar 1998 in Höhe von je 500 DM sind gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO herabzusetzen, da sie unbillig zu hoch bemessen sind.

Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Dabei steht ihm ein Ermessensspielraum zu. Ist die Gebühr von einem Dritten, wie hier von der Staatskasse, zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass ein Fall der Unbilligkeit erst dann vorliegt, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die von dem Gericht für angemessen erachtete um mehr als 20 % übersteigt, so dass in der Regel eine Überschreitung um bis zu 20 % zu tolerieren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2000 - 1 Ws 17/00 -).

Vorliegend bieten die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zu beachtenden Bemessungskriterien keinen Anlass, für die vorgenannten Hauptverhandlungstermine jeweils eine deutlich über der Mittelgebühr des § 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BRAGO liegende Gebühr in Höhe von 500 DM festzusetzen. Die Terminsdauer betrug zweimal 1 Stunde 10 Minuten und einmal (am 26. September 1997) nur 30 Minuten. In den Hauptverhandlungsterminen vom 25. und 26. September 1997 wurden lediglich der Verteidigung seit langem bekannte Urkunden verlesen. Der Verteidigung wurde demnach keine erhöhte Aufmerksamkeit abverlangt, auch wenn es sich um für das Verfahren wichtige Unterlagen gehandelt hat, die an diesen Tagen Gegenstand der Beweisaufnahme waren. Am 12. Januar 1998 hielten die Verteidiger zweier wegen einer anderen Tat Mitangeklagter ihre Schlussvorträge, die für die Verteidigung des Angeklagten deshalb keine Bedeutung hatten. Für den vorangegangenen Hauptverhandlungstermin, der 20 Minuten länger als der vom 12. Januar 1998 dauerte und in dem die Verteidigung des "Hauptangeklagten" plädierte, hat der Verteidiger selbst lediglich 300 DM für angemessen erachtet. Insgesamt hält der Senat deshalb in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Staatskasse für den Hauptverhandlungstermin vom 25. September 1997 400 DM und für die Termine vom 26. September 1997 und 12. Januar 1998 je 300 DM für angemessen. Da die von dem Verteidiger geltend gemachten Gebühren die angemessenen somit um mehr als 20 % übersteigen, ist der Gebührenansatz unverbindlich und auf die angemessenen Gebühren zu reduzieren. Insgesamt verringern sich die für die Hauptverhandlung erster Instanz festgesetzten Gebühren um 500 DM.

b) Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die von dem Verteidiger für den Hauptverhandlungstermin vom 24. September 1997 in Ansatz gebrachte Höchstgebühr nach § 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BRAGO von 760 DM. Der Angeklagte wurde ergänzend zu seiner im vorangegangenen Termin abgegebenen Einlassung befragt. Außerdem gaben zwei Mitangeklagte zu dem den Angeklagten betreffenden Tatkomplex ihre Einlassung ab. Ferner wurde ein wichtiger Zeuge vernommen. Es handelt sich deshalb um einen zentralen Vorgang der Hauptverhandlung, der sorgfältiger Vorbereitung durch die Verteidigung bedurfte. Auch unter Berücksichtigung der relativ kurzen Terminsdauer von drei Stunden erscheint jedenfalls eine Gebühr geringfügig unter der Höchstgebühr angemessen. Eine Überschreitung um 20 % ist zu tolerieren.

3.

Insgesamt sind demnach folgende durch die Tätigkeit des Verteidigers im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Gebühren und Auslagen des Verteidigers festzusetzen:

4.

Auch die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Dezember 1999 hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Beschwerdeführer kann die dem Verteidiger anlässlich der Reise zur Revisionshauptverhandlung am 16. März 1999 in Leipzig entstandenen Flugkosten in Höhe von 934 DM (brutto) sowie 11 DM Taxikosten erstattet verlangen. Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO sind dem Rechtsanwalt bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels als seines PKW die tatsächlichen Aufwendungen zu ersetzen, soweit sie angemessen sind. Davon ist hier auszugehen. Angesichts der weiten Entfernung zwischen Bonn und Leipzig und des erheblichen Zeitgewinns ist die Benutzung des Flugzeugs nicht missbräuchlich (OLG Koblenz AnwBl. 95, 108; Madert in Gerold/Schmidt, BRAGO, § 28 Rdnr. 20 m.w.N.). Einem Rechtsanwalt sind auch Taxikosten und nicht nur die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels zu ersetzen, wenn er in einer Stadt, in der er nicht ansässig ist, für den Weg vom Gericht zum Flughafen ein Taxi benutzt (LG Berlin JurBüro 99, 526).

Die zusätzlich geltend gemachten Kosten für die Übernachtung des Verteidigers vor der Revisionshauptverhandlung sind jedoch nicht erstattungsfähig, da die Übernachtung nicht notwendig war. Der Verteidiger hätte am Tag der Revisionshauptverhandlung um 6.40 Uhr die Möglichkeit eines Direktfluges der Lufthansa von Köln/Bonn nach Leipzig gehabt. Diese ist von dem in derselben Sozietät tätigen Verteidiger eines Mitangeklagten auch genutzt worden. Bei Benutzung des kostenintensivsten Beförderungsmittels ist dem Rechtsanwalt grundsätzlich zuzumuten, die Reise so zu gestalten, dass andere Aufwendungen, insbesondere Übernachtungskosten und weitere Abwesenheitsgelder, erspart werden (vgl. von Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, § 52 Rdnr. 45). Auch das für den 15. März 1999 in Ansatz gebracht Abwesenheitsgeld in Höhe von 60 DM kann deshalb keine Berücksichtigung finden.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die von dem Verteidiger für das Revisionsverfahren geltend gemachte Höchstgebühr des § 86 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO auf 1.200 DM herabgesetzt, da sie unbillig zu hoch bemessen ist. Trotz der Bedeutung des Revisionsverfahrens für den Angeklagten und dessen überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ist nur eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr von 1.355 DM angemessen. Der frühere Angeklagte war nicht selbst Revisionsführer, so dass der Verteidiger keine Revisionsbegründungsschrift fertigen musste. Er hat zwar eine 12-seitige Gegenerklärung zu der Revision der Staatsanwaltschaft zu den Akten gereicht (Bl. 1761 ff). Diese ist jedoch völlig inhaltsgleich mit der des Rechtsanwalts F., der derselben Sozietät angehört und einen wegen derselben Tat Mitangeklagten verteidigt hat. Auch er hat die Höchstgebühr in dem Kostenfestsetzungsgesuch seines Mandanten in Ansatz gebracht. Bei dieser Sachlage hätte der Verteidiger, um den Umfang und die Schwierigkeit seiner Tätigkeit darzulegen, mitteilen müssen, wer die Gegenerklärung gefertigt hat. Dies gilt um so mehr, als Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Rechtanwalt Prof. Dr. D. das Revisionsverfahren nicht federführend bearbeitet hat. Im Gegensatz zu ihm hat nämlich Rechtsanwalt F. für den Mitangeklagten eine Erklärung zum Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts abgegeben (Bl. 858 ff). Es kann deshalb trotz der Teilnahme des Verteidigers an der Revisionshauptverhandlung, die - mit Ausnahme der Urteilsverkündung, an der der Verteidiger nicht mehr teilgenommen hat - nur 55 Minuten gedauert hat und bereits die Anwendung des Gebührenrahmens des § 86 Abs. 1 BRAGO begründet, der bezüglich der Höchstgebühr doppelt so hoch ist, wie derjenige für das Revisionsverfahren ohne Hauptverhandlung, nur von einem weit unterdurchschnittlichen Aufwand des Verteidigers im Revisionsverfahren ausgegangen werden.

Insgesamt sind demnach folgende durch die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren entstandene Gebühren und Auslagen festzusetzen:

Gemäß § 464 b Satz 2 StPO war auf Antrag die Verzinsung der festgesetzten Kosten ab Antragstellung auszusprechen.

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO.

Die Festsetzung der Gegenstandswerte beruht auf §§ 464 b Abs. 3 StPO, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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