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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 03.01.2006
Aktenzeichen: 1 Ws 891/05
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 57 Abs. 1
StGB § 66
StGB § 66b
StGB § 66b Abs. 1
StGB § 66b Abs. 2
StPO § 275 Abs. 5
StPO § 275a Abs. 5 Satz 1
1. Eine Anordnung nach § 66b StGB setzt voraus, dass die nach Verurteilung und vor Haftentlassung erkennbar gewordenen Tatsachen schon für sich Gewicht haben und ungeachtet der notwendigen, aufgrund von zwei Sachverständigengutachten in der Hauptverhandlung durchzuführenden umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände auf eine erhebliche Gefährdung der in der genannten Vorschrift aufgeführten elementaren Rechtsgüter hindeuten.

2. Die Anordnung kann nicht getroffen werden, wenn es sich bei dem die besondere Gefährlichkeit begründenden psychischen Zustand des Verurteilten um eine erstmals während der Haftzeit aufgetretene Geisteskrankheit handeln würde; die nachträgliche Sicherungsverwahrung wäre dann wegen Fehlens eines inneren Zusammenhangs mit der Anlasstat in der Sache keine strafrechtliche, der Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers unterliegende Maßregel der Besserung und Sicherung, sondern eine allein an eine schicksalhafte, rein zufällig mit der Haftzeit zusammentreffende Entwicklung anknüpfende Präventivmaßnahme, die sachlich dem Polizeirecht - und damit der Gesetzgebungskompetenz der Länder - zuzurechnen wäre.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 1 Ws 891/05

In der Strafsache

wegen schweren Raubes

hier: Unterbringung gem. § 275 Abs. 5 StPO

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe sowie die Richter am Oberlandesgericht Völpel und Summa am 3. Januar 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 14. November 2005 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe:

Die angefochtene Entscheidung entspricht im wesentlichen der Sach- und Rechtslage. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.

Der angefochtene Unterbringungsbefehl besteht in Ergebnis zu Recht.

1.

§ 275a Abs. 5 Satz 1 StPO ermöglicht eine einstweilige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, wenn dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, es werde nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet. Voraussetzung für eine solche Anordnung ist nach § 66b Abs. 2 StGB, dass nach einer Verurteilung, jedoch vor Haftentlassung konkrete neue Tatsachen erkennbar geworden sind, die für die Gefährlichkeit des Verurteilten sprechen (BGH, Urteil 2 StR 272/05 vom 25.11.2005 Seite 12; Senat, StraFo 04,392,393; ebenso OLG München NStZ 05,573,574). Diese neuen Tatsachen müssen schon für sich Gewicht haben und ungeachtet der notwendigen, aufgrund von zwei Sachverständigengutachten in der Hauptverhandlung durchzuführenden umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände auf eine erhebliche Gefahr der Beeinträchtigung der in der genannten Vorschrift aufgeführten elementaren Rechtsgüter hindeuten.

2.

Für die von Staatsanwaltschaft und Landgericht zur Rechtfertigung der vorläufigen Unterbringung angeführten Vorfälle während der Haft, die z. T. Anlass zu disziplinarischer Ahndung gegeben haben, trifft dies allerdings nicht zu. Diese Tatsachen sind zwar "neu"; es fehlt ihnen jedoch an der im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlichen erheblichen Indizwirkung für die Gefährlichkeit des Verurteilten. Neue Tatsachen, die die Einleitung eines Verfahrens zur Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung rechtfertigen, können nur solche sein, die auf eine Bereitschaft hinweisen, schwere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer zu begehen (BGH aaO. 18).

a) Soweit ersichtlich, ist der Beschwerdeführer mit Vorfällen, die für die hier anstehende Thematik von Belang sein könnten, insgesamt nur dreimal disziplinarisch aufgefallen:

- Vorfall 1 ereignete sich am 06.03.2003. Beschuldigt wurden der Beschwerdeführer und sein Mitgefangener D... V..., gegeneinander tätlich geworden zu sein. Der darüber berichtende JVHS K... schrieb darüber in seinem Vermerk:

"Der Grund der Auseinandersetzung ist mir nicht bekannt. Beide wurden von den Abteilungsbeamten im Lazarett vorgestellt. Ich bitte um Ablösung (beider Gefangener) aus dem Betrieb." (Bl. 111/112 PA)

Das Protokoll der Einlassung des Beschwerdeführers ("Ich wollte mit den Gefangenen V... nicht arbeiten, obwohl ich Ärger befürchtete. Der V... hat mir mehrfach mit einer...auf d. Finger...geschlagen..." [Teile und Rest des Textes unleserlich]) ist ebensowenig ergiebig wie das des Mitbeschuldigten V... ("...Zu der Auseinandersetzung möchte ich keine weiteren Angaben machen. Der Mann ist doch krank. Ich habe J... nicht geschlagen, sondern nur festgehalten. Er wollte mich schlagen. Aber den Grund möchte ich nicht benennen. Für mich ist die Sache erledigt ...", Bl. 112 PA). Möglicherweise auch wegen anschließend erkannter psychischer Probleme des Beschwerdeführers (siehe den darüber gefertigten Vermerk vom 17.03.2 003, Bl. 113f. PA) blieb der ersichtlich belanglose Vorfall offenbar ungeahndet.

- Vorfall 2 ereignete sich am 11.08.2003. Beim Ausrücken der Hofreiniger beobachtete der JVOS z.A. T..., wie der Beschwerdeführer den Mithäftling W... mit der flachen Hand auf die rechte Wange schlug. Wie es dazu gekommen war, hatte T... nicht feststellen können (Bl. 123 PA). Nach Angaben des Beschwerdeführers hatte W... ihn "geärgert". Eine Trennung der beiden Gefangenen war lt. T... "nach Aussprache nicht erforderlich". Der Beschwerdeführer gab später an, W... gar nicht geschlagen, sondern ihm lediglich "mit der flachen Hand übers Gesicht gefahren zu haben" (Bl. 123 PA). Gegen ihn wurde eine Disziplinarmaßnahme verfügt ("2 Mon. Entz. d. Verfüg. üb. Hausgeld und des Einkaufs" sowie "2 Mon. Entz. d. Teiln. an Gem.-Veranstalt.") und im August und September 2003 vollzogen.

- Vorfall 3: Am 29. Juni 2004 beobachtete ein JVOS, wie der Beschwerdeführer dem Mitgefangenen M... K... einen Zettel zusteckte. Nach Angaben des JVOS (Bl. 203 PA) wurde der Gefangene K... auf diesem Zettel "massiv bedroht". Hintergrund war der Diebstahl von Tabak, den der Beschwerdeführer an der Zellentür des Mithäftlings D... für diesen abgelegt hatte (D...: "Der J... hatte mir Tabak auf die Zellentür gelegt, den sollte ich dann bei der Essensausgabe bekommen. Dumm von ihm, dass er den Tabak dahin gelegt hatte, sein Problem, dass er nun weg ist. Ich habe mit ihm schon darüber gesprochen. Er gibt mir den Tabak später. Wir haben keinen Streit. Ich bin nicht nachtragend. Wer den Tabak genommen hat, weiß ich nicht."; Bl. 204 PA). Offenbar hielt der Beschwerdeführer K... für den Dieb, denn auf den Zettel hatte er folgendes geschrieben:

"An den tatverdächtigen Dieb von Tabak und Briefmarken auf B II ! Ich hab gehört, dass du schon mal klaust, M.... Außerdem bist du wahrscheinlich von B I dabei gesehen worden. Wenn du es wirklich warst, dann Gnade dir Gott! Das Geschenk an I... D... war nur Zwischenhandel! Ein dicker, großer Russe von A wartet schon seit Montag nun darauf, aber D... kann ihm ja nichts geben."

Dass dieser Vorgang zu disziplinarischen Konsequenzen geführt hätte, ist nicht dokumentiert.

b) Sowohl der Sachverständige Dr. B... als auch die ihm in der Argumentation folgende Strafkammer hat den beiden Tätlichkeiten (Vorfälle 1 und 2) - zumindest nach Aktenlage - übertriebene Bedeutung beigemessen. Dass daraus der Schluss gezogen werden könne, der Verurteilte habe sich nicht etwa darauf beschränkt, in seinen Briefen - auf die weiter unten noch einzugehen sein wird - eigene Gewalttaten nur zu phantasieren, zu verbalisieren bzw. anzukündigen, sondern seine daraus abzuleitende Gewaltbereitschaft auch schon in die Tat umgesetzt, erscheint dem Senat außerordentlich zweifelhaft. Wären die beim Beschwerdeführer aufgefundenen Briefe nicht existent, würde man die Vorfälle als zwar aus Gründen der Anstaltsordnung nicht tolerierbare, aber doch harmlose Reibereien abtun, wie sie, dem Senat aus vielen Verfahren bekannt, in einer JVA häufig vorkommen und daher keineswegs ungewöhnlich sind. Bedenklich wäre es auch, angesichts der aus der Personalakte ersichtlichen geringen Aufklärungstiefe und angesichts der minimalen Wahrscheinlichkeit, die beiden Tätlichkeiten heute, nach mehr als drei Jahren, noch umfassend aufklären zu können, allein aufgrund hierüber bestehender Aktenvermerke derart weitreichende Schlüsse zu ziehen. Um als Umsetzung der Gewaltphantasien im Sinne des Gutachtens B... verwertet werden zu können, bedürften Anlass, Ausmaß, Hintergründe und Begleitumstände der beiden Tätlichkeiten einer umfassenden Aufklärung, und zwar nach den gleichen Standards, wie sie für eine Entscheidung nach § 66 StGB selbstverständlich sind. Der Senat sieht sich jedenfalls allein aufgrund des Akteninhalts außer Stande, die vom Sachverständigen Dr. B... auf Seiten 77 f., 84 seines Gutachtens gezogenen weitgehenden Schlussfolgerungen (die beiden disziplinarischen Vorfälle belegten "Verhaltensauffälligkeiten...im Sinne von nicht mehr beherrschbaren Erregungszuständen", die Briefe stellten sich als "gedankliche Weiterentwicklungen der Handlungen dar, die bereits in der JVA als Disziplinverstöße zutage getreten sind") sowie die sie im Ergebnis übernehmende Passage des angefochtenen Beschlusses (Seite 3 f.) nachzuvollziehen.

3.

Völlig anders verhält es sich dagegen mit den vom Beschwerdeführer stammenden Briefen, Drohungen und Warnungen vor sich selbst. Dass sie (neue) Tatsachen sind, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen.

Die in seiner Zelle aufgefundenen Briefe, in denen er sich als unkontrollierbarer Gewaltverbrecher nach dem Schlage eines Z... oder S... beschreibt und für die Zeit nach seiner Entlassung schwerste, in grauenerregenden Details ausgemalte Straftaten ankündigt (vgl. die Wiedergabe im angefochten Beschluß sowie im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G... Seite 7 ff.), belegen, dass der Verurteilte sich zumindest zeitweise in einer Gedankenwelt bewegt, die von Gewaltphantasien schlimmster Art geprägt ist. Der Schwerpunkt dieser Phantasien liegt jetzt offensichtlich bei Tötungsszenarien und Sexualdelikten bis hin zu Kindesmissbrauch (mehrfach berühmt er sich, ein "Kinderschänder" zu sein). Der Beschwerdeführer hatte während des Vollzugs wiederholt gegenüber dem Anstaltspersonal und gegenüber seiner Familie warnend und geradezu beschwörend darauf hingewiesen, dass er sich nicht mehr beherrschen könne, völlig unberechenbar, zu allem fähig und eine Gefahr für die Allgemeinheit sei; sein Einverständnis zu einer bedingten Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB hatte er - ersichtlich auch im Hinblick auf diese Selbsteinschätzung - ausdrücklich abgelehnt. Die Briefe hatte er zwar nicht abgeschickt. Sie lagen aber bereits fertig frankiert bereit und sollten, wie sich aus ihrer Vordatierung auf 15.11.2005, den Endstrafzeitpunkt, ergibt, möglicherweise an diesem Tag oder zeitnah dazu abgesandt werden. Denkbar wäre allerdings auch, dass sie überhaupt nicht an die Öffentlichkeit gelangen sollten (so jedenfalls scheint es der Beschwerdeführer gegenüber dem Sachverständigen Dr. B... nunmehr angedeutet zu haben, siehe Gutachten Seite 41). Nach Aktenlage ist bisher offen geblieben, welche Funktion die Briefe in der Vorstellungswelt des Beschwerdeführers hatten und welche Schlüsse auf das Maß seiner Gefährlichkeit aus ihnen zu ziehen sind. Die auf Fragen des Sachverständigen Dr. B... nach dem Sinn und Zweck dieser Briefe gegebenen Antworten des Verurteilten sind ausweichend, substanzlos, widersprüchlich und ohne erkennbaren Sinn. Nachfragen des Sachverständigen sind ohne Antwort bzw. ausgeblieben. Damit sind die entscheidenden Fragen bislang weiterhin ungeklärt.

4.

Die Rechtmäßigkeit der Unterbringungsanordnung beurteilt sich deshalb nach wie vor allein auf der Grundlage der aus den Briefen zu Tage getretenen Gewaltphantasien des Verurteilten, seiner Ankündigung schwerster Straftaten für die Zeit nach Vollverbüßung und seiner eindringlichen Warnung vor sich als tickender Zeitbombe. Angesichts der vom Sachverständigen Dr. B... festgestellten durchaus normentsprechenden Intelligenz des Verurteilten und seiner offensichtlich ernsthaften Sorge, von ihm werde großes Unheil für andere ausgehen, kommt der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers jedenfalls im gegenwärtigen Verfahrensstadium besondere Bedeutung zu. Nach Lage der Dinge ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es zu einer Anwendung des § 66b Abs. 1 StGB kommen wird.

Allerdings wäre die Anwendbarkeit dieser strafrechtlichen, spezialpräventiven Zwecken dienenden Sanktionsnorm zweifelhaft, wenn es sich bei dem die besondere Gefährlichkeit begründenden psychischen Zustand des Verurteilten um eine erstmals während der Haftzeit aufgetretene Geisteskrankheit handeln würde. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung wäre dann wegen Fehlens irgendeines inneren Zusammenhangs mit der Anlaßtat (vgl. BVerfG NJW 04, 750 f. <752>: "Aber auch die auf Spezialprävention gerichteten Rechtsfolgen stehen in unmittelbarem Zusammenhang zu einer Straftat, die notwendige Voraussetzung - wenn auch nicht hinreichender Grund - für ihre Verhängung ist"; BGH aaO. Seite 17: "Bei der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung wird an eine strafrechtlich bereits geahndete Anlasstat aus der Vergangenheit angeknüpft", Seite 18: "Eingriff in die Rechtskraft des Ausgangsurteils")in der Sache keine strafrechtliche, der Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers unterliegende Maßregel der Besserung und Sicherung, sondern eine allein an eine schicksalhafte, rein zufällig mit der Haftzeit zusammentreffende Entwicklung anknüpfende Präventivmaßnahme, die sachlich dem Polizeirecht - und damit der Gesetzgebungskompetenz der Länder - zuzurechnen wäre.

Im jetzigen Verfahrensstadium bedarf es jedoch keiner tiefergehenden Erörterung dieser Frage. Erst wenn am Ende der anstehenden Hauptverhandlung alle aufklärbaren Fakten auf dem Tisch liegen und die Sachverständigen ihre abschließenden Gutachten erstattet haben, kann beurteilt werden, ob überhaupt eine Konstellation gegeben ist, die eine solche Erörterung nahelegt. Derzeit wird allerdings davon ausgegangen werden müssen, daß die heutige psychische Verfassung des Beschwerdeführers (lt. Dr. B... nahe an der Grenze zur Psychose) nicht aus heiterem Himmel entstanden, sondern das Ergebnis eines Prozesses ist, dessen Wurzeln weit in der Vergangenheit liegen. Die von dem im Erkenntnisverfahren tätigen Sachverständigen Dr. W... als Vorboten einer Entwicklung zur Bildung einer Psychose bezeichneten Verhaltensauffälligkeiten - von den den Verurteilten damals behandelnden und untersuchenden Fachärzten als eine von "dissozialem Verhalten, Überaktivität, Realitätsverlust und Eigenüberschätzung" geprägte Persönlichkeitsstörung (Arztbericht Isselstein vom 11.06.2001, Anlage 1 zum Gutachten Dr. Werner) bzw. "Persönlichkeitsstörung mit schwierigen Sozialverhalten/abnorme Persönlichkeitsentwicklung/Verdacht auf Borderline-Persönlichkeitsstruktur (Gutachten Dr. W... Seite 9) beschrieben - waren jedenfalls (mit-)ursächlich für das berufliche Scheitern des Beschwerdeführers. Dieses war wiederum die Ursache für die finanziellen Probleme, die er durch die Begehung der Anlaßtaten lösen wollte. Da sich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers während der Haftzeit nach derzeitigem Kenntnisstand deutlich verschlechtert hat, ist die Wahrscheinlichkeit groß, daß sich das Scheitern mit allen Konsequenzen in naher Zukunft wiederholen wird. Allerdings ist nunmehr angesichts der schriftlichen und verbalen Äußerungen des Beschwerdeführers zu befürchten, daß es künftig nicht bei dem Maß an Gewalt bleiben wird, das zur Durchführung eines schweren Raubes (oder ähnlichen Taten) unerläßlich ist. Zu erwarten ist vielmehr, dass es bei solchen Überfällen zur Umsetzung der in seinen Briefen und Drohungen dokumentierten Gewaltphantasien und folglich zu exzessiver Gewaltanwendung an den ihm wehrlos ausgelieferten Tatopfern kommen wird.

5.

Es wird Aufgabe der Hauptverhandlung sein, dies alles zu klären und sich dabei auch mit dem von dem Sachverständigen Prof. Dr. G... mit beachtlicher Argumentation, allerdings bislang nur aufgrund einer Aktenauswertung vertretenen Standpunkt auseinanderzusetzen, der jetzige Zustand des Beschwerdeführers sei im Grunde nichts anderes als die vorhersehbare (und damals wohl auch schon vorhergesehene) kontinuierliche Fortentwicklung der bereits von dem Sachverständigen Dr. W... im Ausgangsverfahren erkannten Persönlichkeitsstörung und bei den Briefen, Drohungen und Warnungen des Verurteilten handele es sich lediglich um wichtigtuerische Versuche, öffentliche Aufmerksamkeit auf sich zu lenken.

Ende der Entscheidung

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