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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 12.02.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 986/02
Rechtsgebiete: StGB, WeinG, EG­Recht DurchsetzungsVO, VO (EG)


Vorschriften:

StGB § 2 III
WeinG § 49 VI
EG­Recht DurchsetzungsVO § 3 I
VO (EG) Nr. 1493/1999
VO (EG) Nr. 1099/2001
VO (EG) Nr. 731/2001
VO (EG) Nr. 2631/2000
VO (EWG) Nr. 2392/89
1. Das Inverkehrbringen von Wein unter Verstoß gegen Artikel 44 Abs. 1 Unterabs. 1 der VO (EWG) Nr. 2392/89 kann nicht nach §§ 49 Abs. 6 WeinG, 3 Abs. 1 Nr. 1 EG­Recht DurchsetzungsVO bestraft werden, weil durch das verspätete Verschieben des Außerkraftretens der Weinbezeichnungsverordnung im November/Dezember 2000 sowie im April und Juni 2001 Strafbarkeitslücken entstanden waren, die als das mildeste Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB anzusehen sind.

2. Wer durch Werbemaßnahmen ankündigt, er werde im bevorstehenden Herbst einen "Neuen" als "Visitenkarte des neuen Jahrgangs", einen "frischen ersten Wein des neuen Jahrgangs" auf den Markt bringen, weckt bei potentiellen Käufern die Vorstellung, bei dem "Neuen" werde es sich analog zu ausländischen Produkten (wie Primeur oder Vino novello) um ein Erzeugnis handeln, das ausschließlich aus Trauben der der Auslieferung unmittelbar vorausgehenden Ernte hergestellt werde.


1 Ws 986/02 1008 Js 60246/00 (W) StA Bad Kreuznach

In der Strafsache

wegen Betruges u. a.

hier: sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß § 210 Abs. 2 StPO

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz .....

am 12. Februar 2003 beschlossen:

Tenor: 1.

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 6. Strafkammer Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. November 2002 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach Landeszentralstelle für Wein­ und Lebensmittelstrafsachen vom 3. April 2001 wird zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Landau Strafrichter zugelassen,

a)

soweit W., St. und J. L. unter Nr. 1 des konkreten Anklagesatzes Betrug im Zusammenhang mit der Veräußerung der Weine

1997er Pfalz QbA Rotwein trocken,

amtliche Prüfungsnummer ... 61/97,

1998er Pfalz QbA Rotwein trocken,

amtliche Prüfungsnummer ... 58/98

und

1998er Pfalz QbA Rotwein,

amtliche Prüfungsnummer ... 60/98

zur Last gelegt wird;

b)

soweit J. L. unter Nr. 2 des konkreten Anklagesatzes Untreue und Verstrickungsbruch zur Last gelegt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass die Delikte in Tatmehrheit zueinander stehen und als Tatzeit der Untreue ein nicht genau feststellbarer Tag zwischen Mitte Oktober 1999 und dem 15. Februar 2000 in Betracht kommt;

c)

hinsichtlich aller W. und St. L. unter Nr. 3 des konkreten Anklagesatzes vorgeworfenen Taten.

2.

Die weitergehende Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Staatskasse und die Angeklagten zu je 1/2. Die Staatskasse hat die Hälfte der den Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

I.

Mit Anklageschrift vom 3. April 2001 legt die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach Landeszentralstelle für Wein­ und Lebensmittelstrafsachen den Angeklagten zur Last,

"in der Zeit von August 1997 bis Juli 2000

in Hainfeld und anderen Orten

gemeinschaftlich handelnd

durch 16 selbständige Handlungen

A.

in 15 Fällen

in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen anderer dadurch beschädigt zu haben, dass sie durch Vor­spiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregten oder unterhielten,

tateinheitlich hierzu

in 7 Fällen

entgegen einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ­ Art. 40, 44 VO (EWG) Nr. 2392/89 ­ Erzeugnisse mit irreführenden Bezeichnungen in den Verkehr gebracht zu haben,

dabei in 4 Fällen

in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt waren, über die Beschaffenheit, den Ursprung und die Herstellungsart von Erzeugnissen wissentlich getäuscht und zur Irreführung geeignete Angaben gemacht zu haben,

in 8 Fällen

tateinheitlich hierzu

zum Verzehr nicht geeignete Lebensmittel und Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht zu haben;

B.

in einem Fall

tateinheitlich

1.

die ihnen kraft Rechtsgeschäfts obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen sie zu betreuen hatten, Nachteil zugefügt zu haben,

2.

Sachen, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen waren, ganz der Verstrickung entzogen zu haben.

Tatbestand:

Die Angeklagten sind Inhaber und Verantwortliche der Firma "W. L. und Söhne, Weingut und Sektmanufaktur" in Hainfeld. Der Angeklagte W. L. führt außerdem noch die Firma "Weinbau und Brennerei W. L.".

1.

In der Zeit zwischen November 1997 und Januar 1998 bzw. zwischen November 1998 und Januar 1999 verkauften sie aufgrund jeweils einen neuen Entschlusses 4 verschiedene Weine in einer Gesamtmenge von 51.110 Litern, für die sie jedes Mal unter der Bezeichnung "Pfalz QbA Rotwein" amtliche Prüfungsnummern erhalten hatten, in 0,75 und 1,5­l­Flaschen an mindestens 238 Abnehmer zu Preisen zwischen netto 4,50 DM und 16,50 DM pro Flasche. Insgesamt erzielten sie dabei einen Erlös von netto mindestens 445.000 DM.

Dabei täuschten Sie durch eine vorhergehende Werbekampagne und mit den auf den Etiketten aufgebrachten Begriffen "Edition Nr. 1", "der Rotwein des neuen Jahrgangs von W. L. und Söhne" und der Verwendung des Begriffs "Weingut" vor, es handele sich jeweils um vollständig aus dem eigenen Betrieb gewonnene Erzeugnisse aus der jeweils kurz zuvor erfolgten Ernte.

Tatsächlich enthielten die Erzeugnisse beider Jahrgänge Anteile zwischen 25,8 % und 35,8 % aus Zukauf und/oder Anteile zwischen 10,8 und 19,6 % aus den Jahrgängen 1995 und 1996.

Mindestens 77 Käufer gingen bei der Bestellung und dem Erhalt davon aus, dass es sich um allein aus dem jeweiligen Jahrgang stammende und vollständig im Weingut L. erzeugte Weine handelte. Wären Ihnen die wahre Herkunft und, soweit es sich um die "Edition Nr. 1" aus dem Jahre 1998 handelte, der Verschnitt mit Erzeugnissen aus den Vorjahren bekannt gewesen, hätten diese Käufer den Wein nicht oder nicht zu dem gezahlten Preis erworben. Ihnen entstand daher ein Schaden in Höhe des von ihnen gezahlten Kaufpreises von mindestens 135.000 DM.

2.

Zwischen dem 09.03. und 28.06.2000 entfernten die Angeklagten insgesamt 24.000 Liter eines Erzeugnisses mit der Bezeichnung 1999er Pfälzer Landwein Müller­Thurgau, welches ihnen von der Eigentümerin, der Gesellschaft für Weinabsatz in Neustadt/Weinstraße zur Pflege und zum Ausbau übergeben worden war, aus einem Tank ihres Betriebes und ersetzen es durch ein solches unbekannter Herkunft und Qualität, welches daher auch weniger wert war, obwohl sie wussten, dass der Wein zuvor vom sachverständigen Zeugen Scherrer mit Verfügung vom 09.03.2000 nach § 31 WeinG förmlich sichergestellt worden war.

3.

Zwischen August 1997 und Januar 2000 verkaufte die Firma W. L. und Söhne in 8 Fällen Obstspirituosen, denen wegen Zuckerzusatzes und/oder eines unterschiedlichen nicht aus der jeweiligen Frucht stammenden Anteils die gewählten Bezeichnungen "Brand" nicht zustanden, sie insoweit damit irreführend bezeichnet waren, und die teilweise nicht zum Verzehr geeignet waren, in einer Gesamtmenge von 7.400 0,7­l­Flaschen zu einem Gesamtnettoverkaufspreis von rund 125.000 DM an die Firma "Fürstliches Brauhaus W." in W.. Den Angeklagten war dabei bewusst, dass der Zeuge M. als Verantwortlicher des Brauhauses W. die Erzeugnisse nicht erworben hätte, wenn ihm die tatsächliche Zusammensetzung bekannt gewesen wäre.

4.

In der Zeit zwischen August 1998 und Juli 2000 verkaufte die Firma W. L. und Söhne aufgrund jeweils eines neuen Entschlusses 3 verschiedene Weine in einer Gesamtmenge von 11.000 Litern, für die sie jedes Mal unter der Bezeichnung" 1997er Pfalz Dornfelder QbA" amtliche Prüfungsnummern erhalten hatte, in 0,75­l­Flaschen an verschiedene Abnehmer zu Preisen zwischen netto 12 DM und 24 DM pro Flasche, obwohl die Angeklagten wussten, dass die Erzeugnisse wegen des nicht zulässigen Gebrauchs der Marke "Drachenfaß" nicht verkehrsfähig waren. Insgesamt wurde dabei ein Erlös von netto mindestens 100.000 DM erzielt.

Wenigstens ein Teil der Erwerber alles Wiederverkäufer hätte die Erzeugnisse nicht oder nicht zu dem geforderten Preis erworben, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass sie nicht verkehrsfähig waren.

Vergehen strafbar gemäß

§§ 136 Abs. 1, 263, 266 StGB; 4 Abs. 1 UWG; 49 Nr. 6 WeinG, 49 Abs. 5 WeinVO i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 und 2 EG­Recht DurchsetzungsVO i.V.m. Art. Art. 11 Abs. 1 Buchst. d , 15 Abs. 2, 40, 44 VO (EWG) Nr. 2392/89, 5 Abs. 3 UAbs. 1 VO (EWG) Nr. 3201/90, Art. 1 VO (EWG) Nr. 1608/00, Art. 1 VO (EWG) Nr. 2631/2000; §§ 17 Abs. 1, Nrn. 1 und 5b, 52 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 LMBG i.V.m. § 7b Abs. 3 LMKV und Art. 1 Abs. 4 Buchstabe i, 4 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 1576/89; 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB."

Die Angeklagten bestritten im Zwischenverfahren die Vorwürfe zu 1, 2 und 4 und warfen der Staatsanwaltschaft unzureichende Ermittlungen vor. Zu Fall 3 gaben W. und St. L. Einlassungen ab, die den Vorwurf abschwächen sollten.

Mit Verfügung vom 4. September 2001 bat der Vorsitzende der 6. Strafkammer Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach die Staatsanwaltschaft um Durchführung weiterer Ermittlungen (Bl. 327 d. A.), deren Ergebnisse Mitte März 2002 vorlagen.

Mit Beschluss vom 13. November 2002 hat die Wirtschaftsstrafkammer das Hauptverfahren gegen W. und St. L. vor dem Amtsgericht Landau Strafrichter eröffnet und die Anklage vom 3. April 2001 nur hinsichtlich Nr. 3 des konkreten Anklagesatzes (Stichwort: Obstbrände) zugelassen; bei St. L. mit der weiteren Einschränkung, dass lediglich bezüglich der 8. und letzten Lieferung vom 6. Januar 2000 hinreichender Tatverdacht zu bejahen sei.

Im Übrigen hat sie die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.

Gegen die Nichteröffnung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Beschwerde nach § 210 Abs. 2 StPO. Ursprüngliches Ziel war die umfassende Zulassung der Anklage und die Durchführung der Hauptverhandlung vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach. Zwischenzeitlich hat sie das Rechtsmittel hinsichtlich Nr. 4 des konkreten Anklagesatzes ("Drachenfaß") zurückgenommen.

II.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

A)

Nr. 1 des konkreten Anklagesatzes (Edition N°1)

1.

Zutreffend hat die Wirtschaftstrafkammer festgestellt, dass eine unmittelbare strafrechtliche Ahndung der den Angeklagten vorgeworfenen Verstöße gegen das Bezeichnungsrecht (irreführende Etikettierung) aus Rechtsgründen ausscheidet.

Nach §§ 49 Abs. 6 WeinG, 3 Abs. 1 Nr. 1 EG­Recht DurchsetzungsVO wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen Artikel 44 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 ... Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete ..., dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften des Artikels 40 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2 Unterabs. 1 Buchstabe a, soweit sie sich auf irreführende Bezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung beziehen, entspricht, in der Gemeinschaft zum Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder ausführt.

Am 01. August 2000 hat die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein die bisherige Weinmarktordnung VO (EWG) Nr. 822/87 abgelöst. Durch Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wurden zahlreiche weitere Verordnungen mit Ablauf des 31. Juli 2000 aufgehoben, darunter auch die VO (EWG) Nr. 2392/89 (Weinbezeichnungsverordnung).

Der EG­Kommission ist es dann allerdings nicht gelungen, fristgerecht die notwendigen Aus­ und Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Statt dessen wurde das Außerkrafttreten der Weinbezeichnungsverordnung durch Verordnungen der Kommission immer wieder verschoben, zuletzt durch die VO (EG) Nr. 2086/2002 vom 25. November 2002 bis zum 01. August 2003.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die EG­Kommission überhaupt befugt ist, das in einer Verordnung des Rates festgesetzte Außerkraftreten europäischen Rechts zu verschieben (worüber der EuGH zu entscheiden hätte). Selbst wenn dem so wäre, schiede eine Strafbarkeit nach §§ 49 Abs. 6, 3 Abs. 1 Nr. 1 EG­Recht DurchsetzungsVO aus, weil die VO (EWG) Nr. 2392/89 aus strafrechtlicher Sicht nicht ununterbrochen in Kraft gewesen war.

Durch die VO (EG) Nr. 1608/2000 vom 24.Juli 2000 wurde ihr Außerkrafttreten rechtzeitig bis zum 30. November 2000 verschoben. Es folgten

­ VO (EG) Nr. 2631/2000 vom 30. November 2000: Verschiebung bis 31.März 2001;

­ VO (EG) Nr. 731/2001 vom 11. April 2001: Verschiebung bis 31. Mai 2001;

­ VO (EG) Nr. 1099/2001 vom 05. Juni 2001: Verschiebung bis 30. September 2001.

Die VO (EG) Nr. 2631/2000 trat am 2. Dezember 2000 in Kraft. Nach Art. 2 gilt sie, wie auch die beiden nachfolgenden Verordnungen, rückwirkend ab dem 1. des Monats ihres Inkrafttretens.

Da das rückwirkende Ausfüllen einer Blankettstrafnorm (hier: § 49 Abs. 6 WeinG) wegen Art 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB strafrechtlich unbeachtlich ist, handelte straflos, wer am 1. Dezember 2000 sowie in den ersten Tagen der Monate April und Juni 2001 Flaschenwein mit irreführender Etikettierung in den Verkehr brachte. Dieser zwischen Tatbegehung (lt. Anklage bis Januar 1999) und Entscheidung im Eröffnungsverfahren eingetretene Zustand der wenn auch nur vorübergehenden Straflosigkeit ist das "mildeste Gesetz" im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB (BGHSt 20, 116,119; BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 8 m. w. N.; Senatsbeschluss v. 5.6.97 ­ 1 Ss 98/97), das hier auf die Angeklagten anzuwenden ist.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. November 1989 (NStZ 90, 238), auf die sich Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach und Generalstaatsanwaltschaft für ihre gegenteilige Auffassung berufen, steht dem nicht entgegen. Sie befasst sich gerade nicht mit der Frage, welche Konsequenzen es hat, wenn zwischen vorgeworfener Handlung und Entscheidung eine Ahndungslücke eingetreten ist. Das ist so das Bundesverfassungsgericht "keine Frage des Rückwirkungsverbots nach Art 103 Abs. 2 GG, sondern eine Frage der Auslegung und Anwendung im Range unter der Verfassung stehenden Rechts" (dort § 4 Abs. 3 OWiG, hier § 2 Abs. 3 StGB).

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die VO (EWG) Nr. 2392/89 kein Zeitgesetz im Sinne des § 2 Abs. 4 StGB ist.

2.

Den Angeklagten kann auch nicht angelastet werden, ihre Kunden durch Verwendung falscher Angaben in der Etikettierung zum Kauf veranlasst oder dies versucht zu haben.

Zwar kann eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB auch begehen, wer durch eine nicht den Tatsachen entsprechende Flaschenweinausstattung beim Käufer einen Irrtum erregt. Hier ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei der "Edition N°1" um eine Saisonware handelte, die auf Vorbestellung hergestellt, abgefüllt und etikettiert wurde. Dementsprechend heißt es auch in der Beschwerdebegründung:

"Bereits in der Anklageschrift war jedoch ausgeführt worden (Seite 49 der Anklage, Bl. 229 d. A.), dass "im Zweifelsfall" die Wiederverkäufer das Etikett vor dem Kauf nicht gesehen haben. Die Verteidigung hat mittlerweile bestätigt, dass die Kunden vor dem Kauf die Ware tatsächlich nicht gesehen haben (Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten St. L. vom 06.06.2001, Bl. 276 d. A.). Dies stimmt auch mit dem übrigen Akteninhalt überein, wonach die Bestellungen schon erfolgt waren, bevor die Erzeugnisse überhaupt abgefüllt werden konnten. Ausschlaggebend für einen Kaufentschluss konnte die Etikettierung damit nicht sein."

Ergänzend ist anzumerken, dass bei dieser Sachlage auch ein für eine Versuchsstrafbarkeit notwendiger Täuschungsvorsatz ausscheidet.

3.

Eine Verurteilung der Angeklagten wegen (teils versuchten, teils vollendeten) Betruges ist jedoch wahrscheinlich, soweit in den Jahren 1997 und 1998 die "Edition N° 1" mit einem Rückenetikett ausgeliefert wurde, das den Aufdruck "Weingut W. L. & Söhne" trug, obwohl der abgefüllte Wein teilweise aus Zukäufen stammte.

Es handelt sich dabei um den

1997er Pfalz QbA Rotwein trocken, amtliche Prüfungsnummer ... 61/97 (Fremdanteil knapp 26 %)

und den

1998er Pfalz QbA Rotwein trocken, amtliche Prüfungsnummer ... 58/98

(Fremdanteil ca. 36 %).

a)

Nach Aktenlage handelte es sich bei den Abnehmern fast ausschließlich um Gewerbetreibende (wie Wein­ oder Lebensmittelhändler, aber auch Gastronomen), die die Weine zum Zwecke der (gewinnbringenden) Weiterveräußerung an ihre Kunden erworben hatten und deshalb nicht nur daran interessiert, sondern aus wirtschaftlichen Gründen sogar darauf angewiesen waren, eine uneingeschränkt verkehrsfähige Ware zu erhalten. Da dies in der Weinbranche als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, enthält jede Flaschenweinveräußerung an einen Wiederverkäufer ohne anderslautenden Vorbehalt die (konkludente) Zusicherung, dass der Ware keine Mängel anhaften, die der beabsichtigten Weiterveräußerung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (wie Veräußerungsverbot oder Beschlagnahme) entgegenstehen könnten.

b)

Nach Art 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste vom 16. Oktober 1990 darf der auf dem Etikett angegebene Name oder Firmenname den Begriff "Weingut" nur dann enthalten, wenn das Erzeugnis ausschließlich aus Trauben gewonnen wurde, die aus Weinbergen des bezeichneten Weinbaubetriebs stammen, und die Weinbereitung in diesem Betrieb erfolgt ist. Diese Einschränkung gilt für die gesamte Etikettierung einer Weinflasche, also auch für das Rückenetikett.

Die Verwendung des Begriffs "Weingut" in der zur Aufmachung gehörenden Etikettierung eines Flaschenweines mit Fremdanteilen ist falsch im Sinne des Art. 40 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2392/89 und somit kraft Gesetzes zur Irreführung geeignet, ohne dass dem die isoliert betrachtet korrekte Abfüllerangabe auf dem Hauptetikett entgegenstünde. Nach Art. 44 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2392/89 dürfen Erzeugnisse, deren Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften dieser Verordnung oder den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen entspricht, in der Gemeinschaft weder zum Verkauf vorrätig gehalten noch in den Verkehr gebracht noch ausgeführt werden. Dieses Verkehrs­ und Ausfuhrverbot gilt nicht nur für denjenigen, der für die rechtswidrige Etikettierung verantwortlich ist, sondern für jedes Glied in der Handelskette vom Hersteller zum Verbraucher und somit auch für die Kunden der Angeklagten.

Die Rechtsscheinwirkung der Erteilung einer Amtlichen Prüfnummer (§ 1 Abs. 3 HS 1 WeinÜbVO) gilt hier nicht, weil die Zulässigkeit der Verwendung des Begriffs "Weingut" nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens war (Senatsbeschluss vom 6. Januar 2000 ­ 1 Ausschl. 3/99).

c)

Die Einlassung des Angeklagten St. L., die beanstandeten Rückenetiketten seien nur versehentlich und in einer Größenordnung von ca. 2000 Stück verwendet worden, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der vertrauensfördernde und damit auch werbewirksame Begriff "Weingut" gewollt und im Wissen um die Verbotswidrigkeit Verwendung gefunden hat, weil man als bloßer "Abfüller" weinrechtlich auf einer Stufe mit jeder auf Massenproduktion setzenden Großkellerei steht.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass es zu dem "Versehen" in 2 aufeinanderfolgenden Jahren gekommen war. Zu beachten ist auch, dass die 1998 verwendeten Rückenetiketten für die "Edition N°1" insoweit eine Neuerung enthielten, als erstmal die Unterschriften der Angeklagten St. und J. L. aufgedruckt waren. Deshalb kann ausgeschlossen werden, dass 1998 versehentlich Etiketten aufgebraucht wurden, die aus dem Vorjahr übrig geblieben waren. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Missverständnisse zwischen Auftraggeber, Werbeagentur (hier: Zeugin Kölb) und Drucker (hier: Zeuge Bruckert) zwar zu einer ungewollten Etikettengestaltung führen können. Es entscheidet aber allein der Auftraggeber darüber, welche Flaschenweinpartien in seinem Betrieb mit welchen Etiketten ausgestattet und in den Verkehr gebracht werden.

d)

Dass möglicherweise nicht alle in der Anklageschrift aufgeführten Kunden Flaschen mit Rückenetiketten erhielten, steht der Zulassung der Anklage nicht entgegen. Es wird in der Hauptverhandlung zu klären sein, welche (kleinere Mengen abnehmenden) Weinhändler oder Gastronomen Rückenetiketten wegen des aufgedruckten EAN­Codes nicht wünschten.

4.

Die Angeklagten sind des (teils vollendeten, teils versuchten) Betruges durch Unterlassen hinreichend verdächtig, weil sie den Wein

1998er Pfalz QbA Rotwein, amtliche Prüfungsnummer ... 60/98

an ihre Kunden auslieferten und sich bezahlen ließen, ohne vorher darauf hinzuweisen, dass es sich entgegen der Ankündigung in der Werbung nicht um ein Erzeugnis handelte, das ausschließlich aus Trauben der Ernte 1998 hergestellt worden war, sondern zu etwa 11% Verschnittanteile aus früheren Jahrgängen enthielt.

Gleiches gilt übrigens für den bereits als irreführend bezeichnet qualifizierten 1998er Pfalz QbA Rotwein trocken, amtliche Prüfungsnummer ... 58/98, der neben dem bereits angesprochenen Zukaufanteil auch etwa 18 % Erzeugnisse früherer Jahrgänge enthielt. a)

Wie bereits erwähnt, wurde die "Edition N°1" nur auf Vorbestellung hergestellt. Die Kundenwerbung begann deshalb lange vor der Ernte.

Ein Werbemittel waren Handzettel, die entweder potentiellen Käufern (oft Stammkunden) direkt überlassen oder über Kunden betreuende Agenturen und Handelsvertreter verbreitet wurden.

Diese Handzettel, die in den Jahren 1997­1999 abgesehen von der notwendigen Anpassung der Daten im Wesentlichen unverändert blieben, hatten folgenden Inhalt:

Weingut & Sektmanufaktur

C . ­ Hof ­ Landhaus H.

Die Visitenkarte des neuen Jahrgangs

aus Deutschland

Edition N° 1

Der Erfolg der N° 1 im letzten Herbst hat unseren Rotwein noch bekannter gemacht und mit Spannung wird auch dieses Jahr wieder der erste Wein aus der Pfalz erwartet.

Die Visitenkarte des neuen Jahrgangs für Top­Qualitäten trägt den Namen W. L. & Söhne und präsentiert sich voll Lebensfreude: mit pfiffigem Etikett und einem fruchtigen, tiefdunklen Rotwein von wunderbarer Fülle und Samtigkeit. Während die anderen Weine der neuen Ernte noch geheimnisvoll und versteckt in den Kellern schlummern, erwacht die No. 1 bereits in voller Frische und Schönheit mit unübertroffener Bekömmlichkeit. Dem kundigen Weinliebhaber offenbart sie bereits die Geheimnisse des neuen Jahrgangs: wie im Spiegelbild zeigt sich dieser Wein mit allen Facetten: das schönste Ergebnis aus der Unberechenbarkeit der Natur und der wissenden Hand des Winzers.

Füllen Sie Ihr Glas mit diesem rubinroten Lebenselexier und feiern mit uns das Rotweinfest in der langen Novembernacht. In geselliger Runde stoßen wir fröhlich auf die neue Ernte an.

Rotwein­Fest im November: Der Neue ist da!

9x Edition N° 1

Verkaufsstart 6.11.199x

Die Menge ist begrenzt. Der Vorverkauf mit 5 % Rabatt läuft bis 31.8.199x!

Für die gute Qualität bürgt der Name W. L. & Söhne

und garantiert Ihnen mit diesem frischen, ersten Wein des neuen Jahrgangs Freude

und Genuß auch für spätere Jahre.

Die ausgezeichnete Qualität sichert einen vielversprechenden Reifeprozeß

auf der Flasche.

Außerdem enthielt der Handzettel eine Graphik, die einen weinseligen Raben und eine Sprechblase mit den Worten "Der 1. des neuen Jahrgangs aus der Pfalz" zeigte.

Rechnungen an Kunden enthielten spätestens ab Frühsommer den Zusatz:

"Reservieren Sie jetzt: Die Visitenkarte des Jahrgangs 199x

Die Edition N°1 Rotwein trocken. Für die Rotweinfeier im November"

b)

Diese Werbemaßnahmen waren zweifellos bestimmt und geeignet, potentiellen Käufern (direkt oder über Vermittler) die Vorstellung zu vermitteln, bei dem "Neuen" werde es sich analog zu ausländischen Produkten (wie Primeur oder Vino novello) um ein Erzeugnis handeln, das in einem speziellen Gärverfahren (macération carbonique) ausschließlich aus Trauben der der Auslieferung unmittelbar vorausgehenden Ernte hergestellt werde (was 1997 und 1999 auch tatsächlich der Fall gewesen war).

Dazu hat nicht nur der Begriff "Der Neue" beigetragen, der in Deutschland 2 Bedeutungen hat:

Zum einen handelt es sich in manchen Weinbaugebieten um ein Synonym für Federweißer, einen im Gärungsprozess befindlichen Traubenmost aus der gerade laufenden Ernte. Dies kann hier vernachlässigt werden, weil offensichtlich für einen ausgebauten Wein geworben wurde.

Zum anderen bestimmt § 34 Abs. 2 WeinVO, dass für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, die Bezeichnung "Der Neue" verwendet werden darf, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.

Die Kundenbefragung hat ergeben, dass mehr als die Hälfte davon ausging, der Wein stamme ausschließlich aus der jüngsten Ernte. Soweit einige Befragte angaben, sie hätten den Wein auch in Kenntnis seiner Zusammensetzung gekauft, ändert das nichts an der Täuschung. Es handelt sich vielmehr um ein Kausalitätsproblem.

Daraus folgt, dass "Der Neue" sowohl nach der Verbrauchererwartung als auch nach der Vorstellung des nationalen Gesetzgebers etwas anderes ist als bloß ein kurz nach der Ernte abgefüllter Wein, der gemäß Art. 6 Abs. 2, 15 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2392/89; § 43 Abs. 1 WeinVO bezeichnungsunschädlich bis zu 25% Wein und Süßreserve aus früheren Jahrgängen enthalten darf.

Dass dies auch die Angeklagten wussten, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Schließlich lag die intensiv geführte Diskussion darüber, ob und für welche Qualitätsstufen der Forderung der Weinbranche nach Einführung eines deutschen "Primeur" nachgegeben werden soll, erst wenige Jahre zurück. Sie hatte im Herbst 1990 u. a. dazu geführt, dass Winzer in Erwartung einer entsprechenden Rechtsänderung illegal auch Qualitätswein als "Neuen" in den Verkehr gebracht hatten, was den Verordnungsgeber Anfang 1991 nach heftigen Protesten aus der Branche zu einer rückwirkenden Legalisierung veranlasste.

Zur Klarstellung ist hervorzuheben, dass rechtlich nichts dagegen einzuwenden ist, wenn ein Unternehmen der Weinbranche damit wirbt, es werde demnächst ein Erzeugnis auf den Markt bringen, welches ausschließlich aus Trauben der anstehenden Ernte hergestellt werden soll. Ein solches Erzeugnis kann auch im Voraus verkauft werden. Der Verkäufer macht sich aber des (vollendeten oder versuchten) Betruges schuldig, wenn er statt dessen einen Jahrgangsverschnitt liefert, ohne die Kunden vorher zu unterrichten. Da es hier nicht um Bezeichnungsrecht, sondern um die Nichterfüllung bewusst geweckter Kundenerwartungen geht, ist es unerheblich, dass die Grenzwerte nach Art. 6 Abs. 2, 15 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2392/89; § 43 Abs. 1 WeinVO eingehalten waren.

5)

Die innerbetriebliche Arbeitsteilung (W. L.: Außenbetrieb und Weinbuchhaltung; J. L.: Kellerwirtschaft; St. L.: Werbung und Vertreib) steht jedenfalls bezüglich der "Edition N°1" der Annahme mittäterschaftlichen Handelns nicht entgegen. Zwar kann den in einem Familienbetrieb tätigen Familienangehörigen nicht ohne weiters unterstellt werden, dass sie alles gemeinsam beschließen und ausführen. Hier bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte für ein Zusammenwirkens aller "Abteilungen".

Die "Edition N°1" war eines der Aushängeschilder von "W. L. & Söhne", eines Weinbaubetriebes, der sich gerade auf dem expandierenden deutschen Rotweinmarkt nach eigener Darstellung mit einem von den Brüdern St. und J. kreierten Rotweintyp (s. Bl. 257 Sonderband 1997er/Briefe) einen Namen gemacht und sich selbst als "einer der profiliertesten Rotweinerzeuger Deutschlands" bezeichnet hatte (Bl. 36 FA 2). Außerdem handelt es sich um ein Erzeugnis, das schon im Sommer und somit zu einer Zeit beworben und verkauft wurde, als über Qualität und Menge der Ernte im kommenden Herbst nur spekuliert werden konnte. Die Entscheidung über die Beschaffenheit des auszubauenden und abzufüllenden Weines konnte sich Wochen später zwangsläufig nur daran orientieren, was die Weinberge hergaben, die Kellertechnik möglich machte und der Vertrieb als Kundenwünsche vorgab. In diesem Zusammenhang war auch zu entscheiden, ob mit "Weingut" etikettiert wird oder ob man sich nur als ein "Abfüller" von vielen präsentiert. In Bezug auf den Jahrgangsverschnitt wurde offenbar die (scheinbar) günstige Gelegenheit genutzt, ein bereits abgefülltes, aber als Flaschenwein unverkäuflich gewordenes Erzeugnis des Jahrgangs 1996 doch noch zu verwerten. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass diese für den Ruf des Familienunternehmens nicht risikolose Entscheidung von einem der Angeklagten allein getroffen wurde.

6.

Hinreichender Tatverdacht ist zu verneinen, soweit den Angeklagten strafbares Verhalten im Zusammenhang mit dem Verkauf des

1998er Pfalz QbA Rotwein, amtliche Prüfungsnummer ... 59/98

zu Last gelegt wird.

Es handelte sich um eine Erzeugerabfüllung (die folglich auch mit "Weingut" etikettiert werden durfte), die knapp 20 % Wein und Süßreserve aus den Jahren 1995 und 1996 enthielt. Die gesamte Menge (2.999 0,75­l­Flaschen) wurde an die Bremer Ratskeller GmbH in Bremen verkauft.

a)

In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Bremer Ratskeller GmbH im Zusammenhang mit der 1998er Edition Nr°1 überhaupt Adressat irgendwelcher Werbemaßnahmen geworden oder auf sonstige Weise über die Zusammensetzung getäuscht worden wäre. Die Aussage des für den Einkauf verantwortlichen Kellermeisters Krötz (Bl. 70 ff. FA 8, ohne Datum, vermutlich vom 22. Oktober 2001) deutet vielmehr darauf hin, dass diese Abnehmerin nach Verkostung bestellt hatte, weil das "Geschmacksprofil" den Anforderungen des Einkäufers entsprochenen hatte.

b)

Im Ermittlungsverfahren (s. Bl. 88/89 d. A.) hatte die Staatsanwaltschaft auch den Vorwurf erhoben, der Wein habe "Anteile aus der nicht genehmigten Rebanlage 2567 in Böchingen und aus in diesem Jahr nicht klassifizierten Rebsorten Merlot und Cabernet (Parzelle 4902 in Nussdorf) und Regent (Parzelle 1320)" enthalten (und sei auch deshalb nicht verkehrsfähig gewesen). In der Anklageschrift vom 3. April 2001 fand dieser Vorwurf keinen Niederschlag. Im Zwischenverfahren (s. Bl. 352) und in der Beschwerde hat die Staatsanwaltschaft diese Beschuldigung teilweise (nicht genehmigte Rebanlage 2567 in Böchingen) wieder aufgegriffen.

Aus der dem Senat in Auszügen vorliegenden Weinbuchhaltung ergibt sich folgendes Bild:

In dem Wein mit der Nr. 9611 und der Bezeichnung 1996er Böchinger Bischofskreuz

Weißherbst QbA mit einer Gesamtmenge von 14.000 Litern befand sich ein nicht quantifizierter Anteil aus der Rebanlage 2567. 4.200 Liter wurden Anfang 1998 unter der AP­Nr. ... 5/98 abgefüllt. Am 18. September 1998 wurden die Flaschen aufgezogen; 300 Liter kamen in den Wein mit der Nr. 9803/1, der am 2. November 1998 abgefüllt und knapp 2 Wochen später unter der AP­Nr. ...59/98 an die Bremer Ratskeller GmbH verkauft wurde.

Selbst wenn die wahrscheinlich 1993/94 erfolgte Bepflanzung der Rebfläche 2567 in Böchingen mit Rotweinreben genehmigungspflichtig gewesen wäre was die Angeklagten, die keine Genehmigung beantragt hatten, bestreiten (s. a. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland­Pfalz vom 26. Juni 2002, Bl. 353 d. A.) , käme eine Verurteilung wegen eines Vorsatzdelikts wie Betrug nur in Betracht, wenn den Angeklagten (oder demjenigen von ihnen, der die Verhandlungen mit dem Vertreter des Abnehmers geführt hatte) bewusst gewesen wäre, dass man gerade dabei ist, ein Erzeugnis zu verkaufen, welches wegen fehlender Genehmigung in den Jahren 1993/94 und der dargestellten mehrjährigen Herstellungskette nicht verkehrsfähig ist. Abgesehen davon, dass völlig offen ist, wer mit dem Einkäufer der Bremer Ratskeller GmbH gesprochen hatte, hält es der Senat für sehr unwahrscheinlich, dass ein entsprechender Nachweis zu führen wäre. Die vorgelegten Akten geben jedenfalls dafür nichts her.

7.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass keinesfalls eine Verurteilung wegen strafbarer Werbung gemäß § 4 UWG in Betracht kommt. Der Tatbestand setzt die Absicht voraus, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, was offensichtlich nicht der Fall war. Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft in der Beschwerdebegründung, wenn auch in anderem Zusammenhang, ausgeführt:

" ......gegenüber fast allen Käufern ein Kaufpreis gefordert und von diesen auch gezahlt, der mit 7,40 DM bzw. 7,60 DM pro Flasche erheblich über dem lag, was in diesen Jahren üblicherweise und selbst im Betrieb L. für Qualitätsrotweine ohne Rebsortenbezeichnung, die durchweg billiger sind als Rebsortenweine, gezahlt wurde. Teilweise lagen die Preise sogar über diesen (siehe dazu unter anderem Bl. 113 des Ordners "Verkäufe 1997" und Bl. 63 des Ordners "Verkäufe 1998"). Dies zeigt deutlich, dass die Käufer ein so beworbenes Erzeugnis wegen der angepriesenen Eigenschaften als höherwertiger ansahen, und bereit waren, entsprechend mehr dafür zu bezahlen."

B)

Nr. 2 des konkreten Anklagesatzes (1999er Pfälzer Landwein Müller­Thurgau)

Der Angeklagte J. L. ist hinreichend verdächtig, an einem nicht mehr feststellbaren Tag Ende 1999/Anfang 2000 (jedenfalls vor dem 15. Februar 2000) eine Untreue zum Nachteil der Gesellschaft für Weinabsatz Pfalz mbH (GfW) mit Sitz in Neustadt/Weinstraße und (tatmehrheitlich) in der Zeit zwischen dem 9. März und 28. Juni 2001 einen Verstrickungsbruch begangen zu haben.

1.

Zur Stabilisierung des Weinmarktes kaufte die GfW im Herbst 1999 in großem Umfang tafelweingeeigneten Most aus der laufenden Ernte bei zahlreichen Pfälzer Winzern auf. Mangels eigener Lagerkapazitäten mietete die Gesellschaft Lagerstätten an, so auch in den Betriebsräumen der von den Angeklagten gebildeten L., W. & Söhne GdbR.

Jeder Vermieter war vertraglich verpflichtet, die Qualität (Mostgewichte) der angelieferten Erzeugnisse zu prüfen, nur einwandfreie, insbesondere noch nicht gärende Moste anzunehmen und diese (gegen Entgelt) nach den Regel ordnungsgemäßer Kellertechnik sowie entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu Tafelwein auszubauen.

Am 15. Februar 2000 entnahm ein Weinkontrolleur im Betrieb der Angeklagten dem Tank 62, in dem ein der GfW gehörender

1999er Pfälzer Landwein Müller­Thurgau

lagern sollte, eine Probe (Nr. 3­00/00922­9), deren analytische und sensorische Begutachtung nach Überzeugung des Senats völlig zu Recht den dringenden Verdacht begründete, dass es sich um ein Wein­Wasser­Gemisch handelte. So wies die weinhaltige Flüssigkeit bei minimalem Restzuckergehalt (< 1 g/l) einen vorhandenen Alkohol von nur 52,5 g/l (= 6,65 %vol), einen zuckerfreien Extrakt von lediglich 12,2 g/l und Mineralstoffgehalte auf, die weit unter denen eines Erzeugnisses der angegebenen Art lagen.

Eine am 9. März 2000 aus Tank 62 entnommene Probe (3­00/01379­0) war analytisch von nahezu identischer Beschaffenheit. Die Verkoster bezeichneten den "Wein" als dünn, wässrig und gestreckt.

Nach Umpumpen in einen leeren Tank wurde dort, ebenfalls am 9. März 2000, eine weitere Probe gezogen (3­00/01378­3), die analytisch einen zuckerfreien Extrakt von 14,5 g/l bei einem vorhandenen und Gesamtalkohol von 79,2 g/l (= 10,04 %vol) ergab. Auch die Mineralstoffgehalte waren höher als in den anderen Proben, wenn auch immer noch nicht ausreichend für einen Pfälzer Tafelwein.

Nach der letzten Probenentnahme wurde der "Wein" in den Tank 62 zurückgepumpt. Anschließend ordnete ein Weinkontrolleur gemäß 31 Abs. 1 Nr. 4 WeinG die vorläufige Sicherstellung an, der der anwesende Vertreter der GfW nicht widersprach. Klarablauf, Restablauf, Fasstürchen und das nach unten gezogene Belüftungsrohr wurden mit Folie umhüllt und mittels Schnur und Plombe versiegelt. Nicht versiegelt wurde der Belüftungsstutzen auf der Oberseite des Tanks. Dabei anwesend war der Angeklagte J. L..

Am 28. Juni 2000 wurde die unbeschädigte Versiegelung von einem Weinkontrolleur entfernt und auf Wunsch der GfW eine Probe (3­00/03178­8) entnommen, die, wie auch eine weitere Probe vom 4. April 2001 (3­01/01764­3), für einen Pfälzer Tafelwein des Jahrgangs 1999 unauffällige Werte ergab.

2.

Nachdem spätestens im Zwischenverfahren nur von der Verteidigung gesehene angebliche Ungereimtheiten bei der Zuordnung von Proben und Analyseblättern ausgeräumt worden sind, lassen sich aus diesen Fakten folgende Schlüsse ableiten:

a)

Da die angelieferten Moste noch im Herbst 1999 angereichert und in Gärung versetzt worden waren, hätte sich Mitte Februar 2000 im Tank 62 ein (weitgehend) durchgegorenes Erzeugnis mit einem vorhandenen und Gesamtalkohol um 90 g/l (= etwa 11,5 %vol) befinden müssen. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Flüssigkeit, die sich tatsächlich im Tank 62 befand, in der vorgefundenen Beschaffenheit angeliefert worden war.

b)

Am 15. Februar und 9. März 2000 hatte sich im Tank 62 ein aus Wasser und durchgegorenem Wein bestehendes, inhomogenes Gemisch befunden. Dieses war entstanden, als nach der Entnahme von etwa 10 ­ 15% (um 3.000 Liter) des ursprünglich vorhandenen Weines zum Auffüllen Wasser ohne ausreichende mechanische Durchmischung zugegeben worden war. Da Wasser ein höheres spezifisches Gewicht als durchgegorener Wein hat, schichtete es sich nach unten ab. Das inhomogene Gemisch hatte somit unten im Tank, wo aus dem Klarablauf die Proben entnommen wurden, einen höheren Wasseranteil als oben.

c)

Durch das Umpumpen in Tank 50 am 9. März 2000 und die damit verbundene mechanische Vermischung entstand eine homogene Flüssigkeit. Die Analyse der Probe 3­00/01378­3 gibt zutreffend die Beschaffenheit eines Erzeugnisses wieder, das in einer Größenordnung von 10 ­ 15 % mit Wasser gestreckt worden war. Dies kann nur im Betrieb der Angeklagten geschehen sein, und zwar zwischen Abschluss der Gärung frühestens Mitte Oktober 1999 und dem 15. Februar 2000.

d)

Zwischen dem 9. März und 28. Juni 2000 wurde die weinhaltige Flüssigkeit wahrscheinlich über den Belüftungsstutzen auf der Oberseite des Tanks gegen ein analytisch unauffälliges Erzeugnis ausgetauscht.

3.

Eine andere Frage ist, wem von den Angeklagten andere in Frage kommende Personen gibt es nicht, weil nur nach Bedarf Aushilfskräfte beschäftigt werden diese Handlungen im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts angelastet werden können.

Angesichts einer eigenen Ernte von ca. 1/2 Mio. Litern jährlich liegt für das Abzweigen von fremdeingelagertem Wein in einer Größenordnung von etwa 3000 Litern eigentlich nur eine Erklärung nahe: Diese Menge wurde aus kellertechnischen Gründen für eigene Zwecke dringend benötigt; die als risikolos eingeschätzte "Anleihe" wurde als der schnellste Weg zur Bedarfsdeckung angesehen. Für die Kellertechnik ist J. L. verantwortlich. Eine Mitwirkung seines Vaters und/oder seines Bruders ist zwar denkbar, wäre aber nicht notwendig gewesen und ist auch nicht nachweisbar. Gleiches gilt für den der Verschleierung dienenden Austausch zwischen dem 9. März und 28. Juni 2000.

4.

Der Zulassung der Anklage wegen Untreue im Tatmehrheit mit Verstrickungsbruch unter Zugrundelegung der vorstehend angeführten Tatzeiten steht die abweichende Darstellung unter Nr. 2 des konkreten Anklagesatzes nicht entgegen. Zutreffend heißt es im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen (S. 31 der Anklageschrift):

"Es ist somit davon auszugehen, dass die Angeklagten erst einen Teil des ihnen übergebenen Erzeugnisses durch Wasser ersetzt, damit das gesamte Erzeugnis erheblich im Wert gemindert, nach der Entdeckung durch die Weinkontrolle aus dem versiegelten Tank entfernt, zu einem Erzeugnis in ein anderes Behältnis gegeben und in den Tank 62 einen nicht gewässerten Wein unbekannter Herkunft und Qualität gefüllt haben."

C)

Nr. 3 des konkreten Anklagesatzes ("Obstbrände")

St. L. ist hinreichend verdächtig, alle ihm in diesem Tatkomplex angelasteten Straftaten gemeinsam mit seinem Vater W. gegen den die Wirtschaftsstrafkammer die Anklage insoweit uneingeschränkt zugelassen hat begangen zu haben.

Für eine strafrechtlich relevante Mitwirkung des überwiegend mit der Weinbereitung befassten J. L. gibt es keinen Anhaltspunkte.

1.

Auch der Senat hat keinen Zweifel daran, dass alle an die Fürst W. Brauhaus AG gelieferten "edlen Obstbrände" irreführend bezeichnet waren und nicht die bei Vertragsschluss zugesicherte Beschaffenheit hatten, wobei davon ausgegangen werden kann, dass nie beabsichtigt gewesen war, "edle Obstbrände" zu liefern.

Bei nahezu allen Spirituosen wäre die Bezeichnung "aromatisierter Zuckerrübenschnaps" der Wahrheit am nächsten gekommen. Selbst der analytisch eher unauffällige "Himbeertraum" machte seinem Namen alle Ehre: Der Kunde konnte nur davon träumen, ein Erzeugnis zu erhalten, das lege artes ausschließlich aus Himbeeren hergestellt worden war. Nach Rücklieferung und Umetikettierung wurde es zulässigerweise als aus "Weinhefebrand, Obstbrand, Himbeeraroma und Zucker" hergestellte Spirituose in den Verkehr gebracht. Der Einlassung des Angeklagten St. L., bis einschließlich September 1998 seien echte Obstbrände, die sein Vater ohne Zusatz von Zucker, Neutralalkohol oder Aromen hergestellt hätte, geliefert worden, ist ersichtlich unzutreffend.

Alle sowohl beim Kunden als auch nach Rücklieferung im September 2000 im Betrieb L. gezogenen Proben führten zu identischen Beanstandungen durch die Untersuchungsämter in Oberschleißheim und Speyer. Aus einem mengenmäßigen Vergleich der Rechnungen/Lieferscheine mit den im April 2000 bei der Abnehmerin noch vorhandenen Beständen ergibt sich, dass diese bei mehreren Sorten nicht allein aus den letzten 3 Lieferungen (23. November 1998, 15. Januar 1999 und 6. Januar 2000) stammen können. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die auf die Etiketten gedruckten Losnummern jedenfalls bei "Apfel" und "Kirsch" auf Abfüllungen im Jahre 1997 hinweisen.

Es ist unwahrscheinlich, dass es sich bei den wahllos herausgegriffenen Probenflaschen jedesmal ausgerechnet um Erzeugnisse aus Lieferungen nach September 1998 gehandelt hatte. Bei dem angeblichen Apfelbrand ist dies sogar objektiv unmöglich, weil davon nach September 1998 überhaupt nichts mehr geliefert worden war. Die mit 504 Flaschen größte Lieferung war die erste vom 10. August 1997 gewesen. Weitere insgesamt 320 Flaschen erhielt die Fürst W. Brauhaus AG in mehreren Teillieferungen bis einschließlich 11. September 1998. Im April 2000 waren noch 577 Flaschen vorhanden. Die Analyse des Inhalts einer Flasche mit der Losnummer 18/97 durch das Landesuntersuchungsamt Speyer führte zu dem Ergebnis, "dass erhebliche Mengen Rübenzucker bei der Gewinnung ..... Verwendung fanden" (Bl. 90 FA 7).

2.

Da somit abweichend von der Einlassung des St. L. davon auszugehen ist, dass von Anfang an gefälschte "Obstbrände" hergestellt und aufgeliefert worden waren, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass er nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt nach September 1998, sondern von Anfang an gewusst hatte, was er tatsächlich der Fürst W. Brauhaus AG verkauft.

D)

Der Senat kann das Verfahren nicht vor der Wirtschaftstrafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach eröffnen, weil die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 GVG nicht vorliegen.

Zur Ahndung der zugelassenen Anklagevorwürfe reicht die Strafgewalt des Amtsgerichts aus. Ob eine besondere Bedeutung des Falles im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG bejaht werden könnte, kann dahinstehen, weil diese Vorschrift zusätzlich voraussetzt, dass die Staatsanwaltschaft gerade wegen der von ihr angenommenen besonderen Bedeutung Anklage zum Landgericht erhebt, was hier nicht geschehen ist. Ihr Ziel war vielmehr, wie sich auch aus dem Antrag auf S. 52 der Anklageschrift ergibt, die Verbindung mit dem gegen die Angeklagten beim Landgericht Bad Kreuznach bereits anhängigen Verfahren 1008 Js 30304/95 W ­ KLs (zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen, im Gesetz nicht vorgesehenen Verfahrensweise s. BGH NStZ 96, 447). Da aber weder die Staatsanwaltschaft noch der Angeklagte einen Rechtsanspruch darauf hat, dass alle gegen eine Person anhängigen Verfahren in einer Hauptverhandlung erledigt werden, steht die Verbindung im Ermessen des angerufenen Gerichts, das bei seiner Entscheidung in erster Linie Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen und die Prozessökonomie zu beachten hat. Ein Eingreifen des Beschwerdegerichts käme allenfalls bei einem hier nicht gegebenen Ermessensmissbrauch in Betracht (wobei auch zu beachten ist, dass der Senat überhaupt nicht beurteilen könnte, ob eine Verbindung auch heute noch zweckmäßig und mit dem Verfahrensstand oder den Planungen der Wirtschaftstrafkammer in dem Verfahren 1008 Js 30304/95 W ­ KLs zu vereinbaren wäre).

Der Staatsanwaltschaft bleibt somit nur noch die Möglichkeit, den Weg des § 4 StPO zu beschreiten.

Kosten: §§ 464 d, 473 Abs. 1, 4 StPO

Ende der Entscheidung

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