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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 31.03.2000
Aktenzeichen: 10 U 1015/99
Rechtsgebiete: AUB 88


Vorschriften:

AUB 88 § 7 I (1)
AUB 88 § 7 I (2) a) und b
AUB 88 § 8
Für die Anwendung des § 8 AUB 88 bleibt kein Raum, wenn nicht Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung - hier Ausrutschen beim Tragen einer Sprudelkiste und dadurch bedingter Kniedistorsion mit medialem Meniskusriß und Fraktur des 3. Mittelfußknochens - oder deren Folgen mitgewirkt haben.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

- abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO -

Geschäftsnummer: 10 U 1015/99

Verkündet am 31. März 2000

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Werner und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Binz und Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 27. Mai. 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet

I.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung mit einer Invaliditätssumme von 150.000 DM. Er macht nach vorgerichtlicher Zahlung eines Betrages von 10.500 DM aus einem Unfallereignis weitere 10.500 DM geltend.

Der Kläger verunglückte am 31.10.1994, als er beim Tragen einer Sprudelkiste ausrutschte und sich dadurch eine Kniedistorsion links mit kleinem medialen Meniskusriß sowie eine Fraktur des 3. Mittelfußknochens links zuzog. Es erfolgte eine konservative Behandlung der Fraktur mittels Unterschenkelgipsschiene sowie eine Arthroskopie mit partieller Menisektomie. Bereits 1988 hatte er sich bei einem Unfall eine massive Kniegelenkverletzung rechts zugezogen. Darüber hinaus hatte er im Juli 1993 eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten. Im Zusammenhang mit der Unfallverletzung von 1993 hatte er einen Rentenantrag gestellt und war in diesem Zusammenhang umfangreich von Prof. Dr. D sowie wegen behaupteter Sensibilitätsstörungen im linken Bein von Dr. B begutachtet worden. Der Rentenantrag wurde damals abgelehnt. Die Beklagte hat nach Auswertung der Krankenunterlagen des Klägers durch Dr. W eine Funktionsbeeinträchtigung des linken Beines aufgrund Zustandes nach Distorsion des linken Kniegelenkes und einer damit verbundenen Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk sowie der knöchern fest konsolidierten Fraktur des Mittelfußknochens eine Funktionseinschränkung von 1/5 angenommen, davon aber einen unfallunabhängigen Mitwirkungsanteil wegen vorgegebener Sensibilitätsstörungen sowie einer beginnenden Arthrose von 50 % in Ansatz gebracht, d. h. mithin die unfallbedingte Beeinträchtigung mit 1/10 bewertet.

Der Kläger ist der Auffassung, die Einschätzung der Beklagten sei nicht richtig. Es liege, was die Funktionsbeeinträchtigung seines linken Beines und des Fußes angehe, kein unfallunabhängiger Mitwirkungsanteil vor. Die Funktionsbeeinträchtigung belaufe sich somit auf 1/5, so daß ausgehend von einer Invaliditätssumme von 150.000 DM bei einer Versicherungssumme von 70 % davon bei einer vollständigen Gebrauchsunfähigkeit eines Beines sein Anspruch sich auf 21.000 DM belaufe.

Die Beklagte ist der Ansicht, auf Grund der Unfallverletzung und seiner Nachwirkungen sei lediglich eine Funktionsbeeinträchtigung des linken Beines von 1/10 in Ansatz zu bringen. Der Fußbruch sei folgenlos verheilt und auch die Knieverletzung sei nicht geeignet, die von dem Kläger geklagten Beschwerden zu erklären.

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

II.

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf weitergehende Invaliditätsentschädigung gemäß § 7 I (1) und (2) a) und b) AUB 88 aus dem Unfallereignis vom 31.10.1994 abgelehnt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils Bezug, § 543 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. K steht fest, daß die vom Kläger vorgebrachten Beschwerden nicht in vollem Umfang auf den Unfall vom 31.10.1994 zurückzuführen sind. Dies betrifft insbesondere das vom Kläger anläßlich seiner Untersuchung demonstrierte Unvermögen, den linken Fuß aktiv zu heben und zu senken, seine behaupteten Sensibilitätsstörungen im Fußbereich und auch das von ihm demonstrierte Unvermögen, das linke Knie voll durchzubeugen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, daß die Beschwerden nicht üblich für den erlittenen Unfall und seine Nachwirkungen seien. Denn die kernspintomographische Untersuchung habe keine posttraumatische/ postoperative Arthrofibrose und auch keine Einklemmung eines verbliebenen Meniskusanteiles bzw. eines freien Gelenkkörpers ergeben, was bei dem geschilderten Beschwerdebild hätte erwartet werden können. Da die Fraktur des III. Mittelfußknochens knöchern verheilt sei, seien die behaupteten Bewegungseinschränkungen des linken Fußes nicht zu erklären. Der gerichtliche Sachverständige Dr. K, der Facharzt für Chirurgie Dr. W und der Beratungsfacharzt der Beklagten Dr. K stimmen sämtlich darin überein, daß allenfalls aufgrund des Unfalls vom 31.10.1994 von einer Funktionsbeeinträchtigung des linken Beines von 1/10 auszugehen ist.

Die Berufung argumentiert zu Unrecht, daß das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe, daß Vorerkrankungen des Klägers aufgrund des BG-Unfalls aus dem Jahre 1988 und des BG Wegeunfalls vom 16.7.1993 nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, obgleich seinerzeit bereits Versicherungsschutz bestanden habe. Die beim Kläger eingetretenen Körperschäden aus diesen Unfallereignissen kumulierten mit den Schäden aus dem hier streitgegenständlichen Unfallereignis. Die Beklagte dürfe sich nicht auf die Kürzungsmöglichkeit nach § 8 AUB 88 beziehen, da sie bezüglich der beiden Vorunfälle ebenfalls einstandspflichtig gewesen sei. Die Berufungserwiderung wendet diesbezüglich zu Recht ein, daß die Unfälle aus den Jahren 1988 und 1993 abschließend von der Beklagten reguliert worden seien. Im übrigen bleibt für die Anwendung des § 8 AUB 88 bereits deshalb kein Raum, weil hier nicht Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben. Denn nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K erschöpft sich die durch das Unfallereignis hervorgerufene Gesundheitsschädigung auf 1/10-Beinwert. Die vom Kläger weiterhin vorgetragenen Beschwerden erschienen dem Sachverständigen überdeutlich dargestellt, mit anderen Worten ausgedrückt "simuliert".

Die Berufung war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 10.500 DM festgesetzt. Er entspricht der Beschwer des Klägers.

Ende der Entscheidung

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