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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 12.09.2003
Aktenzeichen: 10 U 1026/02
Rechtsgebiete: BB-BUZ


Vorschriften:

BB-BUZ § 3 Abs. 2 lit. c)
Ein Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist ausgeschlossen, wenn die Berufsunfähigkeit durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung herbeigeführt worden ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung können für eine absichtliche Selbstverletzung - hier schwere Quetschung der linken Hand - folgende Umstände sprechen: VN, der über keinerlei Berufsausbildung verfügt, ist als selbständiger Schrotthändler mit geringem Einkommen tätig, hat indessen eine Vielzahl von Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitsversicherungen mit Versicherungssummen in Millionen DM-Beträgen abgeschlossen; Schilderung des Unfallhergangs ist in sich widersprüchlich; VN befand sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und hatte deshalb ein Motiv für die Selbstschädigung, das dadurch erhärtet wird, dass der VN zuvor wegen geringfügiger Beträge sogar 3 Menschen ermordet und deshalb rechtskräftig verurteilt worden ist.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 1026/02

Verkündet am 12. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch.

Im Jahre 1999 schloss der Kläger mit der Beklagten eine Kapitalversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab.

Am 25. November 1999 erlitt der Kläger Verletzungen. Die Umstände der Zuziehung der Verletzungen sind zwischen den Beteiligten ebenso wie das Ausmaß der Verletzungen streitig. Jedenfalls erlitt der Kläger eine schwere Quetschung der linken Hand sowie ein Kompartment-Syndrom. Die Erstversorgung fand im - Krankenhaus in N statt. Laut dem dortigen Durchgangsarztbericht (GA 53) soll der Kläger dort berichtet haben, dass beim Aufladen auf einen Kleintransporter Stahl, Schrott und anderes auf ihn gefallen sei, und zwar auf die linke Hand und das linke Bein.

Der ärztliche Bericht weist eine offene Hautverletzung, Verletzungen am linken Kleinfinger, eine Schwellung am linken Oberschenkel, Rötung und schmerzhafte Schwellung des linken Knies aus. Ferner wird eine quer verlaufende offene Wunde von ca. drei Zentimetern über dem Grundglied des linken Kleinfingers dargestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Durchgangsbericht Bezug genommen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2000 (GA 43) hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit abgelehnt.

Der Kläger trägt vor, bis zum 25. November 1999 habe er eine selbständige Tätigkeit als "Schrottsammler" ausgeübt, d.h. er habe Schrott gesammelt und dann transportiert. Sein Gewerbebetrieb sei ein Ein-Mann-Betrieb gewesen. Aushilfekräfte habe er nur stundenweise eingestellt. Aufgrund des am 25. November 1999 erlittenen Unfalls sei er nicht in der Lage, seinen Beruf weiter auszuüben. Er habe keinerlei weitere Berufsausbildung, so dass auch seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten sich auf die ausgeübte Tätigkeit beschränkten. Neben der völligen Bewegungsunfähigkeit sämtlicher Finger der linken Hand bestehe auch eine Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks. Den Unfallhergang hat der Kläger im Schriftsatz vom 21. Dezember 2001 (GA 89 ff.) im Einzelnen beschrieben. Es sei damals so gewesen, dass der Kläger zusammen mit dem Zeugen R D Schrottteile in einer Halle auf den Lkw des Klägers aufgeladen hätten. Dabei seien drei bzw. vier aufgeschnittene Öltanks auf den Lkw gestellt worden. Diese seien mit Kleinschrottteilen gefüllt worden. An den Seiten der Ladefläche des Lkws seien zur Erhöhung der Brache eine Tür, eine Motorhaube und große Bleche gestellt worden, um die Seitenwände zu erhöhen. Nachdem der Transporter des Klägers hochgeladen gewesen sei, sei der Zeuge R D mit dem Lkw langsam aus der Ausfahrt der Halle herausgefahren. Im Bereich des Hallentores habe sich eine Erhöhung im Boden befunden, über die der Transporter gefahren sei. In dem Moment, als dieser über die Torschwelle gefahren sei, hätten sich durch die Erschütterung Teile der Ladung gelöst und seien von der Ladefläche auf den Kläger gefallen. Dies habe die Verletzungen des Klägers verursacht.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen,

a) an ihn 5.442,58 DM nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

b) an ihn monatlich 418,66 DM beginnend mit dem Monat Mai 2001, zahlbar vierteljährlich im Voraus, zu zahlen.

2. festzustellen, dass er von der Beitragspflicht für die Hauptversicherung Nr. und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen ab dem 01. Dezember 1999 befreit ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Verletzungen des Klägers seien nicht durch einen Unfall, wie vorgetragen, verursacht, sondern ihre Leistungspflicht sei nach § 3 Abs. 2 lit. c der Bedingungen für die Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung ausgeschlossen. Im Übrigen sei durch das Ereignis am 25. November 1999 die Funktionsfähigkeit der linken Hand des Klägers nicht aufgehoben. Die Leistungsvoraussetzungen lägen insgesamt nicht vor.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Es hat offen gelassen, ob die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit vorliegen. Eine Leistungspflicht sei jedoch wegen absichtlicher Selbstverletzung nach § 3 Abs. 2 lit. c BB-BUZ ausgeschlossen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er wendet sich insbesondere gegen die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung und rügt die verfahrensfehlerhafte Einbeziehung des gegen ihn ergangenen Strafurteils.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen,

hilfsweise:

1 a) unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.658,72 € (5.200,-- DM) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

b) an ihn monatlich 400,-- DM, beginnend mit dem Monat Mai 2001, endend am 1.12.2039, zahlbar vierteljährlich im voraus, zu zahlen,

2) festzustellen, dass der Kläger von der Beitragspflicht für die Hauptversicherung Nr. 28.3222751.0 und die eingeschlossene Zusatzversicherung ab dem 1.12.1999 befreit ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Der Senat nimmt. Im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug (§ 540 Abs. 1 ZPO n.F.).

Die Berufung ist nicht begründet.

Soweit ein Verfahrensverstoß des Landgerichts in Rede steht, besteht keine Veranlassung zu einer Entscheidung nach § 538 Abs. 2 ZPO, da das Strafurteil jedenfalls nunmehr ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt ist (vgl. Sitzungsprotokoll vom 4. April 2003, Bl. 258 ff. d.A.).

Das Landgericht hat in der Sache zu Recht die Klage abgewiesen. Es mag offen bleiben, ob der Kläger berufsunfähig ist. Gemäß § 3 Abs. 2 lit. c) BB-BUZ 98 ist ein Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ausgeschlossen, wenn die Berufsunfähigkeit durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung herbeigeführt worden ist. Das Landgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des Prozessvortrags des Klägers und seiner persönlichen Anhörung zur Überzeugung gelangt, dass die vom Kläger beschriebenen Verletzungen durch eine absichtliche Selbstverletzung verursacht worden sind. Zu den betreffenden Ausführungen des Landgerichts bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529 Nr. 1 ZPO n.F.)

Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Klägers zu dem angeblichen Unfallgeschehen in sich widersprüchlich ist. Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.12.2001 vortragen (GA 91 ff.), dass der Zeuge R D langsam aus der Halle herausgefahren sei, als das Fahrzeug "hoch beladen" gewesen sei. Als der Transporter über eine Erhöhung im Bereich des Hallentores gefahren sei, hätten sich durch die Erschütterung Teile der Ladung gelöst und seien von der Ladefläche heruntergefallen, und zwar auf ihn, den Kläger. Unter anderem seien auch zwei der Öltanks und andere große Teile auf ihn gefallen. Demgegenüber hat er anlässlich seiner Anhörung im Termin vor dem Landgericht am 28. Mai 2002 ausgeführt, dass der Wagen "völlig" beladen gewesen sei. Er habe die Ladung durch Einstecken des Gestänges sichern wollen, als der Zeuge R D losgefahren sei. Der Zeuge sei langsam gefahren und er habe das Gestänge noch einstecken wollen. So sei dann nach Überfahren eines "Hubbels" das "Zeug" auf ihn gefallen, und zwar "Radiatoren und eine Menge anderen Schrottes". Dabei habe es sich um den Inhalt der auf dem Fahrzeug befindlichen Öltanks gehandelt. Diese selbst seien nicht heruntergefallen. Auf Vorhalt der Kammer (GA 92) hat der Kläger schließlich seine Ausführungen relativiert und bekundet, er wisse nicht genau, ob die Öltanks heruntergefallen seien.

Wären tatsächlich Öltanks auf den Kläger gefallen, hätte es zu erheblicheren Verletzungen führen müssen als die, welche der Kläger an der Hand erlitten hat.

Auch vermochte der Kläger keine nachvollziehbaren Erklärungen dafür zu geben, weshalb der Zeuge R D losgefahren ist. Einerseits hat der Kläger angegeben, das Fahrzeug sei bereits fertig beladen gewesen und die Klappe habe erst draußen, nach der Ausfahrt aus der Halle, zugemacht werden sollen. Andererseits hat er gesagt, dass ggf. noch ein paar Gegenstände hätten aufgeladen werden müssen. Der Kläger vermochte sich während seiner Anhörung vor dem Landgericht nicht festzulegen, ob nun der Ladevorgang abgeschlossen war oder nicht. Nicht nachvollziehbar ist, warum der Wagen des Klägers nicht innerhalb der Halle transportfertig gemacht worden ist.

Die Kammer führt zu Recht aus, dass sich die Ausführungen des Klägers und Schilderungen des angeblichen Unfallgeschehens auch nicht im Wesentlichen mit den Bekundungen des Zeugen R D in Einklang bringen lassen. Dieser hat ausgeführt, dass er zunächst ein Stück vorgefahren sei, um die Stange einzusetzen. Dies sei dann geschehen. Dann sei er vorgefahren und er "habe es nur noch krachen" gehört. Es sei zwar ein Tank umgekippt und der sich darin befindliche Schrott auf den Kläger. Das Fahrzeug sei nicht fertig beladen gewesen und er sei vorsichtig angefahren. Er habe lediglich vermutet, dass der Kläger hinter dem Fahrzeug gestanden habe. Gesehen habe er allerdings nicht, wie die Gegenstände auf den Kläger gefallen sein sollen. Schon die Widersprüche in den Darstellungen sowohl des Zeugen als auch des Klägers zeigen, dass weder der Zeuge R D noch der Kläger hier die Wahrheit gesagt haben.

Die Schilderung des Klägers und die Bekundungen des Zeugen R D lassen vielmehr den Schluss zu, dass diese den "Unfall" frei erfunden haben, um den Kläger in den Genuss der Leistungen der Beklagten kommen zu lassen. Der Kläger befand sich damals in einer wirtschaftlich schwierigen Situation.

Nach der rechtskräftigen Verurteilung des Landgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2000 hat der Kläger drei Menschen getötet und zwar, soweit feststellbar, am 04. und 06. November 1999 und um den 30. Oktober 1999 herum. Soweit der Kläger beanstandet, dass dieses Urteil nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gewesen sei, der Vorsitzende Richter verfahrensfehlerhaft das Strafurteil in seihe Beweiswürdigung einbezogen habe, hat der Kläger jedenfalls im Berufungsverfahren Gelegenheit gehabt, zu diesem Aspekt Stellung zu nehmen. Die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung wird von ihm nicht in Abrede gestellt.

Das Strafurteil führt zur Motivlage wörtlich aus:

"Die Motivlage beim Angeklagten war so, dass er auf jeden Fall auf das Geld seiner Opfer aus war. Dies zeigt der Umstand, dass er nicht in der Lage war, die Miete für die gemeinsam mit der damaligen Lebensgefährtin Bianca S angemietete Wohnung aufzubringen und auch dass der Vater die Schadenswiedergutmachungsleistungen aus der zitierten Vorverurteilung erbringen wollte. R hatte er neben dem Handy auch die Geldbörse weggenommen.

Dass der Angeklagte bereit war, für die Geldbeschaffung illegale Wege zu gehen, zeigt die weitere mitverurteilte Diebstahlstat vom 15. Oktober 1999."

Die Würdigung des Landgerichts, dass derjenige, der für geringe Geldbeträge bereit ist, drei Morde zu begehen, auch nicht davor zurückschreckt, eine Selbstschädigung zu begehen, um so in den Genuss einer Berufsunfähigkeitsrente zu gelangen, ist auch für den Senat überzeugend.

Indizien spricht für eine Selbstschädigungsabsicht auch die Tatsache, dass der Kläger, der über keine Berufsausbildung verfügt und als selbständiger Schrotthändler tätig ist, mehrere Versicherungsverträge mit sehr hohen Versicherungssummen abgeschlossen hat, bzw. dass solche für ihn abgeschlossen worden sind. Bei der Z AG (GA 216) besteht seit 16.8.1999 eine Versicherungssumme für den Fall der Invalidität von 600.000,-- DM zuzüglich einer Rente in Höhe von 3.000,-- DM monatlich bei Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit um mehr als 50 %. Bei der H M Versicherungs-AG unterhält der Kläger seit 1.8.1999 eine Einzelunfallversicherung. Die Invaliditätsumme beträgt 110.000,-- DM mit Verdreifachung ab 57 %. Bei der H M Versicherungs-AG besteht seit August 1999 eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Versichert ist eine jährliche Rente in Höhe von 20.000,-- DM bis zum Jahre 2039 bei mindestens 50 prozentiger Berufsunfähigkeit. Bei der C Sachversicherungs-AG unterhält der Kläger seit dem 1.8.1999 eine Einzelunfallversicherung. Versichert ist eine Invaliditätssumme in Höhe von 400.000,-- DM mit Progression bis maximal 1,2 Millionen DM zuzüglich 6.000,-- DM monatliche Rente bei mindestens 50 % Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Die Berufungserwiderung weist darauf hin, dass der Kläger bei erfolgreicher Geltendmachung des angeblichen Unfallschadens vom 25.11.1999 insgesamt Invaliditätsleistungen von 890.500,-- DM sowie jährliche Renten von 182.800,-- DM verlangen könnte. Diese versicherten Invaliditäts-/ und Rentenleistungen stehen in keinem Verhältnis zu den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des Klägers.

Die von der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts vorgetragenen Angriffe sind nicht durchschlagend. Das Landgericht geht weder von unzutreffenden Tatsachenfeststellungen aus, noch beschränkt sich das Landgericht auf reine Spekulationen. Die Widersprüche in den Angaben des Klägers zum Umfallhergang und die Unvereinbarkeit mit der Darstellung des Zeugen R D zum Unfallhergang sind überzeugend dargelegt.

Schließlich hat auch die vom Senat ergänzend durchgeführte Beweisaufnahme den vom Kläger beschriebenen Unfallhergang nicht erhärten und den geführten Beweis der Selbstschädigung nicht entkräften können. Der Kläger hat im Berufungsverfahren erstmals unter Beweis gestellt, dass er zum Unfallzeitpunkt von der Kriminalpolizei Koblenz observiert worden sei. Im Rahmen des Geschehensablaufs habe der Zeuge B den vom Kläger geschilderten Geschehensablauf beobachten können. Demgegenüber vermochte zwar der Zeuge B zu bestätigen, dass er den Kläger am 25.11.1999 im Zuge kriminalpolizeilicher Ermittlungen observiert habe, einen Unfallhergang, wie vom Kläger beschrieben, konnte er jedoch nicht bestätigen. Der Zeuge B hat bekundet, dass der Kläger an diesem Tag den mit einem großen Öltank und einem Heizkörper beladenen LKW rückwärts in die Halle hinein gefahren habe. Sodann sei der LKW offenbar abgeladen worden. Einen Einblick in die Halle habe er nicht gehabt. Ungefähr eine halbe Stunde später sei dann der LKW aus der Halle herausgefahren. Wer den LKW gefahren hat, konnte der Zeuge nicht sagen. Bei dem Herausfahren aus der Halle sei die Fahrt nicht unterbrochen worden. Vielmehr sei der LKW in einem Zug aus der Halle herausgefahren und in Richtung Engerser Landstraße weitergefahren. Nach einem Zwischenstopp an einer Tankstelle seien beide Personen nach N ins Krankenhaus gefahren, dort habe man erfahren, dass der Kläger wegen einer Verletzung ambulant behandelt worden sei. Der Zeuge B hat jedenfalls nicht bestätigen können, dass der LKW nach Überfahren einer Schwelle am Tor der Halle angehalten habe und Schrotteile bzw. Öltanks vom LKW auf den Kläger heruntergefallen seien. Da der LKW nach dem Herausfahren aus der Halle zügig auf die Engerser Landstraße gefahren ist, steht jedenfalls der Vortrag des Klägers, wie sich der Unfall zugetragen haben soll, in Widerspruch zu der, Zeugenaussage, deren objektive Detailzuverlässigkeit, die der Kläger angreift, im Übrigen dahingestellt bleiben kann.

Bei Abwägung aller Indizien spricht im Sinne eines für das praktische Leben brauchbaren Grades an Gewissheit, der letzten Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (§ 286 ZPO; BGHZ 53, 245, 256; BGH NJW 1993, 935; 2000, 953), alles dafür, dass der Kläger sich seine Verletzungen selbst zugefügt hat, um Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu erhalten.

Die Berufung war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO n.F.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 13.739,09 € festgesetzt: Rückstände Rente bis Klageeinreichung 5.200,-- DM ab Klageeinreichung Rente 400,-- DM x 42 Monate (§ 9 ZPO) = 16.800,-- DM ab Klageeinreichung Beitragsfreistellung für LV und BUZ 144,98 DM x 42 Monate x 80 %(§ 9 ZPO) = 4.871,32 DM, insgesamt 26.871,39 DM (13.739,09 €)

Ende der Entscheidung

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