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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 28.01.2000
Aktenzeichen: 10 U 1035/99
Rechtsgebiete: VHB 84, VVG


Vorschriften:

VHB 84 § 21 Nr. 1 b
VHB 84 § 21 Nr. 3 u. 4
VVG § 6 III
1. Unterbreitet der Versicherer in Kenntnis einer seiner Auffassung nach nicht ausreichenden Stehlgutliste dem Versicherungsnehmer dennoch ein Vergleichsangebot, ist er nicht gehindert, im Falle der Ablehnung desselben durch den Versicherungsnehmer den Einwand einer Obliegenheitsverletzung geltend zu machen. Ein stillschweigender Verzicht, sich auf die Leistungsfreiheit zu berufen, ist damit nicht verbunden.

2. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung der Stehlgutliste dient neben dem Schadensminderungszweck der Auffindung der gestohlenen Gegenstände auch der Verminderung der sog. Vertragsgefahr, nämlich des Schutzes des Versicherers vor unberechtigter Inanspruchnahme aus dem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer soll durch diese Obliegenheit frühzeitig auf den Schadensumfang festgelegt werden. Vertragsgefahr und Schadensminderungszweck sind gleichrangige Motive der Obliegenheit zur Vorlage einer Stehlgutliste.

3. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Pflicht, wenn er unmittelbar nach Entdeckung des Diebstahls die Polizei verständigt und zwei Tage später zunächst eine Sammelbezeichnung der gestohlenen Gegenstände (hier Brosche mit zwei Opalen, goldene Taschenuhr mit Sprungdeckel und Goldkette aus dem Jahre 1910, Münzsammlung von 5.- und 10.-DM-Stücken (Sonderprägungen), Münzen aus der Zeit zwischen 1900 und 1945, amerikanische Silberdollars, Bargeld, Fotoapparat) der Polizei und dem Versicherer zuleitet, dabei darauf verweist, daß noch eine genaue Sichtung aller Unterlagen nötig sei, um festzustellen, ob darüber hinaus noch weitere Gegenstände fehlten. Die Anforderungen an die Vorlage und den Inhalt einer Stehlgutliste dürfen nicht überspannt werden. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nach Bemerken eines Einbruchsdiebstahls nicht sofort in der Lage sein, jedes Einzelstück einer Münzsammlung sofort zu bezeichnen. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Obliegenheitspflicht, wenn er zunächst eine Teilliste erstellt, um die Fahndung zu beschleunigen.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

- abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO -

Geschäftsnummer: 10 U 1035/99

Verkündet am 28. Januar 2000

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Werner und die Richter am Oberlandesgericht Weiss und Dr. Reinert

auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1999

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 20. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistungen aus einer Hausratsversicherung (VHB 84) wegen eines Einbruchsdiebstahls in Anspruch. Der Kläger zeigte am Tattag - 08. Januar 1994 - gegen 21.00 Uhr den Diebstahl bei der Kriminalpolizei Mainz an. Mit Schreiben vom 10. Januar 1994 teilte er dieser eine vorläufige Liste der Gegenstände, die bei dem Einbruch - soweit ersichtlich - gestohlen worden waren, mit. Mit Schreiben vom 06. Oktober 1994 übersandte er der Staatsanwaltschaft Mainz eine ergänzende Aufstellung gestohlener - 5,-- DM und 10,-- DM - Gedenkmünzen sowie Münzen, die aus dem Zeitraum vor 1945 stammten; ferner meldete er einen Fotoapparat der Marke Yashica, 17 Jahre alt als gestohlen. Eine Mitteilung an die Beklagte bezüglich des Diebstahls einer Münzsammlung erfolgte am 10. Januar 1994. Am 18. Januar 1994 erfolgte eine Schadensaufstellung durch den Außendienstmitarbeiter der Beklagten. Der Kläger beziffert den Schaden auf insgesamt 45.412,32 DM. Die Beklagte unterbreitete dem Kläger ein bis zum 24. Juni 1994 befristetes Vergleichsangebot bezüglich der Schadenshöhe in Höhe von 34.500,-- DM, welches der Kläger nicht annahm. Die Beklagte zahlte daraufhin einen Betrag in Höhe von 8.263,32 DM. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung (weiterer) 37.149,-- DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Obliegenheitspflichten, weil der Kläger mit Schreiben vom 10. Januar 1994 der Kriminalpolizei lediglich eine pauschale Auflistung der abhandengekommenen Sachen beigefügt habe und ein weitergehender Schaden nicht nachgewiesen sei. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage in Höhe eines Betrages von 36.094,-- DM nebst Zinsen unter Abweisung der Klage im übrigen entsprochen. Die Beklagte wendet sich gegen das angefochtene Urteil, soweit sie über einen Betrag von 400,-- DM hinaus nebst Zinsen verurteilt worden ist.

II.

1) Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klage weitgehend entsprochen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf Tatbestand und die Entscheidungsgründe Bezug, soweit diese sich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme und die Ermittlung der Schadenshöhe beziehen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsvorbringen gibt diesbezüglich zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Im übrigen kann hinsichtlich der Begründung dem landgerichtlichen Urteil nicht gefolgt werden.

a) Das Landgericht hat eine grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzung nach §§ 21 Nr. 1 b und Nr. 3 der Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen (nachfolgend VHB 84) i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG angenommen. Die Beklagte könne sich aber nicht auf ihre Leistungsfreiheit berufen, weil sie dem Kläger in Kenntnis der Nichtvorlage einer nicht ausreichenden Stehlgutliste ein Vergleichsangebot unterbreitet habe, wonach eine Regulierung in Höhe von 34.500 DM angeboten worden sei. Bei Unterbreitung dieses Vergleichsangebots, welches bis 24. Juni 1994 befristet gewesen sei, habe die Beklagte Kenntnis von der Schadensaufstellung ihres Sachbearbeiters vom 18. Januar 1994 gehabt (GA 29). In dieser Schadensaufstellung seien bezüglich der Münzsammlung nur ganz pauschale Angaben enthalten gewesen. Auch bezüglich der weiteren Schadenspositionen fehle es an einer Konkretisierung. Mit ihrem Vergleichsangebot habe die Beklagte zu erkennen gegeben, daß sie aus der objektiven Obliegenheitsverletzung keine Rechte herleiten werde. Denn mit der Unterbreitung des Vergleichsangebots habe sie das Ziel verfolgt, die Frage der Obliegenheitsverletzung für den vorliegenden Schadensfall dem Grunde nach dem Streit zu entziehen. Ihr Verhalten sei so aufzufassen, als ob sie sich nach § 21 Nr. 4 VHB 84 behandelt wissen wolle. Danach entfalle bei folgenlos gebliebener vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung die Leistungsfreiheit, wenn die Verletzung nicht geeignet gewesen sei, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen und wenn außerdem den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden treffe.

b) Der Senat vermag dieser Begründung des Landgerichts nicht zu folgen. Die Berufung wendet zu Recht ein, daß aus der Tatsache, daß die Beklagte dem Kläger ein Vergleichsangebot unterbreitet habe, nicht abgeleitet werden könne, die Beklagte habe damit auf der Einwand einer Obliegenheitsverletzung seitens des Klägers (stillschweigend) verzichtet. Ein Vergleich ist gekennzeichnet durch die Beseitigung von Streit bzw. Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens. Die Abgabe eines Vergleichsangebots führt nicht dazu, daß damit eine Partei auf bestimmte Rechtspositionen festgelegt wird oder auf Einwendungen verzichtet. Der Verzicht, sich auf die Geltendmachung bestimmter Rechtspositionen zu beziehen und Einwendungen fallen zu lassen, greift nur, wenn der Vergleich letztlich auch zustande kommt. Jedes andere Ergebnis würde eine Partei veranlassen, überhaupt nicht in Vergleichsverhandlungen einzutreten, um damit nicht Rechtspositionen verlustig zu gehen.

c) Das Landgericht hat dennoch im Ergebnis zu Recht der Klage weitgehend entsprochen, weil es entgegen der von ihm vertretenen Auffassung bereits an einer objektiven Obliegenheitsverletzung des Klägers fehlt. Auf ein Verschulden des Klägers im Sinne von § 6 Abs. 3 VVG und die Relevanz der Obliegenheitsverletzung für die Interessen des Versicherers nach § 21 Nr. 4 VHB 84 kommt es folglich nicht an. Gemäß § 21 Nr. 1 a) und b) VHB 84 hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherungsnehmer unverzüglich den Schaden dem Versicherer und bei Einbruchsdiebstahl, Vandalismus oder Raub der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung der Stehlgutliste dient neben dem Schadensminderungszweck der Auffindung der gestohlenen Gegenstände auch der Verminderung der sog. Vertragsgefahr, nämlich dem Schutz des Versicherers vor unberechtigter Inanspruchnahme aus dem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer soll durch diese Obliegenheit frühzeitig auf den Schadensumfang festgelegt werden. Es soll dadurch auch verhindert werden, daß er später den Umfang des Schadens zu Unrecht aufbauscht (OLG Köln, VersR 1996, 1534). Vertragsgefahr und Schadensminderungszweck sind gleichrangige Motive der Obliegenheit zur Vorlage einer Stehlgutliste (Martin Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. 1992, X II Rn. 85 m.w.N.).

d) Dieser Pflicht ist der Kläger zur Überzeugung des Senats in ausreichendem Maße nachgekommen. Der Kläger hat unverzüglich nach Entdeckung des Diebstahls am Tattag (8.1.1994) den Diebstahl der Polizei gemeldet. Er hat der Polizei bereits am 10.1.1994 eine Stehlgutliste zugeleitet (GA 23), nach der eine goldene Taschenuhr mit Sprungdeckel und Goldkette aus dem Jahre um 1910, eine Münzsammlung von 5.- und 10.-DM-Stücken (Sonderprägungen), Münzen aus der Zeit zwischen 1900 und 1945, sowie amerikanische Silberdollars, 1000 DM Bargeld, 300 US-Dollar, eine goldene Brosche mit zwei Opalen und ein Fotoapparat Minox 35 GT gestohlen worden seien. Der Kläger wies daraufhin, daß eine genaue Sichtung aller Unterlagen nötig sei, um festzustellen, ob darüber hinaus noch weitere Gegenstände fehlten. Diese Liste hat er zwei Tage später der Beklagten zur Verfügung gestellt. Bereits am 18.1.1994 erfolgte eine Schadensaufstellung durch den Außendienstmitarbeiter der Beklagten (GA 29, 231), in der weitere Angaben zu Alter und Wert der gestohlenen Gegenstände enthalten waren. Im April 1994 erfolgte dann eine weitere detaillierte Aufstellung der gestohlenen Münzen (GA 20/21). Der Senat teilt die Auffassung des Klägers in seiner Berufungserwiderung, daß unmittelbar nach dem Einbruchsdiebstahl zunächst einmal eine Sammelbezeichnung der gestohlenen Gegenstände genügte, um dem Schadensminderungszweck Rechnung zu tragen und der Gefahr zu begegnen, daß nachträglich der Schadensumfang zum Nachteil des Versicherers aufgebauscht werde (vgl. hierzu auch Martin, aaO, X II Rn. 75/76). Die Anforderungen an die Vorlage und den Inhalt einer Stehlgutliste dürfen nicht überspannt werden. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird in der Regel unmittelbar nach Bemerken eines Einbruchsdiebstahls bei einer gestohlenen Münz- oder etwa Briefmarkensammlung nicht sofort in der Lage sein, jedes Einzelstück der Sammlung sofort zu bezeichnen. Der Kläger hat vorliegend dennoch bereits in einem frühen Stadium neben den weiteren Gegenständen insbesondere die Art seiner Münzsammlung (5 und 10 DM Gedenkmünzen Sonderprägungen, Münzen zwischen 1900 und 1945) hinreichend konkret beschrieben, so daß der Schadensumfang bereits bestimmbar war. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Obliegenheitspflicht, wenn er zunächst eine Teilliste, unter Umständen mit den Angaben der wertvollsten Stücke angibt, um die Fahndung zu beschleunigen. Hier waren insbesondere die Angaben zu den Schmuckgegenständen und später vorgelegte Lichtbilder geeignet, der Polizei bei ihren Fahndungsmaßnahmen zu helfen. Demgegenüber ist der Vortrag des Klägers hinsichtlich der 5 DM- und 10 DM-Gedenkmünzen nachvollziehbar, daß die Polizei im Hinblick darauf, daß es sich nicht um individualisierbare Münzen handelte, auf eine weitere Spezifizierung verzichtete, weil eine genaue Auflistung bei der ohnehin fast aussichtslosen Wiederauffindung der Münzen nicht helfen konnte. Die Interessen des Versicherers werden durch das Genügenlassen einer Sammelbezeichnung auch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Denn die Vorlage einer Stehlgutliste, die zum Teil eine Sammelbezeichnung einzelner Gegenstände enthält, entbindet den Versicherungsnehmer nicht von seiner Pflicht, den Schadensumfang letztlich zu beweisen.

2) a) Diesen Beweis hat der Kläger im Rahmen der umfangreichen Beweisaufnahme vor dem Landgericht erbracht. Der Senat schließt sich in vollem Umfange dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung des Landgerichts in eigener Würdigung an (§ 286 ZPO). Dies gilt insbesondere für dem Umfang der gestohlenen Münzsammlung, die hier im Schwerpunkt im Streit steht. Der zeuge Dr. P N hat den Umfang und den behaupteten guten Erhaltungszustand der Münzen bestätigt. Der Wert der Münzen ist durch Gutachten des Sachverständigen Sch mit einem Wiederbeschaffungswert von 32.564 DM ermittelt worden. Die Taschenuhr mit Sprungdeckel und Goldkette ist vom Sachverständigen K mit einem nachvollziehbaren Wert von 1.000 DM in Ansatz gebracht worden. Den Wert der Brosche hat der Sachverständige W aufgrund der vorgelegten Fotos mit 3.800 DM ebenfalls nachvollziehbar bewertet. Das Landgericht hat sich ferner zur Ermittlung des Werts der gestohlenen Fotoapparate Minox 35 GT und Yasika FX-1 eines Sachverständigen bedient, der den Wiederbeschaffungswert mit 400 DM für die Minnox GT und 430 DM für die Yashika FX-1 bewertet hat. Überzeugend sind auch die Ausführungen des Landgerichts, daß die Beklagte die Kosten des Austauschs der Schließanlage des Hauses in Höhe von 1.500 DM sowie die Kosten der Aufräumarbeiten erstatten muß. Unter Berücksichtigung erfolgter Teilzahlungen der Beklagten hat das Landgericht zutreffend den noch zu zahlenden Restbetrag von 36.094 DM ermittelt. Die rechnerische Richtigkeit der Schadenspositionen steht außer Streit.

b) Die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich des Werts der gestohlenen Münzen verfangen nicht. Die Berufung beanstandet die Beweiswürdigung, soweit das Landgericht den Bekundungen des Zeugen Dr. N gefolgt ist. Der Zeuge sei nicht in der Lage gewesen, aus seiner eigenen Erinnerung heraus exakt die Münzen, welche Gegenstand der Münzsammlung des Kläger gewesen sein sollen, nach Art und Anzahl zu beschreiben. Er habe nur "in Bausch und Bogen" auf Vorhalt die Liste bestätigen können. Es sei aus wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen der Gedächtnispsychologie völlig ausgeschlossen, daß allein vom Betrachten einer Sammlung in der Vergangenheit, selbst wenn ein Zeuge interessierter Sammler sei, eine solche Erinnerung verbleibe, die es ermögliche, Münzen nach Art und Stückzahl wiederzugeben. Diese Angriffe der Berufung werden dem Inhalt der Aussage des Zeugen Dr. nicht gerecht. Die Berufung gibt die Bekundungen des Zeugen nur bruchstückhaft wieder, berücksichtigt nicht die Aussage des Zeugen in ihrer Gesamtheit und versucht aus einzelnen Äußerungen den Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Zeugen zu vermitteln. Der Zeuge Dr. N hat bekundet, daß er selbst Münzsammler sei und ihn die gemeinsame Münzsammlerleidenschaft mit dem Kläger verbinde. Der Zeuge hat ferner angeben, daß er seit Jahren den Heiligabend bei dem Kläger und seiner zwischenzeitlich verstorbene Mutter verbracht habe. Bei dieser Gelegenheit sei immer wieder die Münzsammlung angeschaut worden. Wenn der Zeuge angibt, daß die Alben des Klägers pro Seite 20 Münzen aufnehmen konnten und der Kläger eine Vielzahl von Münzen mit Dubletten gehabt habe und die jüngeren Münzen der Bundesrepublik Deutschland die Qualität Stempelglanz hatten, ist dies nachvollziehbar und glaubhaft. Für einen Münzsammler ist auch geläufig, welche Sondermünzen die Bundesrepublik Deutschland herausgegeben hat, da diese Anzahl beschränkt ist. Die Anzahl der älteren Münzen vor 1945 war demgegenüber geringer, so daß plausibel ist, daß der Zeuge das Vorhandensein dieser Einzelstücke bestätigen konnte. Es widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß ein Zeuge, der selbst Numismatiker ist, spezifische Angaben über den Bestand einer Münzsammlung eines befreundeten Münzsammlers machen kann. Da die Aussage des Zeugen unter Berücksichtigung eines für das praktischen Leben brauchbaren Grades an Gewißheit durchaus nachvollziehbar und keineswegs irreal erscheint, hatte der Senat keine Veranlassung, wie von der Berufung beantragt, ein psychologisches Gutachten über das Ausmaß der Erinnerungsfähigkeit eines Zeugen einzuholen. Eine nochmalige Vernehmung des Zeugen Dr. N, wie von der Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 1999 angeregt, erscheint dem Senat nicht geboten (§ 398 ZPO).

Die Berufung war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 35.694 DM (36.094 ./. 400 DM). Die Beschwer der Beklagten beträgt 35.694 DM.

Ende der Entscheidung

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