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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 27.08.1999
Aktenzeichen: 10 U 105/91
Rechtsgebiete: BB-BUZ


Vorschriften:

BB-BUZ § 1 Nr. 1
BB-BUZ § 2 Nr. 1
BB-BUZ § 2 Nr. 2
1. Führt bei einem angestellten Fahrlehrer eine erhöhte Blendempfindlichkeit zu einer Nachtfahruntauglichkeit, die seine Situation auf dem Arbeitsmarkt verschlechtert, muß dies nicht zwingend eine mindestens 50 prozentige Berufsunfähigkeit in der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung begründen, auch dann nicht, wenn im übrigen aus orthopädischer Sicht wegen Beschwerden bei Kopfumwendbewegungen eine 20 prozentige und aus HNO-Sicht eine 10 prozentige Berufsunfähigkeit besteht.

2. Die Tatsache, daß ein Fahrlehrer wegen orthopädischer Beschwerden von der BfA eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält, indiziert nicht die Annahme der Berufsunfähigkeit in der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Berufsunfähigkeit in der Sozialversicherung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) wird anders verstanden als in der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Während die privaten Versicherer in ihren Bedingungen auf den konkreten Beruf abstellen, kommt es im Sozialversicherungsrecht abstrakt auf die generelle Erwerbsfähigkeit an, die sich nicht auf den konkreten Beruf bezieht, sondern auf alle Arbeitsangelegenheiten, die sich dem Versicherten nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES Urteil

10 U 105/91

verkündet am: 27. August 1999

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Richter am Oberlandesgericht Dr. Binz, Weiss und Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1999

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 13. Dezember 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Betrages in Höhe von 15.000,-- DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts ( § 244 Abs. 2 Satz 1 AO 1977) erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen (BUZ) in Anspruch.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten unter den Versicherungsnummern und zwei Lebensversicherungen, in welche Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen eingeschlossen waren. Er übte bis zum Jahre 1979 den Beruf des Kfz.-Mechanikers aus. Von 1980 bis 1988 war er als nicht selbständiger Fahrlehrer tätig. Am 15. September 1988 wurde das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen gelöst. Der Kläger war danach arbeitslos. Gemäß Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 15.09.1992 erhält der Kläger seit 1.08.1991 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der Kläger hat vorgetragen,

er leide an einer Skoliose (rechtskonvexe Halswirbelsäule - S-förmige Brustwirbelsäule - linkskonvexe Lendenwirbelsäule), Fehlstreckhaltung der Lendenwirbelsäule, Knickbildung der unteren Brustwirbelsäule und daraus resultierender Myogelose sowie an einem pectus excavatus (Trichterbrust) , einem medialen Prolaps der Bandscheibe L 4/ L 5 und einer minimalen Protrusio der Bandscheibe L 5/S 1 und darüber hinaus an Sehstörungen. Aufgrund dessen könne er keine Arbeiten mehr verrichten, die mit ständigem Sitzen im Auto bzw. schwerem Heben und Tragen verbunden seien, weshalb er den Beruf des Kfz.-Mechanikers oder Fahrlehrers nicht mehr ausüben könne. Auch sei er nicht in der Lage eine andere Tätigkeit wahrzunehmen, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden könne und die seiner bisherigen Lebensstellung entspreche.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen seiner Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente aus der Versicherung-Nr.4 ab dem 01. Februar 1989 bis zum 01. Juli 2016 in Höhe von 150,-- DM sowie aus der Versicherung-Nr.: 2 vom 01. Februar 1989 bis zum 28. Februar 1990 in Höhe von 592,22 DM und ab dem 01. März 1990 bis zum 01. März 2017 in Höhe von 613,13 DM zahlbar jeweils im voraus zu gewähren,

2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, ihm wegen seiner Berufsunfähigkeit von seiner Beitragszahlungspflicht bezüglich der Versicherung-Nr.: 4 und 2. zu befreien und an ihn die ab dem 01. Februar 1989 bereits gezahlten monatlichen Beiträge in Höhe von 34,90 DM bezüglich der Versicherung Nr. 4 und in Höhe von 136,80 DM bzw. ab dem 01. März 1990 143,70 DM bezüglich der Versicherung Nr. 2. zurückzuerstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

der Kläger sei auch unter Berücksichtigung seiner Erkrankung in der Lage, Tätigkeiten beispielsweise im Rahmen einer Lehrwerkstatt und andere Innendiensttätigkeiten auszuüben, er könne als Pächter einer Tankstelle, als Ausbildungslehrer in der Fahrlehrerschule, als Autoverkäufer oder als Kundendienstberater in der Reparaturannahme einer Werkstatt tätig sein. Außerdem müsse er sich hinsichtlich der im Jahre 1977 abgeschlossenen Versicherung auch auf die Tätigkeiten eines Pförtners oder Telefonisten verweisen lassen, auf welche sich derzeit die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes richten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei nach seinem eigenen Vorbringen nicht berufsunfähig im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen. Dabei könne dahinstehen, ob der Kläger voraussichtlich dauernd außerstande sei, seinen erlernten Beruf als Kfz-Mechaniker oder den Beruf als Fahrlehrer auszuüben. Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung diene nämlich nicht dem Tätigkeitsschutz als solchem. Könne der Versicherte auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden, sei eine Berufsunfähigkeit nach den Versicherungsbedingungen nicht gegeben. Das Landgericht ließ offen, ob die in der Anlage TK zum Versicherungsschein Nr. 2 vorgenommene Einschränkung des Begriffs der Berufsfähigkeit wirksam vereinbart sei und der Kläger auf die Tätigkeit eines Pförtners oder Telefonisten verwiesen werden könne. Der Kläger sei nämlich dem weiteren Vorbringen der Beklagten, daß ihm auch eine Tätigkeit im Rahmen einer Lehrwerkstatt und anderen Innendiensttätigkeiten möglich seien, oder daß er ohne weiteres als Pächter einer Tankstelle, als Ausbildungslehrer in der Fahrlehrerschule, als Autoverkäufer oder als Kundendienstberater in einer Reparaturannahme einer Werkstatt tätig sein könne, nicht substantiiert entgegengetreten. Diese Tätigkeiten indes wären dem Kläger aufgrund seiner Ausbildung und den in seinen früheren beruflichen Tätigkeiten erworbenen Erfahrungen ohne weiteres möglich. Auch sei nicht zu erkennen, daß diese Tätigkeiten im Vergleich zu der früheren Stellung des Klägers mit einer nennenswerten Einbuße an Einkommen oder sozialem Ansehen verbunden wäre, oder daß er aus gesundheitlichen Gründen an der Ausübung der aufgeführten Berufe gehindert sei. Aus den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen ergebe sich lediglich die Unfähigkeit, den erlernten Beruf als Kfz.-Mechaniker und den Beruf als Fahrlehrer weiter auszuüben. Arbeiten, die nicht mit starker körperlicher Belastung, im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen durchgeführt werden können, könne der Kläger auch nach diesen Bescheinigungen weiterhin durchführen. Soweit der Kläger pauschal behaupte, er sei nicht in der Lage, eine andere Tätigkeit wahrzunehmen, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden könne, und die seiner bisherigen Lebensstellung entspreche, erscheine dies unsubstantiiert. Wohl genüge zur Schlüssigkeit der Klage zunächst ein summarischer Vortrag der Berufsunfähigkeit durch den Versicherungsnehmer. Zeige der Versicherer jedoch dann die nach seiner Ansicht bestehenden Möglichkeiten eines Vergleichsberufes auf, sei es Sache des Klägers, der die Beweislast für die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit trage, dies zu widerlegen. Das habe der Kläger nicht getan.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags sowie Beweiserbietens vor, er sei weder in der Lage seinen ursprünglichen Beruf noch einen der genannten Verweisungsberufe auszuüben. Die angegebenen Verweisungsberufe verlangten teilweise eine Meisterprüfung bzw. weitere fachliche Qualifikationen (Tätigkeit im Rahmen einer Lehrwerkstatt, Ausbildungslehrer in einer Fahrschule, Kundendienstberater in einer Reparaturwerkstatt),teilweise kaufmännische Qualifikationen (Autoverkäufer). Er sei allenfalls für leichte Hilfsarbeitertätigkeiten einsetzbar. Jedenfalls spätestens ab 1991/1992 sei aufgrund der Arbeitsunfähigkeit von einer Berufsunfähigkeit auszugehen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Urteil des Landgerichts Trier abzuändern und mit der Maßgabe nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen, daß der Klageantrag zu 1) dahin modifiziert werde, daß entsprechend der Abtretungserklärung des Klägers vom 4.11.1991 ein erstrangiger Teilbetrag in Höhe von 3.744,--DM, zuzüglich etwa noch entsprechender Beitreibungskosten, zu Kassenzeichen 9 an die Landesjustizkasse Mainz gezahlt werde. Hilfsweise sei der bisherige Antrag uneingeschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens einschließlich Beweisangebote vor, der Kläger sei nach wie vor in der Lage, seine erlernten Berufe als Kfz.-Mechaniker und Fahrlehrer vollschichtig auszuüben. Bei dem Kläger bestehe lediglich eine gewisse Herabsetzung der Belastbarkeit. Er könne keine außergewöhnlich schweren Arbeiten verrichten. Die Beschwerden seien lediglich subjektiv. Auch könne der Kläger die angegebenen Verweisungsberufe ausüben.

Der Senat hat in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß Beweisbeschluß vom 23.4.1993 (GA 293) Beweis erhoben, wie sich die Tätigkeiten des Klägers als Kfz.-Mechaniker (1.2.1972 bis 5.6.1975 (Lehre), danach bis 1.4.1976 und vom 1.10.1978 bis 30.06.1979 als Geselle und Fahrlehrer (Zeitraum Februar 1984 bis 5.9.1988) konkret darstellten. Der Senat hat mit Beschluß vom 25.10.1993 (GA 330) ergänzend Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, er sei seit 1988 durchgehend wegen folgender Erkrankungen nicht in der Lage, die früher ausgeübten Berufe eines Kfz-Mechanikers und Fahrlehrers auszuüben: Skoliose, Fehlstreckhaltung der Wirbelsäule, Knickbildung der unteren Brustwirbelsäule und daraus resultierende Myogelose, Trichterbrust, medialer Prolaps der Bandscheibe L 4/L 5, minimale Protrusio der Bandscheibe L 5/5 1, chronische Infektion der oberen Atemwege (sinubronchiales Syndrom), Sehstörungen. Es ist die Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens der Universität Bonn unter Einbeziehung weiterer Mithilfe von Fachärzten für Hals-, Nasen und Ohrenkrankenheiten und Augenheilkunde angeordnet worden. Der Senat hat den Sachverständigen vorgegeben, von welchem konkrete Tätigkeitsbild sie aufgrund der Erkenntnisse der Beweisaufnahme auszugehen haben. Nach Erstellung des orthopädischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Sch vom 25.4.1994 (GA 355), des augenärztlichen Gutachtens von Dr. B. vom 14.2.1995 (GA 485), des HNO-Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M., unter Mitwirkung weiterer Ärzte vom 6.10.1995 (GA 524, 651), des röntgenologischen Zusatzgutachtens von Prof. Dr. Sch. (GA 460) vom 17.8.1994 und 11.3.1996 (GA 544) hat der Senat mit Beschluß vom 9.10.1997 (GA 608) ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen für Orthopädie Prof. Dr. Sch. angeordnet. Der Sachverständige hat unter dem 21.11.1997 (GA 617) ein ergänzendes Gutachten erstattet. Mit Beschluß vom 9.3.1998 (GA 633) ist dem Sachverständigen Prof. Dr. Sch. aufgegeben worden, im Rahmen einer Gesamtbeurteilung sich dazu zu äußern, ob bei dem Kläger eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % ab 1988 gegeben ist. Der Sachverständige hat unter dem 18.8.1998 ein ergänzendes schriftliches fachorthopädisches, eine Gesamtbeurteilung beinhaltendes Gutachten erstattet. Der Senat hat den Sachverständigen Prof. Dr. Sch. in der mündlichen Verhandlung vom 25.6.1999 (GA 671) zur Erläuterung seiner Gutachten und der dagegen erhobenen Einwände angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil mitsamt den dort in Bezug genommenen Unterlagen, Gutachten, Arztberichten, auch des sozialgerichtlichen Verfahrens Bezug genommen, ferner auf die in beiden Rechtszügen zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

1) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und Befreiung von der Beitragspflicht aus den mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsverträgen zu. Vollständige bzw. teilweise (mindestens 50 prozentige) Berufsunfähigkeit im Sinne von § 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 1 Nr. 1 der zum Vertragsgegenstand gemachten "Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung "(BB-BUZ) (GA 23) liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Für den Versicherungsvertrag Nr. 5 wird in einer Anlage TK (GA 75) bestimmt, daß der Begriff der Berufsfähigkeit im Sinne des § 2 BB-BUZ abweichend durch die Vereinbarung ersetzt wird, daß Berufsunfähigkeit u.a. vorliegt, wenn die versicherte Person durch ärztlich nachgewiesene Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, in dem im Antrag angegebenen Beruf tätig zu sein und auch nicht in der Lage ist, eine andere, zumutbare Tätigkeit auszuüben. Die andere Tätigkeit wird nicht berücksichtigt, wenn mit dieser nur geringfügige Einkünfte erzielt werden können. Die Verweisungsmöglichkeit wird über den Text der BB-BUZ hinaus dahingehend erweitert, daß im vorigen Beruf erworbene Ausbildung und Erfahrung sowie die erlangte Lebensstellung keine Bedeutung haben und damit eine Verweisung auf jede anders geartete Tätigkeit möglich ist. Vorliegend kann dahinstehen, ob die in der Anlage TK zum Versicherungsschein Nr. 2. vorgenommene Einschränkung des Begriffs der Berufsunfähigkeit wirksam vereinbart ist, da sie nur die Ebene der Verweisungsberufe betrifft. Für den Senat stellte sich abweichend von der landgerichtlichen Vorgehensweise zunächst die Frage, ob der Kläger in seinen bisher ausgeübten Berufen, insbesondere in seinem zuletzt ausgeübten Beruf in der Fähigkeit diesen Beruf auszuüben, eingeschränkt ist (BGH Urteil vom 22.9.1993 - IV ZR 203/92 - VersR 1993, 1470, 1471). Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat zur Überzeugung gelangt, daß der Kläger nicht zumindest 50 % berufsunfähig ist.

a) Nach der Durchführung der Beweisaufnahme zu der Art der konkreten Tätigkeit des Klägers als Fahrlehrer in der Zeit von Februar 1984 bis 5.9.1988 und vorausgehend als Kfz. - Mechaniker (Zeitraum 1972 bis 1979 mit Unterbrechungen und Lehre, vgl. Seite 6) ist der Senat nach Vernehmung der Zeugen B., K., K., H., Sch. Zu folgendem Beweisergebnis hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Tätigkeitsbilds des Klägers gekommen, welches den gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgegeben wurde:

a) Fahrlehrer:

Der Kläger hatte als angestellter Fahrlehrer in einer Fahrschule eine tägliche Arbeitszeit von 10 - 11 Stunden (eine Stunde = 45 Minuten) zu leisten und zwar in der Regel 4 - 5 Stunden vormittags und 5 - 6 Stunden nachmittags. Die maximale tägliche Arbeitszeit wurde auch nicht überschritten, wenn der Kläger abends mit Fahrschülern sog. Beleuchtungsfahrten durchzuführen hatte. Diese erstreckten sich jeweils über 2 aufeinanderfolgende Stunden. Der Kläger mußte an allen Wochentagen, auch samstags arbeiten. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit betrug zwischen 50 und 60 Stunden (jeweils 45 Minuten, also 37,5 bis 45 Zeitstunden). Die praktische Ausbildung von Fahrschülern führen der Kläger zwischen den Orten P. oder L. einerseits und B. andererseits durch über eine Strecke von ca. 30 km. Die Ausbildungsfahrten waren so organisiert und geplant, daß es nicht zu sogenannten Leerfahrten kam. Schüler, die ihre Fahrten noch vor sich oder sie bereits absolviert hatten, stiegen unterwegs zu oder aus. Kurze Pausen während der durchgehenden Arbeitszeiten an den Vormittagen und den Nachmittagen waren - bei Einhaltung der für jeden Tag vorgesehenen Ausbildungsstundenzahl - möglich und wurden nach den Wünschen und Bedürfnissen des Klägers und der Fahrschüler auch eingelegt. Ab etwa 12.00 Uhr stand dem Kläger eine Pause von einer guten Stunde für die Einnahme des Mittagessens zur Verfügung.

In der Regel einmal wöchentlich - gelegentlich, wenn der Fahrschulinhaber Urlaub hatte, auch zweimal in der Woche - hatte der Kläger abends von 19.00 Uhr bis 20.30 Uhr theoretischen Fahrunterricht zu erteilen. Zwischen dem Abschluß der täglichen praktischen Ausbildungstätigkeit und dem Beginn des theoretischen Unterrichts hatte der Kläger genügend Zeit, um ein Abendessen einzuholen. Die letzte Ausbildungsfahrt war jeweils gegen 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr beendet. An ein oder zwei Tagen in der Woche hatte der Kläger sogenannte Sonderfahrten auszuführen, die - auch über Autobahnen - über den engeren Bereich der praktischen Ausbildung hinausführten, mitunter bis Köln oder Frankfurt. Während dieser Sonderfahrten konnte der Kläger im Einvernehmen mit den Fahrschülern die Dauer der Mittagspause selbst bestimmen. Diese Pausen konnten bis zu 3 Stunden dauern.

Während seiner Tätigkeit in der Fahrschule Breit (1984 - 1988) hatte der Kläger etwa 4 - 5 mal Fahrschüler bei der praktischen Prüfung vorzustellen. Im übrigen beschränkte sich seine Tätigkeit darauf, Anfänger auszubilden und Sonderfahrten durchzuführen. Zur Tätigkeit des Klägers als Fahrlehrer gehörte auch die praktische Grundausbildung für die Führerscheine der Klassen I, Ib, Ia und IV. Auf einem ruhig gelegenen Parkplatz, der die für die Ausbildung erforderlichen Markierungen aufwies, erteilte der Kläger von seinem Wagen aus den auf Motorrädern fahrenden Fahrschülern seine Weisungen.

b) Geselle in einer Kraftfahrzeugwerkstatt

Als Geselle in einer Kraftfahrzeugwerkstatt hatte der Kläger zwischen 1975 und 1979 täglich von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu arbeiten. Jeden dritten Samstag mußte der Kläger jeweils 4 Stunden arbeiten (bis 12.00 Uhr). An den übrigen Samstagen war er nicht zur Arbeit eingeteilt. Der Kläger hatte alle in einer Autowerkstatt für einen Kraftfahrzeugmechaniker üblichen Arbeiten zu verrichten, insbesondere Reparaturarbeiten an Fahrzeugen, Ausführung von Probefahrten, Abschleppen liegengebliebener Fahrzeuge, Reinigungsarbeiten mit einem Dampfstrahler. Bei diesen Arbeiten waren Zwangshaltungen oft unvermeidlich. Bei Arbeiten unterhalb der Motorhaube von Fahrzeugen mußte sich der Kläger bücken. Wenn er von einer Grube aus tätig war, hatte er Überkopfarbeiten auszuführen. Gelegentlich mußten Lasten, z. B. ein Motorblock, gehoben werden, die zwischen 60 und 80 Kilo - in Einzelfällen bis zu einem Zentner - wogen. Solche Lasten brauchte der Kläger aber nicht allein zu heben, da jeweils mehrere Mitarbeiter gleichzeitig anzupacken pflegten. Der Kläger konnte seine Arbeit - abgesehen von Probefahrten und Abschleppfahrten - in der Regel in einer geschlossenen Werkhalle ausführen. Nennenswerten Belastungen durch Staub, Schmutz, Abgase, Dämpfe von Ölen, Fetten und Kraftstoffen, war der Kläger nicht ausgesetzt.

b) Der Sachverständige Prof. Dr. med. O. Sch. hat in seinem Gutachten vom 25.4.1994 (GA 355-369) aus fachorthopädischer Sicht festgestellt, daß bei dem Kläger zwar degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule bestehen, neurologische Ausfälle nicht zu verzeichnen seien. Nach dem Gutachten ist davon auszugehen, daß keine Einschränkungen der Beweglichkeit und keine Muskel-, Sensibilitätsstörungen oder Störungen im Reflexverhalten vorhanden sind. Die Seitenverbiegung der Wirbelsäule resultiert durch einen leichten Beckentiefstand links, der durch einen Schuhausgleich von derzeit 8 mm gut ausgeglichen werden kann. Ferner konnten chronisch rezidivierende Lumboischialgien bei computertomographischem Prolaps der Bandscheibe L 4/L5 (26.9.90) diagnostiziert werden. Nach dem Befund des gerichtlich bestellten Sachverständigen sind auch hier keine neurologische Ausfallerscheinungen vorhanden. Insbesondere ist kein Wurzelreizzeichen klinisch festzustellen. Der Sachverständige stellte bei dem Kläger eine gute Beweglichkeit im Vornüberneigen fest. Zwar habe der Untersuchte nur einen Fingerbodenabstand zwischen 40 cm und 20 cm beim Vornüberneigen vorweisen können, jedoch im Langsitz beide Fußaußenknöchel problemlos erreichen können. Im Bereich der Rückwärtsneigung der Wirbelsäulen zeigte sich eine leichte Einschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule um ca. ein Drittel der Normalbeweglichkeit. Darüber hinaus liegt bei dem Kläger links eine Beinverkürzung von 1 cm beidseits und ein Senkspreizfuß vor. Bei der röntgenologischen Untersuchung ergab sich in den untersuchten Skelettanteilen leichte bis mittelgradige degenerative Veränderungen an den Vorder- und Hinterkanten der Wirbelkörper, die keine neurologischen Ausfallerscheinungen hervorrufen. Der Sachverständige Prof. Dr. med. Sch. gelangte zu dem Ergebnis, daß aufgrund fachorthopädischer Untersuchung der Kläger für den Beruf des Fahrlehrers in der dem Beweisbeschluß beiliegenden Arbeitsplatzbeschreibung voll einsatzfähig sei. Demgegenüber erachtete der Sachverständige den Kläger für Beruf Kfz-Mechaniker nicht geeignet, weil Arbeiten in Zwangshaltungen oft unvermeidlich seien und dies zu einer Verschlechterung der Wirbelsäule führen könne. Der Sachverständige führte zwar aus, daß von dem klinischen Untersuchungsbefund nicht rückwirkend auf den Gesundheitszustand zwischen 1988 und 1994 geschlossen werden könne. Da aus fachorthopädischer Sicht in dem Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. U., V. vom 11.07.1989 ein gleicher Untersuchungsbefund wie bei der eigenen Untersuchung geschildert werde, sei mit Dr. U. davon auszugehen, daß der Kläger auch für den vorangegangen Zeitraum als Fahrlehrer durchaus weiterhin vollschichtig fähig sei. Der Sachverständige verwies auf die Möglichkeit, das Fahrzeug durch einen körpergerechten Autositz auszustatten. Nach der sachkundigen Einschätzung des Sachverständigen handelt es sich bei dem Kläger um subjektive Beschwerden, die einer intensiven Krankengymnastischen Übungshandlung sowie Ausgleichsgymnastik und Schwimmübungen zugänglich sind.

Der Sachverständige Prof. Dr. med. Sch. hat sich in seinem Ergänzungsgutachten vom 21. November 1997 (GA 617) eingehend mit dem vom Kläger gemachten Einwänden und von ihm vorgelegten Gutachten, Arztberichten anderer Ärzte befaßt, die ihm für den Beruf des Fahrlehrers und Kfz.-Mechanikers eine zumindest 50 % ige Berufsunfähigkeit bescheinigen. Der gerichtliche Sachverständige verwies darauf, daß zwischen sämtlichen Untersuchern des Klägers Einigkeit bestehe, daß aufgrund des computertomographisch nachgewiesenen Bandscheibenvorfalles im Segment L 4/L5 keine neurologischen Ausfallerscheinungen vorliegen. Die Beweglichkeit des Klägers im Bereich des Achsenorgans sei als wenig eingeschränkt zu bezeichnen. Im fachorthopädischen Gutachten der St. Elisabeth Klinik Saarlouis sei die Beweglichkeit der LWS mit einem Fingerbodenabstand von 25 cm als gut bezeichnet worden. Prof. Dr. Sch. führte nochmals aus, daß sich von Seiten der HWS ein funktionelles HWS-Syndrom ohne radikuluäre Symptomatik mit einer radiologisch altersgerechten Darstellung des Wirbelsäulenabschnittes zeige. Sämtliche Gutachten stimmten darin überein, daß keine wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit gegeben sei.

So ergibt sich aus dem im sozialgerichtlichen Verfahren (SG T. GA 598 ff.) erstellten Gutachten des Arztes für Orthopädie Hinkel vom 2.11.1994, daß bei dem Kläger auf orthopädischem Fachgebiet eine erhebliche Myotendopathie der gesamten Rückenmuskulatur, ein degeneratives hypermobiles HWS-Syndrom, ischialgieforme Lumbalgien bei nachgewiesenem Bandscheibenprolaps L4/5 und Protrusion L5/S1, deutliche Gefügestörung im Bereich der lumbalen und cervicalen HWS, die durch eine hypotone verspannte Rückenmuskulatur sich verschlechtere und eine noch symptomlose beginnende Coxarthrose rechts > 1inks bestehe. Die neurologische Untersuchung der oberen und unteren Extremität zeigte sich jedoch unauffällig, das Reflexverhalten seitengleich. Sensibilitätsstörungen waren nicht vorhanden. Bei dem nachgewiesenen Bandscheibenvorfall war keine akute Wurzelkompression vorzufinden.

Aus dem ebenfalls für das Sozialgericht (S 4 A 33/93 GA 410) erstellten Gutachten des Chefarztes Dr. M. des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder, Trier vom 5.4.1994 ergab sich bei der klinischen Untersuchung eine endradige Funktionsbeeinträchtigung der HWS, ebenso im Brust- und Lendenbereich. Dr. M. konnte jedoch keine ischialgieforme Beschwerden feststellen. Wesentlicher pathologische Befund war danach das Achsenorgan aufgrund hochgradiger Fehlhaltung der HWS und der damit entsprechenden Aufbruchveränderungen. Der sozialgerichtliche Gutachter kam wie der Gutachter im erkennenden Verfahren Prof. Dr. med. Sch. zu der Erkenntnis, daß keine Nervenwurzelkompression oder eine signifikante schonungsbedingte Muskelminderung festzustellen sei.

Das röntgenologische Zusatzgutachten von Prof. Dr. Sch. vom 17.8.1994 (GA 460) zeigte eine regelrechte Darstellung der HWS ohne Nachweis einer Einengung der Foramina intervertrebralia von ventral oder dorsal; Streckstellung der Lendenwirbelsäule, kein Nachweis degenerativer Veränderungen, kein Nachweis einer skoliotischen Fehlbildung der Wirbelsäule, kleine Kapselverkalkung des Hüftgelenks rechts und leichte Kalksalzminderung der abgebildeten Skelettanteile.

Unterschiede zeigten sich indes teilweise in der Wertung, welche Folgen sich für die konkrete Berufsausbildung des Klägers ergeben. Prof. Dr. med. Sch. stimmt mit den genannten Vorgutachtern damit überein, daß der Kläger seinen Beruf als Kfz-Mechaniker nicht mehr ausüben kann. Der Senat schließt sich dieser Auffassung in eigener Würdigung der Darstellung des Beschwerdebildes an.

Während der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. med. Sch. in Übereinstimmung mit Dr. U. zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger auch weiterhin als Fahrlehrer aus orthopädischer Sicht vollschichtig tätig sein könne, wird dies aus der Sicht des sozialgerichtlichen Gutachters Dr. M. und Dr. H. verneint. Dr. M. hält eine Tätigkeit mit häufigen Kopfumwendungen, wie sei bei einem Fahrlehrer nötig seien, nicht möglich (GA 424). Dr. H. vertritt ebenfalls die Auffassung, daß aufgrund des hypermobilen Cervicalsyndroms sowie einer segmentalen Gefügestörung der Wirbelsäule es hier zu rezidivierenden länger anhaltenden Beschwerden komme, die eine regelmäßige Arbeit für den Probanden vor allen Dingen in seinem Beruf als Schlosser und Fahrlehrer unmöglich machten, da hier in beiden Fällen erhebliche Belastungen von Seiten der Wirbelsäule verlangt werden und Zwangshaltungen über Stunden eingehalten würden.

Der Senat hat sich im Hinblick auf die unterschiedliche Auffassung der Gutachter eingehend mit der Problematik befaßt, ob eine Tätigkeit als Fahrlehrer mit häufigen Kopfumwendungen möglich ist und wie sich die Beschwerden auf die Fähigkeit des Klägers, diesen verantwortungsvollen Beruf, der mit Gefahren für die Fahrschüler und andere Verkehrsteilnehmer verbunden ist, auszuüben. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. med. Sch. hat dazu im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat (GA 671) überzeugend dargelegt, daß er die Problematik der Kopfumwendbewegungen in seinem Gutachten berücksichtigt habe, diese Behinderungen aber geringer bewerte als die Gutachter im sozialgerichtlichen Verfahren. Der Sachverständige verwies darauf, daß sich "Aufbrauchveränderungen" bei vielen Kraftfahrern zeigten, die aber nicht die Auswirkungen hätten, wie im Gutachten Dr. M. aufgezeigt. Prof. Dr. med. Sch. bewertete die Behinderung bei der Kopfumwendbewegung auch deshalb als geringer, weil der Fahrer vorrangig nach vorne schauen müsse und Bewegungen nach den Seiten oder nach rückwärts in geringerem Maße anfielen. Der Sachverständige hielt an seiner Bewertung fest, daß die Behinderung auf orthopädischen Gebiet allenfalls 20 % betrage.

Der Senat folgt dem gerichtlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. und schließt sich seiner Bewertung an. Im Vergleich zu den Vorgutachtern im sozialgerichtlichen Verfahren und den Arztberichten des Hausarztes Dr. B. vom 2.3.1989 (GA 44) und der Obermedizinalrätin Münchgesang vom 5.6.1991 (GA 207), die den Kläger für den Beruf des Fahrlehrers als ungeeignet sehen, hatte der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. med. Sch. aufgrund der Vorlage sämtlicher Vorgutachten bessere Erkenntnismöglichkeiten sich ein spezifisches Bild davon zu machen, zu welchem Grad der Berufsunfähigkeit die orthopädische Behinderung des Klägers führt.

Schließlich hatte der Senat zu berücksichtigen, daß bezüglich der Feststellungen an den Grad der Berufsunfähigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren geringere Anforderungen gestellt werden als in diesem Verfahren. Die Berufsunfähigkeit in der Sozialversicherung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) wird anders verstanden als in der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (vgl. auch OLG Hamm OLGR 1991, 11 (12) und 1992, 218, 219; Prölss/Voit, VVG, 26. Aufl. BUZ § 2 Rdnr. 2 und 3 sowie 59). Während die privaten Versicherer in ihren Bedingungen auf den konkret ausgeübten Beruf abstellen, kommt es im Sozialversicherungsrecht abstrakt auf die generelle Erwerbsfähigkeit an, die sich nicht auf den konkret ausgeübten Beruf bezieht, sondern auf alle Arbeitsgelegenheiten, die sich dem Versicherten nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten. Darüber hinaus bestimmt sich in der Sozialversicherung der Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht nach dem Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Berufsunfähigkeit. Vielmehr kommt es insoweit auf den im Rentenbescheid genannten Zeitpunkt an, der oftmals im nachhinein auf einen früheren Zeitpunkt bezogen wird (OLG Hamm, aaO).

Dem Kläger ist es schließlich auch unter Berücksichtigung weiterer von ihm vorgetragener Beschwerden nicht gelungen, den Beweis dafür zu erbringen, daß er insgesamt zu mindestens 50 % außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Fahrlehrer weiter zu verrichten.

c) Das unter Mitwirkung der HNO-Ärzte Dres. B. und K. erstellte hals-nasen-ohrenärztliche Gutachten von Prof. Dr.M. , Johannes-Gutenberg-Universität Mainz vom 1.12.1997 (GA 561) ergab ein normales Hörvermögen des Klägers, die Gleichgewichtsprüfungen zeigten Nomalbefunde, die Beurteilung der Röntgenaufnahmen zeigten ebenfalls Normalbefunde im Bereich der Felsenbeine. Der Arzt stellte eine unbehinderte Nasenatmung fest. Aus hals-nasen-ohrenärztlicher Sicht besteht bei dem Kläger eine chronische Sinusitis mit Schwellung der Schleimhäute im Bereich der Siebbeinzellen, der Kieferhöhlen und der Stirnhöhlen. Diese gehe einher mit einer allergischen Rhinitis auf Allergene der Hausstaubmilben Dermatophagoides farinae und Dermatophagoides pteronyssinus. Zudem bestehe eine Sensibilisierung in der Hauttestung auf die Pilze Alternaria alternata, Aspergillus fumigatus und Botrytis cinerea. Diese Erkrankungen erklären aus Sicht des HNO-Sachverständigen hinreichend die vom Kläger geschilderten Beschwerden im Sinne eines ständigen schleimigen Ausflusses aus der Nase und eines Schleimflusses in den Rachen. Auch die häufig rezidivierenden akuten Nasennebenhöhlenentzündungen und die Kopfschmerzen im Bereich der Stirn auf beiden Seiten, das Gefühl, "ständig verschnupft" zu sein und die behinderte Nasenatmung würden hierdurch hinreichend erklärt. Unter Bezugnahme auf Ziffer IV des Beweisbeschlusses vom 25.10. 1993 (GA 330) und unter Berücksichtigung der hier genannten beruflichen Tätigkeiten des Klägers erschienen dem Sachverständigen diese auf HNO-ärztlichem Gebiet bestehenden Erkrankungen nicht ausreichend, um eine Berufsunfähigkeit als Fahrlehrer zu rechtfertigen. Der Sachverständige führte aus, daß eine Tätigkeit als Fahrlehrer mit einer täglichen Arbeitszeit von 10 bis 11 Stunden (eine Stunde = 45 Minuten), in der Regel 4 - 5 Stunden vormittags und 5 - 6 Stunden nachmittags im Beruf des Fahrlehrers möglich sei, auch unter der Berücksichtigung von Beleuchtungsfahrten und einer Arbeit an allen Wochentagen, auch Samstags. Dies beinhalte ebenfalls die Ableistung von theoretischem Unterricht in der Zeit von 19.00 Uhr bis 20.30 an zwei Tagen in der Woche, die Ausführung von Sonderfahrten an ein oder zwei Tagen in der Woche und die praktische Grundausbildung für die Führerscheine der Klassen I, Ia, Ib und IV wie unter Ziffer IV. des Beweisbeschlusses vom 25.10.1993 (GA 330 ) geschildert. Auch die unter Ziffer IV. des Beweisbeschlusses vom 25.10.1993 (GA 330 ff.) genannten Tätigkeiten als Geselle in einer Kraftfahrzeugwerkstatt seien unter Berücksichtigung der auf HNO-ärztlichem Gebiet bestehenden Erkrankungen möglich. Es sei jedoch davon auszugehen daß es bei dem Kläger gehäuft zu akuten Exazerbationen der chronisch entzündlichen Veränderungen im Sinne einer akuten Rhino-Sinusitis komme. In diesen Zeiten sei von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die jegliche der genannten Tätigkeiten betreffe. Diese Exazerbationen seien jedoch in der Regel durch geeignete therapeutische Maßnahmen innerhalb von ca. 14 Tagen einer Behandlung zugänglich und führten daher nicht zu einer andauernden Berufsunfähigkeit für die genannten Tätigkeiten.

Aus hals-nasen-ohrenärztlicher Sicht wurde die Einschränkung der Berufsunfähigkeit auf 10 % geschätzt (Schreiben 5.08.1998, GA 649). Der Senat hatte keinen Anlaß, an den von Sachkunde getragen Ausführungen des HNO-Sachverständigen zu zweifeln.

d) Das augenärztliche Gutachten des Oberarztes der Augenklinik und Poliklinik, Universität Bonn Dr. med. B. unter Mitwirkung Dr. med. M. vom 15.3.1995 (GA 495 ff.)ergab bei dem Kläger eine erhöhte Blendungsempfindlichkeit, die zu einer Nachtfahruntauglichkeit führt. Aus ophtalmologischer Sicht war der Kläger für den Beruf des Fahrlehrers teilschichtig einsatzfähig. Hinsichtlich der Tätigkeit als Kfz-Mechaniker ergaben sich aus augenärztliche Sicht keine Beanstandungen. Nach Auffassung des Sachverständigen Dr. med. B. ergibt sich daraus jedoch keine prozentual abgrenzbare Behinderung, da durch entsprechende Schichteinteilung und organisatiorische Vorkehrungen Nachtfahrten des Klägers verhindert werden könnten.

Soweit aus ophtalmologischer Sicht für die erhöhte Blendungsempfindlichkeit und der daraus resultierenden Nachtfahruntauglichkeit keine Bewertung des Grades der Beeinträchtigung der Berufsunfähigkeit angenommen worden ist, vermag der Senat dem nicht uneingeschränkt zuzustimmen. Zugunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, daß eine Nachtfahruntauglichkeit bei einem angestellten Fahrlehrer zu einer Beeinträchtigung in der Ausübung seines Berufes als Fahrlehrer führt, die seine Situation auf dem Arbeitsmarkt verschlechtert. Selbst wenn durch organisatorische Vorkehrungen ein anderer Fahrlehrer für Nachtfahrten eingesetzt werden kann, erschwert dies die die berufliche Stellung des Klägers. Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß selbst bei Anerkennung einer weiteren Beeinträchtigung infolge der Nachtfahruntauglichkeit, der Kläger insgesamt nicht mindestens zu 50 % in seiner Fähigkeit, den Beruf des Fahrlehrers auszuüben beeinträchtigt ist. Selbst wenn man die erhöhte Blendempfindlichkeit prozentual bemessen wollte, stellt diese zur Überzeugung des Senats für sich alleine betrachtet keine 20 % - ige Beeinträchtigung für den Beruf des Fahrlehrers dar. Denn der Kläger kann weiterhin aus augenärztlicher Sicht uneingeschränkt Tagesfahrten durchführen und Fahrschulunterricht ausüben.

Der Kläger hat damit nicht den Beweis erbringen können, daß er insgesamt zu mindestens 50 % in seiner Berufsausübung als angestellter Fahrlehrer, wie er ihn konkret zuletzt ausgeübt hat, beschränkt ist.

Die Berufung war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung (u.a. Beschlüsse vom 26.09.1996 10 U 109/96 und 28.4.1993 - 10 W 201/93 -, vgl. auch BGH NJW-RR 1992, 608) auf 51.839,43 DM festgesetzt:

Ende der Entscheidung

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