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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 01.12.2000
Aktenzeichen: 10 U 1056/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, ZVG


Vorschriften:

BGB 607
ZPO § 767
ZPO § 794 Nr. 5
ZPO § 795
ZVG § 127 II
Ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB liegt vor, wenn für den Kauf eines als Abschreibungsobjekt dienenden Hausgrundstücks wider besseres Wissen ein höher Kaufpreis (hier 725.000,-- DM anstatt 530.000,-- DM) beurkundet wird und das Geschäft nur dazu dient, dem Käufer mittelbar Barmittel (Hier 100.000,-- DM) über eine Finanzierung zu vermitteln (in Anknüpfung an BGH Urteil vom 19.5.2000, WM 2000, 1287).
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES Urteil

10 U 1056/99

verkündet am: 1. Dezember 2000

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Werner und die Richter am Oberlandesgericht Weiss und Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. Juni 1999 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 35.000,-- DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts (§ 244 Abs. 2 Satz 1 AO 1977) erbracht werden.

Tatbestand:

Die Firma L. Anlagen Handels GmbH in B., bestellte am 03. Juli 1995 durch notarielle Urkunde Nr. 1787/1995 des Notars Dr. J. in N. eine Sicherungsgrundschuld über 763.500,-- DM an dem Grundstück B Pfädchen in U., eingetragen in Grundbuch von U. Blatt 1238, Nr. 2, Flur 19, Nr. 41. Die Grundschuld ist mit 16% pro Jahr zu verzinsen, Ziff. 1 b). In Ziffer 2 der Urkunde unterwarf sich der Eigentümer hinsichtlich der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein sollte. In Ziffer 4 der Urkunde unterwarf sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung und übernahm die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital- und Nebenleistungen) entspricht.

Bereits am 08. Juni 1995 hatte der Kläger mit der Firma L. Anlagen Handels GmbH vor dem Notar Dr. J. in Neuwied unter UR-Nr. 1553/95 einen Kaufvertrag über das o.g. Grundstück zu einem Preis von 725.000,-- DM geschlossen. Zum Zwecke der Finanzierung des Kaufpreises für dieses Hausgrundstück schloss der Kläger mit der Beklagten am 17. Juli 1995 einen Darlehensvertrag über nominal 763.500,-- DM. Unter Abzug eines Damnums von 38.175,-- DM betrug der Auszahlungsbetrag 725.325,-- DM, der Nominalzins 6,3%, der Effektivzins 7,81% und die monatliche Rate auf Zins und 1% Tilgung 4.644,63 DM. Die Laufzeit des Darlehens war begrenzt bis zum 31. Juli 2000.

Die Auszahlung des Darlehens erfolgte gemäß Ziffer 7.2 des Darlehensvertrages durch Überweisung auf ein Notaranderkonto. Im Kaufvertrag vom 08. Juni 1995 ist in Ziffer II. 1) vereinbart, dass der Notar unwiderruflich angewiesen wird, den hinterlegten Betrag, nach Abzug der Hinterlegungskosten, an den Verkäufer, nach Maßgabe etwaiger Treuhandauflagen der finanzierenden Gläubigem auszuzahlen, sobald weitere in vier Einzelpunkten des notariellen Vertrages geregelte Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen. Im August 1995 erfolgte die Auszahlung des Darlehensbetrages vom Notaranderkonto Dr. J. an die Verkäuferin, nachdem am 09. August 1995 die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch erfolgt war.

Der Kläger wurde nicht ins Grundbuch eingetragen, weil er die Grunderwerbssteuer nicht gezahlt hat.

Am 21. Oktober 1998 erfolgte durch das Amtsgericht N. die Zwangsversteigerung des Grundstücks, der Zuschlag lag bei 261.000,-- DM.

Die Beklagte erhielt aus der Zwangsversteigerung insgesamt 272.989,82 DM. Mit der Darlehenskündigung vom 01. Februar 1999 übermittelte die Beklagte dem Kläger eine Forderungsaufstellung vom 05. Januar 1999 (GA 79). Danach belief sich der Darlehensrest am 28. Dezember 1998 auf 734.530,14 DM zuzüglich Vorfälligkeitsentgelt, Kosten, offene Raten vom 30. Juni 1998 bis 28. Dezember 1998 und Säumniskosten von insgesamt 214.402,21 DM, also zusammen 948.932,35 DM. Aus dem Darlehen sind zum Stand 5.1.1999 noch 664.121,48 DM incl. Kosten und Zinsen offen. Am 01. Februar 1998 kündigte die Beklagte dem Kläger das Darlehen aus wichtigem Grund. Ratenzahlungen auf das Darlehen erfolgten nicht.

Die Beklagte betreibt aufgrund der notariellen Urkunde Nr. 1787/1995 vom 03. Juli 1995 die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger.

Der Kläger wehrt sich hiergegen mit einer Vollstreckungsabwehrklage und trägt hierzu vor, der Kaufvertrag über das Grundstück vom 03. Juli 1995 sei unwirksam, der tatsächliche Kaufpreis habe nur 530.000,-- DM betragen. Es habe eine Vereinbarung mit der Verkäuferin gegeben, wonach die Erwerbsnebenkosten mit insgesamt 43.500,-- DM, eine Provision für die Firma Sch. und W. von 140.000,-- DM und eine weitere Provision von 11.500,-- DM an die Firma S. & W. von der Verkäuferin, der L. Anlagen Handels GmbH, hätte gezahlt werden sollten. Von den 140.000,-- DM seien wiederum 100.000,-- DM für ihn, den Kläger, bestimmt gewesen. Die Firma L. GmbH habe sich nicht an diese Absprache gehalten. Er habe das Darlehen nicht erhalten, es sei nicht in seinen Vermögensverfügungsbereich gelangt. Der Notar Dr. J. sei in erster Linie im Interesse der Beklagten aufgrund eines Treuhandauftrages tätig gewesen. Die spätere Auszahlung des Betrages durch den Notar an die Käuferin hätte die Kaufpreisforderung nicht getilgt, da eine Kaufpreisforderung mangels wirksamen notariellen Vertrages nicht entstanden sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 4 der notariellen Urkunde des Notars Dr. Jungblut in Neuwied vom 03. Juli 1995, UR-Nr. 1787/1995 für unzulässig zu erklären,

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

sie sei aufgrund der ihr vorgelegten Unterlagen davon ausgegangen, dass der Kläger die Darlehensraten werde zahlen können. Der Kläger habe die Darlehensvaluta erhalten. Diese sei weisungsgemäß an die Firma L. GmbH durch den Notar gezahlt worden. Die mögliche Unwirksamkeit des Kaufvertrages berühre nicht die Wirksamkeit des Darlehensvertrages.

Das Landgericht hat unter Klageabweisung im übrigen die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 4 der notariellen Urkunde des Notars Dr. J. in N. vom 03. Juli 1995, UR-Nr. 1787/1995 wegen eines Betrages von 99.378,52 DM für unzulässig erklärt. Das Landgericht hat diesen Betrag ermittelt, indem es ausgehend von dem Grundschuldbetrag von 763.500,-- DM die offene Restforderung in Höhe von 664.121,48 DM in Abzug gebracht hat. Zur rechtlichen Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe sich der persönlichen Haftung und der sofortigen Zwangsvollstreckung für die Zahlung eines Geldbetrages unterworfen, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld entspreche. Das Darlehen sei dem Kläger auch zugute gekommen. Denn das Darlehen sei weisungsgemäß von dem Notaranderkonto an die Verkäuferin weitergeleitet worden, nachdem die Voraussetzungen dafür vorgelegen hätten. Der Darlehenshingabe stehe nicht entgegen, dass der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Fa. L. Anlagen Handels GmbH wegen Scheingeschäfts nichtig sei. In Fällen, in denen das Valuta-Verhältnis von Anfang an unwirksam sei, die Leistung des Dritten (Beklagten) an den Gläubiger (Firma L. Anlagen Handels GmbH) des Schuldners (Kläger) aufgrund des wirksamen Deckungsverhältnisses erfolgt sei, sei eine Abwicklung nur innerhalb des gestörten Rechtsverhältnisses nach bereicherungsrechtlichen Regeln möglich, wenn keine außergewöhnliche Umstände hinzu kämen. Die Auszahlung des Darlehensbetrages auf das Notaranderkonto und von dort an die Fa. L. GmbH sei auf Anweisung des Klägers erfolgt. Die Beklagte habe hierdurch nicht eine eigene Leistung an die Fa. L. Anlagen Handels GmbH, sondern vielmehr an den Kläger erbringen wollen. Die Beklagte habe keine eigene Tilgungsbestimmung im Zuwendungsverhältnis gegenüber der Fa. L. Anlagen Handels GmbH ausgesprochen, sondern lediglich als Bote oder Vertreter die Tilgungsbestimmung des Klägers übermittelt, der zu dem Valutaverhältnis zur Fa. L. Anlagen Handels GmbH der Leistende gewesen sei. Die Beklagte sei Leistende nur im (nicht gestörten) Deckungsverhältnis zum Kläger gewesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er trägt vor, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Abwicklung des unwirksamen Kaufvertrages nur unter Bereicherungsgesichtspunkten geprüft, ohne zuvor die maßgebliche Frage zu klären, dass der Kläger das Darlehen überhaupt empfangen habe. Es fehle an der Hingabe des Darlehens. Die Auszahlung auf das Treuhandkonto sei ausschließlich im Interesse der Beklagten erfolgt. Wegen der Unwirksamkeit des Kaufvertrages habe er nicht von einer Kaufpreisverpflichtung befreit werden können. Anstelle einer Befreiung von einer Kaufpreisverpflichtung habe er nur einen wertlosen Bereicherungsanspruch gegen die Grundstücksverkäuferin erhalten, dessen Abtretung er der Beklagten anbiete. Das Ergebnis entspreche nicht Treu und Glauben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Auszahlung der Darlehensvaluta für ihn nichts gebracht habe, da er nicht Eigentümer des Grundstücks geworden sei. Er sei von der Grundstücksverkäuferin hereingelegt worden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten befinde sich nach wie vor in den Schlagzeilen der Presse wegen riskanter Kreditgeschäfte. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass Beleihungsobjekt niemals einen Kaufpreis von 725.000,-- DM wert gewesen sei. Auch wenn die Teilerfüllung im Wege der Zwangsvollstreckung auf dem Titel vermerkt sei, bestehe für die Vollstreckungsgegenklage solange ein Rechtsschutzbedürfnis, als der Gläubiger den Vollstreckungstitel noch in den Händen halte.

Der Kläger beantragt zuletzt,

auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4.6.1999 -- 1 O 474/97 -- abzuändern und festzustellen, dass die Hauptsache insoweit erledigt sei, als die Beklagte in dem Zwangsversteigerungsverfahren 13 K 33/97 des Amtsgerichts N. Zahlung aus der Grundschuld in Höhe eines Gesamtbetrages von 272.989,82 DM erlangt habe. Im übrigen sei die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 4 der notariellen Urkunde des Notars Dr. J. in N. vom 3.7.1995 UR 1787/95 für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte beantragt.

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

ferner auf die eigene Berufung,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt seinerseits,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,

das Landgericht habe der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 99.378,52 DM nicht stattgegeben dürfen, da durch die erhaltenen Zwangsversteigerungserlöse Titelverbrauch eingetreten sei. Das Landgericht habe dabei die Vorschrift des § 127 II ZVG übersehen und nicht berücksichtigt, dass sie, die Beklagte, ausdrücklich darauf hingewiesen habe, das erhaltene Erlöse auf dem Titel quittiert und auf diesem abgeschrieben worden seien. Der Kläger habe dies zugestanden und seinerseits die Hauptsache für erledigt erklärt. Ungeachtet der Tatsache, ob tatsächlich Erledigung eingetreten sei, habe das Landgericht diese Erklärung nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Die Klage sei bereits anfänglich unbegründet gewesen. Im übrigen habe das Landgericht zu Recht die Klage weitestgehend abgewiesen. Es bleibe bestritten, dass der Grundstückskaufvertrag nichtig wäre, weil beurkundungsbedürftige Abreden nicht beurkundet worden wären. Selbst wenn der Kaufvertrag nichtig sei, sei die Darlehensvaluta zur Erfüllung des Darlehensvertrages an die Verkäuferin gezahlt worden. Die Mittel seien jedenfalls aus dem Vermögen der Darlehensgeberin ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form zugeflossen. Unmaßgeblich sei, dass im Falle der Nichtigkeit des Kaufvertrages der Kläger einen nicht werthaltigen Ausgleichsanspruch habe. Denn es sei Sache des Käufers, wenn er sich auf einen derartigen Kaufvertrag mit der Verkäuferin eingelassen habe. Sie habe keine Kenntnis von angeblichen Manipulationen gehabt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil mitsamt den dort in Bezug genommenen Unterlagen Bezug genommen, ferner auf die in beiden Rechtszügen zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Berufung der Beklagten ist hingegen begründet.

I.

1) Die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers hat keinen Erfolg (§ 767 i.V.m. 794 Nr. 5, 795 ZPO). Soweit der Kläger den Rechtsstreit in Hauptsache in Höhe eines Betrages von 272.989,82 DM einseitig für erledigt erklärt hat, ist die Prozesshandlung als Feststellungsantrag zu behandeln. Voraussetzung für die Begründetheit dieses Antrags ist, dass die Klage vor Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen wäre. Die Vollstreckungsabwehrklage war zwar vor der Auskehrung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung am 17.12.1998 (GA 106), d. h. bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung, zulässig. Mit der Auszahlung des Erlöses und der Quittierung des Erlöses auf dem Titel ist das Rechtsschutzbedürfnis einer Vollstreckungsabwehrklage in Höhe eines Teilbetrages von 272.989,82 DM in Wegfall geraten (§ 127 II ZVG), da keine weitere Vollstreckung insoweit droht. Die Zwangsversteigerung des Grundstücks und die Auskehrung des Erlöses an die Beklagte weggedacht, wäre die Vollstreckungsabwehrklage ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses zwar zulässig, aber aus den nachfolgenden Gründen unbegründet gewesen.

2) Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens, § 607 BGB. Dem stehen seitens des Klägers keine Einwendungen entgegen, die dieser erfolgreich mittels einer Vollstreckungsabwehrklage geltend machen könnte. Der Darlehensanspruch scheitert nicht daran, dass das Darlehen dem Kläger nicht hingegeben worden ist. Nach § 607 BGB begründet der Empfang von Geld als Darlehen die Verpflichtung, dem Darlehensgeber das empfangene Geld zurückzuerstatten. Die Pflicht zur Rückzahlung eines Darlehens setzt stets voraus, dass der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form zugeführt worden ist. In der Regel hat der Darlehensnehmer die Valuta auch dann i. S. von § 607 BGB mit der Verpflichtung zur Rückzahlung empfangen, wenn der von ihm als Empfänger bezeichnete Dritte sie vom Darlehensgeber erhalten hat (BGH NJW 1978, 2294). Die Zahlung der Darlehnsvaluta an den Notar führte noch nicht zur Hingabe des Darlehens. Denn der Notar durfte erst über die Darlehenssumme verfügen, nachdem die Grundschuldabsicherung gewährleistet worden war (BGH WM 1998, 1869). Der Notar durfte aber aufgrund des notariellen Kaufvertrages mit Erfüllung der Treuhandauflagen die Darlehenssumme an die Verkäuferin des Grundstücks, die Fa. L. Anlagen Handels GmbH, weiterleiten. In Ziffer II 1. des notariellen Kaufvertrages vom 8. Juni 1995 (Urk-Nr. 1553/1995) heißt es, dass der Notar unwiderruflich angewiesen wird, den hinterlegten Betrag, nach Abzug der Hinterlegungskosten an den Verkäufer, auf ein noch von ihm anzugebendes Konto, nach Maßgabe der finanzierenden Gläubigerin auszuzahlen, sobald weitere Voraussetzungen, wie lastenfreie Umschreibung des Grundbesitzes, Vollzugsnachricht des Amtsgerichts über Eintragung einer Eigentumsvormerkung, Negativattest bzgl. des gemeindlichen Vorkaufsrechts, Unbedenklichkeitsbescheinigung etc. vorliegen. Mit Erfüllung dieser Voraussetzungen durfte der Notar an die Verkäuferin die hinterlegte Darlehensvaluta auszahlen.

a) Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kaufvertrag, so wie er beurkundet worden ist, auch tatsächlich der wahren Vereinbarung zwischen den Parteien entspricht. Das Landgericht hat den Vortrag des Klägers, der tatsächliche Kaufpreis habe nur 530.000,-- DM betragen, Erwerbsnebenkosten mit insgesamt 43.500,-- DM, eine Provision für die Firma Sch. und W. von 140.000,-- DM und eine weitere Provision von 11.500,-- DM an die Firma S. & W. seien von der Verkäuferin von dem Kaufpreis zu zahlen gewesen, wobei letztlich von den 140.000,-- DM wiederum 100.000,-- DM für den Kläger bestimmt gewesen seien, als unstreitig behandelt, obgleich dies streitig war (GA 63 oben). Die Berufungserwiderung hat diesen Vortrag des Klägers weiter bestritten (GA 196). Ob der Vortrag des Klägers zutrifft, mag offen bleiben. Denn selbst bei Richtigkeit seines Vortrages, würde dies der Berechtigung der Darlehensforderung der Beklagten nicht entgegenstehen.

b) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass für den Fall, dass der Kaufpreis tatsächlich nur 530.000,-- DM betragen habe und das Geschäft nur dazu diente, dem Kläger mittelbar 100.000 DM Barmittel über eine Finanzierung zu verschaffen, ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB vorliegt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dann, wenn die Parteien bewusst einen zu niedrigen Kaufpreis beurkunden lassen, der beurkundete Vertrag als Scheingeschäft und der wirklich gewollte Vertrag wegen Formmangels nach § 313 S. 1 BGB nichtig sind (vgl. Palandt/Heinrichs, § 313 Anm. 9 m.w.N.) Entsprechendes muss gelten, wenn bewusst wider besseres Wissen ein höherer Kaufpreis beurkundet wird, insbesondere wenn, so der Vortrag des Klägers in der Klageschrift, das Objekt als Kapitalanlageobjekt erworben werden sollte und steuerliche Abschreibungen damit verbunden waren. Selbst wenn man nur von einer unvollständigen Beurkundung ausginge, wären die nicht beurkundeten Abreden nichtig und es würde hier im Zweifel Vollnichtigkeit des Vertrages gemäß § 139 BGB eintreten, da ohne die weiteren Absprachen (Rückzahlung von 100.000,-- DM an den Kläger) der notarielle Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden wäre.

c) Ist der notarielle Kaufvertrag gemäß § 125 BGB nichtig, greift diese Nichtigkeit nicht die Wirksamkeit des Deckungsgeschäfts zwischen dem Kläger und der Beklagten an. Der Mangel ist ausschließlich im Valutaverhältnis zu suchen. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass bei Dreiecksverhältnissen im Falle von Störungen eine Rückabwicklung nur in dem Verhältnis gesucht werden kann, wo die Störung liegt. Dies ist ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Verkäuferin des Grundstücks, nicht aber das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die unwiderrufliche Anweisung an den Notar, nach Vorliegen der in Ziffer II. 1 des notariellen Kaufvertrages aufgeführten Voraussetzungen, an die Verkäuferin zu zahlen, nicht durch eine etwaige Unwirksamkeit des notariellen Kaufvertrages aus Gründen berührt, die ausschließlich in der Sphäre des Klägers und der Verkäuferin liegen. Es widerspräche Treu und Glauben, wenn eine etwaige Unwirksamkeit des notariellen Kaufvertrages, den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt, auf die Rechtsbeziehungen zur Beklagten durchschlagen würde, die keinen Einfluss auf den Kaufvertrag und dessen vertragliche Ausgestaltung zwischen Kläger und der Verkäuferin hatte.

d) Hierdurch unterscheidet sich diese Konstellation maßgeblich von der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des BGH, Urteil vom 19. Mai 2000, WM 2000, 1287. Der BGH spricht dort den finanzierten Kauf an. Danach kann der Käufer und Darlehensnehmer trotz rechtlicher Selbständigkeit des Vertrages nach Treu und Glauben Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegensetzen, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden und die Risiken des finanzierten Kaufes andernfalls nicht angemessen verteilt würden. Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Darlehensvertrag und finanziertem Rechtsgeschäft setzt voraus, dass beide Vereinbarungen über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden sind, das kein Geschäft ohne das andere geschlossen worden wäre oder jeder der Verträge seinen Sinn erst durch den anderen erhält. Der BGH führte weiter aus, dass bei Grundstückskäufen hiervon nur unter besonderen Voraussetzungen ausgegangen werden könne. Die innere Verknüpfung von Erwerbsgeschäft und Kreditgewährung liege nicht schon darin, dass dem Käufer ein zweckgebundenes Darlehen gewährt werde, denn beim Immobilienkauf wisse auch der rechtsunkundige und geschäftsunerfahrene Laie, dass Kreditgeber und Grundstücksverkäufer in der Regel verschieden Personen seien. Deshalb komme eine hinreichende wirtschaftliche Verflechtung beider Rechtsgeschäfte nur in Betracht, wenn sich der Darlehensgeber nicht mit seiner Finanzierungsrolle begnüge, sondern Funktionen des Verkäufers (etwa Werbung und Vertrieb, rechtliche Ausgestaltung der Geschäfte) im Zusammenwirken mit diesem in einer Weise und in einem Umfange wahrnehme, dass die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit des Darlehensvertrages gegen Treu und Glauben verstoße (BGH WM 2000, 1287, 1288). Hierfür ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers jedoch keine näheren Anhaltspunkte. Der Kläger hätte es in der Hand gehabt, durch Zahlung der Grunderwerbssteuer die Voraussetzungen für den Eigentumserwerb durch Auflassung und Eintragung des Grundstücks ins Grundbuch zu schaffen (§ 313 Satz 2 BGB). Die Gründe für die Unwirksamkeit des Vertrages liegen ausschließlich in der Sphäre des Klägers und schlagen nicht auf das Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten durch.

e) Der Kläger kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass das Beleihungsobjekt niemals 725.000,-- DM wert gewesen sei. Grundsätzlich ist eine kreditgebende Bank nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Darlehensverwendung aufzuklären. Nur im Einzelfall kann ein entsprechender Hinweis nach Treu und Glauben geboten sein, etwa wenn die Bank in bezug auf die speziellen Risiken des zu finanzierenden Vorhabens gegenüber dem Darlehensnehmer einen Wissenvorsprung hat (BGH WM 1988, 1225; WM 1987, 1546; WM 1988, 561 (563). Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1998 (GA 62) detailliert vorgetragen, dass ihr vor Kreditgewährung die Einkommensteuererklärung des Klägers aus dem Jahre 1993 vorgelegen habe sowie die Verdienstnachweise für die Monate Februar bis April 1995, nach welchen der Kläger ein Jahresgehalt von 240.000,-- DM (brutto) erhielt. Auch habe eine positive Bankauskunft vorgelegen. Angesichts dieser Gegebenheiten bestand für die Beklagte keine Aufklärungspflicht, den Kläger anzuhalten, die Werthaltigkeit des Objekts überprüfen zu lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger das Objekt steuerlich abschreiben wollte und dies aus Sicht einer Bank Motiv sein kann, ggf. auch einen höheren Kaufpreis zu zahlen.

Die Vollstreckungsabwehrklage konnte deshalb keinen Erfolg haben.

Die Berufung der Beklagten ist demgegenüber in vollem Umfange begründet. Das Landgericht durfte nicht in Höhe eines Betrages von 99.378,52 DM die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unwirksam erklären, da wie ausgeführt, eine Vollstreckung aus dem Titel, soweit vollstreckt, nach § 127 II ZPO nicht mehr drohte. Auf die Berufung der Beklagten war das angefochtene Urteil im Tenor abzuändern.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 724.121,48 DM (664.121,48 DM offene Restforderung unter Berücksichtigung von Zinsen nebst Kosteninteresse aus 272.989,82 DM, ca. 60.000,-- DM) festgesetzt.

Die Beschwer des Klägers beträgt 724.121,48 DM.

Ende der Entscheidung

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