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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 21.12.2001
Aktenzeichen: 10 U 1107/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 164
1. Eine Schlechterfüllung eines Auskunftsvertrages liegt vor, wenn der Kunde eine sichere Anlageform zum Zwecke der Hausfinanzierung wünscht, der Versicherungsmakler jedoch eine risikobehaftete Anlagenform vermittelt.

2. Zwar geht nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenem Rechtsgeschäfts der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll. Eine Haftung eines Angestellten eines Versicherungsmaklerbüros kommt aber dann in Betracht, wenn sich weder aus dem Briefkopf des Büros noch aus dem Firmenstempel ein Hinweis auf den Inhaber ergibt, Inhaber und Angestellter - hier Vater und Sohn unter Firmierung des Familiennamens - im Rechtsverkehr gemeinsam als Inhaber auftreten.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 1107/00

Verkündet am 21. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richter am Oberlandesgericht Dr. Binz und Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29. Juni 2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Konkursverfahren gegen die Fa. A Leasing-AG bei dem Amtsgericht B, AZ:, 61.136,52 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. August 1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des ersten Rechtszuges haben die Beklagten gesamtschuldnerisch zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu tragen. Im übrigen trägt der Beklagte zu 1) die Kosten des Berufungsverfahrens. Soweit der Kläger teilweise die Berufung zurückgenommen hat, ist er bezüglich des Beklagten zu 2) seines Rechtsmittels verlustig.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Betrages in Höhe von 600 DM abwenden falls nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Betrages in Höhe von 95.000,-- DM abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts (§ 244 Abs. 2 Satz 1 AO 1977) erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger schloss im Juli 1995 mit der Fa. B, Versicherungsmakler, Finanzdienstleistungen, A, einen Versicherungsmaklervertrag unter anderem zur Vermittlung von Finanzdienstleistungen (GA 20, 21).

Durch Vermittlung der Beklagten erwarb der Kläger sodann im Juli 1995 eine stille Beteiligung mit einer Einlage von 72.000,00 DM an der A Leasing-AG (nachfolgend: A). Mit dieser hatte der Beklagte zu 2) im Januar 1995 eine Maklervereinbarung getroffen. Der Kläger sollte seine Vermögenseinlage bei der A mit 36 monatlichen Raten von 2.000,00 DM, beginnend ab dem 01. August 1995 bei einer Vertragsdauer von drei Jahren und einem garantierten Gewinn von 5 % entrichten. Mit der Anlage wollte der Kläger seine Übergangsgebührnisse, die er nach seinem Ausscheiden als Zeitsoldat aus der Bundeswehr erhielt, anlegen und die zweite Kaufpreisrate in Höhe von 90.000,00 DM für das erworbene Wohnhaus in Bad H finanzieren. Die erste Kaufpreisrate war durch einen Bausparvertrag finanziert worden.

Von August 1995 bis einschließlich November 1997 zahlte der Kläger an die A die vereinbarten Raten von monatlich 2.000,00 DM. Im Februar 1998 wurde über das Vermögen der A " der Konkurs eröffnet (AG B, 5 N ). Gegen den Firmengründer und ehemaligen Vorstand der All], der sich bereits Anfang Juli 1997 aus Deutschland abgesetzt hatte und gegen den ein internationaler Haftbefehl erlassen wurde, wird unter anderem wegen Konkursverschleppung, Betrugs und Untreue in Tateinheit mit Bankrott zum Nachteil der A ermittelt.

Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldner Ersatz des ihm durch die Beteiligung entstandenen Schadens einschließlich der entgangenen garantierten Mindestverzinsung. Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf die Klageschrift vom 12. März 1999 (GA 12-19) verwiesen.

Der Kläger hat vorgetragen,

er habe die Beklagten vor Abschluss des Vertrags über seine stille Beteiligung an der A darauf hingewiesen, dass er eine absolut sichere Anlage benötige, da das Geld zur Finanzierung seines Hauses gedacht gewesen sei. Die Beklagten hätten seine finanzielle Situation genauestens gekannt. Die Beklagten hätten ihm eine Anlage bei der Fa. A, vorgeschlagen und ausdrücklich zugesichert, dass es sich dabei um eine absolut risikofreie und seriöse Kapitalanlage handele, die absolut sicher und wasserdicht sei. Nachdem im Laufe des Jahres 1997 in Fachzeitschriften erkennbare Hinweise erteilt worden seien, hätten die Beklagten den Anlagevertrag kündigen müssen. Die bei der A. eingezahlten Gelder seien verloren, mit einer Konkursquote sei nicht zu rechnen. Zur Passivlegitimation des Beklagten zu 1) hat der Kläger vorgetragen, dieser sei stets zusammen mit dem Beklagten zu 2) als Inhaber der Fa. B. aufgetreten. Nach dem äußeren Erscheinungsbild habe er davon ausgehen müssen, dass die Beklagten die B als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben. Zu keinem Zeitpunkt habe der Beklagte zu 1) kundgetan, dass er nicht im eigenen Namen sondern als Vertreter handele.

Der Kläger hat ferner vorgetragen, er habe zur Finanzierung des Eigenheims bei der Volksbank L, Niederlassung, H, über einen die Klageforderung übersteigenden Betrag ein Darlehen aufnehmen müssen, welches mit 9,5 % zu verzinsen sei. Mit eingehenden Geldern hätte er den Negativsaldo zurückgeführt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Konkursverfahren gegen die Fa. A, Leasing-AG bei dem Amtsgericht B, Az., an ihn 61.136,52 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 30. August 1998 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Passivlegitimation des Beklagten zu 2) bestritten. Im Übrigen haben die Beklagten vorgetragen: Der Kläger habe sich bei ihnen nach alternativen Anlageformen erkundigt, da ihm die Zinsen bei seiner Hausbank zu gering gewesen seien. Sie hätten dem Kläger sodann empfohlen, monatlich 2.000,00 DM in einen Bausparvertrag einzuzahlen, was von diesem jedoch wegen nicht ausreichender Zinsen abgelehnt worden sei. Auf Frage des Klägers nach anderen Anlagemöglichkeiten hätten sie ihm sodann eine Anlage bei der A vorgestellt. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass sie keine näheren Erkenntnisse über die A hätten, die Anlageform aber in diversen Fachzeitschriften empfohlen worden sei. Dem Kläger sei ein Emissionsprospekt der A sowie sämtliche Vertragsunterlagen zur Einsicht mitgegeben worden. Sie hätten den Kläger mehrfach darauf hingewiesen, dass sie keine Erfahrung mit der Anlage bei der A hätten und dementsprechend auch das Risiko nicht einschätzen könnten. Der Kläger sei ausdrücklich auf die umfangreichen Ausführungen im Prospekt zu Risiken und Chancen hingewiesen worden. Der Kläger habe dann gleichwohl die Anlageform gewählt und den Vertrag mit der A aus eigener Veranlassung abgeschlossen. Ihm sei bewusst gewesen, dass es sich um eine risikobehaftete Anlageform gehandelt habe. Die Anlage sei vom Grundsatz her nicht schlecht gewesen. Die Fa. A sei nur deswegen in Konkurs geraten, weil der Vorstandsvorsitzende einen Betrag in Höhe von 4,4 Mio. DM veruntreut habe. Sie hätten erstmals im Februar 1998 Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der A erhalten. Im Übrigen haben sie den Schaden des Klägers und die Höhe des begehrten Zinssatzes bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Beklagten zu 2) verurteilt, an den Kläger 61.136,52 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. August 1998 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Konkursverfahren gegen die Fa. A Leasing-AG bei dem Amtsgericht B, AZ:. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage, d.h. soweit es den Beklagten zu 1) und weitergehende Zinsen betrifft, abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen den Beklagten zu 2) als Inhaber der Fa. B ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung eines stillschweigend zustande gekommenen Auskunftsvertrags in Höhe des tenorierten Betrags zu. Der Beklagte zu 2) hätte als Anlagenvermittler offen legen müssen, dass es sich bei der stillen Beteiligung an der Fa. A um eine risikobehaftete Anlagenform handele. Dem Kläger sei diese Anlage empfohlen worden, obgleich der Kläger eine sichere Anlage gewünscht habe. Der Schaden bestehe in dem Verlust der Anlagen und des entgangenen Gewinns. Demgegenüber sei mit dem Beklagten zu 1), der Angestellter in der Fa. B sei, kein Auskunftsvertrag geschlossen worden. Denn nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfts gehe der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber im Zweifel Vertragspartner werden soll. Die Voraussetzungen für eine daneben in Betracht kommende Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 1) als Vertreter seien aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht gegeben.

Der Kläger hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt, (versehentlich) auch soweit gegenüber dem Beklagten zu 2) antragsgemäß eine Verurteilung erfolgt ist. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich, dass das Urteil allerdings nur insoweit angefochten werden soll, als die Klage gegenüber dem Beklagten zu 1) abgewiesen worden ist Die Berufung führt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers aus: Das Landgericht habe bereits den Sachvortrag der Parteien verkannt und zu Unrecht als unstreitig angesehen, dass der Beklagte zu 1) Angestellter bei einer allein dem Beklagten zu 2) gehörenden Betrieb "Firma B" sei. Die Grundsätze des unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfts seien nicht anwendbar. Jedenfalls ergebe sich eine Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 1). Außerdem hafte der Beklagte zu 1) aus Culpa in contrahendo, weil er wirtschaftlich in eigener Sache an dem Geschäft beteiligt gewesen sei und aufgrund der unstreitigen besonderen persönlichen Beziehungen ein gesteigertes Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen habe.

Der Kläger beantragt nunmehr,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlichen Schlussantrag des Klägers zu entscheiden.

Der Beklagte zu 1) beantragt,

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 1) trägt vor,

das Landgericht habe zu Recht die Klage gegen ihn mangels Passivlegitimation abgewiesen. Zwischen dem Kläger und ihm sei kein Auskünfte- und Beratungsvertrag zustande gekommen. Er sei Angestellter in der Fa. B. Nach den Grundsätzen des unternehmensbezogen Rechtsgeschäfts gehe der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass allein der Betriebsinhaber Vertragspartner sei. Die Beklagten seien nicht Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft. Die B sei eine Einzelfirma. Er, der Beklagte zu 1), habe auch keinen Rechtsschein erzeugt, Gesellschafter und Mitinhaber der Firma B zu sein. Der Kläger sei auch nicht falsch beraten worden, weil er einen Emissionsprospekt erhalte habe und sich der Risiken bewusst gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil mitsamt den dort in Bezug genommenen Unterlagen, ferner auf die in beiden Rechtszügen zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Nachdem der Kläger mit Berufungsbegründung konkludent die Berufung bezüglich des Beklagten zu 2) zurückgenommen, die Berufungserwiderung die angekündigte Anschlussberufung nicht gestellt hat, war nur über die Berufung hinsichtlich der erstrebten Verurteilung des Beklagten zu 1) zu entscheiden.

Die Berufung ist mit Ausnahme des Zinsanspruchs in vollem Umfang begründet.

1) Aufgrund der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) aufgrund Rechtsscheinshaftung für den Schaden einzustehen hat, der dem Kläger aufgrund des Verlusts seiner Anlage entstanden ist.

a) Zunächst ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass zwischen dem Kläger und der Firma B stillschweigend ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist. Im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler kommt ein Auskunftsvertrag mit entsprechenden Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (vgl. BGH NJW 1982, 1095; BGH NJW-RR 1993, 1114; BGH WM 2000, 426, 427; BGHZ 123, 126, 128 = WM 1993, 1455, 1456; 100, 117, 118 f.).

b) Der Kläger ist an die Beklagten herangetreten und hat eine Beratung hinsichtlich der Finanzierung der zweiten Kaufpreisrate für sein erworbenes Wohnhaus gewünscht. Sowohl die Beweisaufnahme vor dem Landgericht als auch die Beweisaufnahme vor dem Senat haben ergeben, dass die Beklagten dem Kläger die Anlage bei der AU empfohlen haben. Die Firma B hatte mit der Fa. A AG eine entsprechende Maklervereinbarung hinsichtlich der Vermittlung von Anlagen der Fa. A AG geschlossen und dementsprechend ein Interesse an der Vermittlung von Anlagen dieser Gesellschaft. Soweit das Landgericht ausführt, die Zeugin S habe glaubhaft, nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei bekundet, die Beklagten hätten eine Anlage bei der Fa. A empfohlen und erklärt, dass es sich dabei um eine Leasingfirma handele, ist dies für den Senat nachvollziehbar. Die Zeugin hat auch bei ihrer Vernehmung vor dem Senat glaubhaft und überzeugend bekundet, dass die Beklagten die gewählte Anlagenform als sichere Sache bezeichnet hätten.

2) Die Berufung wendet sich zu Recht gegen das landgerichtliche Urteil, als dieses eine Haftung des Beklagten zu 1) abgelehnt hat. Es war aufgrund der Aktenlage bereits erstinstanzlich nicht unstreitig, dass der Beklagte zu 1) nur Angestellter der Firma B, der Beklagte zu 2) ausschließlich Inhaber dieser Maklerfirma war. Der Senat teilt zwar die Auffassung des Landgerichts, dass nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfts der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll (BGH NJW 1984, 1347; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 164 Rn. 2). Nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts wird der Inhaber auch dann aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet, wenn die Gegenpartei den Vertreter für den Betriebsinhaber hält oder sonst unrichtige Vorstellungen über die Person des Betriebsinhabers hat. Es mag hier offen bleiben, ob der Beklagte zu 2) ausschließlich Inhaber der Firma B und der Beklagte zu 1) nur Angestellter war. Denn aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der zur Gerichtsakte gereichten Urkunden ist der Senat zur Überzeugung gelangt (§ 286 ZPO), dass beide Beklagte im Rechtsverkehr als Inhaber bzw. Gesellschafter der Firma B aufgetreten sind. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass das Gewerbe, ausweislich der Bescheinigung der Stadtverwaltung vom 17.10.1991 (GA 79) auf den Beklagten zu 2) angemeldet war. Denn maßgebend ist, wie die Beklagten im Rechtsverkehr aufgetreten sind. Weder aus dem Firmenstempel (GA 21) noch aus dem Briefbogen der Firma B (GA 26) ergibt sich, wer Inhaber dieser Firma ist. Ein Hinweis, dass der Beklagte zu 2) ausschließlich Inhaber der Firma B sei, ist nicht vorhanden. Die Berufung weist zutreffend darauf hin, dass die Beklagten nach außen gemeinsam aufgetreten sind. Die Verwendung des Familiennamens im Briefkopf lässt durchaus den Eindruck vermitteln, dass beide Makler Gesellschafter der Firma B sind. Im Schriftverkehr wird häufig die Verwendung "wir" verwendet (so Schreiben an V Versicherung vom 9.6.1998, GA 26; 10.10.1998 GA 32; 30.10.1998 GA 33). Aus der Klageerwiderung lässt sich, worauf die Berufung hinweist (GA 171), entnehmen, dass beide Beklagten gemeinsam im Geschäftsverkehr als gleichberechtigte Makler aufgetreten sind. Schließlich hat die Beweisaufnahme vor dem Senat die Behauptung des Klägers bestätigt, dass beide Beklagte unter der Firma B im Geschäftsleben auftraten. Die Ehefrau des Klägers, Zeugin S, hat hierzu ausgeführt, dass die "Dinge" immer so verstanden worden seien, dass der Beklagte zu 1) gemeinsam mit seinem Vater das Versicherungsbüro betreibe und beide Inhaber seien. Der Beklagte zu 1), mit dem man überwiegend zu tun gehabt habe, habe nie geäußert, dass er nur in Vertretung für seinen Vater handele. Die Zeugin führte ferner aus, dass sie selbst beide Beklagte ausdrücklich gefragt habe, ob sie ganz sicher seien, dass das Geschäft zu "300 %" in Ordnung gehe. Beide Beklagte hätten hierauf erwidert, dass sie beide als freie Makler im Gegensatz zu den angestellten Vertretern der Versicherungsgesellschaften für alle Tätigkeiten haftbar seien und voll und ganz für die Sicherheit des Geschäfts einstünden. Der Zeuge Manfred H hat in seiner Vernehmung ebenfalls bestätigt, dass der Beklagte zu 1) ihm gegenüber geäußert habe, dass er und sein Vater als Versicherungsmakler im Unterschied zu sonstigen Versicherungsagenten persönlich für die von ihnen vermittelten Geschäfte haftbar seien. Er habe im Übrigen den Beklagten zu 1) so verstanden, dass dieser gemeinsam mit seinem Vater, dem früheren Beklagten zu 2), das Büro in P führe und Mitinhaber sei. Der Senat hatte keinen Anlass an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugen und deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Schließlich hat auch der frühere Beklagte zu 2), der gegenbeweislich vom Beklagten zu 1) zur Frage der Zusicherung eine persönlichen Haftung beider Makler im weiteren Berufungsverfahren als Zeuge benannt worden ist, bekundet, dass es durchaus sein könne, dass im Verkehr mit den Geschäftskunden das Wort "Wir" verwertet worden sei. Damit habe er aber in Wirklichkeit gemeint, dass er als Inhaber des Maklerbüros tätig werde. Aus dem Gesamteindruck, den der Zeuge (früherer Beklagte zu 2)in seiner Vernehmung vor dem Senat vermittelte, konnte der Senat die Überzeugung gewinnen, dass beide Beklagte im Geschäftsverkehr als gleichberechtigte Partner der Fa. B aufgetreten sind und den Vertragspartnern durchaus der Rechtsschein gesetzt worden ist, beide seien Inhaber der Maklerfirma. Der Senat hält die Aussage des Zeugen B, dass er keine Erklärungen hinsichtlich einer persönlichen Einstandspflicht beider Beklagten für die Sicherheit der Anlage gemacht habe, für nicht glaubhaft. Dies ergibt sich einmal aus dem persönlichen Eindruck, welchen der Senat von dem Zeugen gewonnen hat, der sich während seiner Vernehmung in Widersprüche verstrickte und keinen sicheren Eindruck auf den Senat machte. Zum anderen ist zu bemerken, dass diese Aussage des Zeugen in Widerspruch zu den schriftlichen Erklärungen gegenüber der V Versicherung steht (Schreiben 10.10.1998, GA 32, 30.10.1998, GA 33), wonach ein Verschulden der Makler eingeräumt wird, verspätet und nicht ausreichend auf Signale aus Fachzeitschriften und Gesprächen mit Maklern reagiert zu haben, dass der Verlust der Anlage wegen Zahlungsunfähigkeit der A AG drohe. Diese "Schuldeingeständnisse" sind ein starkes Indiz dafür, dass die Beklagten dem Kläger gegenüber die Anlage als sichere Anlagenform offeriert und mit persönlichem Vertrauen geworben haben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Beitrittserklärung keine besondere Bedeutung beigemessen werden. Offen bleibt, wer diese Beitrittserklärung des Klägers als stiller Gesellschafter der Fa. A für die B angenommen bzw. unterschrieben hat (Protokoll 8.6.2000, GA 138).

3) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus PVV liegen ebenfalls vor. Dabei kann auf die allgemeinen Grundsätze über Auskünfte- und Beratungspflichten für Anlagenvermittler und Banken Bezug genommen werden. Inhalt und Umfang der Auskünfte- und Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt (BGHZ 123, 128 = WM 1993, 1455, 1456). Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also »anlegergerecht« sein (BGH, Urteil vom 25. November 1981 - IVa ZR 286/80 - NJW 1982,1095, 1096).

a) Ist zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag zustande gekommen, so ist der Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind, verpflichtet. Dazu bedarf es - jedenfalls grundsätzlich - vorab der eigenen Information des Anlagevermittlers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden. Denn ohne zutreffende Angaben über die hierfür maßgeblichen Umstände kann der Anlageinteressent sein Engagement nicht zuverlässig beurteilen und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen. Liegen dazu objektive Daten nicht vor oder verfügt der Anlagevermittler mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, so muss er dies dem anderen Teil zumindest offenlegen (BGH NJW 1982, 1095, 1095; BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115; BGH WM 2000, 426, 427). Diese Informationspflichten haben die Makler verletzt.

b) Die Beklagten haben selbst eingeräumt, dass es sich bei der stillen Beteiligung an der Fa. A um eine risikobehaftete Anlageform gehandelt habe. Das Landgericht ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger die Anlage empfohlen worden sei, obwohl dieser eine sichere Anlage gewünscht habe, ohne dass die fehlende Kenntnis von der Bonität der Firma A offenbart worden sei. Dies ergibt sich eindeutig aus der Aussage der Zeugin S vor der Kammer und vor dem Senat. Diese hat bekundet, dass man eine wasserdichte Anlage (Kammer) wünsche und die Sache zu "300 %" (Senat) in Ordnung gehe. Für den Senat entscheidend ist, dass den Beklagten der Zweck der Anlage, die Finanzierung einer zweiten Kaufpreisrate in Höhe von 90.000,-- DM für das erworbene Wohnhaus in Bad Hönningen, bekannt war. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und der zur Gerichtsakte gereichten Urkunden kann auch nicht davon ausgegangen werden, dem Kläger sei aufgrund eines Emissions-Prospekts das Risiko dieser konkret gewählten Anlageform bekannt gewesen. Die Zeugin S hat dazu zwar bekundet, dass ihr Ehemann ein Faltblatt, keineswegs aber ein Emissionsprospekt, wie in der Anlage enthalten, erhalten habe. In dem Zeichnungsschein/Beitrittserklärung wird auf Seite 2 zwar auf ein angeblich erhaltenes Emissions-Prospekt 1/94 verwiesen, dieses sei aber, so die Zeugin, nicht übergeben worden. Zur Gerichtsakte selbst gelangt ist nur ein Prospekt 10/95 vom September 1995, das also zeitlich nach dem Vertragsschluss datiert. Die Beklagten haben dem Kläger letztlich eine riskobehaftete Anlagenform vermittelt, ohne ausreichende Kenntnis von der Bonität der Fa. A AG zu haben, in Kenntnis davon, dass der Kläger zur Finanzierung seines Hauses eine gesicherte Anlage wünschte. Dies stellt eine schuldhafte Verletzung des Auskunftsvertrages dar, für die auch der Beklagte zu 1) einzustehen hat.

4) Durch die Schlechterfüllung des Auskunftsvertrages ist dem Kläger ein Schaden entstanden, denn der Verlust seiner Beteiligung ist auf die Anlageentscheidung zurückzuführen, nicht darauf, dass der Vorstand der A Geld veruntreut und die A möglicherweise aus diesem Grund in Konkurs geraten ist. Die Beklagten haften vorliegend nicht für eine später eingetretene Verschlechterung aufgrund einer Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage oder aufgrund von Fehlverhalten bzw. Fehlentscheidungen der Geschäftsführung der A. Sie haften dafür, dass sie den Kläger im Zeitpunkt seiner Beteiligung nicht vertragsgerecht informiert haben.

Der Kläger muss sich kein Mitverschulden in Anrechnung bringen lassen (§ 254 BG6). Dem Anlageinteressenten mag es obliegen, die bei seiner eigenverantwortlichen Beurteilung sich ihm aufdrängenden Unklarheiten zumindest durch Rückfragen, wenn nicht sogar durch eigene Nachforschungen zu beseitigen. Hierzu kann Anlass bestehen, wenn mit hohen Renditen geworben wird, die auf den hochspekulativen Charakter des Geschäfts schließen lassen (vgl. OLG Köln, MDR 2000, 99, 100 für versprochene Gewinne von 144 % pro Jahr). Vorliegend war die Anlage bei der AKJ nicht hochspekulativ. Es war lediglich ein Gewinn von 5 % garantiert. Anhaltspunkte für ein Mitverschulden bestehen nicht.

Der Schaden des Klägers besteht in dem Verlust seiner Anlagen und dem entgangenen Gewinn (§§ 249, 252 BGB). Der Senat nimmt aufgrund eigener Sachkunde an, § 287 ZPO, dass der in die Schadensberechnung aufgenommene Anlagegewinn von 5 % jährlich bei einer anderweitigen, sicheren Anlage ohne weiteres hätte erzielt werden können. Der Schaden ist bei dem Kläger schon jetzt eingetreten, auch wenn nach der schriftlichen Zeugenaussage des Konkursverwalters R noch nicht fest steht, ob der Kläger eine Konkursquote zu erwarten hat. Denn das eingezahlte Geld stand dem Kläger bei Vertragsende (30. August 1998) nicht zur Verfügung. Damit hat sich sein Schaden bereits jetzt realisiert. Indem der Kläger die Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die Fa. A in dem Konkursverfahren begehrt, hat er dem Umstand Rechnung getragen, dass ihm möglicherweise eine Konkursquote zusteht. Insgesamt beläuft sich der Schadensbetrag auf 61.136,52 DM.

Dem Kläger steht der gesetzliche Zinsanspruch zu. Ein weitergehender (bestrittener) Zinsanspruch ist nicht bewiesen.

Auf die Berufung war das Urteil, wie tenoriert, abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4, 515 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 61.136,52 DM. Er entspricht der Beschwer des Beklagten zu 1).

Ende der Entscheidung

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