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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 19.05.2000
Aktenzeichen: 10 U 1122/97
Rechtsgebiete: AUB 61, VVG


Vorschriften:

AUB 61 § 8 II (1)
AUB 61 § 17
VVG § 6 (III)
1. Bei dem Erfordernis des Eintritts der Invalidität binnen Jahresfrist und deren ärztlichen Feststellung spätestens innerhalb von 15 Monaten handelt es sich nicht um die Begründung einer Obliegenheit, sondern lediglich um eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung. Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es nicht an. Die 15-Monats-Frist zur Geltendmachung der Invalidität ist hingegen eine Ausschlußfrist, deren Versäumen entschuldigt werden kann. Es genügt zur Wahrung dieser Frist, daß innerhalb derselben dem Versicherer gegenüber behauptet wird, es sei eine Invalidität eingetreten (im Anschluß an BGHZ 130, 171, 173f. = VersR 1995, 1179, 1180; BGHZ 137, 174, 176 = VersR 1998, 175, 176).

2. Die Bedeutung der 15-Monats-Frist zeigt sich gerade in Fällen, wo verschiedene Krankheitsbilder miteinander verwoben sind und es zu mehreren Unfällen in relativ kurzem Zeitraum (1989, 1992, 1993) gekommen ist, die eine Zuordnung auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen (1994) erschweren. Dies betrifft hier Beschwerden eines Masseurs und Chiropraktikers, der über Schmerzen im Handgelenk und lumboischialgieforme Beschwerden klagt und aufgrund einer Spondylolyse, d. h. einer degenerativen, entzündlichen oder traumatisch bedingten Erkrankung der Wirbelsäule mit Defektbildung im Bereich der Wirbelbögen, Beeinträchtigungen hat.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES Urteil

10 U 1122/97

verkündet am: 19. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Werner und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Binz und Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 9. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Betrages in Höhe von 18.000,-- DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts (§ 244 Abs. 2 Satz 1 AO 1977) erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus Unfallversicherung wegen Teilinvalidität in Anspruch.

Der Kläger hielt sich in den frühen Morgenstunden des 12.11.1994 mit seiner Lebensgefährtin, H., F., sowie den Personen U. M., M. C. und G. H., in seiner Wohnung auf, die im 6. Stock eines Mehrfamilienhauses liegt. Der Kläger hatte zuvor ebenso wie die weiteren Personen dem Alkohol zugesprochen. Bei der Entnahme einer Blutprobe wurde bei dem Kläger eine Blutalkoholkonzentration von 0,74 Promille festgestellt. Der Kläger hörte ab ca. 0.30 Uhr Musik aus einer Stereoanlage und spielte zeitweilig Saxophon dazu. Im Verlaufe der Nachtstunden rief die Zeugin L.-J. mehrfach die Polizei an und beschwerte sich über anhaltende erhebliche Lärmbelästigungen aus der Wohnung des Klägers.

Polizeibeamte suchten daraufhin die Wohnung des Klägers mehrfach auf. Bei einem Einsatz wurde unter Zuhilfenahme der Berufsfeuerwehr die Wohnungstüre aufgebrochen bzw. eingetreten. Bei diesem Einsatz wurden das Verstärkerkabel der im Wohnzimmer des Klägers stehenden Stereoanlage sowie ein Saxophon und eine Klarinette des Klägers sichergestellt. Dem Kläger wurde weiterhin angedroht, wenn die Polizei nochmals wiederkommen musse, werde er festgenommen. Beim nächsten Einsatz erfolgte schließlich die Festnahme des Klägers. Die Polizeibeamten nahmen den Kläger mit zur Wache.

Der Kläger ist der Ansicht, der Polizeieinsatz, der zu seiner Festnahme geführt habe, sei rechtswidrig gewesen und habe zu einer Teilinvalidität geführt habe. Zwischen dem vorherigen Polizeieinsatz und demjenigen, der zu seiner Festnahme geführt habe, sei in seiner Wohnung keinerlei Lärm mehr zu hören gewesen. Weder habe er ein Musikinstrument gespielt, da dieses zuvor sichergestellt worden sei, noch habe er Musik aus einer Stereoanlage laufen lassen. Man habe ihn unter Anwendung von Gewalt festgenommen, obwohl er sich in keiner Weise gegen die Polizeibeamten zur Wehr gesetzt habe. Man habe ihn aus der Wohnung herausgezerrt und zu Boden geworfen, wobei sich einer der Polizeibeamten auf seinen Rücken gestellt habe.

Dieses Ereignis habe zu einer Teilinvalidität mit folgendem Beschwerdebild bei ihm geführt: Nachhaltige Quetschung der Gelenkkapsel und der Weichteile des linken Handgelenkes, weshalb eine Außenbewegung des linken Handgelenkes (Rotation nach außen) nicht mehr möglich sei, Schockzustand mit nachfolgendem psychosomatischem Beschwerdebild, Funktionsbeeinträchtigung HWS infolge Zerrung der kleinen Wirbelgelenke mit Blockade der HWS, wodurch eine Bewegung nach links ein eingeschränkt sei.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm aufgrund des Ereignisses vom 12.11.1994 Leistungen aus der privaten Unfallversicherung zu gewähren, insbesondere ihm eine Invaliditätsentschädigung zu zahlen, unter Bestimmung des Invaliditätsgrades durch das Gericht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

der Feststellungsantrag sei mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Ungeachtet dessen stehe einem Anspruch auf Invaliditatsentschädigung bzw. der diesbezüglichen Feststellung der Risikoausschluß nach § 3 (2) AUB 61 entgegen. Die Leistung sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger den "Unfall" durch Verwirklichung eines Straftatbestandes selbst verursacht habe. Er habe sich heftig gegen seine Festnahme gewehrt. Keiner der Beamten habe sich auf seine Rucken gestellt. Darüber hinaus bestehe keine Leistungspflicht, weil der Kläger im wesentlichen die Folgen psychischer und nervöser Störungen geltend mache, für die eine Entschädigung nur gewahrt werden könne, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepste zuruckzuführen seien. Außerdem sei eine Teilinvalidität nicht innerhalb der Frist nach § 8 II (1) AUB 61 ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Feststellungsklage sei zulässig, aber unbegründet. Dem Anspruch des Klägers stehe auf jeden Fall der Ausschlusstatbestand des § 3 (2) AUB 61 entgegen. Der vermeintliche Unfall sei Folge einer vorsätzlichen Ausführung eines Vergehens gewesen. Der Kläger habe den Straftatbestand des § 113 StGB erfüllt. Diese habe die Beweisaufnahme ergeben.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er wendet sich gegen die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung des Geschehens vom 12.11.1994.

Der Kläger beantragt nunmehr,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,

der Feststellungsantrag sei unzulässig, weil der Leistungsumfang nicht hinreichend bestimmt sei. Das Ereignis vom 12.11.1994 habe nicht zu den vom Kläger vorgetragenen Gesundheitsbeeinträchtigungen geführt. Die behauptete Invalidität sei nicht innerhalb der Frist nach § 8 II (1) AUB 61 ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen von Dr. P., Dr. B. und Dr. B. bestätigten innerhalb der Frist keine Invalidität. Die vom Kläger behauptetet Sensibilitätsstörungen im Bereich des linken Daumens, Zeigefinger und Mittelfinger sowie die lumboischialgieformen Beschwerden seien nicht objektivierbar und schon vor dem Ereignis vom 12.11.1994 aufgetreten. Eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus den Bescheinigung der Ärzte nicht. Schließlich, sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 10 (1) AUB Krankheiten und Gebrechen vorgelegen hätten, deren Anteil deutlich über 25 % bemessen sei und letztlich eine Unfallbedingtheit ausschlössen. Im übrigen könnten psychische und nervöse Störungen nur dann zu einer Entschädigung führen, wenn dies auf eine organische Erkrankung des Nervensystems zurückgehe. Ferner sei Leistungsfreiheit eingetreten, weil der Kläger seine Anzeigenpflicht verletzt habe, indem er in seiner Schadensmeldung falsche Angaben gemacht und diese zu spät abgegeben habe. Das Landgericht habe die Beweisaufnahme richtig gewürdigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil mitsamt den dort in Bezug genommenen Unterlagen Bezug genommen, ferner auf die in beiden Rechtszügen zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.

1) Gemäß § 8 II (1) Satz 1 AUB 61 muß eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Invalidität) als Unfallfolge innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet eingetreten sein. Sie muß darüber hinaus spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten nach dem Unfalljahr ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Bei dem Erfordernis des Eintritts der Invalidität binnen der Jahresfrist und der ärztlichen Feststellung innerhalb von 15 Monaten handelt es sich nicht um die Begründung einer Obliegenheit im Sinne von §§ 17 AUB bzw. § 6 Abs. 3 VVG, sondern lediglich um eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung (BGH Urteil vom 28.6.1978 -- IV ZR 7/77 -- VersR 1978, 1036; BGH Urteil vom 19.11.1997 -- IV ZR 348/96 -- VersR 1998, 175, 176). Es kommt demnach nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer die Einhaltung der Frist verschuldet hat. Die Klausel bezweckt, daß, der Versicherer unabhängig vom Verhalten des Versicherungsnehmers nicht für regelmäßig schwer aufklärbare und unübersehbare Spätschäden eintreten muß. An die ärztlichen Feststellungen der Invalidität sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere braucht zu einem bestimmten Grad der Invalidität noch nicht abschließend Stellung genommen zu sein (BGH Urteil vom 6.11.1996 -- IV ZR 215/95 -- VersR 1997, 442 = NJW-RR 1997, 277). Erst recht ist nicht erforderlich, daß die Feststellung einen an der Gliedertaxe ausgerichteten Invaladitätsgrad enthält (BGH Urteil vom 9.12.1990 -- IV ZR 255/89 -- NJW-RR 1991, 539). Die ärztliche Feststellung braucht nicht einmal richtig und auch dem Versicherer nicht innerhalb der Frist zugegangen zu sein (BGH Urteil vom 16.12.1987 -- IV a ZR 195/86 -- VersR 1988, 286). Die 15-Monats-Frist zur Geltendmachung der Invalidität ist hingegen eine Ausschlußfrist, deren Versäumen entschuldigt werden kann (BGHZ 130, 171, 173f. = VersR 95, 1179, 1180). Es genügt zur Wahrung der Frist, daß innerhalb der Frist dem Versicherer gegenüber behauptet wird, es sei eine Invalidität eingetreten (BGHZ 137, 174, 178 = VersR 1998, 175, 176).

a) Vorliegend fehlt es bereits an der ärztlichen Feststellung einer Invalidität innerhalb der 15-Monats-Frist. Der Vorfall, der nach Angaben des Klägers zu einer Teilinvalidität geführt habe, hat sich am 12.11.1994 ereignet. Die ärztliche Feststellung der Invalidität hätte spätestens bis 12.2.1996 erfolgen müssen. Aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen läßt sich indes keine ärztliche Feststellung der behaupteten Invalidität entnehmen. Aus der Bescheinigung von Dr. med. Dr. rer. Nat. P. (Anlage BB 1 a) vom 16.3.1995 ergibt sich, dass sich der Kläger am 14.11.1994, d. h. 2 Tage nach dem Vorfall, bei ihm in der Praxis vorgestellt habe. Er habe angegeben, vorher in seiner Wohnung tätlich angegriffen worden zu sein und habe über Schmerzen im Rücken, der rechten Halsseite, Druckschmerz und Sensibilitätsstörungen am linken Handgelenk geklagt. Dr. P. stellte als Befund zwei Prellmarken am rechten Unterarm, eine Prellmarke an der rechten Oberschenkelaußenseite, drei parallel verlaufende Schürfwunden an der rechten Halsseite von ca. 4 cm Länge fest. Daneben sei ein Druckschmerz am linken Handgelenk auf der Radialseite vorhanden. Dr. P. verordnete dem Kläger Schonung und stellte eine Arbeitsunfähigkeit bis 14.12.1994 (nur 1 Monat) fest. Die Bescheinigung von Dr. med. A., Neurologe und Psychiater, datiert vom 5.3.1996 (Anlage BB 8 a), d. h. nach Ablauf der 15-Monats-Frist. Der Arzt beschreibt depressive Verstimmungszustände des Klägers aufgrund des vom Kläger geschilderten Vorfalls vom 12.11.1994. Aus der Bescheinigung ergeben sich unabhängig des Fristablaufs keine Anhaltspunkte für eine Invalidität des Klägers. Im übrigen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass gemäß § 10 (5) AUB 61 für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluß an einen Unfall eintreten, ein Leistungsausschluß besteht, soweit nicht diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder eine neue entstandene Epilepsie zurückzuführen sind, die vom Kläger selbst nicht behauptet wird.

b) Der Kläger stützt sich ferner auf eine ärztliche Bescheinigung von Dr. med. B. vom 23.10.1995 (Anlage K6 = BB 9 a), die zwar fristgerecht ist. Aus der Bescheinigung ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine Teilinvalidität, die im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12.11.1994 steht. Dr. B. beschreibt ein Wirbelsäulensyndrom mit HWS-Syndrom sowie ein im Vordergrund stehendes LWS-Syndrom bei Spondylolisthesis L 5/S 1, aufgrund einer am 14.6.1994, d. h. ca. ein halbes Jahr vor dem Ereignis vom 12.11.1994 durchgeführten Kernspintomographie. Weiterhin beschreibt der Arzt eine Coxarthrose, ein leichtes CTS links, ein allergisches Asthma bronchiale und ein psychosomatisches Beschwerdebild. Die Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule und des Hüftgelenks stehen in keinem Zusammenhang mit dem Vorfall vom 12.11.1994. Diesbezüglich hat der Kläger in dem Verfahren 10 U 1073/99 Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend gemacht. Nachdem in erster Instanz bereits mehrere fachärztliche Gutachten eingeholt worden sind, hat der Senat im Berufungsverfahren mit Beweisbeschluß vom 12.5.2000 die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in Frankfurt a.M. angeordnet. Die von Dr. B. beschriebenen Krankheitsbilder ergeben sich aus verschiedenen Arztberichten und Gutachten, die in dem Verfahren 10 U 1073/99 vorgelegt bzw. eingeholt wurden. Aus jenem Verfahren ist bekannt, dass seit 1989 der Kläger aufgrund verschiedener chiropraktischer Handhabungen in seinem Beruf als Masseur lumboischialgieforme Beschwerden hat und aufgrund einer Spondylolyse, d. h. einer degenerativen, entzündlichen oder traumatisch bedingten Erkrankung der Wirbelsäule mit Defektbildung im Bereich der Wirbelbögen, Beschwerden hat.

c) Die Bescheinigung von Dr. B., Facharzt für Chirurgie vom 11.6.1996 (Anlage K5 = BB 9 c) ist nach Ablauf der 15-Monats-Frist ergangen. Der Bescheinigung ist zu entnehmen, daß sich der Kläger erst seit Januar 1996 wegen anhaltender Schmerzen im Handgelenksbereich in Behandlung befinde. Aus der Bescheinigung ergibt sich nicht, daß innerhalb eines Jahres nach dem Ereignis vom 12.11.1994 eine Teilinvalidität bezüglich des Handgelenks eingetreten ist. Außerdem weist Dr. B. auf eine arthrotische Veränderung im linken Handgelenk hin, die zu einer Bewegungseinschränkung führe, nicht aber auf ein traumatisches Ereignis.

d) Aus der beigezogenen Akte 4 O 115/94 LG Trier (vgl. GA 181 in der beigezogenen Akte 10 U 1073/99) ergibt sich, daß der Kläger wegen dreier Unfälle, im Jahre 1989, am 15.7.1992 und am 2.2.1993 Ansprüche aus einer Unfallversicherung geltend gemacht hat, die teilweise reguliert bzw. durch Vergleich erledigt worden sind. Im Hinblick auf das Vorhandensein von Vorerkrankungen und die Folgen aus früheren Unfällen, hätte es hier einer dezidierten ärztlichen Feststellung einer Teilinvalidität innerhalb des Zeitraums von 15 Monaten nach dem Vorfall vom 12.11.1994 bedurft. Die Bedeutung der 15-Monats-Frist zeigt sich gerade in Fällen, wo verschiedene, Krankheitsbilder miteinander verwoben sind und es zu mehreren Unfällen in relativ kurzem Zeitraum kommt, die eine Zuordnung auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen erschweren.

e) Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 9.11.1995 (Anlage BB 2) nach Einreichung der Schadensanzeige vom 21.10.1995 auf das Fristerfordernis, das dem Kläger ungeachtet dessen aufgrund seiner früheren Unfälle bekannt war, hingewiesen. Der Kläger hätte bis 12.2.1996 Zeit gehabt, sich um eine ärztliche Bescheinigung zu bemühen, die eine binnen der Jahresfrist eingetretene Invalidität hätte feststellen können.

2) Im Hinblick auf die Versäumung der Frist gemäß § 8 (2) AUB 61 mag offen bleiben, ob mit dem Landgericht aufgrund einer vorsätzlichen Straftat des Klägers ein Leistungsausschluss nach § 3 (2) AUb 61 in Betracht kommt.

Die Berufung war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 123.400 DM (55 % von 281.000 DM = 154.550 DM abzüglich 30.910 DM = 20 % Abzug wegen Feststellungsbegehren). Er entspricht der Beschwer des Klägers.

Ende der Entscheidung

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