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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 22.03.2007
Aktenzeichen: 10 U 1143/06 (1)
Rechtsgebiete: ZPO, MBKK 94


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
MBKK 94 § 4 Abs. 5
Zur Einstufung als gemischte Anstalt.
Gründe:

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 8. Juni 2007.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung:

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die medizinisch notwendigen Kosten für den von ihm vorgesehenen Aufenthalt in der Fachklinik H, übernimmt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, die sich der Senat zu Eigen macht. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer abweichenden Würdigung keine Veranlassung. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Frage, ob es sich bei der Klinik H um eine gemischte Anstalt handelt, aufgrund eigener Würdigung der vorgelegten Unterlagen bezüglich des Internetauftritts beurteilt und nicht zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Frage, ob es bei der Institution, bei welcher der Versicherungsnehmer sich behandeln lassen möchte, um ein reines Krankenhaus, eine gemischte Anstalt oder um ein reines Sanatorium handelt, durch das Gericht aufgrund eigener Würdigung der vorgetragenen Tatsachen und insbesondere der Unterlagen, die belegen, wie sich der entsprechende Betrieb in seinem Auftritt nach außen präsentiert, entschieden wird. Insoweit sind die vorgelegten Unterlagen aussagekräftig und tragen in vollem Umfang die Wertung, dass es sich bei der Klinik H um eine gemischte Anstalt handelt.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine andere Beurteilung nicht etwa deshalb geboten, weil das Landratsamt B mit Schreiben vom 7.2.2002 der Klinik H GmbH bestätigt hat, sie erfülle die Voraussetzungen gemäß § 6 Nr. 6 (Krankenhausbehandlung) der Beihilfevorschriften des Freistaates Bayern. Zum einen ist nicht erkennbar, anhand welcher Kriterien das Landratsamt B diese Wertung getroffen hat. Es ist vor allem nicht ersichtlich, ob die genannten Beihilferichtlinien Unterscheidungen zwischen Krankenhäusern, die ausschließlich Krankenhausbehandlungen erbringen und gemischten Anstalten kennen und ob der Bestätigung vom 7.2.2002 eine entsprechende Unterscheidung zugrunde liegt oder ob sie nur die Tatsache betrifft, dass in der Klinik H auch Krankenhausbehandlungen erbracht werden. Zum anderen sind die Beihilferichtlinien des Freistaates Bayern im Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht anwendbar. Zudem kann im Rahmen der Beihilfe durchaus auch eine Behandlung erstattet werden, für die im Rahmen des privaten Krankenversicherungsvertrages ein Ausschluss vereinbart ist. Die für den Kläger zuständige Beihilfestelle hat jedenfalls die Klinik als Sanatorium eingestuft (vgl. Schreiben der Oberfinanzdirektion K vom 3.5.2004, Bl. 84 GA).

Auch die Erklärung der Klinik H vom 17.5.2006, nach welcher sie für Beihilfeberechtigte und Privatversicherte ausschließlich Krankenhausbehandlung erbringt, rechtfertigt keine andere Beurteilung und erforderte auch nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Kennzeichen einer gemischten Anstalt ist es, dass sie nach ihrer Ausstattung und ihrem medizinischen Konzept sowohl reine Krankenhausleistungen als auch die Behandlungen und Leistungen eines Sanatoriumsbetriebs erbringen kann. Aus der Erklärung der Klinik H ergibt sich inzident, dass sie auch andere als Krankenhausbehandlungen erbringt, wenn auch nach ihrer Intention nicht für den genannten Personenkreis. Die Erklärung ändert damit nichts daran, dass sie grundsätzlich als gemischte Anstalt einzustufen ist. Der Ausschluss der Behandlung in gemischten Anstalten ohne vorherige Zusage gemäß § 4 (5) MBKK 94 bezweckt, dem erhöhten Risiko der Inanspruchnahme von Kur- und Sanatoriumsbehandlungen, die von dem privaten Krankenversicherer nicht finanziert werden, von vornherein entgegentreten zu können und den Versicherer von der nachträglichen Überprüfung zu befreien, ob während des Aufenthalts in der gemischten Anstalt eine notwendige Heilbehandlung oder - wenn auch nur teilweise - eine Kur- oder Sanatoriumsbehandlung stattgefunden hat (Prölss/Martin VVG, 27. Aufl. § 4 MBKK 94, Rdn. 23).

Die Beklagte hat auch entgegen der Auffassung des Klägers hinreichend dargelegt, dass es sich bei der Klinik H um eine gemischte Anstalt handelt. Die Entscheidung des Landgerichts Hildesheim ist für den vorliegenden Fall bedeutungslos. Der Umstand, dass das Landgericht Hildesheim im dortigen Verfahren substantiierten Vortrag vermisste, bedeutet nicht, dass das Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Verfahren ebenfalls unsubstantiiert ist.

Es weiterhin nicht ersichtlich, warum eine erforderliche stationäre Behandlung des Klägers nur in der Klinik H sollte durchgeführt werden können und nicht in einem sonstigen psychiatrischen Krankenhaus, das nicht zusätzlich noch Sanatoriumsbehandlungen anbietet, so dass auch nicht ausnahmsweise ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Behandlung in einer gemischten Anstalt besteht.

Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert auf 10.710 € festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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