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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: 10 U 1203/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
1. Auch einem Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist grundsätzlich das gesamte Parteivorbringen bis zur Herausgabe des Hinweises zugrunde zu legen, folglich auch der Inhalt eines Schriftsatzes, der nach der Beratung, aber vor der Herausgabe des Hinweises noch bei Gericht eingeht.

2. Der in einem solchen Fall ohne Berücksichtigung des nach der Beratung eingegangenen Schriftsatzes herausgegebene Hinweis ist wirksame Grundlage für die weitere Fortsetzung des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO. Ebenso ist die mit ihm verbundene Setzung der Äußerungsfrist wirksam. Es bedarf keines neuerlichen Hinweises und keiner neuerlichen Fristsetzung. Der nach der Beratung eingegangene Schriftsatz ist bei der abschließenden Entscheidung, ob nach § 522 Abs. 2 Satz 1 zu verfahren ist, zu berücksichtigen; damit ist zu ihm das rechtliche Gehör nachträglich gewährt.


Geschäftsnummer: 10 U 1203/02

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss

(gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert

am 9. Oktober 2003

einstimmig

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 5. August 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 8. Mai 2003 darauf hingewiesen, dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat. Auf den Hinweisbeschluss wird Bezug genommen. Der Kläger hat der Zurückweisung der Berufung mit Schriftsatz vom 25.6.2003 widersprochen. Das Vorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

II.

Die in formeller Hinsicht gegen den Erlass des Hinweisbeschlusses vom 8.5.2003 (GA 197) geäußerten Bedenken sind unbegründet. Richtig ist, dass die ergänzenden Ausführungen des Klägers mit Schriftsatz vom 14.5.2003 noch am selben Tag (Nachtbriefkasten) bei Gericht eingegangen waren und damit vorlagen, als der auf der Beratung vom 8.5.2003 beruhende Hinweisbeschluss am 16. Mai 2003 zur Geschäftsstelle gelangte und von dieser herausgegeben wurde. Eine verfahrensrelevante Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch damit, dass in dem Hinweisbeschluss auf die Ausführungen vom 14.5.2003 nicht mehr eingegangen wurde, im Ergebnis nicht verbunden.

Insoweit zunächst folgende klarstellende Erläuterungen zu den Besonderheiten des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO in der Praxis des Senats:

Es entspricht ständiger Senatspraxis (vgl. Senat, VersR 2003 S. 658 = NJW 2003 S. 2100 = OLG-Report 2003 S. 210), dass Hinweisbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO in einem senatsintern in bestimmter Weise formalisierten Verfahren ergehen. Das heißt, dass zunächst senatsintern, nachdem mit Vorliegen der Berufungserwiderung die Sache grundsätzlich "ausgeschrieben" ist (vgl. Senat aaO.), gesondert ein vorläufiger, der Geschäftsbelastung Rechnung tragender Termin zur Vorberatung nach § 522 Abs. 2 ZPO vom Vorsitzenden festgelegt wird; dieser Termin bleibt entsprechend den Möglichkeiten und Erfordernissen der Bearbeitung disponibel und kann in interner Abstimmung vorgezogen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden (Maßstab der "Unverzüglichkeit" nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Den Parteien wird im Sinn einer "Serviceleistung" zur allgemeinen Orientierung und Förderung der Verfahrenstransparenz und zugleich zur Ersparung von Rückfragen entsprechend lediglich mitgeteilt, dass der Senat "voraussichtlich nicht vor" diesem Termin "darüber beraten wird, ob nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren ist". Eine gerichtliche "Selbstbindung" hinsichtlich des tatsächlichen Beratungszeitpunkts ist mit dieser Mitteilung nicht intendiert und wird durch sie auch angesichts der unmißverständlich formulierten Unverbindlichkeit nicht bewirkt. Die Parteien müssen vielmehr unter Berücksichtigung des Gebots der "Unverzüglichkeit" nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO damit rechnen, daß grundsätzlich jederzeit - jedenfalls nach Vorliegen der Berufungserwiderung (vgl. Senat aaO.) - nach Maßgabe der Geschäftsbelastung des Senats über die Frage des § 522 Abs. 2 ZPO beraten wird und entweder der in dieser Bestimmung vorgesehene Hinweis (nach ständiger Senatspraxis in Beschlussform und aufgrund bereits in diesem Stadium einstimmigen Beratungsergebnisses) ergeht - oder auch nach dem Vorberatungsergebnis, insofern übrigens dann auch ohne weitere "Korrekturmöglichkeit" aufgrund weiterer Eingaben des Berufungsgegners, die Sache durch Senatsbeschluß dem Einzelrichter übertragen oder vom Vorsitzenden Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird. Der Senat hält einen weiteren, zusätzlichen Hinweis auf eine etwa solcherart vorgezogene Beratung grundsätzlich ebensowenig für veranlaßt wie einen solchen darauf, dass etwa die Beratung sich aus Gründen der Geschäftsbelastung über den vorgesehenen Zeitpunkt hinaus verzögern wird.

Soweit das Vorberatungsergebnis hiernach zu irreversiblen Entscheidungen führt, gebietet die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs freilich grundsätzlich unabhängig davon, dass die Parteien jederzeit mit einer entsprechenden Beratung und Entscheidung rechnen müssen, dass jedenfalls alle bis zur Herausgabe der Entscheidung tatsächlich noch eingehenden Parteiäußerungen auch noch Berücksichtigung finden, sei es inhaltlich, sei es wenigstens im Rahmen einer Prüfung nach §§ 530 ff. ZPO. Mögliche Konsequenzen eines Verstoßes für derartige Entscheidungen können im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben. Soweit die Vorberatung zu einem Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO führt, ist nämlich zwar auch hierbei das Gericht selbstverständlich grundsätzlich verpflichtet, alle noch eingehenden Äußerungen zu berücksichtigen; ein möglicher objektiver Verstoß kann aber im Ergebnis zu keiner weitergehenden Konsequenz führen, als dass das "übergangene" Vorbringen dann eben bei der abschließenden Beratung der Sache zusammen mit etwa auf den Hinweis eingegangenen weiteren Parteiäußerungen mitberücksichtigt und damit der Verstoß vollumfänglich "geheilt" wird.

Hierzu zunächst illustrierend der Ablauf im vorliegenden Verfahren:

Auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 12.11.2002 (GA 166) hatte die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.1.2003, bei Gericht eingegangen am 29.1.2003, erwidert. Mit Eingang der Berufungserwiderung war sogleich Termin zur Vorberatung bestimmt worden. Entsprechend war den Parteien bereits mit Verfügung vom 29.1.2003 mitgeteilt worden, dass voraussichtlich nicht vor dem 8.5.2003 Termin zur Vorberatung ansteht. Hierauf konnten sich die Parteien einstellen. Der Kläger hat in Kenntnis dieser Information gleichwohl erst am 14.5.2003 ergänzend auf die Berufungserwiderung erwidert. Er ist damit letztlich selbst das Risiko eingegangen, dass seine Ausführungen auf die Berufungserwiderung nicht Gegenstand der Erörterungen in der Senatsberatung sein würden, was dann naturgemäß bei der Beratung am 8.5.2003 auch nicht der Fall war. Der Schriftsatz vom 14.5.2003 dürfte im Übrigen - anderes ist weder aktenkundig (insoweit findet sich lediglich ein "Abvermerk" der Geschäftsstelle betreffend die Übersendung von Abdrucken an den Gegner vom 15.5.2003) noch erinnerungspräsent -, wiewohl im Geschäftsgang, vor Herausgabe des Hinweisbeschlusses am 16.5.2003 nicht zur Kenntnis von Vorsitzendem oder Berichterstatter gelangt sein. Für die Folgezeit finden sich ein Fristverlängerungsantrag des Klägers vom 12.6.2003 nebst stattgebendem Senatsbeschluss und sodann nach Gewährung von Akteneinsicht eine fristgerechte, eingehende Stellungnahme des Klägers zu dem Hinweis des Senats mit in den Vordergrund gestellter Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs, die in Frage stelle, ob der Hinweis "ordnungsgemäß ergangen" sei.

Die Fragestellung des Klägers zielt sinngemäß über die Rüge einer Gehörsversagung als solcher hinaus dahin, ob der Hinweis vom 8.5.2003 wirksam im Sinn einer Verfahrensvoraussetzung für eine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO sei.

Zur Rüge einer Gehörsversagung als solcher und ihren möglichen Konsequenzen für den inhaltlichen Bestand mit ihr in Zusammenhang stehenden gerichtlichen Handelns ist aus der Sicht des Senats zu sagen:

Auch wenn es zutreffen mag, dass die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich die Berücksichtigung auch von Parteiäußerungen im Zeitraum zwischen jeder gerichtlichen Beratung und der Bekanntgabe des jeweiligen Beratungsergebnisses gebietet, erscheint die Sanktionierung von Verstößen hiergegen im Sinne einer Infragestellung der Wirksamkeit des jeweiligen gerichtlichen Handelns allein bei wenigstens in irgendeiner Weise endgültigen gerichtlichen Entscheidungen geboten, denn um die Gewähr inhaltlicher Richtigkeit solcher Entscheidungen im Sinn des jeweils verfochtenen Parteiinteresses geht es bei der verfahrensrechtlichen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs letztlich und allein, nicht um deren zweckfreie Institutionalisierung als solche; entsprechend kommt es für die Auswirkung einer Gehörsverletzung auf die Entscheidungswirksamkeit stets auf die Beruhensmöglichkeit an (vgl. nur BVerfGE 53, 219, st. Rspr.).

Der in § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgesehene Hinweis bedeutet in keinerlei Hinsicht eine in diesem Sinn irgendwie endgültige Entscheidung. Er spiegelt eine, wenn auch auf umfassender Sachprüfung beruhende (vgl. Senat aaO.), vorläufige Meinungsbildung des Gerichts auf der Grundlage des bei der Beratung dem Spruchkörper präsenten Sach- und Streitstands wider, die in keiner Weise den weiteren Verfahrens- und Entscheidungsablauf präjudiziert. Eine Entscheidung wird erst in der Folgezeit nach Ablauf der gesetzten Stellungnahmefrist oder auch (vgl. Senat, Beschluss vom 12.3.2003 - 10 U 880/02 -) vorher nach Eingang einer als abschließend zu verstehenden Stellungnahme des Berufungsführers getroffen. Hierbei ist dann im Sinn der abschließenden Gewährung rechtlichen Gehörs das gesamte Parteivorbringen umfassend zu berücksichtigen, wozu dann etwa auch im Rahmen des prozessual Zulässigen neues, erst durch den Hinweis veranlaßtes Vorbringen gehören kann, insbesondere aber auch gerade Vorbringen, das nach Auffassung des Berufungsführers durch den Spruchkörper bei seinem Hinweis nicht zutreffend gewürdigt oder auch fehlerhafterweise gänzlich übersehen worden war: Gerade Letzteres aber macht deutlich, dass in ebensolcher Weise in diesem Verfahrensabschnitt auch Vorbringen ergänzend berücksichtigt und damit eine objektive Gehörsverletzung unproblematisch "geheilt" werden kann, das aufgrund von Unzulänglichkeiten des Geschäftsablaufs bei Erlaß des Hinweises unberücksichtigt geblieben war - wie hier ein zwischen Beratung und Herausgabe des Hinweises noch eingegangener Schriftsatz -.

Das Erfordernis der Gewährung rechtlichen Gehörs selbst kann mithin nicht Grundlage dafür sein, wie immer geartete Bedenken hinsichtlich einer inhaltlichen "Wirksamkeit" des Hinweises zu rechtfertigen.

Endgültige, verbindliche Bedeutung hat der Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO allerdings in formeller Hinsicht einmal insoweit, als er mit der Setzung einer Äußerungsfrist verbunden ist, zum anderen insoweit, als überhaupt ein Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergangen sein muss, damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO erlassen werden kann. Der Kläger stellt mit seiner Gehörsrüge sinngemäß auch diese mit dem Hinweis verbundenen Rechtswirkungen in Frage.

Nach Auffassung des Senats genügt aber vorliegend der auf der Beratung vom 8.5.2003 beruhende, am 16.5.2003 herausgegebene Hinweisbeschluss den so verstandenen formellen Anforderungen nach § 522 Abs. 2 ZPO. Für eine Zurückweisungsentscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO bedarf es nicht eines vorherigen weiteren Hinweises und einer neuen Fristsetzung aufgrund neuerlicher Beratung unter Einbeziehung des Schriftsatzes vom 14.5.2003.

Was die Frage der Fristsetzung als solcher angeht, stellen sich vorliegend insoweit keine besonderen, zusätzlichen Fragen spezifischer Natur. Vielmehr hängt die Frage der Wirksamkeit der Fristsetzung im angesprochenen Sinn unmittelbar mit der parallelen Fragestellung für den Hinweis selbst zusammen. Die bisher weithin ungeklärten Fragen im Zusammenhang mit der Äußerungsfrist nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO, insbesondere zur Behandlung insoweit verspäteten Vorbringens, bedürfen deshalb an dieser Stelle keiner Erörterung. Genügt mit anderen Worten der Hinweis selbst den im vorliegenden Zusammenhang aufzustellenden Anforderungen, dürften auch gegen die Wirksamkeit der Fristsetzung grundsätzlich keine weiteren Bedenken bestehen.

Zur "Tatbestandswirkung" des nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergangenen Hinweises als gesetzlicher Verfahrensvoraussetzung für das weitere Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO muß nach Auffassung des Senats grundsätzlich bereits sein formell-äußerlich ordnungsgemäßer Erlass genügen. Dass es auf seine inhaltliche Richtigkeit und Fehlerfreiheit nicht ankommen kann, ist offensichtlich, denn das weitere Verfahren dient ja gerade dazu, eine insoweit etwa erforderliche Korrektur noch zu ermöglichen. Ebensowenig kann aber dann grundsätzlich, bedenkt man die dargelegte dienende Bedeutung der Gehörsgewährleistung für die inhaltliche Richtigkeit gerichtlicher Meinungsbildung und auf sie gestützten gerichtlichen Handelns, die Wirksamkeit des Hinweises im hier in Rede stehenden prozeduralen Sinn deshalb in Frage gestellt werden, weil bei seinem Erlass eine Gehörsverletzung unterlaufen ist. Anders gewendet, kann gerade deshalb, weil Hinweis und Äußerungsfrist gerade die vollständige und umfassende Gewährung rechtlichen Gehörs ermöglichen sollen, ein insoweit bei dem Hinweis etwa noch bestehendes Defizit nicht Grund dafür sein, gerade den zur Vervollständigung etwa bestehender Gehörsdefizite bestimmten weiteren Verfahrensabschnitt zu blockieren.

Eine Grenze für die Annahme einer im in Rede stehenden Sinn wirksamen Hinweiserteilung und Fristsetzung kann deshalb jedenfalls in Bezug auf die Gewährung rechtlichen Gehörs allenfalls dahin gezogen werden, dass lediglich ein das Parteivorbringen praktisch gänzlich ignorierender, offensichtlich neben der Sache liegender "Hinweis" als taugliche Grundlage für das weitere Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ausgeschieden werden müßte.

Der Senat sieht folglich vorliegend die formellen Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als gegeben an.

III.

In der Sache geben die Ausführungen des Klägers mit Schriftsatz vom 14.5.2003 (GA 193) und vom 25.6.2003 (GA 204) zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung.

Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 14.5.2003 (GA 193) darlegt, dass der Architekt F.... lediglich planerische Teilleistungen bezüglich des Fachwerkhauses erbracht habe, er als Bauleiter das gesamte Bauvorhaben überwachen sollte, Angebote eingeholt, Aufträge vergeben und handwerkliche Arbeiten überwacht und abgerechnet habe, seine Leistungen nach Angaben des Architekten F.... mit mindestens 18.000 DM nebst MWSt. abzurechnen seien, fehlt es gleichwohl an einer schlüssigen Darlegung, welche Leistungen der Kläger bezüglich der Leistungsphasen 6 (Vorbereitung der Vergabe, Ermitteln der Mengen und Aufstellung von Leistungsverzeichnissen) und 9 (Objektbetreuung und Dokumentation, Überwachen der Beseitigung von Mängeln und Dokumentation des Gesamtergebnisses) im einzelnen erbracht hat. Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 8. Mai 2003 ausgeführt, hat die Beklagte bestritten, dass der Kläger bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Objektbetreuung und Dokumentation mitgewirkt hat. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beklagte federführend den Architekten F.... mit der Bauwerksplanung beauftragt hatte, dieser auch den Antrag auf Baugenehmigung stellte und als Entwurfsverfasser in Erscheinung trat, hätte der Kläger schon detailliert darlegen und ggf. unter Beweis stellen müssen, welche Leistungen bezüglich dieser Leistungsphasen er überhaupt erbracht haben will, damit eine Abgrenzung zu den von Architekten F.... erbrachten Leistungen möglich ist. Der Kläger selbst räumt mit Schriftsatz vom 14.5.2003 ein, dass der Architekt und Entwurfverfasser F.... auch die Unterlagen für einige Gewerke erstellt habe, z.B. für den Dachdecker, Schreiner, Glaser, die Versiegelung, außerdem für die Statik und die Wärmeberechnung. Soweit er vorträgt, er habe indes Unterlagen an Handwerker versendet, Angebote erbeten und ausgewertet und auch Gewerke ausgeschrieben, für die F.... keine Berechnungen erstellt habe, fehlt es indes an einer Abgrenzung der einzelnen Tätigkeiten zu denen des Architekten F.....

Hinsichtlich der Leistungsphasen 7 (Mitwirken bei der Vergabe, Ermitteln der Kosten und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe) und 8 (Objektüberwachung, Bauüberwachung, Überwachen der Ausführung des Objekts) des § 15 HOAI räumt die Beklagte zwar ein, dass der Kläger punktuell bei der Vergabe und partiell bei der Objektüberwachung mitgewirkt habe. Der Anspruch ist aber nicht fällig, da die Honorarrechnung nicht prüffähig ist. Auch hier hätte detailliert dargelegt werden müssen, welche Leistungen der Kläger im einzelnen erbracht hat und wie diese im Verhältnis zu den Leistungen des Architekten F.... stehen. Für die Leistungsphasen 7 bedarf es eines Kostenanschlags, solange dieser nicht vorliegt einer Kostenberechnung. Die Leistungsphase 8 verlangt eine Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, einen Kostenanschlag (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 und 3 HOAI). Auch wenn nicht das Formular der DIN 276 Verwendung finden muss, bedarf es doch der in diesem Formular enthaltenen maßgeblichen Angaben. Daran fehlt es indes. Die in der Honorarrechnung gemachten Angaben bezüglich der geplanten und tatsächlichen Baukosten sind so nicht überprüfbar. Entgegen der Auffassung der Berufung ist es auch nicht Aufgabe des Gerichts oder gegebenenfalls eines gerichtlichen Sachverständigen, durch Ausforschung zu ermitteln, welche Leistungen der Kläger erbracht hat, und darauf basierend die Berechtigung des Honoraransatzes zu klären. Die Prüffähigkeit der Schlussrechnung muss der Kläger als Architekt erbringen. Es mag daher offen bleiben, ob der Kläger die richtige Honorarzone zugrunde gelegt hat, die Interpolation zutreffend ist und letztlich die Angaben zu den geplanten und tatsächlichen Baukosten zutreffend sind.

Der Hinweis auf § 12 Abs. 4 HOAI, dass üblicherweise für Wohnhäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung die Honorarzone IV gilt, entbindet den Kläger nicht, eine prüffähige Schlussrechnung vorzulegen. Der Kläger kann nicht für die Leistungsphasen 6 bis 9 pauschal den hälftigen Ansatz von 48 % des auf die entsprechende Honorarzone fallenden Honorars beanspruchen. Hinzu kommt, worauf bereits hingewiesen wurde, dass der Kläger mangels schriftlichen Architektenauftrags nur das Mindesthonorar in Ansatz bringen kann (§ 4 IV HOAI). Auch für dieses wären seinerseits aber wiederum auch die vorstehend dargelegten Anforderungen zu erfüllen.

Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 25.6.2003 zu den Leistungen, die er erbracht haben will, geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Auffallend ist, dass der Kläger hier wiederum Leistungen aus der Immobilenvermittlung aufführt. Der Kläger, der unterschiedliche Briefköpfe und Stempel verwendet, firmiert hier unter "I... S......", Handel - Vermittlung von Haus und Grundbesitz sowie unter der Bezeichnung "S..... I........." (GA 208, 211, 216), während er im Übrigen teilweise unter Anschrift seines Architektenbüros firmiert (u.a. GA 28 bis 30, 35). Soweit der Kläger hier Leistungen aufführt, betreffen diese Tätigkeiten, die er in seiner Eigenschaft als Makler bei der Vermittlung des Objekts getätigt hat, jedoch zum Teil nicht spezifische Architektenleistungen (vgl. Auflistung GA 206), ungeachtet dessen, ob er diese Leistungen als Maklerleistungen - hinsichtlich des Grundstücks in W........ - gegenüber der Beklagten abgerechnet hat. Eine zur Entscheidungsfindung taugliche Abgrenzung ist nach wie vor nicht möglich.

Die Berufung ist aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Berufungsstreitwert wird auf 7.706,08 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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