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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 24.11.2000
Aktenzeichen: 10 U 1220/99
Rechtsgebiete: ALB 86, BB-BUZ 80, VVG


Vorschriften:

ALB 86 § 6 Abs. 3
BB-BUZ 80 § 1 (1) a
BB-BUZ 80 § 2 (1)
BB-BUZ 80 § 9 Abs. 10
VVG § 16
VVG § 17
VVG § 20
1. Wird in dem Fragebogen zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ausschließlich danach gefragt, welche Gesundheitsstörungen in den letzten drei Jahren vor Antragstellung vorgekommen sind, ist der Antragsteller, der nach seiner Lehre als Steinmetz tätig war und Akkord- und Montagearbeit verrichtete, nicht verpflichtet, für diese, Tätigkeiten nicht untypische Beschwerden im LWS-Bereich anzugeben. Eine vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung liegt nicht vor.

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer von einer in die Lebensversicherung eingeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zurücktreten kann, wenn nach Ablauf der Dreijahresfrist (§ 9 Abs. 10 BB-BUZ 80 iVm § 6 Abs. 3 ALB 86) aus Sicht des Versicherers bei, rückwärtiger Betrachtung der Versicherungsfall innerhalb der Dreijahresfrist eingetreten ist.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 1220/99

Verkündet am 24. November 2000

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Werner und die Richter am Oberlandesgericht Weiss und Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 5. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines erklärten Rücktritts und um den Umfang der Leistungspflicht aus dem Vertrag betreffend die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Der Kläger hatte bei der Beklagten mit Vertrag vom 19.2.1991 eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Dem Vertrag lagen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BB-BUZ 80) zugrunde. In seinem Antrag auf Abschluss der Lebensversicherung vom 7.2.1991 (GA 140ff.) beantworte der Kläger die Frage Nr. 5 a: "An welchen Gesundheitsstörungen haben sie in den letzten 3 Jahren gelitten?" mit "an keinen".

Nachdem der Kläger Anfang Januar 1998 der Beklagten seine Berufsunfähigkeit angezeigt hatte, übersandte ihm diese einen Fragebogen, den der Kläger ausfüllte und am 09.03.1998 unterzeichnete (GA 53-63). Zu A) 1. beantwortete der Kläger die Frage: "Auf Grund welcher Erkrankungen bzw. Verletzungen oder gesundheitlicher Beschwerden beantragen Sie Leistungen?" wie folgt:

"LWS-Syndrom erstmals 1989, Beschwerden wie starke Schmerzen im Lendenwirbel und linken Bein. Abstände von Erkrankung zu Erkrankung verkürzten sich im Laufe der Jahre."

Die Frage A) 3., welcher Arzt den Kläger wegen der Erkrankung/Verletzung zuerst behandelt habe, beantwortete er mit: "Dr. Ulrich W seit 1989". Die Frage nach dem Hausarzt beantwortete er mit "Dr. K. seit ca. 1992; als Arzt, der am besten über die Beschwerden Auskunft geben könne, nannte er die Kurklinik Bad Dürkheim/Pfalz. Die Beklagte erhielt am 20.02.1998 von Dr. U. einen unvollständigen ärztlichen Bericht zurück (GA 112), der lediglich den Hinweis enthielt, dass die letzte Behandlung des Klägers am 16.10.1995 erfolgt sei.

Nach Nachfrage beim Kläger hat die Beklagte am 23.03.1998 Dr. K. angeschrieben. Er teilte der Beklagten mit, der Kläger sei im Oktober 1995 dort zuletzt in Behandlung gewesen und fügte die gleichen Befundberichte bei wie Dr. U. Auch Dr. K. hatte den Vordruck "ärztlicher Bericht" nicht ausgefüllt. Nach Einholung einer Einverständniserklärung forderte die Beklagte am 11.05.1998 Unterlagen bei der LVA S. an. Aus dem Antwortschreiben vom 17.6.1998 ergab sich, dass der Kläger am 30.4.1994 einen Reha-Antrag gestellt hatte. Ferner wurde ein ärztliches Gutachten vom 05.01.1995 übermittelt. Mit Schreiben vom 05.08.1998 bot die Beklagte dem Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Verweisung auf einen Umschulungsberuf 100 % Leistungen vom 01.09.1996 bis 01.12.1998 an. Am 14. und 17.08.1998 korrespondierte die Beklagte mit dem Anwalt des Klägers. Am 11.11.1998 teilte dieser der Beklagten mit, daß der Kläger mit dem Vorschlag vom 05.08.1998 nicht einverstanden sei und übersandte ein fachchirurgisches Gutachten des C-Krankenhauses in B. vom 30.10.1998 (GA 5ff). In der Anamnese des Gutachtens ist angeführt, daß der Kläger bereits seit 1990, kurz nach Beginn seiner Lehre als Steinmetz Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule verspürt habe und daß diese sich bei Akkord- und Montagearbeit deutlich verschlimmert hätten. Er sei deswegen öfters krankgeschrieben worden.

Mit Schreiben vom 23.11.1998 (GA 16ff. d. A.) erklärte die Beklagte hierauf wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Rücktritt von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zum 1.11.1998.

Der Kläger hat behauptet, er habe bei Antragstellung keine Falschangaben gemacht. Schmerzen im Lendenwirbelbereich habe er erst seit 1993 gehabt. Im übrigen hält er den Rücktritt für verfristet.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, daß der Beklagte an der Beitragszahlungspflicht i. H. v. 70 % für die Lebensversicherung bei der Beklagten Nr. sowie für die angeschlossene Berufsunfähigkeitszusatzversicherung seit dem 01.01.1998 befreit sei,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.12.1998 4.200,-- DM zuzahlen,

3. festzustellen, daß die Beklagte zur Zahlung einer Jahresrente i. H. von zumindest 4.200,-- DM, und zwar vierteljährlich im voraus verpflichtet sei, ferner durch Zwischenurteil festzustellen, daß die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Lebensversicherung Nr. 898 nicht durch den Rücktritt der Beklagten vom 23.11.1998 aufgelöst worden sei, sondern über den 01.11.1998 hinaus fortbestehe.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe bei Antragstellung falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht. Sie sei daher zum Rücktritt berechtigt gewesen und habe diesen Rücktritt auch fristgerecht ausgeübt.

Den Rücktritt habe sie nicht unmittelbar nach Eingang des Leistungsantrages des Klägers im Januar 1998 ausüben müssen, da sie zu diesem Zeitpunkt davon habe ausgehen können, dass es sich bei der Angabe des Beginns der Beschwerden mit 1989 um einen Zahlendreher gehandelt habe. Kenntnis von den unrichtigen Angaben bei Antragstellung habe sie erst durch das mit Schreiben vom 11.11.1998 übersandte Gutachten des C-Krankenhauses in Bitburg erlangt. Der danach mit Schreiben vom 23.11.1998 ausgeübte Rücktritt sei fristgerecht innerhalb eines Monats erfolgt. Insoweit verweist die Beklagte auf ihre Ermittlungen bei den Ärzten und der LVA und der Korrespondenz mit dem Kläger bzw. dessen Bevollmächtigten.

Das Landgericht hat durch Zwischenurteil festgestellt, dass die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Lebensversicherung nicht durch den Rücktritt der Beklagten vom 23.11.1998 aufgelöst worden sei, sondern über dem 1.11.1998 hinaus fortbestehe. Hiergegen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten.

Die Beklagte trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, aufgrund des erst 1998 bekanntgewordenen Gutachtens sei ihr zur Kenntnis gebracht worden, dass der Kläger bereits 1990 unter gravierenden Wirbelsäulenbeschwerden gelitten habe, die rückwirkend betrachtet, innerhalb von drei Jahren nach Antragstellung zu einer mindestens 25 prozentigen Berufsunfähigkeit geführt habe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil mitsamt den dort in Bezug genommenen Unterlagen, Gutachten und Arztberichten verwiesen, ferner auf die in beiden Rechtszügen zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

1) Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Zwischenfeststellungsklage als zulässig und begründet erachtet. Ein wirksamer Rücktritt von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung liegt nicht vor (§§ 16 Abs. 2, 17 VVG).

a) Nach § 16 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bei Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.

b) Das Landgericht hat einen Rücktritt von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung lediglich wegen Verfristung abgelehnt. Das Landgericht meint aber, dass die Beklagte dem Grunde nach berechtigt gewesen sei, vom Vertrag zurückzutreten, weil Kläger bei Antragstellung eine unrichtige Anzeige gemacht habe, indem die Gesundheitsfrage Nr. 5 A) falsch beantwortet worden sei. Denn es sei nicht zutreffend, dass der Kläger in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung an keinen Beschwerden gelitten habe. Aus seinem Leistungsantrag ergebe sich, dass der Kläger bereits 2 Jahre vor Antragstellung Beschwerden im Lendenwirbelbereich und im linken Bein gehabt habe. Diese seien von dem Kläger auch in der Anamnese für das Gutachten vom 31.10.1998 angegeben worden. Die Kammer glaube dem Kläger nicht, dass er sich sowohl bei der eigenen Antragstellung als auch bei seinen Angaben zur Anamnese geirrt habe.

c) Der Senat vermag sich dieser Auffassung des Landgerichts nicht anzuschließen. Denn das Landgericht geht von einem falschen Sachverhalt aus. In dem Fragebogen, den der Kläger am 7.2.1991 ausfüllte, ist ausschließlich nach Gesundheitsstörungen in den letzten drei Jahren gefragt. Es wird darüber hinaus nicht nach etwaigen Beschwerden gefragt. Der Begriff Gesundheitsstörung setzt eine organische, pathologische Veränderung voraus, die von einiger Dauer ist und eine ärztliche Behandlung indiziert. Nicht jegliche Beschwerden und Schmerzzustände sind zugleich als Gesundheitsstörung zu qualifizieren. Das Landgericht setzt indes in seiner Begründung die Begriffe Gesundheitsstörung und Beschwerden gleich. Detaillierte Fragen nach Beschwerden und Erkrankungen, der Art der Behandlungen werden in dem Fragekatalog der Beklagten erst für Risikosummen bei der Lebensversicherung von über 60.000,-- DM und bei BUZ-Renten von über 14.400 (wohl jährlich) gestellt. In dem Antragsformular, den der Kläger ausfüllte, waren die diesbezüglichen Fragen Nr. 8.1. bis 10 durchgestrichen und vom Kläger nicht zu beantworten. Diese unzureichende Fragestellung geht letztlich zu Lasten der Beklagten.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger vor Antragstellung unmittelbar nach Beginn seiner Lehre als Steinmetz tätig war und Akkord- und Montagearbeit verrichtete. Dass bei dieser Tätigkeit Schmerzen im Lendenwirbelbereich verspürt werden, ist nicht ungewöhnlich. Dies muss aber noch lange keine Gesundheitsstörung sein. Hinzu kommt, dass aufgrund der vorliegenden Arztberichte nicht ersichtlich ist, dass der Kläger vor 1991 in größerem Umfange sich in eine ärztliche Behandlung begeben hat. Aus dem Arztbericht des Orthopäden Dr. S vom 17.1.1994 (GA 52) ergibt sich, dass Kläger seinerzeit angegeben hatte, seit ca. 3 Wochen Schmerzen in der LWS links mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel zu haben. Es erfolgte die Diagnose Lumboischialgie links. Dieses Krankheitsbild war aber lange nach Antragstellung. Es ist deshalb nicht von einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung auszugehen.

2) Der Senat hat darüber hinaus in formeller Hinsicht erhebliche Bedenken, ob eine wirksamer Rücktritt vorliegt. Gemäß § 20 Abs. 1 VVG kann der Rücktritt nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat. Hinzu kommt, dass gemäß § 6 Abs. 3 der Lebensversicherungsbedingungen (ALB 86) iVm § 9 Abs. 10 BB-BUZ ein Rücktritt nur möglich ist, wenn der Versicherungsfall innerhalb der ersten drei Jahre nach Vertragsschluss eingetreten war. Der Vertragsschluß erfolgte am 19.2.1991.

a) Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass die Beklagte zwar aufgrund des Leistungsantrags vom 9.3.1998 bereits einen Anhaltspunkt dafür gehabt habe, dass der Kläger seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht nachgekommen sei. Die Beklagte sei jedoch aufgrund ihrer Treuepflicht gehalten gewesen, den Sachverhalt vor erklärtem Rücktritt durch Nachfragen bei den den Kläger behandelnden Ärzten in angemessener Zeit weiter aufzuklären. Dies habe die Beklagte mit Rückfragen bei den Ärzten Dr. K. und Dr. U. auch getan. Vielmehr habe die Beklagte seit Juni 1998 keine weitere Sachaufklärung betrieben und dem Kläger am 5.8.1998 ein Vergleichsangebot unterbreitet. Erst nachdem der Kläger auf dieses Vergleichsangebot nicht eingegangen sei, habe die Beklagte, nunmehr gestützt auf die Angaben in der Anamnese des Gutachtens von Dr. med. von L., O. Krankenhauses in B. den Rücktritt vom Vertrag erklärt.

b) Der Senat folgt im Grunde der Argumentation des Landgerichts. Der Berufung ist allerdings zuzugeben, dass die Beklagte nicht nur innerhalb einer angemessenen Frist prüfen musste, ob eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorliegt, sondern auch, ob innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages, d. h. bis 18.2.1994 eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit im Sinne von § 1 (1) a) i.V.m. § 2 (1) BB-BUZ 80, hier mindestens 25 prozentige Berufsunfähigkeit, eingetreten ist. Nach dem Gutachten von Dr. med. L., Oberarzt und Facharzt für Chirurgie, war zum Stand vom 30.10.1998 von einem Grad der Berufsunfähigkeit von 70 % auszugehen. Die Beklagte hatte deshalb erstmals im Oktober 1998 Anhaltspunkte dafür, dass innerhalb der ersten drei Jahre nach Vertragsschluss der Versicherungsfall mit einer mindestens 25 prozentigen Berufsunfähigkeit eingetreten ist.

c) Der Senat hat andererseits aufgrund der zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbedingungen jedoch erhebliche Bedenken, ob die Beklagte im Jahre 1998 aus einer ex-post Betrachtung heraus rückwirkend die Feststellung treffen durfte, dass bereits 1994, d. h. innerhalb der ersten drei Jahre nach Vertragsschluss, der Versicherungsfall eingetreten war und damit die Rücktrittsvoraussetzungen vorgelegen haben.

Hierbei sind die Besonderheiten der Vertragsbedingungen zu würdigen. Die BB-BUZ 80 enthalten bezüglich der Rücktrittsvoraussetzungen keine näheren Ausführungen. § 9 Abs. 10 der BB-BUZ 80 verweist allgemein auf die Allgemeinen Bedingungen der Hauptversicherung (ALB 86). § 6 Abs. 3 Satz 1 ALB 86 gewährt die Möglichkeit des Rücktritts vom Lebensversicherungsvertrag innerhalb von drei Jahren seit Vertragsschluss bzw. bei Eintritt des Versicherungsfalles während der ersten drei Jahre auch nach Ablauf der Frist, wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, nicht oder nicht richtig angegeben worden sind. Bei dem versicherten Risiko einer Lebensversicherung lässt sich der Eintritt des Versicherungsfalles in der Regel zeitlich eindeutig bestimmen. Bei der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist die Frage, wann der Versicherungsfall eingetreten ist, unter Umständen, schwierig festzumachen. Der Senat hat in Anbetracht fehlender Regelung in der BB-BUZ 80 erhebliche Bedenken, dem Versicherer zu erlauben, nach Ablauf der Dreijahresfrist rückwirkend den Zeitpunkt des Versicherungsfalles zu bestimmen, um damit die formellen Rücktrittsvoraussetzungen erst zu ermöglichen, im konkreten Fall 4 Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles. Vieles spricht dafür, die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 ALB 86 auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (§ 9 Abs. 10 BB-BUZ 80) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass nach Vertragsabschluss innerhalb der ersten drei Jahre eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eintritt, der Versicherer aktuell, d. h. innerhalb dieses Zeitraums, Kenntnis davon hat, dass ein Gesundheitszustand des Versicherten vorliegt, der in die Berufsunfähigkeit führt, der Versicherer durch entsprechende Anzeigen des Versicherten, Beauftragung von Gutachtern etc. sich mit dem Vorgang befasst, indes lediglich die formelle Rücktrittserklärung bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Vertragsschluss erfolgt. Danach konnte die Beklagte, ungeachtet, dass eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung nicht besteht, im Jahre 1998 nicht mehr wirksam von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zurücktreten.

Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren (Zwischenfeststellungsklage) auf 16.800 DM (Jahresrente 6.000 DM x 3,5 x 80 %) festgesetzt.

Die Beschwer der Beklagten entspricht dem Streitwert des Berufungsverfahrens.

Ende der Entscheidung

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