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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 29.10.1999
Aktenzeichen: 10 U 1223/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

BGB § 1615b
BGB § 1615d
BGB § 1607 Abs. 2 S. 1
BGB § 1607 Abs. 3 S. 1
ZPO § 727
ZPO § 731
ZPO § 729 Abs.
ZPO § 767 Abs. 2
ZPO § 325
ZPO § 515 Abs. 3
ZPO § 92 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 543 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OLG Koblenz

Urteil

29.10.1999

10 U 1223/98 2 O 414/97 LG Mainz

abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Werner und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Binz und Weiss auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter teilweiser Abänderung des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 7. Juli 1998 der Beklagte verurteilt, an den Kläger über den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 3.579 DM nebst den gesamten vom Landgericht zuerkannten Zinsen hinaus weitere 7.107 DM zu zahlen, sowie der Beklagte weiter verurteilt, an den Kläger weitere 948 DM nebst 4 % Zinsen jährlich hieraus für die Zeit ab dem 8. Oktober 1999 zu zahlen.

Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, ist er des Rechtsmittels verlustig.

Von den Kosten des 1. Rechtszugs haben der Kläger 9/23, der Beklagte 14/23, von den Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger 7/25, der Beklagte 18/25 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufung und Klageerweiterung sind im Umfang der letzten Antragstellung begründet.

Dem Kläger stehen für die Zeit vom 2. August 1994 bis zum 30. Juni 1998 Ansprüche gemäß §§ 1615b, 1615d BGB gegen den Beklagten zu. Für die Folgezeit fehlt es an den Voraussetzungen gemäß der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Regelung in § 1607 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 BGB.

Der Beklagte ist der Vater des am ... August 1994 geborenen Kindes N. R. der Ehefrau des Klägers. Das Kind lebt in der Familie des Klägers und wird von diesem seit der Geburt, wie das Landgericht in zutreffender Beweiswürdigung richtig festgestellt hat, aufgrund allein (mit Ausnahme des Kindergeldes) von dem Kläger aufgebrachter finanzieller Mittel unterhalten.

Damit liegen für die Zeit bis Juni 1998 einschließlich die Voraussetzungen eines Anspruchsübergangs nach §§ 1615b, 1615d BGB dem Grunde nach vor.

Der Senat sieht abweichend von dem Landgericht kein prozessuales Hindernis für die umfassende Überprüfung dieser Frage in dem vorliegenden, am 22. Dezember 1997 rechtshängig gewordenen Rechtsstreit aufgrund dessen, dass gegen den Beklagten im Verfahren 3 C 592/96 AG Worms am 13. August 1997 auf Antrag des dort klagenden Kindes ein rechtskräftiges Anerkenntnisurteil dahin ergangen ist, dass der Beklagte dem Kind den Regelunterhalt zu zahlen hat.

Der mit der laufenden Unterhaltsleistung erfolgende gesetzliche Anspruchsübergang nach § 1615b BGB stellte zwar ab Rechtshängigkeit des Regelunterhaltsantrags (am 13. Dezember 1996) eine nach Rechtshängigkeit eintretende Rechtsnachfolge im Sinne von § 325 ZPO dar. Der nach dieser Bestimmung durch Rechtskrafterstreckung begünstigte Rechtsnachfolger kann grundsätzlich mit der Folge der Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine neue Klage auf die Möglichkeit der Titelumschreibung nach § 727 ZPO verwiesen werden (vgl. BGH NJW 1957, 1111). Indes ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass dem Kläger der mangels Offenkundigkeit nach § 727 ZPO zu führende Nachweis der Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht möglich ist und auch, soweit dies überhaupt in Betracht kommen könnte (vgl. Senat JurBüro 1990, 1675), mit einem Zugeständnis nicht gerechnet werden kann. Folglich müsste der Kläger zur Titelumschreibung den Weg über eine Klage nach § 731 ZPO gehen. In diesem Fall ist aber nach BGH NJW 1987, 2863 das Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Klage nicht zu verneinen. Der Senat hält die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs angestellten Überlegungen für auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Im dort entschiedenen Fall ging es zwar um eine Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite nach Rechtskraft des Vorprozesses gemäss § 729 Abs. 1 ZPO, bei der die Problematik einer "Doppeltitulierung" sich deshalb im praktischen Ergebnis nur eingeschränkt ergibt, weil einerseits § 729 Abs. 1 ZPO nur die Rechtsnachfolge nach Rechtskraft erfasst, diese andererseits nicht Gegenstand der Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO ist. Für maßgeblich erachtete der Bundesgerichtshof allein Überlegungen zum Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers, nach denen für diesen keine Vorteile eines Weges über § 731 ZPO im Vergleich zu einer neuen Klage erkennbar sind, und zwar unabhängig von der Frage einer Rechtskrafterstreckung, wie sie § 727 ZPO jedenfalls voraussetzt.

Dementsprechend sieht der Senat auch im vorliegenden Zusammenhang keine Grundlage dafür, dem Kläger, der am Vorprozess nicht beteiligt war, Beschränkungen seiner Rechtsschutzmöglichkeiten deshalb aufzuerlegen, weil es im Vorprozess zu einer uneingeschränkten Verurteilung des Beklagten gekommen ist, möglicherweise aufgrund von Fehlern und Versäumnissen, deren Korrektur unter Umständen problematisch sein könnte, allerdings nicht zwingend ausgeschlossen erscheint (möglicherweise materielle Anerkenntniswirkungen und Bestandskraft eines auch unzulässigen Anerkenntnisurteils, Präklusion für die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess, Frage eines Rechtsbehelfs gegenüber dem selbst nicht vollstreckbaren Anerkenntnisurteil überhaupt in Abgrenzung zum Einwendungsausschluss gegenüber dem Festsetzungsbeschluss, s. im vorl. Zusammenhang OLG Koblenz, Beschluss vom 4. 2. 1999 - 9 WF 1504/98 - ; vgl. allgem. zur Problematik Zöller-Philippi, ZPO, 20. Aufl., Rn. 3 zu § 641c, 4ff. zu § 643).

Es ist im übrigen zu den praktischen Auswirkungen für den vorliegenden Rechtsstreit festzuhalten, dass die Problematik der möglichen "Doppeltitulierung" sich einerseits auch auf den Zeitraum vor dem 13. Dezember 1996 (Rechtshängigkeit des Regelunterhaltsantrags) erstreckt, auf den §§ 325, 727 ZPO ohnehin nicht anwendbar sind, und andererseits für die Zeit nach dem 13. August 1997 (letzte mündliche Verhandlung über den Regelunterhaltsantrag) die Geltendmachung des Anspruchsübergangs gegenüber der Verurteilung zum Regelunterhalt nicht präkludiert sein dürfte.

Kann mithin im vorliegenden Rechtsstreit vollumfänglich über die Berechtigung eines Rückgriffs des Klägers bei dem Beklagten entschieden werden, ergibt sich zunächst hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen nach § 1615b BGB für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Vorprozesses eine dem Kläger günstige materielle Rechtskrafterstreckung insoweit, als die Leistungsfähigkeit des Beklagten zur Erbringung des Regelunterhalts auch im Verhältnis zum Kläger damit feststeht. Der Senat sieht diesbezüglich weiter auch für die übrigen Zeiträume keine durchgreifenden Bedenken.

Die Frage einer weitergehenden Leistungsfähigkeit des Beklagten, die das Landgericht bejaht hat, kann demgegenüber dahingestellt bleiben, da der Senat die Voraussetzung einer über den Regelunterhalt hinausgehenden Inanspruchnahme des Beklagten auf Seiten des Klägers als nicht bewiesen und auch nicht nachweisbar ansieht, nämlich eine über die Regelunterhaltssätze hinausgehende Unterhaltserbringung durch den Kläger gemäß § 1615b BGB. Insoweit sieht der Senat sich nicht durch das in diesem Punkt bisher nicht angefochtene Urteil des Landgerichts im Sinne von §§ 525, 536 BGB als gebunden an, da auch der übergegangene Unterhaltsanspruch als solcher einheitlich und umfassend zu bestimmen ist, die betreffenden Ausführungen des Landgerichts sich demnach als nicht bindende Überlegungen zu Vorfragen der Anspruchsbemessung darstellen und im übrigen auch im Ergebnis sich nach der Beurteilung durch den Senat eine höhere Hauptforderung als die vom Landgericht zugesprochene ergibt, so dass sich auch die Frage einer Bindung an den nicht angefochtenen Entscheidungsausspruch (vgl. § 534 ZPO) nicht stellt (anders bei den Zinsen, die vom Landgericht als selbständige zusätzliche Ansprüche zugesprochen sind, woran allein auf die Berufung des Klägers nichts zu dessen Nachteil zu ändern ist).

Der Senat sieht es durch die durchgeführte, insoweit erschöpfende Beweiserhebung nicht als nachgewiesen an, dass der Kläger im Rahmen von § 1615b BGB höhere Unterhaltsleistungen als solche in Höhe der Regelunterhaltssätze erbracht hat. Er geht andererseits zu Gunsten des Klägers vom Nachweis jedenfalls dieser Beträge aus.

Der Kläger hat im Prozess selbst vorgetragen (vgl. Bl. 13f. d.A.), dass er für sich und seine Ehefrau sowie vier unterhaltene Kinder mit einem Nettoeinkommen von knapp 3.000 DM monatlich (zuzüglich 210 DM Sozialhilfe für ein Kind) auszukommen hatte (und zwar bei noch bestehender Arbeitsfähigkeit). Unter Berücksichtigung der weiteren Einzelangaben kann der Senat dem Kind N. gewährten Unterhalt im Ergebnis keine höheren anteiligen Beträge als die Regelunterhaltsbeträge im Umfang des Festsetzungsbeschlusses vom 15. Juli 1998 - 3 H 33/97 AG Worms - (also gemindert um anteiliges Kindergeld) zuordnen, die zwischen 239 DM und 256 DM monatlich liegen.

Andererseits erscheint aber auch die positive Annahme der Erbringung wenigstens derart hoher Unterhaltsleistungen durch den Kläger für das Kind N. unter Verwertung der Bekundungen der Zeuginnen R. (vgl. Bl. 43ff. d.A.) als vertretbar und gerechtfertigt.

Der Senat sieht demnach Ansprüche des Klägers gemäß § 1615b BGB in Höhe der festgesetzten Regelunterhaltsbeträge als begründet an. Festgesetzt worden sind im Beschluss vom 15. Juli 1998 folgende Beträge:

Für die Zeit vom 2.8.1994 bis 31.12.1995 256 DM monatlich Für die Zeit vom 1.1.1996 bis 31.12.1996 249 DM monatlich Für die Zeit ab 1.1.1997 239 DM monatlich.

Im Umfang des erstinstanzlichen Streitgegenstands (Ansprüche für die Zeit vom 2.8.1994 bis 1.3.1998 einschließlich, das sind nach der Berechnung des Klägers 43 volle Monatsbeträge mit der Gesamtsumme von 17.600 DM) erweisen sich auf dieser Grundlage bei der gebotenen kalendermonatlichen Berechnung als gemäß § 1612 Abs. 3 BGB im Voraus geschuldete Monatsbeträge (mit Rundung gemäß § 5 der Regelunterhaltsverordnung) folgende Beträge als begründet:

August 1994 30/31 × 256 = 248 DM September 1994 bis Dezember 1995 16 × 256 = 4.096 DM Januar 1996 bis Dezember 1996 12 × 249 = 2.988 DM Januar 1997 bis Februar 1998 14 × 239 = 3.346 DM März 1998 1/31 × 239 = 8 DM insgesamt 10.686 DM.

Da weitergehende Ansprüche im Rahmen des erstinstanzlichen Streitgegenstandes nicht bestehen, ist der vom Landgericht - mit anderer, nicht tragender Begründung - zugesprochene Betrag von 3.579 DM nach den vorstehenden Ausführungen zwar im Tenor aufrechtzuerhalten, aber auf den vorstehend ermittelten Betrag anzurechnen, so dass dem Kläger insoweit weitere <UN>7.107 DM</UN> zuzusprechen sind.

Die vom Landgericht zugesprochenen Zinsen beruhen auf der Annahme einer weitergehenden Gesamtforderung von 17.600 DM; der Ausspruch ist insoweit, da nicht angegriffen, unter Vernachlässigung geringfügiger Differenzen bei den Anknüpfungszeitpunkten des Zinslaufs ohne Rücksicht auf das Berufungsergebnis zur Hauptforderung aufrechtzuerhalten (also, zur Klarstellung im Hinblick auf die Antragsergänzung in der mündlichen Verhandlung: tituliert bleiben Zinsen aus 17 Monatsraten zu 370 DM und aus 26 Monatsraten zu 435 DM!).

Was den im zweiten Rechtszug gestellten weiteren Klageantrag angeht (Bl. 74 f d.A.), errechnen sich für die Zeit bis 30. Juni 1998 einschließlich begründete Beträge wie folgt:

März 1998 30/31 × 239 = 231 DM April bis Juni 1998 3 × 239 = 717 DM insgesamt 948 DM

In diesem Umfang ist dem weiteren Antrag, nebst beantragten Prozesszinsen, stattzugeben.

Dem Antrag des Beklagten zu § 515 Abs. 3 ZPO ist zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 515 Abs. 3 Satz 1, § 269 Abs. 3 Satz 2, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Von Vollstreckungsschutzanordnungen wird gemäß § 713 ZPO abgesehen.

Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf zunächst 14.021 DM, ab Antragstellung in der mündlichen Verhandlung auf 8.055 DM festgesetzt.

Die Höhe der Beschwer des Beklagten wird auf 8.055 DM festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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