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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 01.08.2005
Aktenzeichen: 10 U 1246/04 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss

(gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO)

Geschäftsnummer: 10 U 1246/04

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert und die Richterin am Amtsgericht Dr. Janßen am 1. August 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. September 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 28. April 2005 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Berufung der Beklagten habe auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 28. April 2005 Bezug.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30. Juni 2005 der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Berufung führt aus, dass im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 15.5.2003 (ZIP 2003, 1000 = ZinsO 2003, 514) eine arbeitnehmerfreundliche Auslegung des § 131 Abs. 1 Ziffer 1 InsO geboten sei. Die europarechtlichen Bestimmungen seien bei der Auslegung und dem Verständnis nationaler Vorschriften nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 28. April 2005 bereits dargelegt, dass die Richtlinien 80/987/EWG und 2002/74/EG dem Schutz der Arbeitnehmer in der Situation der Insolvenz des Arbeitgebers und einem bestimmten Zeitraum vor der Insolvenz dienen. Die Mitgliedstaaten wurden verpflichtet, eine Einrichtung zu schaffen, welche die Befriedigung der nichterfüllten Arbeitnehmeransprüche zur Gewährung eines Mindestschutzes garantiert. Es handelt sich dabei um das Institut des Konkurs- bzw. Insolvenzausfallgeldes gemäß den Vorschriften des SGB III. Die Richtlinien behandeln nicht die Problematik, dass Sozialversicherungsträger im Zusammenhang mit einem Insolvenzfall gegenüber anderen Gläubigern privilegiert sein sollen. Diese Problematik wird auch in der zitierten EuGH-Entscheidung nicht angesprochen. Der von der Beklagten ins Feld geführte Schaden durch eine Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten im Insolvenzfalle steht nicht unter dem Schutzzweck der europäischen Richtlinien. Der Schaden tritt innerhalb des Sozialversicherungssystems auf und mag zu internen haushaltsrechtlichen Problemen der Sozialversicherungsträger führen, was in mögliche künftige Beitragsrechnungen einzufließen hat. Einen direkten Schaden erleiden die Arbeitnehmer jedoch aus der Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht. Ihr Anspruch gegen die Sozialversicherungsträger im Falle der Rückerstattung der Beiträge seitens der Beklagten bleibt unberührt (vgl. auch OLG Koblenz - 2 U 690/04 - vom 27.1.2005).

Der Senat hat keine Veranlassung, im Hinblick auf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das zitierte Urteil des 2. Zivilsenats des OLG Koblenz vom 27.1.2005 und die beim BGH anhängigen Verfahren IX ZR 36/05 und IX ZR 54/05 das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.525,40 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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