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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 15.09.2003
Aktenzeichen: 10 U 1273/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann auch auf eine mit der Berufung erstmals zusätzlich geltend gemachte Klageerweiterung auf Feststellung des Annahmeverzugs zusätzlich zur Klage auf Kaufpreisrückzahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache erstreckt werden.
Geschäftsnummer: 10 U 1273/02

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

(gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO)

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert

am 15. September 2003

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. September 2002 wird unter Abweisung des zusätzlichen Feststellungsbegehrens zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind gegeben. Der Senat hat hierauf mit Beschluss vom 5. Juni 2003 hingewiesen. Der Kläger hat eine weitere Stellungnahme nicht abgegeben.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler; die getroffenen Feststellungen rechtfertigen keine andere Entscheidung:

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass dem Kläger gegen den Beklagten wegen der früheren Unfallschäden des verkauften Chevrolet Van G 20 ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Erstattung getätigter Aufwendungen nicht zusteht. Die in der Berufungsbegründung aufgeworfenen Bedenken gegen die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses vermag der Senat nicht zu teilen. Zwar ist der Kaufvertrag drucktechnisch unglücklich gestaltet, jedoch umfasst der Kaufvertrag insgesamt nur zwei Seiten und ist insbesondere hinsichtlich der Geschäftsbedingungen groß geschrieben und ohne Schwierigkeiten zu lesen. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Kläger nicht hätte zugemutet werden können, vom Inhalt dieses Vertrages vor Abschluss Kenntnis zu nehmen. Der Gewährleis-tungsausschluss befindet sich zu Beginn der Vertragsklauseln. Die Erläuterung, dass der Verkäufer das Fahrzeug nicht auf Mängel und Unfallspuren untersucht hat und einen reinen Handel und keine Werkstatt betreibt, werden in unmittelbarem Zusammenhang damit aufgeführt.

Eine allgemeine Untersuchungspflicht auch für einen Gebrauchtwagenhändler, der keine eigene Werkstatt betreibt, sondern lediglich einen Gebrauchtwagenhandel, und dies auch gegenüber seinen Kunden offenlegt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere ergibt sich dies auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 74, 883. Diese besagt vielmehr ausdrücklich, dass eine allgemeine, durch Geschäftsbedingungen nicht abdingbare Untersuchungspflicht nicht nur für den Zwischenhändler, sondern gerade auch für den Gebrauchtwagenhändler zu verneinen ist.

Dem Beklagten ist auch keine Arglist vorzuwerfen. Er hat offenbart, dass er eine Untersuchung des Fahrzeuges nicht vorgenommen hat. Dies steht ausdrücklich in dem vom Kläger unterschriebenen Kaufvertrag.

Auch eine Sittenwidrigkeit des Vertrages ist nicht anzunehmen. Allein ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt nicht zur Nichtigkeit des Geschäfts. Es müssen weitere Umstände, etwa eine verwerfliche Gesinnung, hinzutreten. Zwar kann bei einem besonders groben Missverhältnis ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung vermutet werden. Jedoch darf die Natur des abzuschließenden Geschäfts und die Frage, ob der wirtschaftlich und intellektuell überlegene Teil die schwächere Lage des anderen ausnutzt, nicht unberücksichtigt bleiben. Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten in irgendeiner Weise in einer schwächeren Lage gewesen wäre, die der Beklagte ausgenutzt hätte. Es stand dem Kläger völlig frei, das streitige Fahrzeug selbst zu untersuchen und gegebenenfalls von seinem Kauf abzusehen. Er hatte die Möglichkeit, bei einem anderen Händler nach einem Fahrzeug Ausschau zu halten und einen Vertrag mit der Übernahme entsprechender Gewährleistung abzuschließen. Es ist nicht ersichtlich, dass er aus irgendeinem Grund gezwungen war, ausgerechnet dieses Fahrzeug und ausgerechnet beim Beklagten zu kaufen.

Das Landgericht hat folglich die auf Zahlung von 9.217,57 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Chevrolet Van G 20 gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung hiergegen ist zurückzuweisen.

Soweit die Berufung zusätzlich auf Feststellung des Annahmeverzugs mit der Rücknahme des Fahrzeugs anträgt, steht dem gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nicht § 533 ZPO entgegen. Die über den auch im übrigen zulässigen Antrag, dessen Unbegründetheit sich ohne weiteres in Anknüpfung an die vorstehenden Ausführungen zum Zahlungsbegehren ergibt, zu treffende Sachentscheidung kann und muss zugleich mit der Zurückweisung der Berufung im Übrigen durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgen.

Über den Annahmeverzug kann hier inhaltlich ohne weiteres zugleich mit dem Hauptbegehren auf Kaufpreisrückzahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache entschieden werden. Mit der Abweisung der Klage entfällt zudem gleichzeitig jegliche Grundlage für das an den Klageerfolg anknüpfende, einen bloßen Annex des Leistungsbegehrens bildende Feststellungsbegehren. Bei diesem geht es jedenfalls in praktischer Hinsicht nicht um einen besonderen, selbständigen Streitgegenstand und ein diesbezügliches Feststellungsinteresse, sondern vornehmlich um die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 756 ZPO. Es wäre wenig sinnvoll, über dieses Feststellungsbegehren getrennt zu entscheiden (etwa durch ein Schlussurteil nach vorheriger Teilentscheidung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat sieht deshalb eine Einbeziehung in die Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als gesetzeskonform an.

Erweitert der Berufungskläger sein Begehren in freier Entscheidung entsprechend, muss er deshalb von vornherein damit rechnen, dass auch insoweit eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergehen wird. Zumal mit Rücksicht hierauf sieht der Senat auch insoweit verfassungsrechtliche Garantien des innerstaatlichen Rechts oder Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht als tangiert an. Eine Einbeziehung in den Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO erscheint zudem auch schon deshalb geboten, weil es sonst der Berufungskläger in der Hand hätte, durch eine Modifikation der Antragstellung das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zu umgehen (vgl. für die Fälle des § 533 ZPO Senat, Beschl. v. 6.2.2003 - 10 U 666/02 -, OLG Nürnberg juris Nr. KORE436712003).

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Antragsänderung (etwa hinsichtlich Zinsen), eine Klageänderung, Aufrechnung oder Widerklage im Übrigen ein Absehen von der grundsätzlich gebotenen (vgl. Senat VersR 2003 S. 658 = OLG-Report 2003 S. 210 = NJW 2003 S. 2100) Verfahrensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO rechtfertigen oder auch gebieten kann, kann für den vorliegenden Fall offen bleiben.

Das Feststellungsbegehren ist folglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf 10.217,57 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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