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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 22.06.2001
Aktenzeichen: 10 U 1274/00
Rechtsgebiete: BB Unfall-Zusatzversicherung


Vorschriften:

BB Unfall-Zusatzversicherung § 3 Ziffer 2 b
Für einen typisch alkoholbedingten Fahrfehler (BAK-Wert 0,94 Promille) spricht, wenn der Versicherungsnehmer (Mofafahrer) bei geradem Straßenverlauf, normalen Witterungsbedingungen unmittelbar vor einem aus der Gegenfahrbahn herannahenden PKW nach links abbiegt, ohne dies zuvor durch Handzeichen oder Blinkzeichen anzukündigen.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES Urteil - abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO -

Verkündet am 22. Juni 2001

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 17. August 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist Bezugsberechtigte aus einer Kapitalversicherung einschließlich einer Unfall-Zusatzversicherung ihres verstorbenen Bruders J B (Versicherungsnehmer). Die Unfallzusatzversicherung zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten sah die Verdoppelung der Unfallsumme bei Unfalltod vor. Die Versicherungssumme betrug zuletzt 55.000,--DM.

Der Versicherungsnehmer verstarb am 19.07.1999 an den Folgen eines Verkehrsunfalles. Er befuhr am 16.07.1999 gegen 14.30 Uhr die L aus Richtung P kommend in Richtung N mit einem von dem Zeugen L geliehenen Mofa-Roller. In Höhe der in seiner Fahrtrichtung gesehen links gelegenen Gaststätte Zum Alten Leienhaus" stieß er, als er nach links lenkte, mit dem Pkw der entgegenkommenden Zeugin M frontal zusammen. Er zog sich schwerste Kopfverletzungen zu, an denen er dann, ohne das Bewusstsein wieder erlangt zu haben, am 19.07.1999 verstarb. Die ihm am Unfalltag um 17.20 Uhr entnommene Blutprobe ergab ausweislich des Gutachtens der Staatlichen Untersuchungsstelle für Blutalkohol Mainz vom 21.07.1999 (Bl. 40 d.A. 8004 Js 14583/99 StA Trier) eine Blutalkoholkonzentration von 0,94 Promille. An dem vom Versicherungsnehmer gefahrenen Mofa-Roller war ein falsches Versicherungszeichen angebracht.

Die Beklagte hat der Klägerin die Versicherungssumme aus der Kapitallebensversicherung ausgezahlt, ihr die Zahlung der Unfall-Zusatzversicherung mit Berufung auf § 3 Abs.2 b und d der Bedingungen für die Unfall-Zusatzversicherung im Hinblick auf die Anbringung eines falschen Versicherungskennzeichens und die Alkoholisierung des Versicherungsnehmers abgelehnt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

II.

Die Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 543 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

1) Zutreffend hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Unfall-Zusatzversicherungssumme in Höhe von 55.000,-- DM abgelehnt und sich auf den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 d der Versicherungsbedingungen berufen. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer zum Unfallzeitpunkt alkoholbedingt fahruntüchtig war. Zwar kann Sicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsnehmer absolut fahruntüchtig war, wofür Voraussetzung wäre, dass der Blutalkoholkonzentrationswert zum Unfallzeitpunkt 1,1 Promille betragen hätte. Eine Rückrechnung verbietet sich vorliegend, da das Trinkzeitende nicht bekannt ist (BGHSt 25,250). Der Senat vermag deshalb den Überlegungen des Landgerichts, dass unter Berücksichtigung eines stündlichen Abbauwertes von 0,1 Promille, wenn zwar nicht von einer absoluten Fahruntüchtigkeit, so doch zumindest von einer Alkoholkonzentration von 1 Promille auszugehen sei, nicht zu folgen. Darauf kommt es im Ergebnis letztlich auch nicht an, weil aufgrund der Erkenntnisse aus der Ermittlungsakte, auf die sich beide Parteien beziehen, für den Senat mit einem im Sinne von § 286 ZPO gesicherten Grad an Gewissheit von einer relativen Fahruntüchtigkeit des Versicherungsnehmers auszugehen ist.

2) Bei einem Alkoholgehalt von weniger als 1,1 Promille entfällt der Versicherungsschutz nur dann, wenn äußere Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegen. Ergeben sich diese nicht aus sonstigen Ausfallerscheinungen, müssen Fahrfehler festgestellt werden, die typischerweise auf Alkoholgenuss zurückzuführen sind. Für einen typisch alkoholbedingten Fahrfehler spricht hier, dass der Versicherungsnehmer vor dem hinter ihm fahrenden PKW des Zeugen G( plötzlich und unerwartet nach links abgebogen ist, ohne zuvor den Abbiegevorgang durch Handzeichen oder Blinkzeichen angekündigt zu haben. Er bremste weder ab noch verringerte er die Geschwindigkeit des Mofa-Rollers. Der Abbiegevorgang geschah, obwohl Gegenverkehr war und dieser sich auch schon so dicht genähert hatte, dass eine Kollision unvermeidbar war. Dabei war der Straßenverlauf gerade und der Versicherungsnehmer auch nicht etwa durch Witterungseinflüsse wie Sonnenschein in seiner Sicht beeinträchtigt. Der Senat geht in völliger Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass das Fahrverhalten des Versicherungsnehmers auf einer alkoholbedingten Fehleinschätzung der Verkehrssituation beruhte. Entweder hat er den ihm entgegen kommenden Pkw alkoholbedingt übersehen oder er hat ihn gesehen, dann aber die Entfernung zu ihm infolge Alkoholeinflusses falsch eingeschätzt bzw. eine erhöhte Risikobereitschaft gezeigt.

Die Berufung stützt sich ohne Erfolg auf die Aussage des Zeugen G, im Ermittlungsverfahren (Bl. 50 der EA), dass der Roller des Versicherungsnehmers etwa 100 m vor der späteren Unfallstelle völlig problemlos überholt worden sei und die Fahrweise des Versicherungsnehmers ihm völlig normal erschienen sei. Denn maßgebend ist, wie sich das Verhalten des Versicherungsnehmers beim Abbiegevorgang darstellte. Der Senat ist davon überzeugt, dass ein nicht alkoholisierter Fahrer nicht unmittelbar kurz vor dem aus der Gegenrichtung herannahenden PKW einen Abbiegevorgang eingeleitet hätte. Soweit die Klägerin meint, das Fahrverhalten des Versicherungsnehmers könne auch damit erklärt werden, dass ihm möglicherweise etwas ins Auge geraten oder dass ihm der Helm verrutscht sei, überzeugt dies nicht. In diesem Falle wäre, wie das Landgericht treffend ausführt, zu erwarten gewesen, dass der Versicherungsnehmer abgebremst und rechts angehalten hätte und jedenfalls nicht urplötzlich nach links abgebogen wäre.

Ob darüber hinaus die Ausschlussgründe nach § 3 Ziffer 21 der Bedingungen für die Unfall-Zusatzversicherung vorliegen, weil der Versicherungsnehmer mit einem falschen Versicherungskennzeichen gefahren ist, kann offen bleiben.

Die Berufung hatte aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes für den Berufungsrechtszug und die Höhe der Beschwer der Klägerin werden, auf 55.000,-- DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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