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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 27.06.2008
Aktenzeichen: 10 U 1331/07
Rechtsgebiete: BGB, InsO, GmbHG, ZPO, SGB III


Vorschriften:

BGB § 249
BGB § 826
InsO § 19
GmbHG § 64
GmbHG § 64 Abs. 1
GmbHG § 64 Abs. 2
ZPO § 531
SGB III § 183
Kein "Automatismus" der Haftung für Insolvenzausfallgeld bei objektiv verspäteter Insolvenzanmeldung. Vielmehr muss im Einzelfall von der Klägerseite konkret dargelegt werden, dass bei rechtzeitiger Anmeldung tatsächlich kein Insolvenzausfallgeld hätte gezahlt werden müssen. Weiter muss der subjektive Sittenwidrigkeitsvorwurf konkret im Einzelnen festgestellt werden. Zu insoweit dem Beklagten obliegendem, nach den Umständen des Einzelfalls zur Ausräumung des Sittenwidrigkeitsvorwurfs ausreichendem Entlastungsvorbringen (begründete Sanierungshoffnung).
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 1331/07 Verkündet am 27. Juni 2008

in dem Rechtsstreit Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger

auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2008 für Recht erkannt: Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. September 2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch die verspätete Stellung eines Insolvenzantrages. Der Beklagte war seit September 1995 Gesellschafter und Geschäftsführer der 1993 gegründeten und zunächst von einer Wirtschaftstochtergesellschaft des A. geführten Firma B.. Hauptkunde der Firma war der A., der jedoch ab dem Jahre 1997 sein Auftragsvolumen drastisch reduzierte. Letztlich übernahm der Beklagte die Gesellschaft im Herbst 1998 mit einem Verlustvortrag von ca. 450.000 DM im Hinblick auf eine Vereinbarung mit dem A., dass dieser für drei Jahre seine Zeitschrift bei der Firma B. mit einem Auftragsvolumen von 700.000 DM jährlich drucken lässt, und einer Zusage des LA. für eine Verlängerung dieses Auftrags um weitere drei Jahre. Im Frühjahr 2003 vergab der A. den Auftrag zum Druck seiner Zeitung jedoch anderweitig. Über das Vermögen der Firma wurde sodann mit Beschluss vom 1. Oktober 2003 (Bl. 30 d. A.) das Insolvenzverfahren bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach unter dem Aktenzeichen 3 IN 176/03 eröffnet. In den Monaten Juli bis September 2003 zahlte die Firma B. das Gehalt nicht an ihre Mitarbeiter aus, weshalb die Klägerin Insolvenzgeld in Höhe von 22.673,91 € (vgl. im Einzelnen BI. 31 d. A.) zahlte. Nachdem der Beklagte vorgerichtlich erfolglos zur Zahlung dieses Betrages aufgefordert worden war, nimmt die Klägerin den Beklagten nunmehr mit vorliegender Klage in Anspruch. Die Klägerin hat vorgetragen,

die Firma B. sei bereits am 31. Dezember 1999 überschuldet gewesen. Der Beklagte hätte daher spätestens im Jahre 2000 einen Insolvenzantrag stellen müssen. Da zu diesem Zeitpunkt die Löhne der Mitarbeiter - unstreitig - noch vollständig bezahlt wurden, hätte sie bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages kein Insolvenzgeld zahlen müssen. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 22.673,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2006 zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Forderung gemäß Antrag zu Ziffer 1 aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung resultiert. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen,

eine Überschuldung der GmbH habe weder zum 31. Dezember 1999 noch später vorgelegen. Im Übrigen wäre bei Zugrundelegung des Klägervortrages bei einem früheren Insolvenzantrag das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden mit der Folge, dass die Klägerin auch dann Insolvenzgeld hätte zahlen müssen. Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte hafte gemäß § 826 BGB auf Ersatz des der Klägerin durch die Zahlung des Insolvenzausfallgeldes entstandenen Schadens. Nach den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen sei von einer Überschuldung der Gesellschaft zum 31. Dezember 1999 auszugehen. Bei einem Insolvenzantrag noch im Jahre 2000 wären die Gehaltsansprüche der Mitarbeiter - wie tatsächlich er folgt - bezahlt worden und der Klägerin der geltend gemachte Schaden daher nicht entstanden. Die Sittenwidrigkeit der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung folge ohne Weiteres daraus, dass das durch die Unterlassung eines rechtzeitigen Insolvenzantrags herbeigeführte Unvermögen der Gesellschaft zur Entlohnung ihrer Arbeitnehmer die Verpflichtung zur Zahlung des Insolvenzausfallgeldes als gesetzliche Lohnersatzleistung unmittelbar auslöse, da der Beklagte den als unabwendbar erkannten Todeskampf der Gesellschaft so lange wie möglich hinausgezogen habe. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er weiterhin geltend macht, es habe keine Überschuldung der GmbH im Sinne von § 19 InsO vorgelegen. Jedenfalls sei die angeblich verspätete Insolvenzantragstellung aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Falls nicht als sittenwidriges Verhalten anzusehen. Es fehle zudem an einer Kausalität des Unterlassens eines Insolvenzantrags im Jahre 2000 für die im Jahre 2003 erfolgte Zahlung von Insolvenzgeld. Diese Zahlung sei im Übrigen bereits erstinstanzlich bestritten worden. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass sie im Insolvenzverfahren mit den auf sie übergegangenen Entgeltansprüchen der Arbeitnehmer vollkommen ausgefallen sei. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage mit allen Anträgen abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist nicht begründet. Der Beklagte haftet der Klägerin nicht wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch die verspätete Stellung eines Insolvenzantrages auf Ersatz des der Klägerin durch die Zahlung von Insolvenzausfallgeld entstandenen Schadens. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der Geschäftsführer einer GmbH, dem eine Insolvenzverschleppung vorzuwerfen ist, der Arbeitsverwaltung für nicht vom Schutzbereich des § 64 GmbHG abgedeckte Vermögensschäden aus § 826 BGB haften kann (vgl. BGH ZIP 2008, 361 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung in der Absicht, den als unabwendbar erkannten "Todeskampf" eines Unternehmens so lange wie möglich hinauszuzögern, kann den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB erfüllen, wenn dabei die Schädigung der Unternehmensgläubiger billigend in Kauf genommen wird (BGH a. a. 0.; BGHZ 108, 134, 142). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Dabei ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung vom Vorliegen einer Überschuldung der Firma B. zum 31. Dezember 1999 auszugehen. Die Berufung erinnert hiergegen nichts Erhebliches. Soweit der Beklagte nunmehr erstmals auf ein Aktivvermögen der GmbH wegen erbrachter Leasingzahlungen und wegen Erwerbsoptionen verweist, handelt es sich um neuen, bestrittenen Sachvortrag, der gemäß § 531 ZPO in der Berufungsinstanz keine Berücksichtigung mehr finden kann. Die Voraussetzungen, unter welchen nach dieser Vorschrift neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen sind, sind vorliegend nicht gegeben. Die neuen Behauptungen betreffen weder einen Gesichtspunkt, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, noch wurden sie infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht. Weiterhin ist nicht ersichtlich und wird auch Beklagten nicht dargelegt, dass die neuen Behauptungen im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit seinerseits oder seitens seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beruht. Entgegen der Auffassung der Berufung hat der Beklagte auch nicht bereits erstinstanzlich die erfolgte Zahlung des Insolvenzausfallgeldes bestritten. Gerügt wurde erstinstanzlich seitens des Beklagten lediglich der geltend gemachte Gesamtbetrag, da dem Beklagten eine Aufstellung hierüber nicht mit der Klageschrift übersandt wurde (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 7. November 2006, 5. 5 = BI. 48 d. A.). Nachdem der nunmehrige Prozessbevollmächtigte vor der Fertigung der Berufungsbegründung antragsgemäß Akteneinsicht erhalten hatte, ist dem Beklagten die von der Klägerin insoweit vorgelegte Aufstellung der Zahlungen (BI. 31 d. A.) bekannt geworden. Das Landgericht hat sich somit nicht über das Bestreiten einer erfolgten Zahlung des Insolvenzgeldes hinweggesetzt. Die Klägerin hat zudem im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausweislich eines Beschlusses des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 19. Juli 2005 mangels Masse abgelehnt worden ist. Damit hat die Klägerin hinreichend dargelegt, dass sie mit den auf sie übergegangenen Ansprüchen der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt im Insolvenzverfahren vollkommen ausgefallen ist. Dies hat der Beklagte auch nicht mehr substantiiert bestritten. Die Klägerin hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass die Zahlung des Insolvenzgeldes auf der verspäteten Insolvenzantragstellung des Beklagten beruht. Allein die Tatsache, dass die Klägerin den Arbeitnehmern der Firma B. Insolvenzgeld bezahlt hat, stellt noch keinen Schaden im Sinne der §§ 249, 826 BGB dar. Die Zahlungspflicht der Klägerin als solche hängt nämlich nicht von der rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrags, sondern vom Vorliegen der in § 183 SGB III genannten Voraussetzungen ab. Ein Schaden zugefügt wird der Arbeitsverwaltung im Sinne des § 826 BGB nur dann, wenn im jeweils konkreten Fall die sich aus § 183 SGB III ergebende Zahlungspflicht deshalb entstanden ist, weil der Geschäftsführer gegen seine aus § 64 Abs. 1 GmbHG folgende Verpflichtung verstoßen hat, den Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung zu stellen (BGH ZIP 2008, 361). Dabei sind der Arbeitsverwaltung keine generellen Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen zuzubilligen, die es beim Vortrag einer Reserveursache oder eines rechtmäßigen Alternativverhaltens rechtfertigen, die Darlegungs- und Beweislast dem Schädiger aufzuerlegen. Solche Beweiserleichterungen könnten dazu führen, dass der Arbeitsverwaltung vielfach Ersatz für solche Aufwendungen zuerkannt werden müsste, die sie ohnehin von Gesetzes wegen gehabt hätte. Dafür besteht aber unter dem Gesichtspunkt der Zurechnung kein Anlass; insoweit fehlt es am Zurechnungszusammenhang zwischen dem Fehlverhalten des in Anspruch genommenen Geschäftsführers und der entstandenen Vermögenseinbuße. Maßgeblich für die hier zu entscheidende Haftungsfrage ist danach, ob die Klägerin ausreichend vorgetragen und bewiesen hat, dass die Zahlung des Insolvenzgeldes auf der verspäteten Antragstellung durch den Beklagten beruht. Insoweit ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, davon auszugehen, dass die Firma B. am 31. Dezember 1999 überschuldet war und der Beklagte den Insolvenzantrag spätestens nach Vorlage der entsprechenden Bilanz im Juli 2000 hätte stellen müssen. Es ist jedoch nichts konkret dafür ersichtlich dass bei einer Insolvenzantragstellung zu diesem Zeitpunkt das Insolvenzgeld nicht hätte gezahlt werden müssen. Insbesondere kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass auch bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrags Arbeitsentgeltzahlungen aus Mitteln der GmbH zu diesem Zeitpunkt geleistet worden wären. Zwar zahlte die GmbH bis Juni 2003 einschließlich das Arbeitsentgelt ihrer Arbeitnehmer. Gegen eine auch bei rechtzeitiger Antragstellung fortdauernde Zahlung kann aber sprechen, dass die GmbH überschuldet war, so dass es einer zusätzlichen Begründung dafür bedürfte, dass zunächst der Beklagte unter Berücksichtigung seiner Pflichten aus § 64 Abs. 2 GmbHG und sodann der vom Insolvenzgericht eingesetzte Insolvenzverwalter Zahlungen an die Arbeitnehmer hätten fortsetzen können und deshalb die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Insolvenzgeld nicht eingetreten wäre (vgl. BGH a. a. 0.). Selbst wenn aber von einem Zurechnungszusammenhang zwischen der verspäteten Insolvenzantragstellung des Beklagten und der der Klägerin durch die Zahlung des Insolvenzausfallgeldes entstandenen Vermögenseinbuße auszugehen wäre, fehlt es vorliegend jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten nach § 826 BGB. Zwar ist die verzögerte Stellung des Insolvenzantrags im Grundsatz geeignet, den Sittenverstoß zu begründen, da der Geschäftsführer, der um den drohenden Kollaps des von ihm geführten Unternehmens weiß, eine Schädigung der Gläubiger in ihrer Gesamtheit billigend in Kauf nimmt und sich darüber hinaus bewusst ist, dass er eines Tages die Lohn- und Gehaltsansprüche seiner Arbeitnehmer nicht mehr befriedigen kann. Ein Verstoß gegen die guten Sitten scheidet jedoch dann aus, wenn der für die Stellung des Insolvenzantrags Verantwortliche den Antrag unterlassen hat, weil er die Krise den Umständen nach als überwindbar und darum Bemühungen um ihre Behebung durch einen Sanierungsversuch als lohnend und berechtigt ansehen durfte (BGH a. a. 0. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der Beklagte, der hierzu die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat unbestritten vorgetragen, dass er die GmbH im Jahre 1998 zwar mit einem Verlustvortrag, jedoch mit einer Auftragszusage im Wert von jährlich 700.000 DM für mindestens drei Jahre und einer Verlängerungszusage um weitere drei Jahre übernommen hat. Unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen einer Überschuldung zum 31. Dezember 1999 durfte der Beklagte im Sommer des Jahres 2000 im Hinblick auf die zugesagten und danach sicher zu erwartenden Aufträge des A. mit einem jährlichen Auftragsvolumen von 700.000 DM berechtigt darauf vertrauen, die bestehende Überschuldung baldmöglichst beseitigen zu können. Der Senat vermag daher die verspätete Insolvenzantragstellung des Beklagten nicht als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Insolvenzgläubiger zu werten. Der Beklagte hat hierzu weiterhin erstinstanzlich unbestritten vorgetragen, im Jahre 1998 sei vor der Übernahme der Gesellschaft für ihn ein wirtschaftliches Gutachten mit einer künftigen Erfolgsprognose für die Fortführung der Gesellschaft erstellt worden (vgl. Anl. z. Bl. 86 ff. d. A. - "Bericht RKW-Beratung" -). Bei einer Gesamt-schau der von dem Beklagten insgesamt zu der Berechtigung seiner Fortführungserwartung vorgetragenen Tatsachen vermag der Senat das Unterlassen der Insolvenzantragstellung im Juli 2000 nicht als gegen die guten Sitten verstoßenden Pflichtenverstoß des Beklagten anzusehen. Da die Klage somit unbegründet ist, ist auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.673,91 €; Klageantrag zu 1.: 22.673,91 €; Klageantrag zu 2.: 1.000 €) festgesetzt.

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