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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: 10 U 1366/08 (1)
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EGBGB, VVG


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
BGB § 204 Abs. 1
BGB § 204 Abs. 2 Satz 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 2
VVG § 12 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 23. März 2009. Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die auf restliche Versicherungsleistung gerichtete Klage zutreffend wegen Verjährung der geltend gemachten Forderung abgewiesen. Die Berufung erinnert hiergegen ohne Erfolg, das Landgericht habe die Übergangsregelungen zum Verjährungsrecht verkannt, da der Anspruch nicht in einen Nettoanteil und den Umsatzsteueranteil aufgeteilt werden könne. Deshalb sei der Beginn der Verjährung erst mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs in dem vorangegangenen Rechtsstreit 5 O 48/01 LG Koblenz, mithin dem 20. April 2005, eingetreten. Jedenfalls sei aber der Anspruch auf Erstattung der von dem Kläger gezahlten Umsatzsteuer erst zu einem Zeitpunkt fällig geworden, als die entsprechenden Arbeiten, die den Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer auslösten, auch erbracht worden seien. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Landgericht den Anspruch nicht "aufgeteilt" in einen Nettobetrag und die Umsatzsteuer. Vielmehr hat der Kläger selbst in dem vorangegangenen Rechtsstreit 5 O 48/01 LG Koblenz unstreitig mit dem dortigen bezifferten Leistungsantrag nur den Nettobetrag des ihm durch den Brand des versicherten Objekts vom 5. Juli 2000 entstandenen Schadens geltend gemacht und im Übrigen einen Antrag auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zur bedingungsgemäßen Regulierung und zum Ersatz des gesamten über den bisher bezifferten Schaden hinausgehenden Brandschadens gestellt. Damit hat der Kläger selbst in dem damaligen Rechtsstreit eine "Aufteilung" seines Gesamtanspruches in den mit dem Leistungsantrag verfolgten Nettobetrag und den übrigen Schaden - somit auch den Umsatzsteueranteil des Gesamtschadens - vorgenommen. Die durch das Klageverfahren eingetretene Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB endete gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung. Da der Feststellungsantrag durch das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Januar 2003 als unzulässig abgewiesen wurde, endete die Hemmung der Verjährung des dem Feststellungsantrag zugrunde liegenden Anspruchs mithin sechs Monate nach der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich dieses Anspruchs. Da das Urteil dem Kläger am 21. Januar 2003 zugestellt wurde (Bl. 296 d. BA 5 O 48/01 LG Koblenz) und der Kläger gegen die Abweisung seines Feststellungsantrags keine Berufung eingelegt hat, wurde das landgerichtliche Urteil - soweit es die Abweisung des Feststellungsantrags des Klägers betraf - am 21. Februar 2003 rechtskräftig. Die Verjährung des dem Feststellungsantrag zugrunde liegenden Anspruchs, den der Kläger mit dem hiesigen Rechtsstreit geltend macht, begann somit am 21. August 2003 zu laufen. Da die Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 VVG zwei Jahre beträgt, diese Regelung durch die neuen Verjährungsvorschriften des BGB auch nicht geändert wurde, ist der Anspruch des Klägers - soweit er dem Grunde nach überhaupt gegeben wäre - jedenfalls mit Ablauf des 21. August 2005 verjährt. Da die Verjährungsfrist bereits mit dem Schluss des Jahres einsetzte, in welchem die Leistung verlangt werden konnte, mithin am 31. Dezember 2000, ist nach dem Ende der Verjährungshemmung die Verjährungsfrist mit dem Tage neu zu berechnen, an dem die Hemmung endete. Selbst wenn hierzu jedoch die Auffassung vertreten würde, dass die Verjährung auch dann wieder erst mit dem Schluss des Jahres einsetzen würde, in welchem die Hemmung der Verjährung endete, wäre der Lauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2003 in Gang gesetzt worden mit der Folge, dass der Anspruch mit Ablauf des 31. Dezember 2005 eingetreten wäre. Aus den dargelegten Gründen war die Verjährung des den Umsatzsteueranteil des Brandschadens betreffenden Anspruchs des Klägers nicht durch das Berufungsverfahren und das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof gehemmt, da diesem Verfahren lediglich die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Nettobeträge des Brandschadens zugrunde lag. Unerheblich ist, wann der Kläger die Arbeiten zur Errichtung eines Wohnhauses in einem Nachbarort durchgeführt hat. Nach den von der Beklagten vorgelegten Zeitungsberichten, die der Kläger nicht bestritten hat, war das versicherte Objekt bereits Anfang des Jahres 2002 wieder errichtet worden. Dies betraf auch den durch den Brand beschädigten privat genutzten Teil des Gebäudes, der jedoch unstreitig nunmehr gewerblich genutzt wird. Damit hat der Kläger den zuvor privat genutzten Gebäudeteil nicht mehr wieder hergestellt, da er ihn einer anderweitigen Nutzung zugeführt hat. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 35.670,69 € festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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