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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 28.03.2003
Aktenzeichen: 10 U 1376/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 296 Abs. 2
ZPO § 356
Eine Ausschlussfrist für die Erbringung eines Auslagenvorschusses kann bestimmt werden, wenn der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von Ungewisser Dauer entgegensteht. Die Nichtzahlung des Auslagenvorschusses kann ein Hindernis im Sinne von § 356 ZPO darstellen. Dem stehen die Entscheidungen BGH NJW 1998, 761 und BVerfG NJW 2000, 1327 nicht entgegen, zumal die Möglichkeit offen bleibt, etwa bei Stellung eines Zeugen im Beweisaufnahmetermin das Hindernis zu beseitigen. Unerheblich ist, ob der Beweisführer das Fristversäumnis verschuldet hat.

Das Gericht ist nicht auf die Anwendung des § 296 Abs. 2 ZPO (grobe Nachlässigkeit, Verzögerung des Rechtsstreits) beschränkt.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 1376/01

Verkündet am 28. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Kostentragungspflicht im Zusammenhang mit der Sanierung eines ehemaligen Bundeswehrgeländes.

Durch notariellen Vertrag vom 27.11.1997 (UR-Nr.: des Notars in) verkaufte die Beklagte ein vormaliges Übungsgelände in an die Umweltfreundliche Abfallwirtschaft GmbH (künftig: GmbH). Der Kaufpreis betrug 153.818,73 DM. Der Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten erfolgte zum Beurkundungstag. In § 5 des notariellen Vertrages wurde ein umfassender Gewährleistungsausschluss vereinbart. § 6 des Vertrages sah hinsichtlich eventueller Altlasten folgende Regelung vor:

"1. Die Verkäuferin beteiligt sich an den Kosten der Sanierung von polizeirechtlich relevanten Verunreinigungen, die erst nach Kaufvertragsabschluss erkannt werden oder bei der Herrichtung des Kaufgegenstandes zum vertraglich vereinbarten Zweck anfallen, im Einzelfall zu 90 %, insgesamt maximal bis zur Höhe des Kaufpreises. Hinsichtlich der Altlastenverdachtsflächen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen, das als Anlage 2 Bestandteil dieses Vertrages ist.

2. Die Käuferin verpflichtet sich, festgestellte Verunreinigungen unverzüglich dem Bund mitzuteilen und ihm alle erforderlichen Informationen zugänglich zu machen. Alle Maßnahmen zur Sanierung festgestellter Verunreinigungen sind im Einvernehmen mit der Verkäuferin unter Beachtung behördlicher Auflagen durchzuführen. Zur Wahrung ihrer finanziellen Interessen bedient sich die Verkäuferin des bautechnischen Sachverstandes der Bauverwaltung, die die Sanierungsmaßnahmen und veranschlagten/geltend gemachten Kosten einer Plausibilitätsprüfung unterzieht. Die Käuferin verpflichtet sich, dem zuständigen Staatsbauamt Kopien der kostenrelevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen und den Zutritt zur Liegenschaft zu gewähren. Kommt die Käuferin den vorstehend genannten Verpflichtungen nicht oder nicht in vollem Umfang nach, entsteht der Anspruch auf Kostenbeteiligung der Verkäuferin nicht.

3. Der Anspruch auf Kostenbeteiligung der Verkäuferin erlischt mit Ablauf von drei Jahren seit Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten des Kaufgegenstandes auf die Käuferin."

Nach einem zwischenzeitlichen Weiterverkauf des streitgegenständlichen Grundstücks an den Geschäftsführer der GmbH, Herrn veräußerte dieser die erworbenen Parzellen teilweise durch notariellen Vertrag vom 7.6.1999 (UR-Nr.: des Notars in) an die Kläger zu einem Kaufpreis von 300.000,-- DM unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Zustand und Beschaffenheit des Grundbesitzes. Eine § 6 des notariellen Vertrages vom 27.11.1997 entsprechende Regelung sah dieser Kaufvertrag nicht vor.

Am 23.5.2000 kam es zu einem Gespräch des für die Kläger tätigen Unternehmensberaters mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde auch die Altlastenfrage angesprochen. Am 22.11.2000 trat die GmbH ihre Ansprüche nach § 6 des notariellen Vertrages vom 27.11.1997 an Herrn ab, der diese seinerseits an die Kläger abtrat.

Die Kläger haben behauptet, der von ihnen erworbene Grundbesitz sei mit Altlasten verunreinigt, deren Sanierung Kosten von 340.000,-- DM verursachen werde. Sie haben die Auffassung vertreten, dass die ursprüngliche Käuferin ihre vertraglichen Ansprüche gegenüber der Beklagten an sie abgetreten und sie durch ihre am 24.11.2000 bei Gericht eingereichte Klage eine Verjährungsunterbrechung herbeigeführt haben. Für die Anspruchsentstehung reiche aus, dass die Altlasten binnen drei Jahren nach Vertragsschluss erkannt worden seien. Bereits im Gespräch vom 23.5.2000 sei dieser Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht worden, wobei die Beklagte eine endgültige Erfüllungsverweigerung erklärt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe die GmbH den Freistellungsanspruch selbst nicht mehr geltend machen können, da sie nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei, keine Kenntnis von den festgestellten Verunreinigungen gehabt habe und nicht im Besitz irgendwelcher zur Erfüllung der Anzeigepflicht erforderlicher Unterlagen gewesen sei. Nach einer interessengerechten Auslegung des Vertrages vom 27.11.1997 habe daher die Anzeige durch die Kläger ausgereicht, da die Beklagte nur in die Lage versetzt werden sollte, unter Kostenaspekten Einfluss zu nehmen. Auch hätten die Kläger - wie die spätere Abtretung des Anspruchs belege - bei dem Gespräch vom 23.5.2000 im mutmaßlichen Einverständnis der GmbH gehandelt. Auch sei die Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 6 Ziff. 2 des notariellen Vertrages nicht an die Innehabung des Anspruchs nach § 6 Ziff. 1 des Vertrages gebunden. Es habe sich um keine höchstpersönliche Anzeigepflicht gehandelt, da nur die Kenntniserlangung der Beklagten von entscheidender Bedeutung gewesen sei. In jedem Falle hätten die Kläger aber durch Klageeinreichung fristgerecht die Voraussetzungen des § 6 Ziff. 2 des notariellen Vertrages herbeigeführt, da die Klageschrift die erforderlichen Informationen enthalten habe. Diese Klageschrift sei der Beklagten auch unverzüglich zugestellt worden. Ohnehin hafte die Beklagte den Klägern nach § 24 Abs. 2 BBodSchG im mit der Klage geltend gemachten Umfang.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Kläger als Gesamtgläubiger durch die Altlastensanierung der nachfolgend aufgeführten Grundstücke anfallenden Kosten mit einem Anteil von 90 %, maximal bis zu einem Betrag von 153.818,73 DM, freizustellen:

a) den im Grundbuch des Amtsgerichts von Blatt 987 verzeichneten Grundbesitz, Gemarkung

- Flur 3, Nr. 515/6, GFF, Bundesstraße, 0,68 a

- Flur 3, Nr. 515/7, GFF, Bundesstraße, 0,51 a

b) den im Grundbuch des Amtsgerichts von Blatt 966 verzeichneten Grundbesitz1 Gemarkung

- Flur 13, Nr. 377/8, GFF, Die große Hecke, 5,89 a

- Flur 13, Nr. 337/20, GFF, Bundesstraße, 316,40 a,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, sich an den Kosten der Altlastensanierung der vorerwähnten Grundstücke mit einem Anteil von 90 % dieser Kosten, maximal bis zu einem Betrag von 153.818,73 DM, zu beteiligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Kostenbeteiligungsanspruch sei mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Ziff. 2 des notariellen Vertrages vom 27.11.1997 binnen der Frist des § 6 Ziff. 3 dieses Vertrages nicht entstanden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ansprüche auf Beteiligung an eventuellen Sanierungskosten bestünden zugunsten der Kläger nicht. Denn ein Anspruch der Kläger auf Kostenbeteiligung der Beklagten nach § 6 des notariellen Vertrages vom 27.11.1997 sei zu keinem Zeitpunkt zur Entstehung gelangt. Dies scheitere bereits daran, dass weder die Kläger noch deren Rechtsvorgänger binnen der 3 - Jahresfrist Ansprüche nach § 6 Ziffer 3 des Vertrages geltend gemacht hätten. Insoweit könne dahinstehen, ob die von den Klägern behauptete Anzeige von vorhandenen Altlasten gegenüber der Beklagten in einem Gespräch vom 23.5.2000 durch die Unternehmensberater der Kläger, die zu diesem Zeitpunkt unstreitig noch nicht Inhaber eines eventuellen Anspruchs nach § 6 des notariellen Vertrages gewesen seien, überhaupt als Mitteilung im Sinne von § 6 Ziffer 2 Satz 1 des notariellen Vertrages einzustufen sei. Es spreche nämlich viel dafür, dass es sich um eine persönliche Verpflichtung der ursprünglichen Vertragspartnerin der Beklagten gehandelt habe, da der Beklagten nicht zuzumuten gewesen sei, ohne ihre Zustimmung mit einem Dritten, den sie sich nicht als Vertragspartner ausgesucht habe, die Abstimmungsgespräche zu eventuell erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu führen. Zumindest mangele es aber an den weiteren anspruchsbegründenden Voraussetzungen, da die Kläger entgegen § 6 Ziffer 2 des Vertrages es versäumt hätten, der Beklagten Kopien der kostenrelevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auch sei die Beklagte am 23.5.2000 berechtigt gewesen, die Erfüllung der Ansprüche deshalb zu verweigern, weil die Kläger seinerzeit noch nicht Anspruchsinhaber gewesen seien. Die Beklagte müsse sich auch nicht vorhalten lassen, dass die Kläger im mutmaßlichen Interessen der GmbH gehandelt hätten. Denn die Kläger hätten in ihrem Kaufvertrag einen absoluten Gewährleistungsausschluss akzeptiert, ohne die Altlastenfrage absichern zu lassen. Ein eventueller Rückgriffsanspruch der Kläger gegenüber ihren Rechtsvorgängern sei somit ausgeschlossen, so dass auch kein nachvollziehbares Interesse der GmbH daran bestanden habe, dass die Kläger für sie die Voraussetzungen des Kostenbeteiligungsanspruchs herbeigeführt hätten. Hieran ändere auch die nachträgliche Abtretung dieses Anspruchs nichts. Ein Anspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bestehe ebenfalls nicht.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie tragen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor: Das Landgericht habe zu Unrecht die Klage abgewiesen. Der Anspruch auf Beteiligung an den Kosten der Altlastsanierung ergebe sich sowohl aus abgetretenem Recht der GmbH als auch gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG. Die Kläger seien hinsichtlich des Anspruchs aus § 6 Ziffer 1 des Vertrages aufgrund der erfolgten Abtretungen aktivlegitimiert. Nach Abschluss des Vertrages seien polizeirechtlich relevante Verunreinigungen des Grundstücks festgestellt worden. Die im Frühjahr 2000 veranlassten Laboruntersuchungen von Bodenproben hätten Mineralölkontaminationen festgestellt. Die Kosten der Altlastsanierung beliefen sich auf 340.000,-- DM, der Anspruch sei indes auf 90 % der Kosten, maximal aber in Höhe des seinerzeit vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 153.818,73 DM beschränkt. Das Landgericht habe die Regelung des § 6 Ziffer 2 des Vertrages falsch ausgelegt. Es handele sich bei den in § 6 Ziffer 2 des Vertrages der Käuferin auferlegten Verpflichtungen um Obliegenheiten, nicht aber um Entstehungsvoraussetzungen für den Kostenbeteiligungsanspruch bei bestehenden polizeirechtlich relevanten Verunreinigungen. Sinn und Zweck dieser Obliegenheit sei es gewesen, dem Bund die Möglichkeit einzuräumen, auf eine kostengünstige Sanierung im eigenen finanziellen Interesse hinzuwirken. Die Verpflichtungen nach § 6 Ziffer 2 seien durch Gespräche der Vertreter der Kläger mit der zuständigen Stelle der Beklagten am 23.5.2000 erfüllt worden.

Die Kläger beantragen nunmehr,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Kläger als Gesamtgläubiger von den durch die Altlastsanierung der nachfolgend aufgeführten Grundstücke anfallenden Kosten mit einem Anteil von 90 %, maximal bis zu einem Betrag von 153.818,73 DM (78.646,27 €) freizustellen,

a) den im Grundbuch des Amtsgerichts von Blatt 987 verzeichneten Grundbesitz, Gemarkung

- Flur 3, Nr. 515/6, GFF, Bundesstraße, 0,68 a

- Flur 3, Nr. 515/7, GFF, Bundesstraße, 0,51 a

b) den im Grundbuch des Amtsgerichts von Blatt 966 verzeichneten Grundbesitz1 Gemarkung

- Flur 13, Nr. 377/8, GFF, Die große Hecke, 5,89 a

- Flur 13, Nr. 337/20, GFF, Bundesstraße, 316,40 a,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, sich an den Kosten der Altlastensanierung der vorerwähnten Grundstücke mit einem Anteil von 90 % dieser Kosten, maximal bis zu einem Betrag von 153.818,73 DM, zu beteiligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Die Beklagten tragen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor: Das Landgericht habe zu Recht die Klage abgewiesen. Das Landgericht habe die vertragliche Regelung in § 6 des Vertrages richtig ausgelegt. Der notarielle Vertrag vom 27.11.1997 zwischen der GmBH und ihr, der Beklagten, sei individuell ausgehandelt worden. Die vorhandenen Verunreinigungen seien gutachterlich festgehalten worden. Die Kostenbeteiligungsregelung habe nur dann zum Zuge kommen sollen, wenn weitere, seinerzeit nicht bekannte Verunreinigungen entdeckt würden. Dies sei aber ersichtlich nicht der Fall. Da ihr seitens der Kläger keine kostenrelevanten Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien, sei ein Anspruch auf Kostenbeteiligung nicht entstanden. Im Übrigen sei die 3 - Jahresfrist nach § 6 Ziffer 3 des Vertrages nicht eingehalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Zwar ist der Senat entgegen der Auffassung des Landgerichts zur Überzeugung gelangt, dass den Klägern aufgrund abgetretenen Rechts, Ansprüche auf Kostenbeteiligung hinsichtlich der Sanierung polizeirechtlich relevanter Verunreinigungen des ehemaligen Übungsgeländes der Bundeswehr zustehen können, soweit diese erst nach Kaufvertragsschluss (27.11.1997) zwischen der GmbH und der Beklagten erkannt wurden. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 7.6.2002 (GA 155) darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Gewährleistungsanspruch nicht an den formellen Voraussetzungen nach § 6 des Kaufvertrages scheitere. Soweit in § 6 Ziffer 2 des ursprünglichen Kaufvertrages Mitwirkungsverpflichtungen der Käuferin enthalten seien, führe eine etwaige teilweise Nichterfüllung dieser Verpflichtungen nicht zu einem vollständigen Ausfall der Gewährleistungsverpflichtung. Der Senat hatte auch keine Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der 3-Jahresfrist für die Geltendmachung der Ansprüche. Denn mit Klageerhebung war der Fristablauf unterbrochen.

Der Senat hat dementsprechend mit Beweisbeschluss vom 29.11.2002 (GA 183) zu folgendem Beweisthema Beweis angeordnet:

"Es soll Beweis erhoben werden, über die Behauptungen der Kläger,

die in der Klageschrift, S. 2 näher bezeichneten und ehemals von der Bundeswehr benutzten Grundstücke in den Gemarkungen und seien erheblich mit Altlasten verunreinigt. Die Kosten für die Sanierung der Grundstücke beliefen sich auf ca. 173.839,24 € (340.000,-- DM), mindestens aber auf 87.384,74 € (170.909,70 DM, nach Vertrag höchstens 90 % = 153.818,73 DM). Diese Verunreinigungen habe man zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 27.11.1997 nicht erkennen können. Erst im Rahmen der Umgestaltung der Grundstücke zu einem Industrie- und Gewerbepark habe man die Verunreinigungen erkennen können. Es handele sich bei dem Ausmaß der Altlasten um polizeirechtlich relevante Verunreinigungen."

Für die Erstellung des Gutachtens ist der Sachverständige Dr. Ingenieurgeologisches Büro in bestimmt worden. Der Senat hat die Einholung des Gutachtens davon abhängig gemacht, dass die Kläger bis zum 27.12.2002 einen Auslagenvorschuss von 5.000 € einzahlen.

Nachdem der Auslagenvorschuss nicht fristgerecht eingezahlt worden ist, hat der Senat mit Beschluss vom 15.1.2003 den Klägern für die Einzahlung des Auslagenvorschusses gemäß § 356 ZPO eine Ausschlussfrist bis zum 10.2.2003 gesetzt (GA 185). Die Kläger haben diese Frist verstreichen lassen. Mit Verfügung vom 12.2.2003 (GA 187) ist Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 7.3.2003 bestimmt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 7.3.2003 (GA 190) hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger einen Schriftsatz vom gleichen Tage überreicht (GA 192) und sich für die Zahlung des Auslagenvorschusses stark erklärt. Der Vorschuss ist auch weiterhin nicht gezahlt.

Der Senat sieht von einer weiteren Beweiserhebung ab. Nach § 356 i.V.m. § 402 ZPO kann eine Ausschlussfrist bestimmt werden, wenn der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von Ungewisser Dauer entgegensteht. Die Nichtzahlung des Auslagenvorschusses kann nach Auffassung des Senats ein Hindernis im Sinne von § 356 ZPO darstellen (Musielack/Stadler, ZPO Komm., 3. Aufl. 2002, § 356 Rn. RN. 4; Zöller/Greger, ZPO Komm. § 356 Rn. 2; a. A Münch.Komm.ZPO/Damrau, § 356 Rn. 7; Thomas/Putzo, ZPO Komm. § 356 Rn. 3). Den von der Berufung zitierten Entscheidungen BGH NJW 1998, 761 und BVerfG NJW 2000,1327 lässt sich nicht entnehmen, dass es dem Prozessgericht versagt ist, bei Nichtzahlung eines Vorschusses eine Ausschlussfrist nach § 356 ZPO zu setzen, zumal die Möglichkeit offen bleibt, etwa bei Stellung eines Zeugen im Beweisaufnahmetermin das Hindernis zu beseitigen. Der Zeuge muss dann vernommen werden (allenthalben unstreitig Thomas/Putzo, § 356 Rn. 5; Münch.Komm. ZPO/Damrau, § 356 Rn. 13; Musielack/Stadler, § 356 Rn.8).

Ein Hindernis von Ungewisser Dauer hat hier vorgelegen, da die Kläger der ursprünglichen Aufforderung, bis zum 27.12.2002 einen Auslagenvorschuss von 5.000 € zu zahlen, nicht nachgekommen sind. Die Kläger haben auch die bis zum 10.2.2003 gesetzte Ausschlussfrist verstreichen lassen. Nach § 356 ZPO kann ein Beweismittel nur benutzt werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren dadurch nicht verzögert würde. Dies wäre aber der Fall. Hätten die Kläger binnen der ursprünglichen gesetzten Frist bis zum 27.12.2002 bzw. spätestens bis zum 10.2.2003 den Auslagenvorschuss geleistet, hätte die Beauftragung des Gutachters unverzüglich erfolgen können. Bedingt durch die Nichtzahlung des Vorschusses ist die Terminbestimmung zum 7.3.2003 erfolgt. Die jetzige Beauftragung des Sachverständigen würde zu einer Verfahrensverzögerung führen. Anders als bei der Vernehmung eines im Termin noch gestellten Zeugen, ist hier die Erstellung eines Sachverständigengutachtens ohne zeitliche Verzögerung nicht möglich. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist, ob die Kläger als Beweisführer die Fristversäumung verschuldet haben (Musielack/Stadler, § 356 Rn. 8; Thomas-Putzo/Reichold, § 356 Rn. 5; Zöller/Greger, § 356 Rn. 7; Münch.Komm.ZPO/Damrau, § 356 Rn. 13). Die Kläger sind damit mit ihrem Beweismittel - beschränkt auf die Instanz - ausgeschlossen.

Im Übrigen sind hier die Kläger auch gemäß §§ 397, 402, 296 Abs. 2 ZPO mit ihrem Beweismittel ausgeschlossen. Die Nichtzahlung des Vorschusses beruhte zur Überzeugung des Senats auf grober Nachlässigkeit und würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Die von der Berufung mit Schriftsatz vom 7.3.2003 (GA 193/194) vorgetragenen Gründe, Insolvenz des Unternehmens des Klägers stellen keine Entschuldigung dar, den Auslagenvorschuss nicht zu zahlen, zumal der Prozessbevollmächtigte der Kläger, den Kläger zu 1) am 4.12.2002, 8.1.2003, 21.1.2003 und schließlich nochmals am 11.2.2003 auf die Fristen zur Zahlung des Vorschusses hingewiesen hat. Dass die Kläger wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen wären, zumindest den Vorschuss zu zahlen, wird selbst nicht substantiiert vorgetragen; solches ergibt sich insbesondere nicht ohne weiteres schon aus der Insolvenz einer GmbH "des" Klägers der zudem in keiner Weise erklärt, warum erst jetzt eine "dritte Person" soll einspringen können und wollen. Breitbach bleibt auch jede Erklärung dafür schuldig, warum er nicht den Mitkläger Werner zur Zahlung veranlasst hat. Die psychische Belastung im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Unternehmens ist kein ausreichender Entschuldigungsgrund. Die Nichtzahlung des Vorschusses beruhte zur Überzeugung des Senats auf grober Nachlässigkeit. Dies gilt erst recht für das dargelegte Verhalten des Klägers, der sich um das Verfahren schlicht nicht gekümmert hat.

Die Kläger sind damit für ihre Behauptungen, dass nachträglich polizeirechtlich relevante Verunreinigungen auf dem erworbenen Grundstück und ehemaligen Übungsgelände entdeckt worden seien, die über das hinausgehen, was den ursprünglichen Vertragsparteien beim Kaufabschluss bekannt war, beweisfällig geblieben.

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 78.646,27 € (153 818 73 DM) festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 Abs. 1 ZPO n.F.

Ende der Entscheidung

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