Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 10 U 1376/06 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 2
ZPO § 531 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Beschluss

(gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO)

10 U 1376/06

In dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager- Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger

am 24. Mai 2007

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 12. September 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 5. März 2007 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern. Die Berufung habe auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10. Mai 2007 der Zurückweisung der Berufung widersprochen.

Der Senat hält an seiner im Hinweis geäußerten Auffassung fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). Das Vorbringen der Klägerin in ihrer Stellungnahme gibt zu einer Änderung der im Hinweis geäußerten Auffassung keine Veranlassung.

Soweit die Klägerin weiterhin der Auffassung ist, durch das Abstellen des Hängers für etwa 30 - 35 Minuten sei der Diebstahl erst ermöglicht worden, nimmt der Senat auf die hierzu im Hinweisbeschluss erfolgten Ausführungen Bezug. Auch wenn dem Fahrer die geladene Ware im Wesentlichen bekannt war (nach dem Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte "Computer sowie andere technische Geräte bzw. Elektrogeräte"), reicht dies - selbst in Verbindung mit der Überschreitung der vorgesehenen Abstellzeit von 10 Minuten auf 30 Minuten - nicht für die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens des Fahrers mit den Dieben aus. Der Vortrag der Klägerin, bei Einhaltung des Tourenplans wäre der Diebstahl weder in zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht möglich gewesen, ist im Hinblick darauf, dass insbesondere die Abstellzeit durch die bereits im Hinweisbeschluss aufgeführten Unwägbarkeiten nicht sicher einzuhalten ist, der beantragten Beweisaufnahme nicht zugänglich. Soweit die Berufung nunmehr vorträgt, die von der Klägerin vorgesehene Abstellzeit von nur 10 Minuten sei sicher einzuhalten gewesen, da der Hänger in unmittelbarer Nähe des Kundengeländes hätte abgestellt werden können, ist dieser neue Sachvortrag von dem Beklagten bestritten worden und daher gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit die zum Beweis hierfür angebotene Ortsbesichtigung einen Beweis dafür erbringen könnte, dass an dem fraglichen Tattag auch ausreichend Platz "vor dem Firmengelände des Kunden in unmittelbarer Nähe" zum Abstellen des Hängers vorhanden gewesen wäre.

Auch soweit die Berufung nunmehr geltend macht, der Fahrer habe eine Stichprobe hinsichtlich der Sicherheit des Hängers vornehmen können, ist dieser - bestrittene - neue Sachvortrag der Klägerin gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, im Übrigen jedoch auch unsubstantiiert, da nicht ersichtlich ist, in welcher Form diese Stichprobe hätte vorgenommen werden sollen und inwiefern dadurch der Diebstahl hätte verhindert werden können.

Die Klägerin macht zudem erstmals geltend, die Sicherung des Hängers mit einem "relativ billigen Schloss", wie sie von dem Fahrer bei seiner polizeilichen Befragung angegeben wurde, stelle im Hinblick auf die Abweichung von dem Tourenplan und der fehlenden Bewachung des Hängers ein leichtfertiges Verhalten des Beklagten dar. Der Senat sieht damit jedoch noch nicht die erhöhten Anforderungen, die an den Begriff der Leichtfertigkeit zu stellen sind, als erfüllt an. Gerade im Hinblick darauf, dass die entwendete Ware nicht mit wenigen Handgriffen und damit in sehr kurzer Zeit aus dem Hänger zu entfernen war, stellt das Abstellen des Hängers für einen Zeitraum von 30 - 35 Minuten in einer Parkbucht des Industriegebietes an einem Wochentag zur normalen Arbeitszeit auch dann kein leichtfertiges Verhalten dar, wenn das Rolltor des Hängers nicht mit einem teuren Schloss gesichert wird. Allein der Preis eines Schlosses besagt im Übrigen noch nichts darüber, inwieweit dieses durch Manipulationen oder Gewalt zu öffnen ist.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache ist nach wie vor nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 63.330,21 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück