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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 19.05.2006
Aktenzeichen: 10 U 1415/05
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 62
VVG § 63
Es steht der Annahme einer Rettungshandlung im Sinne der §§ 62, 63 VVG nicht entgegen, wenn der Fahrer eines teilkaskoversicherten Motorrades eine Brems- oder Ausweichhandlung mit seinem Kraftrad vornimmt, um die Frontalkollision mit wechselndem Wild (Reh) zu vermeiden und hierbei verunfallt.

Es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung, dass ein Kraftfahrer, der zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes eine Vollbremsung vornimmt, hierbei neben dem Schutz und der Erhaltung seines eigenen Lebens auch die Beschädigung seines Fahrzeuges vermeiden will.

Das Interesse, eine Beschädigung seines Fahrzeuges zu verhindern, ist kein nur ganz geringfügiges Rettungsinteresse, welches bei einer lebensnahen und an der Verkehrsanschauung orientierten Betrachtungsweise ganz zurücktreten würde.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 1415/05

Verkündet am 19. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger und die Richterin am Landgericht Dr. Beckmann auf die mündliche Verhandlung

vom 28. April 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 1. September 2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.049,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.9.2004 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 278,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.4.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer für sein Motorrad abgeschlossenen Teilkaskoversicherung wegen eines behaupteten Wildunfalls am 16.8.2004 auf der Landstraße zwischen S... und K....

Der Kläger hatte in seiner schriftlichen Schadensanzeige an die Beklagte (undatiert, Bl. 28 d.A.) angegeben, ihm sei während der Fahrt mit seinem Motorrad ein Reh in sein Fahrzeug gesprungen. Er sei gestürzt und sein Motorrad sei beschädigt worden. In der Wildunfallbescheinigung der Polizeiinspektion P... vom 16.8.2004 hatte der Kläger angekreuzt "keine Wildberührung". Nachdem die Beklagte den Zeugen B... angeschrieben hatte, der am Unfalltag zusammen mit dem Kläger unterwegs gewesen war und mit seinem Motorrad hinter diesem herfuhr, hatte dieser mit Schreiben vom 18.8.2004 (Bl. 30 d.A.) erklärt, dass der Kläger aufgrund eines Wildwechsels die Kontrolle über sein Motorrad verloren habe. Der Kläger sei infolgedessen gestürzt, da er versucht habe, dem Wild auszuweichen, um eine Kollision zu vermeiden. Sowohl der Kläger als auch der Zeuge B... haben mit Schreiben vom 28.8.2004 (Bl. 31 d.A.) und vom 1.9.2004 (Bl. 33 d.A.) weitere Schilderungen zum Unfallhergang abgegeben. Der von der Beklagten eingeschaltete Kfz-Sachverständige stellte bei der Besichtigung des Fahrzeugschadens und der Unfallstelle keine Haar-, Gewebe- oder Blutreste, die von einem Wild stammen könnten, fest. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Schreiben vom 9.9.2004 (Bl. 12 d.A.) eine Schadensregulierung ab.

Der Kläger, der seine Entschädigungsforderung sodann gerichtlich gegen die Beklagte geltend machte, hat erstinstanzlich erneute Schilderungen zu dem Geschehen am 16.8.2004 gemacht und insbesondere vorgetragen, mehrere Rehe seien plötzlich und unerwartet am Straßenrand aufgetaucht und auf die Straße gelaufen. Er habe die Notbremsung eingeleitet, um die Kollision zu vermeiden. Ein Reh sei jedoch in Richtung seines Motorrades gesprungen und er habe es seiner Ansicht nach berührt. Wenn er nicht gebremst hätte, wäre es zu einem lebensgefährlichen Frontalzusammenstoß mit den Tieren gekommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich die im Einzelnen dargelegten Reparaturkosten (netto) für sein Motorrad in Höhe von 5.049 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 278,05 € geltend gemacht.

Die Beklagte hat sich dem Antrag des Klägers entgegen gestellt und Klageabweisung begehrt.

Sie hat insbesondere bestritten, dass es zu seinem Zusammenstoß mit Wild gekommen sei, und lehnt eine Regulierung des behaupteten Wildschadens unter allen rechtlichen Gesichtspunkten ab.

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier hat die Klage mit Urteil vom 1.9.2005 (Bl. 53 ff d.A.) abgewiesen. Es hat einen Regulierungsanspruch nach § 12 Nr. 1 I lit. d AKB mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger nicht dargetan und bewiesen habe, dass es zu einem tatsächlichen "Zusammenstoß" mit Wild gekommen sei. Der Vortrag des Klägers sei insoweit bereits aufgrund von Widersprüchlichkeit unschlüssig.

Das Landgericht hat darüber hinaus auch einen Leistungsanspruch nach §§ 62, 63 VVG unter dem Gesichtspunkt des Rettungskostenersatzes verneint. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass in der vom Kläger vorgetragenen Vermeidungsreaktion keine zielgerichtete und bewusste Rettungshandlung im Sinne der §§ 62, 63 VVG zu sehen sei. Der Kläger habe in erster Linie beabsichtigt, sein eigenes Leben zu retten. Um die Vermeidung von Sachschäden an seinem Motorrad sei es ihm nicht in zielgerichteter Weise gegangen. Die Abwendung des Versicherungsschadens sei lediglich im Sinne einer Reflexwirkung von seiner Handlung mit umfasst gewesen, was für einen Rettungskostenersatz nicht ausreichend sei. Das Landgericht hat sich insoweit auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VersR 1994, 1181, 1182) berufen.

Schließlich hat das Landgericht auch insoweit eine Leistungspflicht der Beklagten verneint, als es davon ausgeht, dass die Beklagte auch nach § 61 VVG von ihrer Eintrittspflicht befreit sei. Der Kläger habe den Unfall und damit den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, da er trotz beginnender Dämmerung und einer entsprechenden Warnbeschilderung "Wildwechsel" mit ca. 80 bis 90 km/h gefahren sei. Diese Geschwindigkeit sei "weit überhöht" und rechtfertige den Vorwurf eines besonders gravierenden und groben Verstoßes gegen die verkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten nach § 3 StVO.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er begehrt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage entsprechend seinen eingangs gestellten Anträgen positiv zu bescheiden.

Die Beklagte ist der Berufung entgegen getreten.

Beide Parteien nehmen Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und machen hierzu ergänzend weitere Ausführungen.

Der Senat hat Beweis erhoben über den Hergang des Unfalls am 16.8.2004 gemäß Beweisbeschluss vom 13.3.2006 (Bl. 94 d.A.) durch Vernehmung des Zeugen B... und Anhörung des Klägers im Termin vom 28.4.2006.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass ein Regulierungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 12 Nr. 1 I lit. d AKB nicht in Betracht kommt, da der insoweit beweispflichtige Kläger die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch nicht bewiesen hat:

Auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 28.4.2006 konnte der Kläger nur ungenaue Angaben zur Frage nach einem Zusammenstoß mit einem der Rehe machen. Zwar hat der Kläger glaubhaft bekundet, dass, während er mit seinem Freund, dem Zeugen B..., auf dem Heimweg von einer Motorradtour durch das fragliche Waldstück gefahren sei, plötzlich mehrere Rehe unmittelbar vor ihm, dem Vorausfahrenden, vom Wald herkommend auf die Straße gelaufen seien, jedoch sind seine Angaben zur Frage nach einer Kollision mit einem der Tiere nicht eindeutig. Der Kläger meinte, sich zu erinnern, dass möglicherweise eines der Tiere durch sein infolge der Vollbremsung umstürzendes und wegrutschendes Motorrad touchiert worden sei, allerdings machte der Kläger dies in erster Linie daran fest, dass eines der Tiere "einen Satz" gemacht habe, als wenn ihm "die Beine weggeschlagen worden seien".

Der Zeuge B... seinerseits, der ca. 50 m hinter dem Kläger gefahren war und ebenfalls den Wildwechsel bemerkt hatte, konnte zu diesen Vorgängen keine Angaben machen. Er war, nachdem der Kläger stark abbremste, in erster Linie darauf konzentriert, sein eigenes Motorrad rechtzeitig zum Stehen zu bringen.

Unter Berücksichtigung der Feststellungen des von der Beklagten eingeschalteten Sachverständigen, der unstreitig keinerlei Hinweise für einen tatsächlich stattgehabten Zusammenstoß mit Haarwild feststellen konnte, hat der Senat Zweifel, ob allein aus dem Umstand, dass möglicherweise eines der Tiere einen "Satz" machte, auf eine Berührung geschlossen werden kann. Ebenso plausibel wäre es anzunehmen, dass das Tier sich erschrocken hat und deshalb das Weite suchte.

Der Senat ist jedoch, anders als das Landgericht, der Auffassung, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Kläger von der Beklagten eine Schadensregulierung unter dem Gesichtspunkt des Rettungskostenersatzes nach §§ 62, 63 VVG verlangen kann:

Dass der Kläger infolge eines Wildwechsels eine Vollbremsung vorgenommen hat, infolge derer das Hinterrad seiner Maschine blockierte und das Motorrad sowie der Kläger selbst stürzten, steht nach der Beweisaufnahme aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen B... sowie des Klägers selbst zur Überzeugung des Senats fest. Ebenso wenig hegt der Senat Zweifel daran, dass der Kläger die Vollbremsung vornahm, um einen Frontalzusammenstoß mit den Tieren zu vermeiden.

Der willentlich eingeleitete Bremsvorgang, der ein bestimmtes Ziel verfolgte, erfüllt zunächst alle Voraussetzungen einer Handlung im Rechtssinne und stellt ihrerseits keinen bloßen "Reflex" dar.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt in dieser zunächst auf das eigene Leben bezogenen Rettungshandlung nach Auffassung des Senats auch eine Rettungshandlung in Bezug auf das versicherte Risiko im Sinne der §§ 62, 63 VVG. Die vom Landgericht herangezogene Argumentation auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.7.1994 (VersR 1994, 1181) greift im vorliegenden Fall nicht, weil in dem Fall, der dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlag, die Fahrzeugversicherung des Klägers im abzuwendenden Versicherungsfall nach § 12 Nr. 1 I lit. d AKB lediglich eine Glasbruchversicherung umfasste. Die Entscheidung des Bundesgerichthofs betraf daher einen Sonderfall, in dem das versicherte Interesse von derart untergeordneter Bedeutung war, dass im Hinblick darauf kein selbständiger, relevanter Rettungswille angenommen werden konnte. Im vorliegenden Fall jedoch umfasste die Teilkaskoversicherung des Klägers im abzuwendenden Versicherungsfall nach § 12 Nr. 1 I lit. d AKB das gesamte Fahrzeug. Es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, dass ein Kraftfahrer, der zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes eine Vollbremsung vornimmt, hierbei zumindest auch die Beschädigung seines Fahrzeugs vermeiden will. Das Interesse, eine Beschädigung seines Fahrzeugs zu vermeiden, ist kein nur ganz geringfügiges Rettungsinteresse, welches bei einer lebensnahen und an der Verkehrsanschauung orientierten Betrachtungsweise ganz zurücktreten würde (so auch OLG Hamm VersR 2004, 1409; Thüringisches OLG, VersR 2001, 855). Es wäre überspannt, an das Vorliegen eines derartigen Rettungswillens hinsichtlich des Versicherungsgegenstandes allzu hohe Anforderungen zu knüpfen. Die Ersatzpflicht entfällt daher nicht deshalb, weil es dem Versicherungsnehmer in erster Linie um die Rettung seines eigenen Leib und Lebens und erst in zweiter Linie, reflexartig, auch um die des versicherten Gegenstandes ging. Insofern sind auch spontane, durch das Unterbewusstsein gesteuerte, aber letztlich zielgerichtete Reaktionen als Rettungsmaßnahmen zu qualifizieren (Thüringisches OLG a.a.0.).

Die Beklagte kann sich gegenüber dem damit gegebenen Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Rettungskosten nicht auf eine Leistungsfreiheit nach § 61 VVG berufen (zur Abhängigkeit des Rettungskostenersatzes vom entschädigungspflichtigen Versicherungsfall vgl. Senat, RuS 2001, S. 453).

Der unstreitig vorliegende Sachverhalt bietet nicht hinreichenden Anlass für die Annahme einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger. Das Landgericht überdehnt die strengen Anforderungen des § 61 VVG bei der Feststellung des Vorwurfs einer ganz erheblichen Sorgfaltspflichtverletzung, wenn es die konkrete Fahrweise des Klägers als einen gravierenden und groben Verstoß nach § 3 StVO wertet. Der Kläger fuhr mit 80 bis 90 km/h auf einer geraden, im Wesentlichen trockenen Landstraße, auf der die Geschwindigkeitsbegrenzung 100 km/h betrug. Es war ein Sommertag im August mit leicht einsetzender Dämmerung. Der Umstand, dass der entsprechende Straßenabschnitt mit dem Gefahrzeichen 142 StVO "Wildwechsel" gekennzeichnet war, hat nicht zur Folge, dass der Kläger seine Geschwindigkeit weiter, als er es ohnehin getan hat, drosseln musste. Nach § 40 Abs. 1 StVO mahnen die Gefahrenzeichen lediglich, "sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten". Dies hat der Kläger getan, indem er eine Geschwindigkeit unterhalb der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit fuhr. Er hat sich damit in keiner Weise grob fahrlässig verhalten.

Der Kläger kann von der Beklagten den Ersatz der durch seine Rettungshandlung adäquat kausal verursachten Kosten verlangen.

Die vom Kläger insoweit in Ansatz gebrachten Kosten für die Reparatur und die außergerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sind der Höhe nach unstreitig. Der Kläger hatte, nachdem die Beklagte wiederholt eine Regulierung abgelehnt hatte, einen Rechtsanwalt eingeschaltet.

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 9.9. und 16.9.2004 ihre Eintrittspflicht abgelehnt hatte, stehen dem Kläger unter Verzugsgesichtspunkten Zinsen ab dem 18.9.2004 auf die geltend gemachten Reparaturkosten zu (§§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB).

Hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten kann der Kläger Prozesszinsen ab dem 20.4.2005 (§ 291 BGB) geltend machen. Der weitergehende Zinsanspruch ist nicht schlüssig dargetan, da insoweit keine Verzugsvoraussetzungen behauptet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die geringfügige Zuvielforderung im Hinblick auf die Verzinsung der außergerichtlichen Anwaltskosten fällt kostenmäßig nicht ins Gewicht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.327,05 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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