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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 08.05.2009
Aktenzeichen: 10 U 1439/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 533
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 1439/08 Verkündet am 8. Mai 2009

in Sachen

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Landgericht Stauder auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2009 für Recht erkannt: Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. November 2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 26. August 2008 werden der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sowie die Ergänzungsanträge als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat A. zu tragen. Gründe: Die Verfügungsklägerin macht im Wege der im August 2008 beantragten einstweiligen Verfügung Besitzschutzansprüche gegen die Beklagte als Eigentümerin geltend. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung erlassen und weiterhin das angefochtene UrteiI im Wesentlichen aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das landgerichtliche Urteil verwiesen.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sowie die weiteren Anträge auf deren Ergänzung sind unzulässig, da sie von einer nicht parteifähigen Verfügungsklägerin gestellt wurden. Die Verfügungsbeklagte hat dargelegt und dies durch Vorlage einer beglaubigten Übersetzung eines Auszugs aus dem Handels- und Geschäftsregister der Geschäftsstelle des Handelsgerichts von Paris belegt, dass die Verfügungsklägerin bereits am 5. Januar 2007 ihre Geschäftstätigkeit beendet hat und am 12. April 2007 gelöscht wurde. Die Vorlage dieser Übersetzung ist entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin nicht verspätet, da die Parteifähigkeit in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist. Soweit die Verfügungsklägerin behauptet, dies sei ihrer Geschäftsführerin nicht bekannt gewesen, ist dies nicht glaubhaft. Zumindest die Einstellung des Geschäftsbetriebes kann ohne deren Wissen nicht erfolgt sein.

Zwar ist es richtig, dass eine Gesellschaft trotz Löschung im Handelsregister fortbesteht, wenn noch verwertbares Vermögen vorhanden ist. In diesem Fall ist sie auch weiterhin parteifähig. Allerdings wird sie nicht ohne Weiteres durch den bisherigen Geschäftsführer vertreten. Es muss vielmehr eine Liquidation durchgeführt und ein Liquidator bestellt werden. Dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der Verfügungsklägerin vorliegen, ist nicht ersichtlich und wird auch von ihr nicht schlüssig vorgetragen. Im Gegenteil ergibt sich aus ihrem eigenen Vortrag bezüglich des behaupteten Verschmelzungsvertrages, dass mit Vertrag vom 30.3.2007 die Verfügungsklägerin ihr gesamtes Vermögen auf die B. A. GmbH übertragen haben soll.

Eine Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung unter Änderung der Parteibezeichnung, wie von der Verfügungsklägerin gewünscht, kommt nicht in Betracht. Aus ihrem diesbezüglichen Sachvortrag ergibt sich, dass nicht lediglich eine Änderung des Namens der Verfügungsklägerin vorgenommen wurde. Sie selbst behauptet, dass die B. A. GmbH im Jahr 2007 Rechtsnachfolgerin der Verfügungsklägerin wurde. Die Rechtsnachfolge ist jedoch kein Fall der Änderung der Parteibezeichnung, sondern würde einen Parteiwechsel voraussetzen. Ein solcher ist als Klageänderung zu behandeln und im Berufungsverfahren gemäß § 533 ZPO nur zulässig, wenn entweder der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält. Die Beklagte hat nicht eingewilligt. Die entsprechende Änderung ist auch nicht sachdienlich. Die behaupteten Übertragungsvorgänge und insbesondere ihre Wirksamkeit können aus den vorgelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden. Eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts kann im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht vorgenommen werden. Demgegenüber ist die Sache ohne Zulassung des von der Verfügungsklägerin gewünschten Parteiwechsels entscheidungsreif.

Da die Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügung und deren Ergänzung von einer nicht parteifähigen Verfügungsklägerin gestellt wurden, sind sie als unzulässig abzuweisen. Die bereits erlassene einstweilige Verfügung ist aufzuheben.

Im Falle des Auftretens für eine nicht existierende Partei trägt der in deren Namen auftretende und die Existenz der Partei behauptende Vertreter als Veranlasser des unzulässigen Verfahrens die Prozesskosten (BGH, Urt. v. 25. Januar 1999 - II ZR 383/96, ZIP 1999, 489, 491 m. w. Nachw.). Dies ist vorliegend die als Vertreterin benannte A.. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.000 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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