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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 26.06.2008
Aktenzeichen: 10 U 1452/07 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
Einigen sich die Parteien vorab darauf, dass bei Übereinstimmung der von beiden Seiten benannten Sachverständigen deren Ergebnis maßgeblich sein soll, kann die hiermit nicht einverstandene Partei nicht nachträglich die Hinzuziehung eines Obmanns verlangen.

Zur Geltendmachung einer erheblichen Abweichung reicht die bloße, nicht durch konkreten Tatsachenvortrag untermauerte Behauptung einer hohen Wertdifferenz nicht aus.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

(gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO)

Geschäftsnummer: 10 U 1452/07

in dem Rechtsstreit Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger am 26. Juni 2008 einstimmig beschlossen: Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 17. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 10. April 2008 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Kläger hat lediglich unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen erklärt, dass er auf einer Entscheidung über die Berufung bestehe. Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf 36.091,11 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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