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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 06.09.2007
Aktenzeichen: 10 U 1488/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 531
Bestreitet der Versicherer, dass die Gefahrerhöhung wegen Leerstands des versicherten Gebäudes durch Kontrollmaßnahmen kompensiert worden sei, unter Benennung eines Zeugen hierzu, liegt darin, dass der Versicherungsnehmer unter Bezugnahme hierauf einen anderen Zeugen für die Kompensation benennt, nicht zugleich ein Beweisantritt auch des Versicherungsnehmers auf Vernehmung auch des vom Versicherer benannten Zeugen. Die Nachholung dieses Beweisantritts mit der Berufung ist nach § 531 ZPO präkludiert und kann auch nicht mit dem Unterlassen eines Hinweises im ersten Rechtszug gerechtfertigt werden, da zu einem solchen keine Veranlassung bestand.
Gründe:

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 15. Oktober 2007. Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Urteilsentscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg: Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, dass das Haus in einem verwahrlosten Zustand war und dies auch für Passanten problemlos erkennbar war, ist für den Senat im Rahmen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend. Das Landgericht hat dieses Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise auf die Aussagen der Zeugen gestützt. Nach neuem Berufungsrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfänglich zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich, auch aufgrund von Beweiserhebungen, getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als mit der Berufung schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen, die also solche Zweifel an den erhobenen Beweisen aufdrängen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme gebietet. Vorliegend sind keine Fehler bei der Beweiswürdigung des Landgerichts erkennbar. Die Beweiswürdigung der Zeugenaussagen ist umfassend, in sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Das Landgericht hat sich durch Abwägung der Zeugenaussagen einen Gesamteindruck über den optischen Zustand des Hauses verschafft. Entgegen der Auffassung des Berufungsführers war die Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen N nicht geboten. Der Zeuge N war von der Beklagten als Gegenbeweis dagegen benannt, dass der Kläger die Gefahrerhöhung angemessen kompensiert hat, beispielsweise durch Kontrolle des Hauses durch den Zeugen O. Nachdem durch die Angaben des Zeugen O der Hauptbeweis einer Kompensation der Gefahrerhöhung nicht geführt worden war, war es nicht angemessen, den gegenbeweislich benannten Zeugen zu vernehmen. Die Benennung des Zeugen N durch den Kläger in der Berufungsinstanz ist gemäß § 531 ZPO nicht zu berücksichtigen. Beruft der Kläger sich im Berufungsverfahren auf einen erstinstanzlich vom Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen, ist dieser Beweisantritt neu (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31. März 2003 - 22 U 157/02). Ebenso kann der neue Vortrag des Klägers bezüglich des Inhalts des Telefonats im Jahr 2001 keine Berücksichtigung finden. Erstmals in der Berufungsinstanz trägt er nunmehr vor, er habe 2001 telefonisch deutlich auf den Leerstand des ganzen Hauses hingewiesen. Auch dieser Vortrag ist verspätet, da nicht erkennbar ist, warum er nicht erstinstanzlich vorgebracht hätte werden können. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 80.000 € festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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