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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 30.06.2006
Aktenzeichen: 10 U 1513/05
Rechtsgebiete: ABGV, ASVG, VVG, AGBG, ZPO


Vorschriften:

ABGV § 13 Ziff. 2
ABGV § 13 Ziff. 1 c. bb.
ASVG 15 Ziff. 2
ASVG § 15 Ziff. 1 e. bb.
ASVG § 15 Abs. 2
VVG § 6 Abs. 1
VVG § 61
AGBG § 13 Abs. 2
ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 301
ZPO § 304
ZPO § 538 Abs. 1
ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Der objektive Tatbestand einer Verletzung der Heizobliegenheit liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Rohrbruch durch Frost entsteht. Ausschlaggebend ist vielmehr, aufgrund welchen konkreten Umstands es zum Absinken der Raumtemperatur und damit zum Frost kam. Andernfalls stünde stets mit dem Schadensfal als solchem bereits eine objektive Obliegenheitsverletzung fest, die damit den schlichten Inhalt hätte, den Eintritt des Versicherungsfalls allgemein zu verhindern.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Geschäftsnummer:

10 U 1513/05

Verkündet am 30. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Landgericht Dr. Beckmann auf die mündliche Verhandlung 12. Mai 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 22. September 2005 im Zahlungsausspruch aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Klage hinsichtlich des Zahlungsantrags dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten, soweit gegen den Feststellungsausspruch gerichtet, zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin behauptet, aus zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverträgen ein Anspruch auf Leistung aus einer Gebäudeversicherung und aus einer Inhaltsversicherung hinsichtlich eines am 4. Februar 2003 um 11.00 Uhr festgestellten Schadensfalles (Leitungswasserschaden infolge frostbedingten Rohrbruches in einem Lagergebäude der Klägerin) gegen die Beklagte zu haben.

Hinsichtlich der näheren Darstellung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 22.9.2005 (Bl. 343 - 346 GA).

Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und antragsgemäß wie folgt erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.134,00 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2003 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 4. März 2003 ausgesprochene Kündigung der Gebäudeversicherung (Vers.-Nr. 1.......) sowie lnhaltsversicherung (Vers.-Nr. 1.......) unwirksam ist.

Es hat, eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 13 Ziff. 2 ABGV und 15 Ziff. 2 ASVG abgelehnt. Das Landgericht geht davon aus, dass die Beklagte den ihr obliegenden Beweis einer Obliegenheitsverletzung durch die Klägerin im Hinblick auf §§ 13 Ziff. 1 c. bb. ABGV bzw. §§ 15 Ziff. 1 e. bb. ASVB erbracht hat. Die Kammer beruft sich insoweit auf das im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. A......, demzufolge als Ursache für die Tatsache, dass der Frostwächter des in den Lagerräumen angebrachten Thermostats nicht funktionierte, entweder das bewusste Abschalten oder aber das Verklemmen des Frostschutzventils infolge von Schmutzablagerungen zu sehen sei. Der Sachverständige Prof. Dr. A...... hatte dargelegt, dass sich nicht aufklären lasse, welche der beiden Alternativen die wahrscheinlichere Ursache war. Der Beweis eines bewussten Abschalten war damit aus der Sicht des Landgerichts gescheitert.

Das Landgericht hat darüber hinaus eine Kontrolle der von der Klägerin zur Lagerung von Gegenständen genutzten Räumen im Abstand von vier Tagen vor dem Hintergrund der übrigen tatsächlichen Verhältnisse für ausreichend erachtet.

Das Landgericht geht weiter davon aus, dass die Klägerin zur Höhe des Schadens durch Vorlage der Aufstellung Bl. 181 ff GA substantiiert vorgetragen habe. Das hiergegen gerichtete Bestreiten der Beklagten hält die Kammer für unsubstantiiert und daher nicht erheblich.

Abschließend hält das Landgericht auch den negativen Feststellungsantrag der Klägerin (fehlende Berechtigung der Beklagten zur Kündigung des Versicherungsvertrages) für begründet.

Die Beklagte hat gegen das landgerichtliche Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr ursprüngliches Anliegen, die Klage abzuweisen, weiterverfolgt.

Die Beklagte ist der Ansicht,

das Landgericht habe fälschlicherweise eine Obliegenheitsverletzung auf Seiten der Klägerin verneint. Es sei aufgrund des Sachverständigengutachtens erwiesen, dass die Klägerin die Lagergebäude nur ungenügend beheizt habe (2 bis 3 Grad Celsius), womit ein objektiver Verstoß feststehe. Darüber hinaus seien auch die Kontrollen durch die Klägerin unzureichend gewesen. Die auf § 6 Abs. 1 VVG, § 13 Abs. 2 ABGB und § 15 Abs. 2 ASVG folgende gesetzliche Verschuldensvermutung habe die Klägerin nicht entkräftet, so dass die Unaufklärbarkeit der Ursache letztlich zu Lasten der Klägerin habe gehen müssen. Das Landgericht habe insoweit die Beweissituation verkannt.

Darüber hinaus hält die Beklagte das Verhalten der Klägerin auch für grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Bestreiten zur Schadenshöhe und trägt im Einzelnen vor, es sei unklar, wie sich der Schaden zusammensetze: Es fehle an jeder Differenzierung zwischen irreparabel zerstörten und lediglich beschädigten und noch reparaturfähigen Gegenständen; es sei unklar, welche Sachen zerstört worden seien, welche Sachen lediglich beschädigt worden seien; die Klägerin habe nicht dargelegt, welcher Art die Zerstörungen oder Beschädigungen gewesen seien; die Beklagte bestreite daher jede Beschädigung oder Zerstörung der versicherten Sachen mit Nichtwissen. Die Klägerin differenziere nicht zwischen Gebäudeschäden und Inhaltsschäden. Nach eigenem Vortrag der Klägerin seien in der Lagerhalle alle Elektronikgegenstände eingelagert gewesen, die nicht mehr benötigt worden seien, bzw. lediglich noch zum Ausschlachten dienten. Dies ergebe sich auch aus den zur Gerichtsakte gereichten Lichtbildern. Der Verkaufspreis für die eingelagerten Sachen tendiere gegen Null, sie seien nicht mehr verkäuflich gewesen, so die Beklagte. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, wem sie zu welchem Preis die ausrangierten und nicht mehr dem Stand der Technik entsprechenden Elektrogeräte habe verkaufen wollen.

Die Beklagte moniert weiter, auch die Beschädigung eines Messestandes bzw. die notwendigen Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungskosten ergäben sich nicht aus Anlage 3 zur Klageschrift. Es seien weder Angaben zum Neupreis, Alter und zu einem geschätzten Zeitwert gemacht, noch sei klar, auf welche Ausführungen die Klägerin sich beziehe. Die Beklagte bestreite, einen Kostenvoranschlag der Firma A.... in Auftrag gegeben zu haben. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die darin aufgeführten Arbeiten schadensbedingt angefallen seien.

Die Beklagte beantragt daher:

Das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 22.9.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt:

Die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin ist der Auffassung,

das Landgericht sei zutreffender Weise vom fehlenden Nachweis einer Obliegenheitsverletzung durch die Beklagte ausgegangen. Allein der Beweis, dass das Frostwächterventil ausfiel und infolge dessen die Temperatur in den Lagerräumen auf 2 bis 3 Grad Celsius sank, beinhalte nicht den Beweis einer Obliegenheitsverletzung durch die Klägerin. Vielmehr habe die Beklagte auch zu beweisen, dass die Klägerin "nicht ausreichend beheizt" oder "nicht ausreichend kontrolliert" habe. Gerade diesen Beweis habe sie jedoch nicht erbracht.

Zur Schadenshöhe habe die Klägerin ausreichend vorgetragen, so habe sie vereinbarungsgemäß ausgewählte Gegenstände durch die Firma A.... begutachten und taxieren lassen und eine entsprechende Aufstellung vorgelegt (Bl. 181 ff d.A.).

Die Beklagte repliziert - wie bereits erstinstanzlich - zur Höhe, die Aufstellung der Klägerin bzw. der Firma A.... sei nicht nachvollziehbar, die Klägerin habe keinerlei Erläuterung zu dieser Aufstellung abgegeben, obgleich ein entsprechendes Bestreiten der Klägerin vorgelegen habe. Die Beklagte erhalte daher ihr Bestreiten aufrecht, dass die Klägerin die Höhe des von ihr behaupteten Schadens nicht im Einzelnen plausibel dargelegt habe.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten führt, unter Bestätigung der Entscheidung des Landgerichts dem Grunde nach, zur Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf die Verhandlung und Entscheidung zur Höhe des streitigen Anspruchs. Der Feststellungsanspruch ist uneingeschränkt zu bestätigen.

Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung vom grundsätzlichen Bestehen eines Leistungsanspruchs der Klägerin gegen die beklagte Versicherung auf der Grundlage der zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverträge ausgegangen.

Der wirksame Abschluss der Gebäude- und Inhaltsversicherung sowie die Prämienzahlungen durch die Klägerin sind unstreitig.

Ebenso ist unstreitig, dass das am 4. Februar 2003 festgestellte Schadensereignis einen Leitungswasserschaden in Gestalt eines frostbedingten Rohrbruchs darstellt.

Das Landgericht ist weiter in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Beklagte von ihrer somit grundsätzlich gegebenen Leistungspflicht nicht aufgrund einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin im Sinne von § 13 Abs. 2 ABGV/PR01.2001 bzw. § 15 Abs. 2 ASVG/PR01 frei geworden ist.

Die von der Beklagten ins Feld geführten Obliegenheiten werden in den Versicherungsbedingungen wie folgt beschrieben:

(§ 13 Abs. 1, a, bb ABGV)

"Der Versicherungsnehmer hat ... in der Leitungswasserversicherung ... während der kalten Jahreszeit alle Räume des Versicherungsortes genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten ..."

Eine entsprechende Regelung findet sich ebenso in § 15 Abs. 1, e, bb ASVG.

Den Beweis des Vorliegens des objektiven Tatbestandes einer Obliegenheitsverletzung muss der Versicherer erbringen (Prölss/Martin-Prölss, 27. Aufl., § 6, Rdziff. 124 m.w.N.). Dies wird auch von der Beklagten nicht weiter in Abrede gestellt.

Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Beklagte gerade diesen Beweis nicht erbracht hat.

Die Einwände, die die Berufung dieser Ansicht entgegen hält, greifen nicht durch:

Der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung im Sinne der hier maßgeblichen Vorschriften liegt nicht bereits dann vor, wenn der Schadensfall als solcher (Rohrbruch durch Frost) fest steht. Diese Feststellungen beschreiben lediglich das Faktum, aufgrund dessen es letztlich zum Schaden kam.

Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer objektiven Obliegenheitsverletzung ist vielmehr die Frage ausschlaggebend, aufgrund welchen konkreten Umstandes es zum Absinken der Raumtemperatur und damit zum Frost kam. Anderenfalls stünde stets mit dem Eintritt und der Feststellung des Schadensfalls als solchem bereits eine objektive Obliegenheitsverletzung fest, die damit den schlichten Inhalt hätte, den Eintritt des Versicherungsfalls allgemein zu verhindern - und damit ihrerseits keine konkrete, unter § 6 Abs. 1 VVG subsumierbare Obliegenheit wäre.

Die Beklagte hatte daher den Beweis dafür zu erbringen, dass es gerade deshalb zum Absinken der Raumtemperatur auf zwei/drei Grad Celsius und infolge dessen zum Einfrieren der Wasserleitungen kam, weil die Klägerin die von ihr benutzten Räume nicht "genügend beheizt" und dies nicht "genügend häufig kontrolliert" hat.

Der Beweis eines ungenügenden Beheizens der fraglichen Räume wäre unter den vom Sachverständigen in Betracht gezogenen Ursachen nur dann als erbracht anzusehen, wenn fest stünde, dass das unstreitig vorhandene Frostwächterventil gerade deshalb nicht angesprungen wäre, weil es von der Klägerin bzw. den für sie handelnden Personen abgedreht worden wäre.

Dieser Umstand steht jedoch nach der erstinstanzlich durchgeführten und im Übrigen nicht weiter zu beanstandenden Beweisaufnahme gerade nicht fest: Der Sachverständige Prof. Dr. A...... hat im Einzelnen nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass das Frostschutzventil möglicherweise auch deshalb seine Funktion nicht erfüllt hat, weil es aufgrund von Schmutzablagerungen in der Ventilspindel zu einem Verklemmen des Ventiles gekommen sei. Diese Ursache stellt der Sachverständige als gleichwertig neben die Möglichkeit eines bewussten Absperren des Ventils. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es bei derartigen Ventilen wie der hier vorliegenden Art des Öfteren zu derartigen Phänomenen kommt. Das streitgegenständliche Frostschutzventil war seinerseits jedoch wartungsfrei.

Aus diesem, auch von der Beklagten nicht weiter in Abrede gestellten Beweisergebnis folgt daher, dass eine mangelnde Beheizung durch die Klägerin gerade nicht fest steht. Der Umstand als solcher, dass die Raumtemperatur letztlich in den kritischen Bereich absank, ist demnach nicht gleichzusetzen mit einer unzureichenden Beheizung durch die Klägerin im Sinne der Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag, da, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, ein konkretes (hier: Unterlassungs-)Verhalten des Versicherungsnehmers zum objektiven Tatbestand des Verstoßes gegen die Beheizungsobliegenheit gehört.

Ebenso wenig hat die Beklagte den Beweis dafür erbracht, dass die Klägerin auch ihre Kontrollobliegenheit, die in der hier diskutierten Alternative kumulativ beachtet sein musste, verletzt hat:

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass unter den konkret hier zutage getretenen Umständen eine Kontrolle der Lagerräume im Abstand von vier Tagen als ausreichend anzusehen ist:

Es handelt sich bei den streitbefangenen Räumlichkeiten um von der Klägerin zum Lagern von Gegenständen genutzte Räume, die sie in regelmäßigen Abständen betritt. Das Heizungssystem, an das auch die Lagerräume angeschlossen waren, war unstreitig zum Zeitpunkt des Schadensfalles funktionstüchtig. Die Heizung arbeitete störungsfrei und war nicht etwa abgeschaltet. Auch in der Vergangenheit waren keine Beanstandungen der Heizungsanlage vorgekommen. In den Lagerräumen waren Frostwächterventile angebracht und darüber hinaus verfügte die Heizung über eine Störmeldeanlage in Gestalt einer lauten Außenhupe.

Die Klägerin hatte damit Verhältnisse geschaffen, die es ausreichend erscheinen lassen, auch in der kalten Jahreszeit, bei Dauerfrost, eine Kontrolle durch das Begehen der Räumlichkeiten im Abstand von vier Tagen durchzuführen. Die Klägerin durfte insoweit darauf vertrauen, dass die im Übrigen vorhandenen Sicherheitsmechanismen einen ausreichenden Schutz vor dem Eintritt oder der Ausweitung eines Schadens ermöglichen würden.

Der Umstand, dass es letztlich dennoch aufgrund nicht bis ins Letzte aufklärbarer Verhältnisse zum Eintritt des Wasserschadens kam, ist der Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt einer Obliegenheitsverletzung anzurechnen.

Da nach dem Beweisergebnis davon auszugehen ist, dass die Klägerin ihre Obliegenheiten in der ersten Alternative (ausreichende Beheizung und Kontrolle) nicht nachweislich verletzt hat, kommt es auf einen Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden nicht an.

Ferner kommt dem Umstand, dass die Heizungsrohre nicht entleert worden waren, hier keine eigenständige Bedeutung zu, da die Klägerin sich als Versicherungsnehmerin auf eine der beiden Möglichkeiten beschränkten durfte.

Zusammenfassend ist an dieser Stelle festzuhalten:

Die Beklagte hat die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung durch die Klägerin nicht bewiesen, so dass die Klägerin ihrerseits dem Grunde nach eine Schadlosstellung aus dem Versicherungsvertrag von der Beklagten verlangen kann.

Ebenso wenig liegen aus den dargestellten Gründen Anhaltspunkte für eine "grobe Fahrlässigkeit" im Sinne von § 61 VVG vor.

Darüber hinaus war die Beklagte auch nicht berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen.

Da das Landgericht den streitgegenständlichen Leistungsanspruch der Klägerin allerdings ohne Beweisaufnahme auch der Höhe nach zuerkannt hat, ist das Urteil nach Auffassung des Senats insoweit jedoch aufzuheben und die Sache dem Antrag beider Parteien entsprechend zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe an das Landgericht Trier zurückzuverweisen. Der Senat hält es für zulässig und sachdienlich - entsprechend den Vorgaben nach §§ 301, 304, 538 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine Teilendentscheidung - zum Feststellungsausspruch in Gestalt einer Zurückweisung der Berufung diesbezüglich - mit einer auf den Betrag beschränkten Zurückverweisung und einer eigenen Zwischenentscheidung über den Grund des Zahlungsantrags zu verbinden, was allerdings zunächst die Aufhebung der Zahlungsverurteilung insgesamt voraussetzt.

Der Senat ist der Auffassung, dass eine Entscheidung zur Höhe des klägerischen Leistungsanspruchs vorliegend einer umfangreicheren Beweisaufnahme bedarf.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, dass eine Beweisaufnahme mangels substantiierten und damit nicht erheblichen Bestreitens durch die Beklagte entbehrlich ist:

Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich in den Schriftsätzen vom 12.9. und 8.12.2003 die Darlegungen der Klägerin zur Höhe des behaupteten Schadens unter Auflistung einzelner Bedenken und Bestreiten einzelner Behauptungen in Abrede gestellt. Diese Bedenken erstreckten sich sowohl auf die von der Klägerin behauptete Vereinbarung, zur Schadensermittlung die Firma A.... einzuschalten, als auch auf einzelne Aspekte der späteren Schadensberechnung.

Dieses Bestreiten ist auch nicht durch Vorlage der Aufstellungen vom 20.2.2003 (Bl. 181 ff) durch die Klägerin unerheblich geworden. Die "überarbeitete Version nach Eingang Angebot A...." wurde trotz fortbestehenden Bestreitens durch die Beklagte seitens der Klägerin nicht weiter erläutert und erschließt sich auch dem erkennenden Senat nicht in der erforderlichen Deutlichkeit. Da beide Seiten im Zusammenhang mit der Schadensermittlung und der Schadenshöhe Beweisangebote unterbreitet haben, wäre diesen nachzugehen gewesen.

Das Unterlassen der voraussichtlich umfangreichen Beweisaufnahme durch das erstinstanzliche Gericht stellt einen Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dar.

Der Senat hält den Mangel für wesentlich und verweist die Sache daher insoweit zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an das Landgericht zurück.

Die Kostenentscheidung einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der erstinstanzlichen Schlussentscheidung vorbehalten.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Vollstreckungsschutzanordnungen sind nach dem Entscheidungsinhalt nicht veranlasst.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.134 € festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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