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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 31.10.2008
Aktenzeichen: 10 U 1515/07
Rechtsgebiete: BGB, VVG, ZPO, VGB 88


Vorschriften:

BGB § 812
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.
VVG § 6 Abs. 3
VVG § 61
ZPO § 529
ZPO § 531
VGB 88 § 20 Nr. 1 d
Leistungsfreiheit wegen falscher Angaben zu Schlüsseln zum Brandobjekt.

Beweisanforderungen zu Eigenbrandstiftung/Vollbeweis mit gegebenenfalls zwingenden Indizien erforderlich.

Für Rückforderung von Teilregulierung nach § 812 BGB keine Verschuldensvermutung nach § 6 III VVG.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 1515/07

Verkündet am 31. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2008 für Recht erkannt: Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 31. Oktober 2007 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag wegen eines Brandschadens vom 1. Mai 2004.

Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks A.straße 9 in B.. Für dieses Objekt besteht bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung, die auch Brandschäden abdeckt.

Am 1. Mai 2004 ereignete sich gegen 2.50 Uhr ein Brand im Dachstuhl des versicherten Hauses, durch den erheblicher Sachschaden entstand. Der Kläger beziffert den Gesamtschaden auf 52.525,92 €.

Der Kläger hatte den Schaden bei der Beklagten als seinem Wohngebäudeversicherer gemeldet. Diese versagte mit Schreiben vom 19. Juli 2005 den Versicherungsschutz, da sie von einer vom Kläger verursachten Eigenbrandstiftung ausgeht. Im vorliegenden Rechtsstreit beruft sie sich des Weiteren auf Leistungsfreiheit aufgrund von Obliegenheitsverletzungen des Klägers und seiner Mutter wegen falscher Angaben bei der Schadensmeldung. Der Kläger hatte seiner Mutter nach Schadenseintritt am 4. Mai 2004 eine Generalvollmacht erteilt, wonach sie berechtigt war, die gesamte Abwicklung des Schadensfalles gegenüber der Beklagten vorzunehmen. Insbesondere hat sie das am 18. Mai 2004 vorgenommene Regulierungsgespräch mit dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten, dem Zeugen C., geführt. Dabei gab sie an, dass weder sie noch der Kläger Schlüssel von der Haustür oder den Wohnungen des in Rede stehenden Hauses gehabt hätten, dass beide keine finanziellen Schwierigkeiten hätten und dass das fragliche Haus von ihr an den Kläger auf Rentenbasis verkauft worden sei.

Die Polizei fand im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei dem Kläger und seiner Mutter, die seinerzeit gemeinsam in einem Haus wohnten, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger einen Hausschlüssel des Objekts A.straße 9 in B.. Des Weiteren erging kurze Zeit nach dem Brand gegen die Mutter des Klägers eine Haftanordnung, da diese die eidesstattliche Versicherung abgeben musste. Auch legte die Beklagte einen Vertrag, beurkundet durch den Notar C. vom 21. November 2000 (UR-Nr. 1226/2000) vor, wonach die Mutter des Klägers, die Zeugin D., dem Kläger das Haus geschenkt hatte. Allerdings übernahm der Kläger die auf dem Grundbesitz lastende Grundschuld über 200.000 DM für die A... Lebensversicherungs-AG. Rentenzahlungen wurden - soweit ersichtlich - nicht vereinbart.

Die Beklagte hat, bevor sie Einsicht in die Ermittlungsakten erhalten hatte, bereits einen Betrag von 32.000 € an den Kläger gezahlt.

Der Kläger hat vorgetragen:

Er habe in der Brandnacht die von ihm gemeinsam mit seiner Mutter bewohnte Wohnung im Haus E. 42, ..... B., vor Eintreffen der Polizei nicht verlassen, sondern sich in der Wohnung aufgehalten. Nachdem seine Mutter erst nach mehrmaligem Klingeln der Polizei geöffnet habe und auf den Brand hingewiesen worden sei, habe sie ihn, den Kläger, geweckt. Seiner Mutter sei anlässlich des Regulierungsgesprächs nicht bekannt gewesen, dass sie oder der Kläger über einen Schlüssel zu dem fraglichen Objekt verfügten. Sie seien beide davon ausgegangen, einen solchen Schlüssel nicht zu besitzen. Erst später habe sich herausgestellt, dass einer von etwa 20 sich in seinem Schreibtisch befindlichen Schlüsseln zu der Haustür des Hauses A.straße 9 gepasst habe. Dies sei weder seiner Mutter noch ihm vorher bekannt gewesen.

Der Kläger hat beantragt (nach Teilklagerücknahme, Bl. 146 d. A.),

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.525,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. September 2005 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 703,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat die Beklagte beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an sie 32.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger hat insoweit beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Der Kläger habe sich am 2. Mai 2004 durch die linksseitige und durch den Brand beschädigte Bretterwand Zutritt auf den Speicher verschafft, obwohl der Brandort beschlagnahmt gewesen sei; zwei an der Speichertür angebrachte Dienstsiegel habe er sogar nochmals mit der Hand fest angedrückt. Die Mieter des Hauses hätten seinerzeit eine Abmachung dahingehend getroffen gehabt, dass die Haustür nach 23.00 Uhr verschlossen werde; am 30. April 2004 sei der Mieter F. gegen 23.15 Uhr nach Hause gekommen und habe die Haustür verschlossen; als die Mieter das Haus nach Bemerken des Feuers verlassen hätten, sei die Haustür offen gewesen. Alle diese Indizien sprächen für eine Eigenbrandstiftung.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Wegen der Gründe der landgerichtlichen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Der Kläger trägt vor:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts müsse sich der Kläger die von der Zeugin D. abgegebenen tatsächlichen Erklärungen nicht zurechnen lassen. Die der Zeugin erteilte Generalvollmacht habe sich auf die Abgabe von Willenserklärungen und die Vornahme rechtsgeschäftsähnlicher Handlungen bezogen, was dem üblichen Umfang entspreche. Er, der Kläger, sei davon ausgegangen, dass der Regulierungsbeauftragte der Beklagten mit der Zeugin über die Regulierung verhandeln würde, nicht aber, dass er ihr Fragen stellt, die letztlich nur der Kläger selbst beantworten könne. Sowohl die Frage nach den finanziellen Verhältnissen des Klägers als auch die, ob er einen Schlüssel besitze, habe die Zeugin D. erkennbar nicht abschließend beantworten können.

Eine Obliegenheitsverletzung im Hinblick auf die Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Zeugin D. scheide bereits deshalb aus, weil er, der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, gegenüber der Beklagten Angaben zu den Vermögensverhältnissen seiner Mutter zu machen. Auch hinsichtlich der Modalitäten der Übertragung des Hausgrundstücks habe die Zeugin D. keine vorsätzliche Falschangabe gemacht. Am 21.11.2000 seien zwei notarielle Verträge geschlossen worden, mit welchen die Zeugin D. ihr gesamtes Grundvermögen, bestehend aus zwei Grundstücken, auf den Kläger übertragen habe. Der Kläger habe jeweils die auf den Objekten lastenden Verbindlichkeiten übernommen, der Zeugin D. im Objekt E. 42 in B. ein Wohnrecht eingeräumt sowie die Zahlung einer monatlichen Rente von 1.300 DM versprochen. Auch wenn aus grundbuchrechtlichen Gründen zwei Verträge geschlossen worden seien, sei es für die Zeugin D. wirtschaftlich eine einheitliche Übertragung ihres Grundbesitzes u. a. auch gegen eine Rentenzahlung gewesen. Vor diesem Hintergrund fehle es an einer objektiven Obliegenheitsverletzung, jedenfalls aber an einem Verschulden der Zeugin D..

Hinsichtlich des Schlüssels habe es sich so verhalten, dass dieser sich mit einer Vielzahl weiterer Schlüssel, die nicht ständig benutzt worden seien, im Schreibtisch des Klägers befunden habe. Weder der Zeugin D. noch dem Kläger sei im Zeitpunkt des Regulierungsgesprächs bekannt gewesen, dass sich ein Schlüssel zu dem in Rede stehenden Objekt im gemeinsamen Haushalt befunden habe. Das Landgericht habe in diesem Punkt übersehen, dass die Kenntnis des Versicherungsnehmers hinsichtlich des nicht mitgeteilten Umstandes Voraussetzung für das objektive Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung sei und nicht nur eine Frage des Verschuldens. Es sei damit Sache der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass der Kläger oder die Zeugin D. vom Vorhandensein des Schlüssels Kenntnis gehabt hätten. Entsprechender Vortrag sowie Beweisangebot fehlten.

Weiterhin habe das Landgericht verkannt, dass die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG nicht gelte, soweit es um die Rückforderung bereits erbrachter Leistung gehe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergebe sich aus der Aussage der Zeugin D., dass diese nicht vorsätzlich und auch nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Eine Obliegenheitsverletzung liege nicht vor. Im Übrigen habe die Beklagte auch nicht dargetan, dass die behauptete Obliegenheitsverletzung nicht folgenlos geblieben sei. Weiterhin habe das Landgericht verkannt, dass die Belehrung (Bl. 78 GA) nicht genüge, um eine Leistungsfreiheit auch bei Folgenlosigkeit eintreten zu lassen, da sie sich nur auf bewusst unrichtige Angaben beziehe. Den Wunsch nach Schadensabwicklung auf Gutachterbasis habe er deshalb geäußert, um auf dieser Basis die Wiederherstellung betreiben zu können.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 20.525,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2005 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 703,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor:

Der Nachweis einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger sei aufgrund der von ihr bereits erstinstanzlich dargelegten Indizien geführt. Jedenfalls sei sie aber leistungsfrei, weil der Kläger seine Aufklärungsobliegenheit verletzt habe. Der Kläger müsse sich die Angaben seiner Mutter während des Regulierungsgesprächs zurechnen lassen, da er dieser Generalvollmacht erteilt habe und sie mithin auch seine Wissensvertreterin gewesen sei. Die Mutter des Klägers habe auch im Rahmen des Regulierungsgesprächs in vielfacher Hinsicht objektiv unrichtige Angaben gemacht. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung Angaben zum Grundstückserwerb durch ihn gemacht habe, sei dieser Vortrag neu und gemäß §§ 529, 531 ZPO unbeachtlich. Das Landgericht habe weiterhin zutreffend erkannt, dass der Kläger sich von der gesetzlichen Vorsatzvermutung nicht habe exkulpieren können. Die Zeugin D. habe als Wissenserklärungsvertreterin des Klägers im Rahmen des Regulierungsgesprächs zumindest ins Blaue hinein Erklärungen abgegeben. Soweit der Kläger sich darauf berufe, dass die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer einen erleichterten Widerlegungsnachweis hinsichtlich der Vorsatzvermutung einräume, übersehe er, dass diese Rechtsprechung zur Anzeigepflichtverletzung ergangen sei, während hier eine Verletzung der allgemeinen Aufklärungsobliegenheit in Rede stehe. Bei der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung bedürfe es für die Leistungsfreiheit der Beklagten keiner Kausalität. Wie bereits erstinstanzlich werden weiterhin Schadensumfang und auch die Entschädigungsberechnung bestritten. Der Widerklage habe das Landgericht zutreffend stattgegeben.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Zwar steht dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf weitergehende Versicherungsleistung nicht zu, so dass seine Klage zu Recht abgewiesen wurde. Jedoch ist auch die Widerklage auf Rückzahlung der an den Kläger bereits vorschussweise ausgezahlten Versicherungsleistung nicht begründet, da nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte diese Leistung ohne Rechtsgrund erbracht hat. 1. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, soweit der Kläger Versicherungsleistungen über den bereits erhaltenen Betrag hinaus geltend gemacht hat. Unstreitig hat die Zeugin D., welche für den Kläger die Regulierungsverhandlungen mit dem Beauftragten der Beklagten geführt hat, erklärt, dass weder sie noch der Kläger Schlüssel von der Haustür des streitbefangenen Objektes hätten. Diese Angabe war unrichtig, da im Nachhinein im Schreibtisch des Klägers ein entsprechender Schlüssel durch die Polizei aufgefunden wurde. Eine Richtigstellung ist insoweit weder durch den Kläger noch durch die Zeugin D. erfolgt. Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, dass das Verhalten der Zeugin D. dem Kläger auch zuzurechnen war, da es sich bei dieser um die Wissenserklärungsvertreterin des Klägers gehandelt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die von ihm der Zeugin D. erteilte Generalvollmacht nicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass die Zeugin zwar berechtigt gewesen sei, für ihn rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, nicht aber mit Wirkung für ihn tatsächliche Erklärungen zur Aufklärung des Sachverhalts. Der Kläger hat bereits in einem frühen Stadium kurz nach Eintreten des Schadens gegenüber der Beklagten und deren Regulierungsbevollmächtigten mitgeteilt, dass seine Mutter, die Zeugin D., als seine Generalsbevollmächtigte für ihn die Regulierungsverhandlungen führen durfte. Damit hatte er deutlich gemacht, dass die Zeugin D. zur Abgabe aller im Rahmen der Regulierungsverhandlungen erforderlichen Erklärungen bevollmächtigt war. Da weder er ausdrücklich klargestellt hat, dass die Zeugin D. zu tatsächlichen Auskünften nicht bevollmächtigt war, noch die Zeugin D. gegenüber dem Vertreter der Beklagten klargestellt hat, dass sie tatsächliche Auskünfte weder erteilen darf noch kann, muss der Kläger sich auch die objektiv unrichtigen Angaben der Zeugin D. entgegenhalten lassen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nicht deshalb zu verneinen, weil die Beklagte nicht nachgewiesen hätte, dass die Zeugin D. Kenntnis vom Vorhandensein des Schlüssels gehabt hätte. Zwar ist der Ansatz des Klägers, dass der objektive Tatbestand der Obliegenheitsverletzung bei den Anzeige- und Aufklärungsobliegenheiten grundsätzlich eine positive Kenntnis des Versicherungsnehmers (oder seines Vertreters) von der anzugebenden - aber nicht oder falsch angegebenen - Tatsache voraussetzt, zutreffend (Marlow in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, § 13, Rdn. 19). Die hiernach für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Obliegenheitsverletzung erforderliche Kenntnis war bei der Zeugin D. jedoch gemäß ihren eigenen Bekundungen bei ihrer Vernehmung am 14.9.2007 vorhanden. Die Zeugin hat insoweit angegeben, ihr sei bekannt gewesen, dass sich eine Vielzahl von Schlüsseln in der gemeinsamen Wohnung befunden habe, ohne dass sie diese bestimmten Schlössern im Einzelnen habe zuordnen können. Damit konnte sie nicht ausschließen, dass sich unter der Vielzahl der vorhandenen Schlüssel nicht auch ein Schlüssel zur Haustür des streitbefangenen Objekts befunden hat. Für die zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der Obliegenheitsverletzung erforderliche Kenntnis ist der von der Zeugin eingeräumte Sachverhalt ausreichend. Es war nicht erforderlich, dass ihr auch positiv bewusst war, dass sich unter der Vielzahl der Schlüssel auch ein Haustürschlüssel zu dem streitbefangenen Objekt befand. Auch unter Berücksichtigung des ihr bekannten Sachverhaltes war ihre gegenüber dem Beauftragten der Beklagten abgegebene Erklärung, dass weder sie noch der Kläger einen Schlüssel zu dem streitbefangenen Objekt hätten, eindeutig falsch. Die von ihr zu fordernde richtige Angabe hätte dahin lauten müssen, dass es ihr nicht bekannt sei, ob ein derartiger Schlüssel vorhanden sei, da man eine Vielzahl von Schlüsseln besitze, die man nicht zuordnen könne. Hinsichtlich dieser objektiv vorliegenden Obliegenheitsverletzung wird der Vorsatz der Zeugin D. tatbestandsmäßig vermutet. Dem Kläger ist der Nachweis nach § 6 Absatz 3 VVG nicht gelungen, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Die Aussage der Zeugin D. in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht war nicht geeignet, die Vorsatzvermutung zu widerlegen und den Nachweis dafür zu erbringen, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig bezüglich des Vorhandenseins des Schlüssels eine objektiv falsche Erklärung abgegeben hat. Die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung der Zeugin D. war folgenlos, da letztlich weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten von der Frage abhängig ist, ob der Kläger einen Schlüssel zu dem Objekt hatte oder nicht. Die in diesem Fall für den Eintritt der Leistungsfreiheit erforderliche ausdrückliche und unmissverständliche Belehrung über die Folgen der falschen Angaben liegt hier vor. Die Belehrung befindet sich auf Seite zwei der Verhandlungsniederschrift (Bl. 79 GA) unmittelbar über der Unterschrift der Zeugin D.. Sie ist drucktechnisch hervorgehoben, in Bezug auf das gesamte Formular sehr auffällig und bringt eindeutig zum Ausdruck, dass unrichtige oder unvollständige Angaben den Verlust des Versicherungsschutzes auch dann nach sich ziehen können, wenn dem Versicherer daraus kein Nachteil entsteht. Die Verwendung des Begriffs "bewusst" führt nicht dazu, dass "nur" bedingt vorsätzliche Falschangaben sanktionslos bleiben müssten, da insoweit nach dem Horizont des durchschnittlichen Versicherungsnehmers im Alltagssprachgebrauch die Anforderungen hinlänglich deutlich gemacht sind (vgl. auch BGH VersR 1993 S. 828 - gleiche Belehrung wie im vorliegenden Fall -, VersR-Handbuch/Marlow § 13 Rn. 106 ff.). Relevanz und erheblicher Verschuldensgrad sind ebenfalls zu bejahen. Damit kann festgehalten werden, dass die auf weitere Versicherungsleistungen zielende Klage unbegründet ist und vom Landgericht zu Recht abgewiesen wurde. 2. Die Widerklage ist ebenfalls unbegründet. Die Beklagte kann den von ihr als Vorschuss erbrachten Betrag nicht gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB zurückverlangen, da sie nicht hinreichend dargetan hat, dass der Kläger diese Leistung von ihr ohne Rechtsgrund erhalten hat. Soweit die Beklagte sich auch im Berufungsrechtszug darauf beruft, dass sie gemäß § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei sei, weil der Kläger den Versicherungsfall durch eine vorsätzliche Eigenbrandstiftung herbeigeführt habe, teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass die von der Beklagten angeführten "Indizien" nicht geeignet sind, dem Gericht die Überzeugung zu vermitteln, dass der Kläger selbst das Haus angezündet oder einem unbekannt gebliebenen Dritten den Auftrag hierzu erteilt hat. Dies gilt sowohl für jedes der genannten Indizien isoliert gesehen als auch für eine Gesamtschau aller Indizien. Soweit die Beklagte geltend macht, es habe eine vorsätzliche Brandstiftung vorgelegen, und sich hierfür auf den Abschlussbericht im Ermittlungsverfahren (2010Js 66515/04 StA Koblenz) beruft, bleibt festzustellen, dass das Vorliegen einer vorsätzlichen Brandstiftung im Ermittlungsverfahren nicht mit einer zur Überzeugungsbildung ausreichenden Gewissheit festgestellt wurde. Der entsprechende Passus auf Seite eins des Abschlussvermerks vom 27.9.2004 lautet: "der Verdacht einer vorsätzlichen Brandstiftung ist m. E. zu favorisieren". Eine Feststellung, dass eine Brandstiftung vorliegt, kann darin nicht gesehen werden. Der Umstand, dass in dem Haus nichts entwendet wurde, also keine Brandstiftung zur Vertuschung eines Diebstahls vorliegt, ist ohne Bedeutung, da auch bei einer vorsätzlichen Brandstiftung durch einen Dritten die Motive vielfältig sein können und somit der Umstand, dass nichts gestohlen wurde, nicht auf den Versicherungsnehmer als Täter hinweist. Weiterhin deutet auch der Umstand, dass der Täter über einen Schlüssel zu dem Haus verfügt haben muss, bei einem Mietshaus, in welchem eine Vielzahl von Personen wohnen und weitere Personen wohl in der Vergangenheit über Schlüssel verfügt haben oder sich solche verschaffen konnten, nicht zwingend auf den Hauseigentümer als Täter der Brandstiftung. Weiterhin trifft es nicht zu, dass während des Regulierungsgesprächs zahlreiche Falschangaben gemacht wurden. Wie bereits ausgeführt, kann der Mutter des Klägers als seiner Bevollmächtigten eine Falschangabe von rechtlicher Relevanz angelastet werden, nämlich die Behauptung, weder sie noch der Kläger verfügten über einen Schlüssel zu dem fraglichen Objekt. Die beiden übrigen von der Beklagten monierten Falschangaben betrafen Umstände, die für die Feststellung des Versicherungsfalles ohne Bedeutung waren. Falschangaben hat die Mutter des Klägers lediglich zu ihrer eigenen wirtschaftlichen Situation, nicht aber zu der des Klägers gemacht. Objektiv falsch war auch die Antwort zum Erwerbsvorgang durch den Kläger. Beide Fragen waren jedoch nicht zulässig, da sie nicht sachdienlich waren, d. h. für die Beklagte bei ihrer Entschließung über den Grund und den Umfang ihrer Leistungspflicht weder mittelbar noch unmittelbar von Bedeutung sein konnten. Weder die Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, noch die Höhe der zu leistenden Entschädigung stehen in einem wie auch immer gearteten Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Situation der Mutter des Versicherungsnehmers oder damit, ob der Versicherungsnehmer das vom Schaden betroffenen Objekt gekauft, durch Schenkung oder im Wege der Erbfolge erworben hat. Der Umstand, dass der Kläger sich unbefugt zur Brandstelle begeben hatte - was wohl aufgrund der erstinstanzlich eingeholten Zeugenaussagen als erwiesen angesehen werden kann -, mag zwar im Rahmen einer geschlossenen Indizienkette, die auf Eigenbrandstiftung hinweist, zur Abrundung und Stützung dieses Sachverhalts dienen, ist aber weder für sich allein noch im Zusammenhang mit den hier von der Beklagten angeführten, ebenfalls nicht überzeugungskräftigen Indizien geeignet, dem Gericht die Überzeugung zu verschaffen, dass hier eine Eigenbrandstiftung durch den Kläger als bewiesen anzusehen sei. Soweit die Beklagte behauptet, es liege ein einschlägiger Vorschaden vor, so betraf dieser zwar ein Haus, welches nunmehr dem Kläger gehört, jedoch war der Kläger zum Zeitpunkt des Schadensfalles weder Eigentümer noch Versicherungsnehmer. Weiterhin wurde im Rahmen der Ermittlungen bezüglich dieses Vorschadens zwar festgestellt, dass wohl Brandbeschleuniger zum Einsatz gekommen seien, jedoch trägt auch die Beklagte hier keine konkreten Umstände vor, die darauf hinweisen könnten, dass der Kläger in irgend einer Weise in die Verursachung dieses Brandes verwickelt gewesen sein könnte. Die Behauptung, von einem Zufall könne hier nicht mehr gesprochen werden, stellt insoweit keinen in irgend einer Weise substantiierten Sachvortrag dar und ist unerheblich. Unerheblich und in keiner Weise ein Indiz für das Vorliegen einer Eigenbrandstiftung ist auch die von der Beklagten vorgetragene Verurteilung des Klägers wegen Gewässerverunreinigung. Dass die Verurteilung der Mutter des Klägers wegen Urkundenfälschung ein Indiz dafür sein könnte, dass der Kläger das Versicherungsobjekt in Brand gesetzt haben könnte, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso ist auch die wirtschaftliche Lage der Mutter des Klägers nicht geeignet, ein Indiz dafür zu bilden, dass der Kläger das nunmehr ihm gehörende Haus in Brand gesetzt haben könnte. Auch die weitere Zufälligkeit, dass in der Brandnacht die Versicherungspolice sich auf dem Esstisch befunden hatte, ist kein hinreichendes Indiz für eine Brandstiftung. Auch bei einer Gesamtschau sind die vorliegend genannten Umstände, denen eine Indizwirkung bezüglich einer Eigenbrandstiftung entweder völlig fehlt oder die allenfalls als schwache Indizien zur Abrundung eines Gesamtbildes dienen können, nicht geeignet, dem Senat mit hinreichender Sicherheit die Überzeugung zu verschaffen, dass der Kläger die Brandstiftung entweder selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat. Bei dieser Gesamtschau und Gesamtwürdigung ist auch in Betracht zu ziehen, dass nicht ersichtlich ist, dass der Kläger durch den Brand wirtschaftlich in irgendeiner Weise einen Vorteil hatte. Es liegt hier keineswegs der "übliche" Fall einer Eigenbrandstiftung vor, bei welchem ein leer stehendes Haus, das weder verkäuflich ist noch vermietet werden kann, in Brand gesetzt wurde, was es dem Eigentümer ermöglicht, die Versicherungssumme für das Haus sowie die Kosten der Beseitigung des Brandschutts von der Versicherung zu kassieren und zusätzlich das vorhandene Baugrundstück zu verkaufen oder aber im Falle einer Neuwertversicherung ein entsprechendes Haus an gleicher Stelle mit besseren Vermarktungschancen als Neubau aufzubauen. Vorliegend musste der Kläger jedoch, um das Haus weiterhin wirtschaftlich nutzen zu können, die Brandschäden beseitigen lassen, was er auch gemacht hat, wie die verschiedenen Handwerkerrechnungen belegen. Ein wirtschaftlicher Vorteil ist durch die ausgeführten Reparaturarbeiten, die keinesfalls zu einer Sanierung des gesamten Hauses geführt haben, sondern lediglich Teile davon betrafen, nicht erkennbar. Die Beklagte kann sich weiterhin nicht darauf berufen, dass sie wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers gemäß § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei sei und dass deshalb die von ihr erbrachten Vorschüsse ohne Rechtsgrund geleistet seien. Zwar wird vorliegend die Klage auf weitere Versicherungsleistung wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers (Verletzung der Aufklärungspflicht) abgewiesen, weil der Kläger nicht den ihm obliegenden Nachweis für mangelnden Vorsatz oder einen geringeren Verschuldensgrad als grobe Fahrlässigkeit erbracht hat. Dies hat jedoch keine Auswirkung auf die Entscheidung über die Widerklage. Grundsätzlich hat im Leistungsprozess nach der Systematik des § 6 Abs. 3 VVG der Versicherer den Nachweis des Vorliegens einer objektiven Obliegenheitsverletzung und der Versicherungsnehmer den Nachweis mangelnden Vorsatzes oder eines geringeren Verschuldens als grobe Fahrlässigkeit zu erbringen. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gilt jedoch nicht, wenn der Versicherer bereits geleistet hat und Rückerstattung erstrebt mit der Behauptung, wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei zu sein.

Dem § 6 Abs. 3 VVG lässt sich für den Rückforderungsprozess nichts entnehmen. Grundsätzlich ist derjenige, der einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht, in vollem Umfang beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit für das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistung (st. Rspr., BGH, Urteil vom 9. Juni 1992 - IV ZR 215/91 - BGHR BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Beweislast 3 m.w.Nachw.). Die Beklagte hat ihre Leistung ohne rechtlichen Grund erbracht, wenn sie zur Leistung nicht verpflichtet war.

Das ist nach § 20 Nr. 1 d VGB 88 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG der Fall, wenn der Kläger oder seine als Regulierungsbeauftragte eingesetzte Mutter ihre Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich (oder bei Hinzutreten weiterer Umstände grob fahrlässig) verletzt haben. Die Vermutung des Vorsatzes nach § 6 Abs. 3 VVG ändert nichts daran, dass der Vorsatz Tatbestandsvoraussetzung für die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit ist. Der Bereicherungsgläubiger hat deshalb grundsätzlich zu beweisen, dass der Bereicherungsschuldner vorsätzlich handelte, es sei denn, aus dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 VVG ergäbe sich eine von diesem Grundsatz abweichende Beweislastverteilung. Das ist jedoch nicht der Fall. Zweck der in § 6 Abs. 3 VVG zu Lasten des Versicherungsnehmers geregelten Beweislastverteilung ist, das Interesse des Versicherers daran zu schützen, dass vorsätzliche Handlungen unterbleiben (vgl. Prölss in Prölss/Martin aaO § 6 Anm. 14). Der Versicherer ist in besonderer Weise darauf angewiesen, dass der Versicherungsnehmer an der Aufklärung des Versicherungsfalls mit wahrheitsgemäßen Angaben mitwirkt. Erst diese Aufklärung setzt den Versicherer in die Lage, seine Leistungspflicht sachgerecht zu prüfen. Diese durch § 6 Abs. 3 VVG besonders zu schützende Interessenlage ist aber nicht mehr in gleicher Weise gegeben, wenn der Versicherer nach - auch nur vorläufiger - Prüfung des Versicherungsfalls die Leistung bereits - teilweise - erbracht hat. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die Beklagte für die Tatsachen beweisbelastet ist, aus denen sie die von ihr begehrte Rechtsfolge herleitet. Es kommt hinzu, dass die Beweislastregelung des § 6 Abs. 3 VVG den Versicherungsnehmer veranlassen muss, vorhandene Beweismittel zu sichern, die eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Obliegenheiten und ein fehlendes Verschulden belegen. Die Sorge für eine Sicherung der Beweise entfällt aber, wenn der Versicherungsnehmer die Leistung erhalten hat. Er kann im Allgemeinen darauf vertrauen, sich mit Fragen eines Entlastungsbeweises bei vermutetem Verschulden nicht mehr befassen zu müssen, nachdem der Versicherer nach Leistungsprüfung gezahlt hat. Mit zunehmendem Zeitablauf verschlechtern sich die Beweismöglichkeiten des Versicherungsnehmers ohnehin, sei es durch Verlust von Urkunden oder durch geschwächtes Erinnerungsvermögen von Entlastungszeugen oder deren Tod (BGHZ 128, 167 ff.). Den Nachweis, dass die Zeugin D. gegenüber dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, hat die Beklagte nicht erbracht. Auf die Berufung des Klägers ist die Widerklage somit unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Hinsichtlich der Klageabweisung ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden; die Berufung ist insoweit zurückzuweisen. Das gilt auch für den Nebenanspruch auf anteilige Anwaltskosten. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 52.525,92€ festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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