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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 09.03.2001
Aktenzeichen: 10 U 1516/99
Rechtsgebiete: VVG, AUB 88, ZPO


Vorschriften:

VVG § 12 Abs. 3
AUB 88 § 2 Nr. IV
AUB 88 § 7 Nr. I 1
AUB 88 § 2 Nr. IV
AUB 88 § 2 Nr. 4
ZPO § 286
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 711 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: 10 U 1516/99

Verkündet am 9. März 2001

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Richter am Oberlandesgericht Dr. Binz, Weiss und Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 1. September 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 16.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann jeweils auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines allgemein als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts (§ 244 Abs. 2 Satz 1 AO 1999) erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Invaliditätsleistung aus Unfallversicherung nach den AUB 88.

Der Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall am 3. Dezember 1992 linksseitig Schulter-, Hüft- und Schädelprellungen.

Der Kläger behauptet, bei ihm liege unfallbedingt Invalidität vor, und zwar in Gestalt einer durch eine Plexusschädigung bedingten schlaffen Armlähmung und einer Bewegungssteife im -- zwischenzeitlich prothetisch versorgten -- Hüftgelenk.

Der Kläger hat beantragt:

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 108.000 DM nebst 4 % Zinsen jährlich für die Zeit seit dem 27. Dezember 1994 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt:

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vornehmlich das Vorliegen einer durch den Unfall physisch verursachten Invalidität bestritten.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen, da keine durch den Unfall physisch verursachte Invalidität bestehe.

Der Kläger greift dieses Urteil mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung in vollem Umfang an.

Der Kläger wiederholt, ergänzt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und beantragt:

das angefochtene Urteil abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Schlussantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt:

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie wiederholt, ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Senat hat die Akten der Parallelverfahren 10 U 1516/99 und 10 U 1821/99 jeweils wechselseitig zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der Beweisergebnisse wird auf die erstinstanzlichen Urteile in beiden Prozessen sowie die in beiden Prozessen zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ferner die in beiden Prozessen eingeholten Sachverständigengutachten: in 10 U 1516/99 Gutachten M.... (Bl. 134 ff. d.A.) mit Zusatzgutachten (Bl. 216 ff. d.A.), in 10 U 1821/99 Gutachten M....... (Bl. 104 ff. d.A.) mit Zusatzgutachten (Bl. 154 ff. d.A.) und orthopädischem Zusatzgutachten R.... (Bl. 167 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat schließt sich den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug, § 543 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Auch eine neuerliche oder ergänzende Beweiserhebung ist nicht veranlasst.

Der Senat hat die Akten der am selben Tag mündlich verhandelten Sachen 10 U 1516/99 und 10 U 1821/99 jeweils wechselseitig zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die nachfolgenden Ausführungen gelten für beide Prozesse gleichermaßen. Die Unbegründetheit der Klage ergibt sich im Verfahren 10 U 1516/99 im Verhältnis zu dem beklagten Versicherer unmittelbar. Im Verfahren 10 U 1821/99 folgt die Unbegründetheit der Regressklage gegen den beklagten Rechtsanwalt aus der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung gegenüber dem dortigen Versicherer auch bei Wahrung der Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG.

Der Klage in beiden Prozessen legt der Kläger die Behauptung zu Grunde, infolge des Unfalls vom 3. Dezember 1992 sei bei ihm Invalidität eingetreten; die Gegenseite bestreitet dies und macht jeweils geltend: Ein Anspruch auf Invaliditätsleistung bestehe jedenfalls gemäß § 2 Nr. IV AUB 88 bezüglich des Arms nicht; bezüglich der Hüfte sei keinerlei Unfallursächlichkeit nachgewiesen; im Übrigen fehle es auch -- in 10 U 1516/99 jedenfalls hinsichtlich der Hüfte -- an einer fristgerechten Invaliditätsfeststellung gemäß § 7 Nr. I 1 AUB 88.

Hierzu gilt in beiden Prozessen jeweils auch auf Grund zusammenfassender Würdigung der jeweiligen Beweisergebnisse, die wechselseitig zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind:

Aus der Sicht des Senats ist erwiesen, dass der Unfall vom 3. Dezember 1992 nicht auf Grund physischer Ursachenvermittlung zu einer Invalidität des Klägers geführt hat, sondern -- allenfalls und bezüglich des Arms -- auf Grund "psychischer Reaktionen" im Sinn von § 2 Nr. IV AUB 88. Unabhängig von der Fragestellung der erstinstanzlichen Beweisbeschlüsse ist das Beweisergebnis aus der Sicht des Senats insgesamt eindeutig dahin zu würdigen, dass auch bei Annahme einer vollen Beweisbelastung der Beklagtenseite für einen in § 2 Nr. IV AUB 88 gesehenen Ausschluss (vgl. BGH VersR 1995 S. 1433, Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., Rnrn. 40 zu § 2 AUB 88, 5 zu § 10 AUB 61) dieser Beweis geführt ist, im Übrigen der in jedem Fall dem Kläger obliegende Beweis eines unfallbedingten Dauerschadens an der Hüfte gescheitert ist und dieserhalb auch keine Beweislastumkehr gerechtfertigt ist.

Der Beweis nach § 2 Nr. IV AUB 88 kann jedenfalls unter den Voraussetzungen des vorliegenden Falls nach Auffassung des Senats im "Ausschlussverfahren" dergestalt geführt werden, dass der Nachweis des Fehlens jeglicher vernünftigerweise in Betracht zu ziehender physischer Verknüpfungen mit zeitlich nach dem Unfall aufgetretenen und damit mutmaßlich durch diesen verursachten Beeinträchtigungen als Nachweis ausschließlich psychischer Ursächlichkeit ausreicht.

In praktischer Hinsicht stellt sich nämlich der Nachweis der allein psychischen Verknüpfung im Sinne des § 2 Nr. IV AUB 88 als Nachweis einer "negativen" Tatsache dar, denn auf ihn kommt es überhaupt erst dann an, wenn einerseits feststeht, dass das Unfallereignis zunächst/primär zu einer unmittelbar physischen Schädigung geführt hat, andererseits feststeht, das zeitlich nachfolgend ebenfalls physische Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit eingetreten sind. Angesichts der Möglichkeit sowohl physischer als auch psychischer Ursachenverknüpfung, zudem sowohl alternativ wie kummulativ möglich, kann der vom Versicherer verlangte Ausschlussnachweis letztlich aus der Natur der Sache nur im Ausschluss denkbarer physischer Verknüpfungen bestehen, denn nur insoweit ist schon naturwissenschaftlich eine zwingende Beweisführung überhaupt möglich, während jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft -- für diese Aussage sieht der Senat eine ihm fehlende spezifische Sachkunde nicht als Voraussetzung -- die Annahme "rein" psychischer Wirkungszusammenhänge allein mit relativer Wahrscheinlichkeit, gestützt auf Erfahrungswissen und statistische Erkenntnisse, bejaht werden kann. Dementsprechend kann der vom Versicherer geforderte Ausschlussnachweis nicht dahin verstanden werden, dass dieser naturwissenschaftlich zwingend -- positiv -- eine ausschließlich psychische Ursachenverknüpfung beweisen müsste; gefordert von ihm ist praktisch der Beweis, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine physisch/unfallbedingte Verursachung der aufgetretenen Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können.

Ob dem Versicherer diese Beweisführung nach allgemeinen Regeln dahin zu erleichtern ist, dass vom Gegner vorab die Darlegung jedenfalls eines möglichen physischen Ursachenzusammenhangs zu verlangen ist, auf dessen Widerlegung der Versicherer sich beschränken könnte, oder ob, etwa im Sinne der Arzthaftungsrechtsprechung, wegen der Komplexität medizinischer Ursachenzusammenhänge damit die Anforderungen an den Versicherungsnehmer auch bei Berücksichtigung der Schwierigkeiten negativer Beweisführung für den Versicherer überspannt würden und deshalb für diesen die bloße allgemeine Behauptung eines physischen Zusammenhangs als ausreichend angesehen werden kann, braucht für den vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Der Kläger behauptet hinsichtlich des Arms konkret einen Zusammenhang zwischen einer Plexusläsion und der aufgetretenen Lähmung und hinsichtlich der Hüfte konkret einen Zusammenhang mit einer behaupteten knöchernen Verletzung und den späteren Beeinträchtigungen; beides stellt nach sämtlichen vorliegenden ärztlichen Untersuchungsergebnissen und Stellungnahmen jeweils die einzigen denkbaren Ursachenverknüpfungen physischer Natur dar.

Die durchgeführten Beweiserhebungen haben aus der Sicht des Senats alle vernünftigerweise denkbaren physischen Kausalverknüpfungen in diesem Sinne erschöpfend behandelt und ausgeschlossen, so dass es vorliegend einer Eingrenzung der Beweisthematik im Sinn von Beweiserleichterungen auch zum Schutz berechtigter Interessen des Versicherers nicht bedarf. Mit dem Maßstab der "Vernünftigkeit" in diesem Zusammenhang ergibt sich für den Senat die auch im Rahmen des -- jedenfalls für § 2 Nr. 4 AUB 88 als einschlägig zu Grunde gelegten -- § 286 ZPO, im Rahmen von § 287 ZPO ohnehin selbstverständliche Grenzziehung dahin, dass die bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines naturwissenschaftlich bisher unbekannten, auch unter Sachkundigen nicht ernsthaft diskutierten physischen Zusammenhangs außer Betracht bleiben kann.

Die Beeinträchtigung des Arms könnte nach einhelligem Ergebnis sämtlicher medizinischer Stellungnahmen physisch mit dem Unfall allenfalls über eine physische Plexusläsion verknüpft werden.

Eine solche ist, widerspruchsfrei zusammenfassend, nach dem Gutachten M.... auf Grund der eingeholten elektroneurographischen und elektroneurophysiologischen Zusatzgutachten in der Tat im Sinne von "Hinweisen für eine leichtgradige Plexusläsion, die überwiegend die sensiblen Anteile betrifft, ohne Hinweise für eine höhergradige Läsion motorischer Plexusanteile" (vgl. 224 d.A. 10 U 1516/99) zu Grunde gelegt worden, wobei der Gutachter in einleuchtender Weise die Feststellung hervorhebt, dass eine hiernach wenigstens mögliche/wahrscheinliche unfallbedingte Läsion ganz überwiegend dem sensorischen, nicht dem motorischen Bereich zuzuordnen ist. Die Folgerung des Gutachters aus dieser Feststellung, dass ein Zusammenhang mit der ja in Rede stehenden motorischen Beeinträchtigung im praktischen Ergebnis schlechthin ausgeschlossen werden kann, erscheint auch dem Senat nach den vorerörterten Maßstäben zwingend. Vernünftige Zweifel verbleiben insoweit nicht.

Die Berufungen vermögen hiergegen Durchgreifendes nicht zu erinnern; zeitlich frühere Verdachtsdiagnosen sind durch die Begutachtung entkräftet.

Bestätigt wird dieses Ergebnis durch das orthopädische Zusatzgutachten R...., das physisch-orthopädische Ursachen für die Armbeeinträchtigung eindeutig ausschließt, weiter durch das Gutachten M......., das seinerseits überzeugend eine psychische Ursachenverknüpfung positiv bejaht, in Übereinstimmung mit wiederholten gleichlaufenden ärztlichen Stellungnahmen aus früherer Zeit.

Der Senat vermag den allein vereinzelten medizinischen Stellungnahmen zu einer positiven Verknüpfung zwischen als festgestellt angenommener Plexusläsion und späterer Lähmung (vornehmlich Gutachten B..... Bl. 25 ff. d.A. 10 U 1516/99), die in den gerichtlichen Gutachten auch erörtert und bewertet worden sind, hinreichendes Gewicht für verbleibende Zweifel nicht beizumessen, da insoweit in der Tat von "Verdachtsdiagnosen" auszugehen ist.

Der Senat sieht unter diesen Umständen keinen Anlass für weitere diesbezügliche Aufklärungsversuche, weder von Amts wegen noch auf Grund des Berufungsvortrags.

Was die Hüfte angeht, ergibt sich für den Senat jedenfalls auf Grund des orthopädischen Zusatzgutachtens Rompe, dass der Nachweis einer unfallbedingten Invalidität insoweit nicht möglich ist. Eine Verknüpfung wäre insoweit allenfalls bei Bestätigung einer unfallbedingten knöchernen Verletzung möglich, die nach Auswertung durch den Gutachter indes ausgeschlossen werden kann, so dass dieserhalb allein eine unbestätigte Verdachtsdiagnose gestellt worden war. Die auf getretenen Beeinträchtigungen im Hüftbereich sind hiernach eindeutig bereits für den Unfallzeitpunkt dokumentierten degenerativen Prozessen zuzuschreiben. Auch im Rahmen des insoweit anzuwendenden § 287 ZPO (vgl. Prölss/Martin a.a.O., Rnr. 23 zu § 1 AUB 88; Römer/Langheid, VVG, Rnr. 31 zu § 49) sieht der Senat keine Möglichkeit eines Kausalitätsnachweises.

Anlass für weitergehende Beweiserleichterungen über die gesetzliche Regelung nach § 287 ZPO hinaus sieht der Senat vorliegend nicht. Die durch die prothetischen Eingriffe bedingten Veränderungen sind beweisrechtlich in keiner Weise der Beklagtenseite anzulasten.

Steht damit bereits aus Kausalitätsgründen fest, dass ein Anspruch auf Invaliditätsleistungen nicht besteht, vermag der Senat schließlich auf Grund Sichtung sämtlicher Unterlagen weder hinsichtlich des Arms noch hinsichtlich der Hüfte eine den Anforderungen nach § 7 Nr. I 1 AUB 88 entsprechende fristgerechte ärztliche Invaliditätsfeststellung aufzufinden, was grundsätzlich als Frage der Klageschlüssigkeit von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Gründe dafür, dass die Berücksichtigung dieses Umstands mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu unterbleiben hätte, sind nicht ersichtlich.

Für den maßgeblichen Zeitraum bis zum 3. März 1994 finden sich allein die im Gutachten R..... Bl. 72 ff. d.A. 10 U 1516/99 referierten zeitlich frühen Befundberichte (vgl. Bl. 74 ff., 92 ff.), aus denen sich durchweg keine Invaliditätsfeststellungen entnehmen lassen. Auch das noch im "kritischen" Zeitraum liegende Gutachten D... vom 11. November 1993 (Bl. 55 ff. d.A. 10 U 1821/99) trifft keine Invaliditätsfeststellung; auf unfallchirurgischem Gebiet schließt es eine solche positiv aus, auf psychiatrisch-neurologischem Gebiet enthält es sich einer Arbeitsfähigkeitsprognose. Allenfalls aus dem Bescheid der 1.............. A..... -- und I........ Versicherung Bl. 38 d.A. 10 U 1516/99 könnte rückgeschlossen werden, dass in der Zeit vor der dort unter dem 24. März 1994 ausgesprochenen Anerkennung einer Invalidität auch entsprechende ärztliche Feststellungen vorliegen müssen; dies ist indes nicht weiter erhärtet. Die übrigen vorliegenden Stellungnahmen (O........ vom 5.10.1994, Bl. 8 ff., B..... vom 15.7.1994, Bl. 25 ff., Z...... vom 19.7.1994, Bl. 39 f., Bo..... von 28.11.1994, Bl. 62 ff. -- alle 10 U 1516/99 --, R... vom 29.6.1995, referiert bei R..... a.a.O., und ergänzend vom 14.3.1996, Bl. 48 f. d.A. 10 U 1821/99) sind insoweit durchweg unergiebig; entsprechendes gilt für die sonstigen vorliegenden und referierten ärztlichen Äußerungen.

Die Klage scheitert aus diesem Grund in beiden Prozessen nach Auffassung nach Senats gleichermaßen jeweils auch an Verfristung gemäß § 7 Nr. I 1 AUB 88.

Die übrigen gegenüber den Klagen erhobenen Einwendungen können unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.

Die Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstands für die Berufungsinstanz und die Höhe der Beschwer des Klägers werden jeweils auf 108.000 DM festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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