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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 05.11.1999
Aktenzeichen: 10 U 1521/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Wer wider besseres Wissen eine "fachmännische" Reparatur zusagt, hat nicht "den Mund zu voll genommen", sondern arglistig getäuscht.
OLG Koblenz

Urteil

05.11.1999

10 U 1521/98 9 O 20/98 LG Mainz

abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Werner und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Binz und Weiss auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 24. Juli 1998 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.840 DM nebst 4 % Zinsen jährlich hieraus für die Zeit ab dem 26. Juli 1996 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw BMW 316 i Compact, Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer W., zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger weitere 264,39 DM nebst 4 % Zinsen jährlich hieraus für die Zeit ab dem 5. November 1997 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des vorbezeichneten Pkw im Verzug der Annahme befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Beklagte 21/23, der Kläger 2/23, von den Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagte 11/12, der Kläger 1/12 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Berufung ist teilweise begründet. Die Anschlussberufung ist begründet.

Die Berufung greift zum Grund der Verurteilung das Urteil des Landgerichts vergeblich an. Das Landgericht hat insoweit richtig entschieden. Der Senat schließt sich den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils diesbezüglich an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug, § 543 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Auch eine Beweiserhebung ist nicht veranlasst.

Mit dem Landgericht sieht der Senat im Ergebnis als die Verurteilung des Beklagten tragenden "Kernsachverhalt" an, dass der Beklagte sich ohne letztlich erheblichen Gegenvortrag und die Möglichkeit einer entsprechenden Entlastungsbeweisführung ein arglistiges Verhalten in Bezug auf seine Äußerung entgegenhalten lassen muss, dass das Fahrzeug "fachmännisch" repariert worden sei.

Solches war objektiv nach den Feststellungen zur Dachreparatur eindeutig nicht der Fall. Der Beklagte kann sich dieserhalb mit seinem Verteidigungsvorbringen zur subjektiven Seite des Arglistvorwurfs nach den Maßstäben des Zivilrechts von dem Vorwurf nicht entlasten, mit seinen Angaben zur Reparatur treuwidrig, alltagssprachlich ausgedrückt, "den Mund zu voll genommen" zu haben.

Dies trägt seine Verurteilung dem Grunde nach, auch gegenüber der erhobenen Verjährungseinrede.

Zur Höhe macht der Senat, bei grundsätzlichem Anschluss an das Landgericht, im Einzelnen Abstriche.

Die anzurechnende Nutzungsentschädigung knüpft der Senat (vgl. auch Senat, NJW-RR 1999, S. 702) zwar grundsätzlich an eine Laufleistungserwartung von insgesamt 150.000 km und den Gebrauchtwagenpreis als zeit- und umständenäheres Kriterium für den individuellen (Gebrauchtwagen-)Kaufvertrag an (anstelle des Neupreises), hält es dann aber konsequenterweise, jedenfalls bei einem noch relativ "neuen" Gebrauchtwagen, auch für geboten, die Restlaufleistung entsprechend um die bereits erbrachte Fahrleistung zu reduzieren.

Vorliegend ist deshalb von einer Restlaufleistung von noch 121.000 km auszugehen, was einen Nutzungswert von 0,826 % je 1.000 km, bezogen auf den Gebrauchtwagenpreis von 23.500 DM, ergibt.

Dies führt zu einer Nutzungsentschädigung von gerundet 4.660 DM anstelle der vom Landgericht abgezogenen 3.778,20 DM. Es verbleibt insoweit folglich ein Betrag von 18.840 DM anstelle des ausgeurteilten Betrags von 19.721,20 DM.

Was die Einzelpositionen der weiteren Schadensersatzforderung des Klägers (Bl. 7 ff. GA) über insgesamt 1.229,67 DM angeht, sieht der Senat lediglich den Aufwand für die versuchte Dachreparatur über 264,39 DM als gesondert und zusätzlich ersatzfähig an. Insoweit besteht ein Zusammenhang mit der Nutzungsentschädigungspflicht und den der Pauschalierung derselben zugrunde liegenden Faktoren; es würden Widersprüche auftreten, wenn der Erwerber Aufwendungen und Verwendungen uneingeschränkt gesondert ersetzt verlangen könnte.

Als Nutzungsentschädigung wird nach den vorliegend angewendeten Pauschalierungsgrundsätzen nur ein laufleistungsbezogener Wertminderungsanteil veranschlagt, und zwar allein auf der Basis des ursprünglich im konkreten, individuellen Kaufvertrag aufgewandten Kaufpreises. Vor diesem Hintergrund sind aber die gewöhnlichen Aufwendungen des Betriebs als Betriebskosten zu behandeln wie Kraftstoffverbrauch und ähnliche Positionen auch, denn der Veräußerer bekommt mit der Nutzungspauschale auch keinen Ausgleich für die mit den Betriebskosten korrespondierenden, über die bloße Reduzierung des Ausgangswerts hinausgehenden Nutzungsvorteile. Entsprechend wird beispielsweise auch der Aufwand für eine Unfallreparatur während der Nutzungsdauer endgültig vom Erwerber zu tragen sein, sofern sich nicht ausnahmsweise, etwa aufgrund des Umfangs der Reparatur, eine erhebliche Verlängerung der Restnutzungsdauer ergibt.

Der Senat ordnet mit Ausnahme des Versuchs der Dachreparatur die von dem Kläger insoweit weiter angeführten Einzelpositionen den "Betriebskosten" in diesem Sinne zu, so dass ein zusätzlicher Ersatzanspruch insoweit entfällt.

Der Betrag von 1.229,67 DM reduziert sich folglich auf 264,39 DM.

Auf die Berufung ist folglich unter teilweiser Klageabweisung das angefochtene Urteil teilweise abzuändern. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.

Auf die zulässige Klageerweiterung mit der Anschlussberufung ist weiter antragsgemäß auszusprechen, dass der Beklagte sich im Annahmeverzug befindet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Von Vollstreckungsschutzanordnungen wird gemäß § 713 ZPO abgesehen.

Der Wert des Streitgegenstandes für den zweiten Rechtszug wird auf 21.950,87 DM festgesetzt, wovon 20.950,87 DM auf die Berufung und 1.000 DM auf die Anschlussberufung entfallen.

Die Höhe der Beschwer des Klägers wird auf 1.846,48 DM, die Höhe der Beschwer des Beklagten auf 20.104,39 DM festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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