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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 23.11.2005
Aktenzeichen: 10 U 1559/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 533
ZPO § 935
ZPO § 940
Grundsätzlich keine Leistungsverfügung für Ersatz zukünftiger Behandlungskosten in der privaten Krankenversicherung.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 10 U 1559/05

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Amtsgericht Dr. Janßen

am 23. November 2005

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verfügungsklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. September 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Prozessführung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, mit Urteil vom 26. September 2005 den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Der Antrag mit dem erstrebten Ziel ist nicht statthaft. Der vorläufige Rechtsschutz nach §§ 935, 940 ZPO dient der Sicherung eines Individualanspruchs und der einstweiligen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses. Der Verfügungskläger kann mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht vorab eine endgültige Befriedigung seines Anspruchs erreichen. Die Befriedigung des Hauptsacheanspruchs, um die es hier geht, kann nur ausnahmsweise beansprucht werden, wenn der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist und die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren wegen der unvermeidlichen zeitlichen Verzögerung nicht zumutbar ist, weil zwischenzeitlich irreversible Fakten geschaffen würden oder der Verweis auf das ordentliche Verfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (vgl. Senat VersR 2005, 392; OLG Köln VersR 1995, 1464).

Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind hier nicht dargetan. Der Verfügungskläger möchte bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Landgericht Koblenz anhängigen Hauptsacheverfahrens Krankenversicherungsschutz im Rahmen des zwischen ihm und der Verfügungsbeklagten geschlossenen Krankenversicherungsvertrages mit der Nummer 336/.....153 erhalten. Damit erstrebt der Verfügungskläger vorliegend nicht eine vorläufige Regelung; vielmehr geht sein Rechtsschutzziel dahin, bereits jetzt verbindlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes umfassenden Versicherungsschutz jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Landgericht Koblenz anhängigen Hauptsacheverfahrens zu erhalten. Dieses Begehren kann er in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht geltend machen, da in diesem eine der materiellen Rechtskraft fähige Sachentscheidung nicht ergehen kann.

Darüber hinaus hat der Verfügungskläger nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die begehrte einstweilige Verfügung ein unwiederbringlicher und irreparabler Schaden entstehen könne, § 940 ZPO. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zu Recht auf die Rechtsnatur der privaten Krankenversicherung verwiesen. Der Verfügungskläger könnte nämlich jedenfalls dann, wenn im Hauptverfahren rechtskräftig festgestellt werden sollte, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Krankenversicherungsvertrag fortbesteht, Ersatz etwa getätigter Aufwendungen für notwendige Heilbehandlungen etc. verlangen. Es geht vorliegend mithin allein um ein Kostenrisiko, das jedenfalls nach den hier gegebenen Umständen eine einstweilige Verfügung nicht rechtfertigen kann.

Auch soweit der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 18. November 2005, bei Gericht eingegangen am 23. November 2005, im Wege der Klageerweiterung den Erlass einer Leistungsverfügung dergestalt begehrt, dass die Verfügungsbeklagte zur Zahlung von Krankentagegeld in Höhe von 360,-- €, zur Übernahme der Kosten für eine physikalische Therapie und zur Erstattung der Kosten ambulanter Behandlungen verpflichtet wird, ist dem Verfügungskläger die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu verweigern. Abgesehen davon, dass es sich bei den neuen Anträgen um eine Klageänderung, d. h. Änderung/Erweiterung des Klageantrags handelt, die nach der Vorschrift des § 533 ZPO nur dann zulässig ist, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Klageerweiterung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen, wonach das Begehren nach einstweiligem Rechtsschutz nicht auf eine endgültige Befriedigung des Rechtsschutzsuchenden hinauslaufen und das Hauptsacheverfahren in der Sache entbehrlich machen kann. Das Rechtsschutzziel des Verfügungsklägers geht aber dahin, bereits jetzt verbindlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine endgültige Klärung der streitigen Rechtsfrage herbeizuführen. Dieses Begehren kann er - wie bereits ausgeführt - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht geltend machen. Darüber hinaus ergibt sich gerade aus dem neuen Sachvortrag des Verfügungsklägers, dass die begehrte einstweilige Verfügung zur Abwendung schwerwiegender Nachteile und Schäden für Gesundheit, Leib und Leben nicht dringend geboten ist. Denn die ambulanten Behandlungsmaßnahmen, deren Erstattung der Verfügungskläger nunmehr begehrt, sind bereits ausgeführt worden, so dass es hier allein um ein Kostenrisiko geht, das den Erlass einer Leistungsverfügung nicht rechtfertigen kann, sondern vielmehr gegebenenfalls im Hauptverfahren zu klären ist. Auch soweit es das Krankentagegeld betrifft, ist ein Verfügungsgrund weder dargetan noch erkennbar.

Ende der Entscheidung

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