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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: 10 U 1571/03
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 16 Abs. 1
Der Versicherer ist zum Rücktritt einer Berufsunfähigkeits- (Invaliditäts-)-Zusatzversicherung berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss erhebliche Gefahrumstände nicht anzeigt. Im Falle ausdrücklicher und schriftlicher Befragung kommt es nicht einmal darauf an, ob der Versicherungsnehmer Kenntnis von der Erheblichkeit des Gefahrumstands hatte. Es ist Sache des Versicherers, das Risiko von Beschwerden, Krankheiten und Gesundheitsstörungen, ggf. unter Einschaltung der Gesellschaftsärzte oder nach Rückfrage bei den behandelnden Ärzten, zu beurteilen. Da ein Versicherungsnehmer in der Regel mangels medizinischer Kenntnisse nicht in der Lage ist, die Gefahrerheblichkeit körperlicher Beschwerden zu beurteilen, muss er alle, auch die als belanglos empfundenen Krankheiten oder Beschwerden anzeigen (vgl. auch Senatsurteile vom 16.3.2001 - 10 U 187/00 - NVersZ 2001, 413 = r+s 2001, 339 = OLGR 2001,376; ; vom 18. Januar 2002 - 10 U 374/01 - NVersZ 2002, 260 = VersR 2002, 1091 LS = ZfS 2002, 591).

Gibt der VN auf ausdrückliche Nachfrage des Versicherers in einer zusätzlichen Erklärung zum Versicherungsantrag wahrheitswidrig an, in den letzten fünf Jahren vor Abschluss des Vertrages nur 1 mal wegen Wirbelsäulenbeschwerden in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein, während er tatsächlich mehrmals wegen eines BWS- und LWS-Syndroms in Behandlung war und verschweigt er eine, ein halbes Jahr zuvor erfolgte Quaddelbehandlung wegen Muskelverspannungen im paravertrebralen Lendenwirbelsäulenbereich, reicht dies als Rücktrittsgrund aus.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Hinweisbeschluss (gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)

Geschäftsnummer: 10 U 1571/03

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert am 8. Juli 2004 einstimmig

beschlossen:

Tenor:

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis 7. Oktober 2004.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Berufsunfähigkeits-(Invaliditäts-) Zusatzversicherung in Anspruch.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente auf der Grundlage eines zwischen den Parteien bestehenden Investment-Berufsunfähigkeits-Zusatzsicherungsvertrages gemäß dem Versicherungsschein L vom 12. November 2001 (GA 5-8). Nach den vertraglichen Vereinbarungen hat die Beklagte bei vollständiger Berufsunfähigkeit des Klägers eine monatliche Rente von 1.278,25 EUR (2.500,00 DM) zu zahlen.

Dem Vertragsschluss ging der Antrag des Klägers vom 20. August 2001 voraus, in dem er die Frage der Beklagten, ob er in den letzten zehn Jahren an Krankheiten unter anderem der Wirbelsäule gelitten habe, mit ,,ja" beantwortete. Ferner gab er an, in den letzten fünf Jahren ärztlich untersucht bzw. behandelt worden zu sein und teilte die Anschrift des behandelnden Arztes mit. Insoweit wird auf den Antrag vom 20. August 2001 Bezug genommen (GA 4). Daraufhin übersandte ihm die Beklagte einen Fragebogen ("Zusätzliche Erklärung Wirbelsäulenbeschwerden/Erkrankungen").

Dort gab er an, einmal im Dezember 1999 wegen Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule einen Arzt konsultiert zu haben, deshalb drei Wochen arbeitsunfähig und sich drei Wochen stationär in einem Krankenhaus aufgehalten zu haben. Er beantwortete die Frage nach der gestellten Diagnose mit ,,LWS-Syndrom" und die Frage ,,Sind sie völlig geheilt?" mit "Ja, seit 07/2000". Wegen der Einzelheiten wird auf die Erklärung zum Versicherungsantrag vom 26. September 2001 (Anlage B 1, GA 33/34) ergänzend Bezug genommen.

Am 15. Januar 2002 erlitt der als Gas-/Wasserinstallateur tätige Kläger einen Bandscheibenvorfall und musste sich deshalb einer Operation an der Bandscheibe unterziehen. Hieran schloss sich eine weitere Heilbehandlung in der W.-Klinik in Bad H. Anfang Februar 2002 an. Noch im Februar 2002 stellte der Kläger bei der Beklagten aufgrund des eingetretenen Krankheitsbildes einen Antrag auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente.

Die daraufhin von der Beklagten vorgenommenen Ermittlungen ergaben, dass sich der Kläger bereits in den Monaten März, April und Oktober 1996 sowie im April 1997 und März 1999 wegen eines "BWS-LWS-Syndroms" in ärztliche Behandlung seines Hausarztes K. B., D. begeben hatte. Darüber hinaus ließ er sich am 06. Februar 2001 wegen Muskelverspannungen im paravertebralen Lendenwirbelsäulenbereich von seinem Hausarzt behandeln. Insoweit wird auf die ärztlichen Bescheinigungen des Arztes für Allgemeinmedizin B. vom 28. März 2002 (Anlage B 2, GA 35/36 ) und vom 31. Oktober 2003 (GA 54) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 02. Mai 2002 (Anlage B 3, GA 37) trat die Beklagte unter Hinweis auf eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Klägers von dem Versicherungsvertrag zurück. An dieser Entscheidung hielt sie mit Schreiben vom 22. November 2002 fest und teilte dem Kläger abschließend mit, keine Zahlungen vorzunehmen.

Der Kläger hat vorgetragen, aufgrund der gesundheitlichen Folgen des Bandscheibenvorfalls vom 15. Januar 2002 in seinem bisher ausgeübten Beruf berufsunfähig zu sein. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei er nicht mehr in der Lage, die erforderlichen Arbeiten, die mit der Ausübung des Berufes des Gas-/Wasserinstallateurs verbunden seien, auszuführen. Er ist der Auffassung, sämtliche Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantwortet zu haben und meint daher, der von der Beklagten erklärte Rücktritt vom Versicherungsvertrag sei unwirksam.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.895,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz aus jeweils 1.278,25 € seit dem 28.02.2002, 31.03.2002, 30.04.2002, 31.05.2.002, 30.06.2002, 31.07.2002, 31.08.2002, 30.09.2002, 31.10.2002, 30.11.2002, 31.12.2002, 31.01.2003, 28.02.2003, 31.03.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

der Kläger habe gegen seine vorvertragliche Anzeigepflicht verstoßen, da er sowohl die Dauer seiner Erkrankung verschwiegen und ferner behauptet habe, die Krankheit sei ausgeheilt, obwohl diese weiterhin bestanden habe. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass der Kläger die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht schlüssig vorgetragen habe, da er insbesondere nicht dargelegt habe, inwieweit er durch die Erkrankung an seiner konkreten Berufsunfähigkeit gehindert sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und einen wirksamen Rücktritt vom Vertrag angenommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er trägt im wesentlichen vor, er sei seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht nachgekommen und habe keine gefahrerheblichen Umstände verschwiegen.

Er beantragt nunmehr,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.895,50 € nebst Zinsen, wie aus dem Antrag der Berufungsbegründung ersichtlich, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

II.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente zu, da die Beklagte mit Schreiben vom 02. Mai 2002 rechtswirksam von dem Versicherungsvertrag zurückgetreten und damit leistungsfrei geworden ist (§ 16 Abs. 2 Satz 1, 21 VVG).

Nach § 16 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bei Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Der Versicherer ist zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer für die Übernahme der versicherten Gefahr erhebliche Umstände bei Abschluss des Vertrags verschweigt. Im Falle ausdrücklicher und schriftlicher Befragung kommt es nicht einmal darauf an, ob der Versicherungsnehmer Kenntnis von der Erheblichkeit des Gefahrumstands hatte. Es ist Sache des Versicherers, das Risiko von Beschwerden, Krankheiten und Gesundheitsstörungen, ggf. unter Einschaltung der Gesellschaftsärzte oder nach Rückfrage bei den behandelnden Ärzten, zu beurteilen. Da ein Versicherungsnehmer in der Regel mangels medizinischer Kenntnisse nicht in der Lage ist, die Gefahrerheblichkeit körperlicher Beschwerden zu beurteilen, muss er alle, auch die als belanglos empfundenen Krankheiten oder Beschwerden anzeigen (Senatsurteile vom 16.3.2001 - 10 U 187/00 - NVersZ 2001, 413 = r+s 2001, 339 = OLGR 2001,376; ; vom 18. Januar 2002 - 10 U 374/01 - NVersZ 2002, 260 = VersR 2002, 1091 LS = ZfS 2002, 591).

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger bei Schließung des Versicherungsvertrages Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, nicht richtig und vollständig angezeigt hat. Der Kläger hat zwar in dem Antragsformular vom 20. August 2001 wahrheitsgemäß angegeben, in den letzten zehn Jahren an Beschwerden an der Wirbelsäule gelitten zu haben und deshalb in den letzten, fünf Jahren ärztlich untersucht bzw. behandelt worden zu sein. Unvollständig und teilweise unrichtig sind jedoch die Angaben in der ihm zwecks näherer Erläuterung zugeleiteten und von ihm selbst ausgefüllten "zusätzlichen Erklärung zum Versicherungsantrag". Diese unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben beziehen sich, wie das Landgericht zutreffend ausführt, sowohl auf die Dauer der Beschwerden als auch auf die Häufigkeit der darauf beruhenden ärztlichen Behandlungen. Dabei fällt schwer ins Gewicht, dass der Kläger die zeitnahe zum Versicherungsabschluss erfolgte ärztliche Behandlung vom 06. Februar 2001 verschwiegen hat.

Der Kläger hat die Frage; "Wann und wie häufig haben/hatten sie Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule? (Bitte genaue Angaben zu Daten, Dauer und Einzelheiten)" unrichtig beantwortet, indem er angegeben hat nur "1 x" wegen dieser Beschwerden in Behandlung gewesen zu sein. Diese Angabe war objektiv falsch, wie sich aus dem Schreiben des behandelnden Arztes B. vom 28. März 2002 ergibt, nachdem der Kläger im Jahr 1996 mehrfach und im April 1997 und im März 1999 jeweils einmal in Behandlung wegen eines BWS-LWS- bzw. eines LWS-Syndroms war. Der Kläger hat damit bewusst und unvollständig über die Häufigkeit der Arztbesuche Auskunft gegeben. Es genügte nicht, lediglich die im Dezember 1999 erfolgte Behandlung anzugeben. Auch wenn der Kläger auf die Frage "Sind sie völlig geheilt?" mit "Ja, seit 07/2000" geantwortet hat und diese Frage eine subjektive Einschätzung des Klägers wiedergibt, deren Unrichtigkeit nicht zwangsläufig bedeuten muss, dass solche Erklärungen in Absicht der Abgabe einer unwahren Behauptung abgegeben werden, stellt sich die Situation im konkreten Fall jedoch anders dar.

Der Kläger hat sich am 06. Februar 2001 und mithin nach dem Zeitpunkt der von ihm angegebenen "völligen Heilung" erneut in ärztliche Behandlung gegeben. Der Bescheinigung des behandelnden Arztes Klaus-Günter B. vom 31. Oktober 2003 ist zu entnehmen, dass sich der Kläger an diesem Tag mit Muskelverspannungen im paravertebralen Lendenwirbelsäulenbereich vorgestellt und einer Quaddelbehandlung unterzogen hat. Wie bereits ausgeführt, ist es Sache der Einschätzung der Beklagten das Risiko von Beschwerden, Krankheiten und Gesundheitsstörungen, ggf. unter Einschaltung der Gesellschaftsärzte oder nach Rückfrage bei den behandelnden Ärzten, zu beurteilen. Hätte die Beklagte von der weiteren Behandlung im Februar 2001 Kenntnis erlangt, hätte sie vor ihrer Entscheidung den Versicherungsantrag anzunehmen, Gelegenheit gehabt, den Kläger durch einen Vertrauensarzt untersuchen zu lassen. Deshalb geht der von Berufung gemachte Einwand, der Kläger sei lediglich wegen einer Muskelverspannung gequaddelt worden, dies habe keinen Rückschluss auf eine Wirbelsäulenverletzung zugelassen, fehl. Soweit die Berufung argumentiert, der Kläger habe am 26.9.2001 im Rahmen eines weiteren Fragebogens in Anwesenheit des Agenten Weis einen dreiwöchigen Krankenhausaufenthalt im Jahre 1999 und eine krankengymnastische Behandlung angegeben, daraus habe die Beklagte schließen können, dass mehr als eine Behandlung stattgefunden habe, ändert dies nichts daran, dass der Kläger hinsichtlich des Umfangs seiner früheren Behandlung nur unreichend informiert hat. Der Kläger hat sowohl die Frage von gegenwärtigen Beschwerden unrichtig beantwortet worden als auch eine unvollständige Auskunft hinsichtlich der Häufigkeit und des Zeitpunktes der aufgetretenen Beschwerden erteilt.

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG gilt ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, im Zweifel als erheblich. Der Beklagten hat hier auch keine weitere Nachfrageobliegenheit, von sich aus durch Nachforschungen in Erfahrung zu bringen, ob und über welchem Zeitraum der Kläger sich wegen seiner LWS-, BWS-Beschwerden in ärztlicher Behandlung befunden hat. Der Kläger hat auch schuldhaft gehandelt. Im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der letzten ärztlichen Behandlung im Februar 2001 und der Antragstellung im August 2001 kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger diese Behandlung nicht vergessen hat, sondern bewusst verschwiegen hat, um den Vertragsabschluss herbeizuführen.

Auch unter Berücksichtigung der Auge- und Ohr-Rechtsprechung ergibt sich hier keine andere Beurteilung (vgl. hierzu BGH VersR 1993, 1089; BGHZ 102, 194; 113, 387; Senatsurteile vom 20. April 2001 -10 U 1003/00 = VersR 2002, 222 = NVersZ 2001, 503; Urteil vom 1. März 2002 - 10 U 433/01 - VersR 2002, 1145 = NVersZ 2002, 276 = OLGR 2002, 189 = R+S 2002, 336 = Zfs 2002, 1145 mit. Anm. Rixecker; Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2002 - 10 U 338/02 - NJW-RR 2003, 315). Der Kläger führt zwar im Rahmen seiner Berufungsbegründung aus, er habe dem Agenten Weis sämtliche Einzelheiten mitgeteilt und es diesem als Vermittler überlassen, welche Fragen mit "ja" oder "nein" beantwortet werden. Es seien auch keine Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken mit dem Agenten ersichtlich. Der Kläger behauptet indes nicht, dass er dem Agenten W. gegenüber erklärt habe, im Jahr 1996 mehrfach, im April 1997 und im März 1999 wegen Rückenbeschwerden behandelt worden zu sein. Auch das er eine Behandlung im Februar 2001 nicht angegeben hat, wird von ihm nicht bestritten. Der Kläger stellt sich lediglich auf den Standpunkt, dass er diese Behandlung als unbedeutende Muskelverspannung betrachtet und deshalb nicht angegeben habe, was rechtlich unerheblich ist, da die Bewertung des Beschwerde- bzw. Krankheitsbildes dem Versicherer bzw. dessen Gesellschaftsärzte obliegt.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 17.895,50 € festzusetzen.



Ende der Entscheidung

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