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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 29.06.2001
Aktenzeichen: 10 U 1589/00
Rechtsgebiete: BGB, AGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 535
BGB § 138
BGB § 125
BGB § 138 Abs. 1
AGB § 15
ZPO § 156
ZPO § 139 Abs. 1
ZPO § 551
ZPO § 580
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 108
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: 10 U 1589/00 2 .O. 359/99 LG Mainz

Verkündet am 29. Juni 2001

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert

auf die mündliche Verhandlung

vom 1. Juni 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22. August 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 11.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung eine Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheitsleistung kann jeweils auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines allgemein als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts (§ 244 Abs. 2 AO 1977) erbracht werden.

TATBESTAND:

Die Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Leasingvertrages sowie die Zahlung noch ausstehender Leasingraten.

Die Klägerin schloss unter dem 7.8.1998/28.8.1998 mit den Beklagten einen Leasingvertrag (Bl. 16 GA) über einen Farblaserdrucker Xerox 5750 und einen Splash Farbserver E 640. Die Beklagten verpflichteten sich zur Zahlung einer monatlichen Leasingrate für beide Geräte in Höhe von insgesamt 3.230 DM. Die Zahlungsweise sollte kalendervierteljährlich im voraus erfolgen. Ein Kaufpreis der seitens der Kläger zu erwerbenden und den Beklagten zur Verfügung zu stellenden Geräte ist in der Vertragsurkunde nicht erwähnt.

Der Berechnung der Leasingraten liegt ein Kaufpreis für beide Geräte von insgesamt 159.035,11 DM (ohne Mehrwertsteuer) zugrunde (Rechnung Bl. 68 GA), wobei die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin diesen Betrag für den Erwerb der Geräte gezahlt habe. In der genannten Rechnung ist der Preis des Kopiergerätes X 5750 Edit mit 106.023,30 DM und des Splash PCI E 640 System mit 53.011,91 DM angesetzt. Der Listenpreis der Firma X.... für beide Gegenstände beträgt insgesamt 54.850 DM und zwar für den Drucker Xerox X 5750 DM 29.950 und für Xerox E 640 System 24.900 DM.

In der Folgezeit einigten sich die Parteien darauf, dass ab dem 1.1.1999 die Beklagten die Leasingraten monatlich im voraus entrichten, diese sich jedoch auf 3.779,28 DM inklusive Mehrwertsteuer je Monat erhöhen würden (Bl. 19 GA).

Für den Zeitraum vom 1.3.1999 bis 31.7.1999 zahlten die Beklagten nicht. Nach mehrfacher Mahnung kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Juli 1999 (Bl. 32 GA) den Leasingvertrag fristlos und verlangte Schadensersatz.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Gemäß ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen seien die Beklagten verpflichtet, den Barwert der zwischen der fristlosen Kündigung und dem Ende der kalkulatorischen Laufzeit noch ausstehenden monatlichen Leasingraten als Schadensersatz zu leisten. Dieser betrage 148.550,22 DM. Hiervon seien die infolge der Kündigung ersparten Aufwendungen in Höhe von 1.332,71 DM sowie 93.586,64 DM aus Verwertung der Leasinggegenstände in Abzug zu bringen. Hinzuzurechnen seien noch die ausstehenden Leasingraten vor Kündigung des Vertrages, so dass sich die beantragte Summe ergebe.

Nachdem die Klägerin zunächst behauptet hatte, der Kaufpreis für die Vertragsgegenstände habe 159.035,11 DM betragen, so dass ein von den Beklagten vorgelegtes Vergleichsangebot nicht die gleichen Geräte betreffen könne, hat sie nach Vorlage des Angebotes der R..... A.. GmbH mit den genauen Gerätbezeichnungen und den Listenpreisen (Bl. 74 GA) vorgetragen, in dem Preis gemäß Kaufvertrag vom 21./28.8.1998 (Bl. 68 GA) sei eine Ablösesumme von 115.218 DM enthalten, welche für die Ablösung eines früheren Leasingvertrages, durch welchen die Beklagten gebunden gewesen seien, habe gezahlt werden müssen. Die Firma F.... K...... GmbH habe diese Ablösesumme aus eigenen Mitteln vorgelegt und die Beklagten unterrichtet, dass dieser Betrag durch die Raten des neuen Leasingvertrages mit finanziert werden müsse (Beweis Zeugnis F.... K........, Bl. 78). Die Firma F.... K........ GmbH habe deshalb der Klägerin eine entsprechend um 115.218 DM erhöhte Rechnung vorgelegt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 72.526,97 DM zuzüglich 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen:

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei gemäß §§ 138, 535 BGB sittenwidrig. Zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe ein auffälliges Missverhältnis, da das vereinbarte Entgelt das übliche um ein doppeltes übersteige. Die übliche Leasingrate betrage bei dem Gerätepreis von 54.850 DM nur 884,40 DM netto monatlich. Eine Ablösung für einen früheren Leasingvertrag sei nicht vereinbart worden. Dieser sei vielmehr einvernehmlich beendet und durch den neuen Vertrag ersetzt worden, ohne dass eine Ablöse habe gezahlt werden müssen (Beweis: Zeugnis S......, ehemaliger Mitarbeiter der Firma F.... K........ GmbH, Bl. 88 GA). Im übrigen sei der Kopierer aus dem früheren Leasingvertrag und aus dem streitgegenständlichen Vertrag ein und derselbe. Schon wegen der Identität der Vertragsgegenstände sei die Ablösesumme von 115.218 DM aus der Luft gegriffen. Im übrigen sei auch die Abzinsungsberechnung der Klägerin fehlerhaft, ebenso auch die Angabe der ersparten Aufwendungen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Der zwischen den Parteien geschlossene Leasingvertrag sei gemäß §§ 138, 535 BGB nichtig. Es bestehe objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung der Klägerin und der von den Beklagten zu erbringenden Gegenleistung, da die vereinbarte Leasingrate die übliche um mehr als das dreifache übersteige. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, ein auffälliges Missverhältnis liege deshalb nicht vor, weil die vereinbarten monatlichen Leasingraten auch die Ablösesumme eines alten Leasingvertrages enthielten. Die Vertragsurkunde enthalte keinerlei Angaben über diese Behauptung. Die Behauptung der Klägerin unterstellt, die Urkunde sei inhaltlich unvollständig und der Geschäftsführer einer F.... K........ GmbH habe die Beklagten darauf hingewiesen, dass eine Ablösesumme mitzufinanzieren sei, werde dadurch nicht bewiesen, dass die Parteien eine dahingehende Einigung getroffen hätten. Es fehle an der Darlegung, inwieweit der Geschäftsführer der F.... K........ GmbH berechtigt gewesen sei, Vereinbarungen hinsichtlich der Verträge zwischen den Parteien zu treffen. Überdies sei die gemäß § 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin erforderliche Schriftform nicht gewahrt. Die eigentlich übliche Leasingrate betrage lediglich 27% der insgesamt zu zahlenden Rate. Bei einer darartigen Gewichtung der Ablösesumme sei nicht nachvollziehbar und widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass die Abrede im Vertrag unerwähnt geblieben sein sollte. Aufgrund des besonders großen Missverhältnisses sei auf eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin zu schließen. Zur subjektiven Seite hätten die Beklagten vorgetragen, dass sie wirtschaftlich unerfahren seien und dass dies die Klägerin in kollusivem Zusammenwirken mit der Firma K........ ausgenutzt habe. Dem habe die Klägerin nicht widersprochen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Landgerichts (Bl. 95 ff. GA) Bezug genommen, gegen das sich die Berufung der Klägerin richtet.

Die Klägerin trägt vor:

Der Vertrag sei nicht wegen Wuchers nichtig. Die Firma F.... K........ GmbH sei eine Kooperationspartnerin der Klägerin, deren Aufgabe darin bestehe, für diese den Abschluss von Leasingverträgen zu vermitteln. In dieser Eigenschaft habe sie auch die Verhandlungen mit den Beklagten geführt. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Ablösung des alten Leasingvertrages die Zahlung einer Abstandssumme von 115.218 DM erforderlich machen werde. Die Beklagten seien darüber unterrichtet gewesen, dass die Firma F.... K........ die Ablösesumme aus eigenen Mitteln gezahlt habe und deshalb die Leasingraten aus dem entsprechend höheren Betrag kalkuliert seien. Die Berücksichtigung dieses Sachvortrages scheiterte nicht an der Schriftform des § 15 AGB. Es sei zwar richtig, dass auf dem Formular eine Spalte für eine Ablösesumme vorhanden und dort nichts eingetragen sei. Dies sei aber kein Problem der Schriftform. Insoweit sei allein entscheidend, dass die Beklagten die Höhe der Leasingraten schriftlich akzeptiert und dabei gewusst hätten, dass diese auch von der Höhe der Ablösesumme abhingen. Unter Berücksichtigung des Gesamtfinazierungsvolumens übersteige die vereinbarte Leasingrate nicht das übliche Entgelt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 72.526,97 DM zuzüglich 4% Zinsen p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, hat in der Sache indes keinen Erfolg.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht hält auch der Senat den zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrag vom 7./28.8.1998 für sittenwidrig und nichtig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Auch eine Beweisaufnahme ist nicht angezeigt.

Zu Recht hat das Landgericht den Vortrag der Klägerin zur mündlichen Vereinbarung der Finanzierung der behaupteten Ablösesumme wegen Verstoßes gegen § 15 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für unbeachtlich gehalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es für die Wahrung der Schriftform nicht ausreichend, dass die Beklagten schriftlich den von der Klägerin verlangten Leasingraten in Kenntnis der Ablösesumme zugestimmt haben. Auch bei gewillkürter Schriftform muss die Vertragsurkunde das gesamte formbedürftige Rechtsgeschäft, d. h. alle wesentlichen Vertragsvereinbarungen enthalten. So ist auch in § 15 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin festgehalten, dass die Urkunde alle Abmachungen der Parteien enthält und dass Änderungen und Ergänzungen der Schriftform bedürfen und dass auch ein Absehen von der Schriftform schriftlich vereinbart werden muss.

Die Vereinbarung, dass nicht nur der Kaufpreis der Leasinggegenstände nebst einem angemessenen Gewinn der Klägerin in die Berechnung der Leasingraten einbezogen wird, gehört zu den wesentlichen Vertragsvereinbarungen, die auch nach Auffassung der Klägerin schriftlich festgehalten werden müssen, denn sie hat in dem von ihr dem Vertrag zugrundegelegten Formular hierfür eigens eine entsprechende Eintragungsmöglichkeit vorgesehen. Dies gilt im vorliegenden Fall ganz besonders, da der zu finanzierende Betrag lediglich zu einem Anteil von 27,55% die Leasinggegenstände, im weit überwiegenden Teil aber die angebliche Ablösesumme betrifft.

Damit wäre die von der Klägerin behauptete zusätzliche Vereinbarung über die Einbeziehung der Ablösesumme wegen Nichteinhaltung der vereinbarten Schriftform gemäß § 125 BGB unwirksam. Es braucht deshalb darüber, ob diese von den Beklagten bestrittene Vereinbarung getroffen wurde, kein Beweis erhoben zu werden.

Das objektiv auffällige Missverhältnis im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB zwischen der Leistung der Klägerin und der Gegenleistung der Beklagten hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Dabei ist das Landgericht von dem von den Beklagten vorgetragenen Listenpreis der Leasinggegenstände ausgegangen, den die Klägerin nicht bestritten hat, und hat die für diesen Preis unstreitig übliche Rate den vereinbarten Leasingraten gegenüber gestellt. Diese Berechnung wirkt noch zugunsten der Klägerin, da das Missverhältnis, das sich bei Berücksichtigung des Vortrages der Klägerin ergibt, noch größer ist. Die Klägerin hat einen zu finanzierenden Betrag von 159.035,11 DM genannt und erklärt, hiervon entfielen auf die Ablösesumme 115.218 DM. Damit verbleibt als Kaufpreis der Geräte nur der Betrag von 43.817,11 DM, der auch zu noch geringeren üblichen Leasingraten geführt hätte.

Der Senat hat aufgrund des beiderseitigen Vortrages und der vorgelegten Unterlagen sowie des Prozessverhaltens der Klägerin auch die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin in kollusivem Zusammenwirken mit der Firma F.... K........ GmbH die von den Beklagten bisher unwidersprochen vorgetragene wirtschaftliche Unerfahrenheit und wirtschaftlich schwächere Lage ausgenutzt hat. Dabei legt schon das besonders große Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zwingend den Schluss auf eine zumindest grob fahrlässige Ausnutzung der schwächeren Lage der Beklagten nahe. Zu beachten ist weiterhin, dass die Klägerin und die Firma F.... K........ GmbH die Berechnungsgrundlage der Leasingraten verschleiert haben. Nicht nur hat die Klägerin in den Vertrag mit den Beklagten den zu finanzierenden Ablösebetrag nicht aufgenommen, sie hat darüber hinaus auch von der Firma F.... K........ GmbH eine Rechnung akzeptiert, die für die Leasinggegenstände Phantasiepreise weit über den Listenpreisen der Firma X.... enthielt. Die Klägerin hat weiterhin im Prozess den überhöhten Betrag als Kaufpreis genannt und ihrer Abrechnung zugrundegelegt. Sie hat weiterhin vorgetragen, ihre Muttergesellschaft habe die Geräte zu einem über dem Marktwert liegenden Preis von insgesamt 93.586,64 DM angekauft, um einem Preisverfall für gebrauchte Xerox-Geräte vorzubeugen. Dieser Betrag steht in keinem Verhältnis zu dem Neuwert der Gegenstände. Er beträgt, wenn man von dem unverbindlichen Listenpreis ausgeht, etwa 170% des Neupreises, wenn man den Kaufpreisanteil nach der Berechnung der Klägerin zugrundelegt, etwa 213%. Es ist nicht glaubhaft, dass die Muttergesellschaft der Klägerin gebrauchte Geräte zu einem derart über dem Neupreis liegenden Betrag ankauft, um einen Preisverfall hinsichtlich gebrauchter Geräte zu verhindern. Ein derartiges Verhalten widerspräche jeder wirtschaftlichen Vernunft. Es liegt vielmehr nahe, dass die Klägerin diesen Betrag, der in einem vernünftigen Verhältnis zu dem von ihr zunächst behaupteten Neupreis steht, gewählt hat, um weiterhin die hier vorliegende besondere Berechnung der Leasingraten zu verschleiern.

Da das Landgericht somit die Klage zu Recht abgewiesen hat, ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Schriftsätze der Klägerin vom 22. und 26. Juni 2001 geben dem Senat keine Veranlassung entsprechend dem Antrag der Klägerin die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Gemäß § 156 ZPO steht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Ermessen des Gerichts. Sie ist nur dann geboten, wenn dies zur Behebung eines Verfahrensmangels erforderlich ist, etwa wenn das Gericht seine Aufklärungspflicht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO verletzt hat, wenn also der bisherige Sachvortrag der Parteien aufklärungsbedürftig und die bisherige mündliche Verhandlung lückenhaft geblieben ist, sofern dies auf Versäumnissen des Gerichts beruht (OLG Köln OLGZ 80, 356; OLG Schleswig OLGZ 81, 245, 246; BGH Urteil vom 17. November 1978 -- V ZR 16/77 = WM 1979, 587, 588; BayVerfGH NJW 1984, 1026). Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kann weiterhin in Betracht kommen, wenn das neue Vorbringen einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 551 ZPO aufzeigt oder wenn sich aus dem nachträglichen Vorbringen Gründe ergeben, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden (BGHZ 53, 263; BGH Urteil vom 10. Oktober 1985-IX ZR 73/85 = WM 1986, 59).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Die Klägerin zeigt keine Umstände auf, die den Schluss nahe legen, dass der Senat die mündliche Verhandlung verfrüht unter Nichtberücksichtigung von bereits vorliegendem erheblichen Sachvortrag der Klägerin geschlossen hat. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die bisherige Verhandlung lückenhaft war. Weder ergibt sich aus den nachgereichten Schriftsätzen ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 551 ZPO noch sind Gründe vorgetragen, die geeignet wären, eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 580 ZPO zu rechtfertigen. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist insoweit auch nicht deshalb erforderlich, weil andernfalls der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt wäre (BGHR § 156 ZPO, Ermessen 1), da nicht ersichtlich ist, warum die Klägerin ihren neuen Vortrag nicht bereits ihrer Berufungsbegründung gebracht hat. Im übrigen liegt ein wichtiger Grund, der geeignet sein kann, die Wiedereröffnung über die oben aufgezeigten Gründe hinaus zu rechtfertigen, nicht schon dann vor, wenn eine Partei nach einem ordnungsgemäßen Verhandlungsschluss einfach einen Schriftsatz nachreicht (Hartmann/Baumbach/Lauterbach ZPO, 55. Aufl. § 156 Rdn. 7).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Der Streitwert der Berufung und die Beschwer der Klägerin betragen 72.526,97 DM.

Ende der Entscheidung

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