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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 15.05.2008
Aktenzeichen: 10 U 1640/07
Rechtsgebiete: BGB, VVG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 123
VVG § 22
ZPO § 233
ZPO § 517
ZPO § 522 Abs. 1 S. 2
ZPO § 522 Abs. 1 S. 3
Keine Wiedereinsetzung, wenn die Partei auf die zugegangene Bitte des Prozessbevollmächtigten auf Weisung, ob Berufung eingelegt werden soll, ohne Entschuldigungsvorbringen hierzu erst verspätet reagiert hat.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

(gem. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO)

Geschäftsnummer: 10 U 1640/07

in dem Rechtsstreit Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Landgericht Dr. Walper

am 15. Mai 2008

beschlossen: Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. November 2007 wird unter Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Hausratversicherung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte den Versicherungsvertrag zwischen den Parteien wirksam wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 123 BGB, 22 VVG mit der Folge der Nichtigkeit angefochten habe. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. November 2007 zugestellt (EB Bl. 123 d. A.). Die Berufung des Klägers datiert vom 21. Dezember 2007 und ist am 24. Dezember 2007 beim Oberlandesgericht eingegangen. Sie ist verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen:

Er habe dem Kläger das Urteil mit Schreiben vom 15.11.2007 übersandt und ihn dabei ausdrücklich unter Datumsnennung auf den Ablauf der Berufungsfrist und der Begründungsfrist hingewiesen, sowie darauf, dass er die Erfolgsaussichten prüfen und rechtszeitig vor Fristablauf wieder auf ihn zukommen werde. Am 10. 12. 2007 habe er dem Kläger seine Einschätzung der Rechtslage in Textform per E-Mail an die ihm bekannt gegebene E-Mail-Adresse übermittel. Eine Fehlermeldung habe er nicht erhalten. Er habe außerdem die Mail ausgedruckt und an die ihm bekannte Fax-Nummer gesendet. Hier habe er jedoch eine Fehlermeldung erhalten, wonach die Verbindung nicht zustande gekommen sei. Als die Akte ihm am 13.12.2007 wieder vorgelegt worden sei, habe sie keine Weisung des Klägers enthalten. Auch per Mail sei keine Weisung eingegangen. Er habe deshalb den ganzen Tag versucht, den Kläger telefonisch zu erreichen. Bei der Privatnummer habe sich eine Handelsagentur gemeldet, die Geschäftsnummer sei ständig besetzt gewesen. Um 15 Uhr habe er erneut die Mail vom 10.12.2007 an den Kläger versandt mit ausdrücklichem Hinweis auf den Fristablauf. Es habe erneut keine Fehlermeldung gegeben. Erst am 14.12.2007 um 8:30 Uhr habe er vom Kläger die Weisung zur Einlegung der Berufung erhalten. Bei einer anschließenden Kontaktaufnahme habe er festgestellt, dass die Privatnummer des Klägers in seiner Handakte falsch notiert gewesen sei. Geschäftsnummer und Fax seien richtig notiert gewesen. Der Kläger habe ihn informiert, dass er ihn nicht über eine Telefonauskunft hätte ermitteln können, da er eine Geheimnummer habe. Er habe ihn ferner darüber informiert, dass es in dem fraglichen Zeitraum sowohl mit der Telefonanlage als auch mit der EDV technische Probleme gegeben habe, weswegen er weder telefonisch noch per Mail erreichbar gewesen sei. Im übrige habe es den Kläger gewundert, dass die Geschäftsnummer laufend besetzt gewesen sei. Die Berufung ist nicht zulässig, da der Kläger die Frist zu Einlegung der Berufung gemäß § 517 ZPO versäumt hat. Sie ist deshalb nach § 522 Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 233 ZPO kann dem Kläger nicht gewährt werden. Nach dieser Vorschrift ist einer Partei dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels einzuhalten. Dies hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Das Widereinsetzungsgesuch enthält zwar Umstände, die geeignet sein könnten, den Prozessbevollmächtigten des Klägers, dessen Verschulden dieser sich zurechnen lassen müsste, in Bezug auf die Versäumung der Frist zu exkulpieren. Dies ist jedoch nicht ausreichend. Den Kläger trifft in Bezug auf die Einhaltung der Frist eine eigene Verantwortlichkeit und in Bezug auf ihre Versäumung ein eigenes Verschulden. Es ist anhand der Darlegungen im Wiedereinsetzungsantrag nicht ersichtlich, dass der Kläger ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist zur Berufungseinlegung einzuhalten und dass er selbst irgendetwas unternommen hat, um sicherzustellen, dass die Frist gewahrt wird. Er hatte durch die Benachrichtigung seines Prozessbevollmächtigten frühzeitig Kenntnis von dieser Frist. Selbst wenn seine Telefonanlage und seine EDV in den Tagen vor dem Fristablauf gestört gewesen sein sollten - was nur unsubstantiiert behauptet, aber weder konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht wird - wäre er verpflichtet gewesen, von sich aus mit seinem Prozessbevollmächtigten Kontakt aufzunehmen, um die Frage der Berufungseinlegung zu klären. Überdies ist nicht ersichtlich, warum er nicht noch am 13.12.2007 nach Erhalt der E-Mail, in welcher er nochmals auf den Fristablauf am gleichen Tag hingewiesen wurde, sofort mit seinem Prozessbevollmächtigten Kontakt aufgenommen und den Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilt hat, sondern erst am folgenden Morgen. Bei dem gesamten darlegten Hergang kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.504,98 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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