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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 10.05.2007
Aktenzeichen: 10 U 1645/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

(gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO)

Geschäftsnummer: 10 U 1645/06

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger und die Richterin am Landgericht Luther

am 10. Mai 2007

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Prüm vom 8. November 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 22. März 2007 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere. Die Berufung habe auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27. April 2007 der Zurückweisung der Berufung widersprochen. Sie macht weiterhin geltend, die Hunde der Beklagten seien bereits vor dem Vorfall als aggressiv bekannt gewesen, wovon sie jedoch nichts gewusst habe. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte von einer Haftung der Beklagten auszugehen und allenfalls im Rahmen der Haftungsquote eine eventuelle Mitverursachung durch ihren eigenen Hund zu berücksichtigen.

Der Senat hält an seiner im Hinweis geäußerten Auffassung fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vorbringen der Klägerin in ihrer Stellungnahme gibt zu einer Änderung der im Hinweis geäußerten Auffassung keine Veranlassung.

Die Klägerin verkennt weiterhin, dass vorliegend nichts dafür ersichtlich ist, dass das streitgegenständliche Verhalten der Hunde der Beklagten auf einem Aggressionspotential beruht hätte, es sich vielmehr um - was zwischen den Parteien unstreitig ist - ein hundetypisches Unterwerfungsverhalten gehandelt hat. In die mit einem hundetypischen Verhalten gegenüber anderen Hunden einhergehenden Gefahren für ihren Hund hat die Klägerin nach Auffassung des Senats eingewilligt, als sie sich mit der Beklagten zu einem gemeinsamen Spaziergang einschließlich aller Hunde der Beteiligten verabredet hatte. Der Hinweis auf die Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte geht insoweit fehl, als dort jeweils einer der Hundehalter selbst verletzt wurde, sich also die für den Menschen aus dem artspezifischen Verhalten des Tieres ergebende Gefahr verwirklicht hat, vorliegend jedoch es sich um ein spezifisches Tierverhalten gegenüber Tieren derselben Art handelt. Diese Fallkonstellation ist nach Auffassung des Senats anders zu beurteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.198,50 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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