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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 04.06.2007
Aktenzeichen: 10 U 1649/06 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 99 Abs. 2
Auf bei einer "Kostenmischentscheidung" ist Voraussetzung für die Anfechtung der nicht das Teilanerkenntnis betreffenden Kostenentscheidung ein diesbezüglicher Berufungsangriff in der Hauptsache, für die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO eine insoweit gegebene Beschwer, in beiden Fällen ferner das Erreichen der jeweiligen Beschwerdesumme.
Gründe:

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 25. Juni 2007.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig. Ausweislich des Berufungsantrags und der Berufungsbegründung wendet sich der Kläger allein gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung. Gemäß § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung der Kostenentscheidung jedoch unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Dies hat der Kläger ausdrücklich nicht gemacht. Hinzukommt, dass ein Rechtsmittel in der Hauptsache nicht statthaft wäre, da die Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag lediglich in Höhe von 10,80 € abgewiesen wurde, so dass die Berufungssumme nicht erreicht wäre. Eine Überprüfung der landgerichtlichen Kostenentscheidung wäre jedoch nur aufgrund eines statthaften, form- und fristgerecht eingelegten Rechtsmittels gegen die Entscheidung der Hauptsache möglich.

Auch die hilfsweise eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht zulässig. Zum einen ist hier eine Beschwer des Klägers nicht zu erkennen, da das Landgericht in Höhe des Anerkenntnisses eine Kostenentscheidung gemäß § 93 ZPO zu seinen Lasten nicht getroffen hat. Die Kosten wurden viel mehr, soweit der Kläger obsiegt hat, in vollem Umfang dem Beklagten auferlegt. Darüber hinaus ist gemäß § 567 Abs. 2 ZPO eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Beklagte hat einen Betrag von 121,55 € anerkannt. Dies sind von einem Streitwert von 5.400 € lediglich 2,25%, was bezogen auf die vom Kläger errechneten Gesamtkosten des Rechtsstreits von 2.414,80 € lediglich einen Betrag von 54,33 € ergibt. Mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 99 Abs.2 ZPO kann die Kostenentscheidung einer Überprüfung lediglich insoweit unterzogen werden, als sie den anerkannten Betrag betrifft, nicht jedoch insoweit, als sie sich auf die streitig ergangene Entscheidung bezieht. Damit können auch nicht die gesamten vom Kläger zu tragenden Kosten als Beschwerdewert im Rahmen des § 567 Abs.2 ZPO angesetzt werden.

Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert jeweils auf 1.110,80 € festzusetzen.

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