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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 13.08.2007
Aktenzeichen: 10 U 1703/06 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

(gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO)

Geschäftsnummer: 10 U 1703/06

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger

am 13. August 2007

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. November 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 21. Juni 2007 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.

Die Klägerin hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Sie macht geltend, sie habe einen Sachverhalt vorgetragen, der einem typischen Geschehensablauf entspreche, bei dem sich eine typische Tiergefahr verwirkliche, nämlich das Zulaufen eines großen frei laufenden Hundes auf einen Menschen, wodurch dieser sich aufgrund der Unberechenbarkeit dessen Verhaltens erschrecke und durch Ausweichbewegungen zum Fall komme. Diesen Anscheinsbeweis habe der Beklagte nicht entkräftet.

Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Klägerin wiederholt insoweit lediglich ihren bisherigen Vortrag. Neue Gesichtspunkte werden nicht dargestellt. Damit bleibt es dabei, dass ein Sachverhalt, der geeignet ist, eine Tierhalterhaftung auszulösen, nicht dargetan und nachgewiesen ist. Soweit die Klägerin sich nunmehr auf die frühere Behauptung des Beklagten stützt, es sei infolge einer Droh- und Abwehrbewegung ihrerseits gegenüber dem Hund zum Sturz der Klägerin gekommen, ist auch dies nicht geeignet, eine Haftung des Beklagten zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verhalten des Hundes entsprechende Drohungs- und Abwehrbewegungen seitens der Klägerin erforderlich gemacht hätte.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.372,88 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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