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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 30.06.2000
Aktenzeichen: 10 U 1710/98
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG §§ 160 f.
SGG § 160 Abs. 2
SGG § 160a Abs. 2 Satz 3
SGG § 160a Abs. 2 Satz 2
SGG § 160a Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: 10 U 1710/98

Verkündet am 30. Juni 2000

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES ZWISCHENURTEIL

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Werner und die Richter am Oberlandesgericht Weiss und Dr. Reinert im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 9. Juni 2000 eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung.

Er hatte den Beklagten mandatiert, nachdem seine Beteiligung als Arzt für Allgemeinmedizin an der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung am 21. März 1992 widerrufen worden war. Der Beklagte vertrat den Kläger im Widerspruchs- sowie erst- und zweitinstanzlichen Sozialgerichtsverfahren. Nach Unterliegen auch in zweiter Instanz versäumte der Beklagte die Frist zur Begründung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Die verspätet begründete Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 13. August 1996. Hierauf stellte der Kläger seine Beteiligung an der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung ein. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wies das Bundessozialgericht in der Folgezeit wegen anwaltlichen Organisationsverschuldens zurück.

Der Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht:

Die Widerrufsentscheidung sei in der Sache nicht gerechtfertigt, die hierzu ergangenen Sachentscheidungen seien deshalb falsch. Bei pflichtgemäßer anwaltlicher Arbeit hätte eine Korrektur beim Bundessozialgericht, spätestens -- nach Erschöpfung des Rechtsweges -- beim Bundesverfassungsgericht erreicht werden können.

Mindestens jedenfalls hätte ein pflichtgemäß arbeitender Anwalt fristgerecht eine wenn schon nicht im Endergebnis nach Beurteilung des Bundessozialgerichts begründete, so doch wenigstens zulässige Nichtzulassungsbeschwerde samt Begründung fertigen und einreichen können. Über diese hätte das Bundessozialgericht erst mindestens ein halbes Jahr später entschieden.

Der Beklagte müsse ihm deshalb wegen seiner Pflichtverletzung den entgangenen Gewinn aus der Kassenarztpraxis ersetzen, mindestens für ein halbes Jahr nach ihrer Einstellung. Dieser habe sich nach den Durchschnittseinnahmen der Quartale I/95 bis II/96 auf monatlich 38.595,02 DM belaufen.

Der Kläger hat beantragt:

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 260.000 DM nebst 4 % Zinsen aus 150.000 DM seit dem 6.1.1997 sowie weitere 4 % Zinsen aus 110.000 DM seit dem 20.11.1997 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt:

Die Klage abzuweisen.

Er hat im Wesentlichen geltend gemacht:

Ihm sei eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Die Rechtssache sei aussichtslos gewesen. Ein Schaden in der geltend gemachten Höhe sei nicht entstanden und nicht allein ihm anzulasten.

Hilfsweise hat er die -- streitige -- Aufrechnung mit Honorarforderungen geltend gemacht.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 231.564,12 DM nebst Zinsen stattgegeben (sechs rechnerisch korrigierte Durchschnittsmonatseinnahmen von 38.594,02 DM für September 1996 bis Februar 1997), sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Rechtssache sei zwar letztlich aussichtslos gewesen. Bei gehöriger Sorgfalt hätte aber immerhin eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht werden können mit der Folge, dass der endgültige Verfahrensabschluss und die damit verbundene Nötigung zur Praxiseinstellung um 6 Monate hätten hinausgezögert werden können. Die Schadenshöhe sei plausibel dargelegt und nicht hinreichend substantiiert bestritten, ein Mitverschulden nicht hinreichend dargetan. Die Hilfsaufrechnung scheitere bereits an mangelnder Gegenseitigkeit.

Der Beklagte greift dieses Urteil mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung in vollem Umfang an, soweit es zu seinem Nachteil ergangen ist.

Er wiederholt, ergänzt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend, dass auch die Wahrung der Begründungsfrist nicht zu einer Verfahrensverlängerung um 6 Monate geführt hätte.

Der Beklagte beantragt:

Das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen,

sowie zur Anschließung des Klägers:

Die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt:

Die Berufung zurückzuweisen,

sowie im Wege der Anschlussberufung:

Das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, über den bereits zuerkannten Betrag hinaus an den Kläger weitere 38.594,02 DM nebst 7 % Zinsen jährlich hieraus für die Zeit ab dem 20. November 1997 zu zahlen.

Auch er wiederholt, ergänzt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und stützt die Anschlussberufung auf entgangenen Gewinn für März 1997.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 3. Dezember 1999 (Bl. 221 d.A.). Wegen des Beweisergebnisses wird auf die amtliche Auskunft des Präsidenten des Bundessozialgerichts vom 13. Januar 2000 (Bl. 222 f. d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 152 ff. d.A.) sowie die in beiden Rechtszügen zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Rechtsstreit ist im Sinne eines Zwischenurteils zum Grund entscheidungsreif. Der Senat erachtet es für sachgerecht, insoweit zunächst vorab zu entscheiden.

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Der Beklagte schuldet dem Kläger Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten.

Auch wenn der Rechtsstreit hinsichtlich des Betrags noch nicht entscheidungsreif ist und insoweit noch Aufklärungsbedarf sowohl hinsichtlich der Schadenshöhe als auch des Eingreifens der Hilfsaufrechnungen besteht, ist nach Auffassung des Senats mit Sicherheit zu erwarten, dass es auch zu einer betragsmäßigen Verurteilung des Beklagten kommen wird. Mithin ist der Erlass eines Grundurteils gerechtfertigt.

Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten bestand zunächst und in erster Linie darin, dass er die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt hatte. Das wird auch von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt.

Nachdem weiter auch zwischen den Parteien nicht streitig ist, dass der Kläger erst mit dem Scheitern der Rechtsverfolgung vor dem Bundessozialgericht genötigt war, seine Kassenarzttätigkeit einzustellen (vgl. § 160 a Abs. 3, 4 Satz 4 SGG), dies andererseits aber für ihn ab diesem Zeitpunkt unvermeidlich war, ergibt sich mit den hiermit zusammenhängenden Einnahmeverlusten ein durch die Pflichtverletzung des Beklagten verursachter Schaden des Klägers in dem Ausmaß, in dem die Pflichtverletzung zu einem zeitlich früheren Scheitern der Rechtsverfolgung vor dem Bundessozialgericht geführt hatte.

Während insoweit der Beklagte im ersten Rechtszug die Darstellung des Klägers unwidersprochen gelassen hatte (S. 8 des angefochtenen Urteils), dass bei Fristwahrung erst sechs Monate später entschieden worden wäre, ist diese Kausalitätsfrage im zweiten Rechtszug streitig geworden (vgl. S. 4 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 190 d.A.).

Der Senat hat deshalb hierzu Beweis durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Bundessozialgerichts erhoben (vgl. Bl. 222 f. d.A.).

Hiernach ergibt sich Folgendes, wobei der Senat trotz der in der Auskunft hervorgehobenen Unsicherheit der rückschauenden Beurteilung eines hypothetischen Kausalverlaufs die mitgeteilten Überlegungen für hinreichend tragfähig hält, um die Bildung richterlicher Überzeugung jedenfalls hinsichtlich bestimmter Mindestzeiträume der mutmaßlichen Verfahrensdauer zu ermöglichen:

Die Fristwahrung selbst hätte jedenfalls zur Folge gehabt, dass das Bundessozialgericht nicht bereits, wie geschehen, die Beschwerde am 13. August 1996 verworfen hätte. Die Auskunft unterscheidet vielmehr zwischen einer Sachprüfung aufgrund für zulässig erachteter Beschwerde und einer denkbaren Verwerfung derselben aus anderen Unzulässigkeitsgründen als der bloßen Verfristung. Zur Sachprüfung bei Bejahung der Zulässigkeit wäre es hiernach nicht vor dem Termin des zuständigen Senats am 19. März 1997 gekommen. Die über die -- evidente -- Frage der Fristwahrung hinausgehende umfassende Zulässigkeitsprüfung nach den besonderen Maßstäben gemäß § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG hätte demgegenüber bei Verneinung der Zulässigkeit "mit hoher Wahrscheinlichkeit noch im Jahre 1996" zu einer Verwerfungsentscheidung geführt.

Damit steht fest, dass die Fristversäumung allein jedenfalls ursächlich für eine Verfahrensverkürzung von "Ende 1996" auf den 13. August 1996 war, dehn bei Fristwahrung hätte das Bundessozialgericht zusätzliche Zeit für die Prüfung der in der amtlichen Auskunft näher erläuterten Zulässigkeitsfragen gebraucht. Der Senat geht im Übrigen davon aus, dass der angegebene Zeitrahmen bis Ende 1996 auch die Möglichkeit einer Fristverlängerung nach § 160a Abs. 2 Satz 2 SGG einbezieht.

Zugleich steht damit bereits die Berechtigung der Klage dem Grunde nach fest, da von durch die Pflichtverletzung des Beklagten verursachten Gewinnausfällen in der Zeit nach dem 13. August 1996 auszugehen ist.

Der Senat meint weiter, dass, auch im Rahmen des vorliegenden Grundurteils, hinsichtlich des insoweit anzusetzenden Zeitraums zunächst die Festlegung dahin -- hilfsweise und vorsorglich -- möglich ist, dass als allein durch die Fristversäumung bedingte Verfahrensverkürzung jedenfalls der Zeitraum bis Ende 1996 aufgrund der Auskunft des Bundessozialgerichts als gesichert festgestellt werden kann, da an den diesbezüglich von dem Kläger zu führenden Nachweis eines hypothetischen Kausalverlaufs der Natur der Sache nach keine allzu hohen Anforderungen -- im Sinne quasi-naturwissenschaftlicher Gewissheit -- gestellt werden können.

Darüber hinaus kann aber auch eine weiter gehende Verfahrensverkürzung durch anwaltliche Pflichtverletzung aufgrund der amtlichen Auskunft des Bundessozialgerichts festgestellt werden. In dieser ist zwar ausgeführt, dass mit der schließlich tatsächlich noch eingereichten Beschwerdebegründung des Beklagten mit einiger Wahrscheinlichkeit eine über das Jahr 1996 hinausreichende Verfahrensdauer nicht "erzielt" worden wäre, da Bedenken dahin bestünden, ob mit den betreffenden Begründungsausführungen die Zulässigkeitsschwelle nach §§ 160 f. SGG überwunden worden wäre. In einem solchen Fall wäre das Bundessozialgericht nicht nach § 160a Abs. 4 Satz 2 SGG mit der hierdurch verbundenen weiteren Verzögerung bis März 1997 verfahren, sondern ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Der Senat hält insoweit jedoch dem Kläger zugute, dass der Beklagte bei Erfüllung der gebotenen anwaltlichen Sorgfalt sich wenigstens hätte im Stande zeigen müsse, die Beschwerdebegründung inhaltlich derart abzufassen, dass das Bundessozialgericht jedenfalls die Zulässigkeit der Beschwerde nicht verneint und über sie, wie auch immer, in der Sache entschieden hätte. Der Kläger stellt eine dahingehende Behauptung nach dem Verständnis des Senats jedenfalls inzident mit seinem Sachvortrag zur Begründetheit seiner Rechtsverfolgung gegenüber dem Zulassungswiderruf auf.

Der Kläger legt in diesem Zusammenhang jedenfalls substantiiert und ohne substantiierten Gegenvortrag des Beklagten näher dar, dass die Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) und im Zusammenhang mit der gerügten fehlerhaften Ermessensbetätigung ein auch auf das gerichtliche Verfahren durchgreifender (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) Grundrechtsverstoß in Verbindung mit einer Verkennung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hätten vorgetragen werden können. Der Senat pflichtet der Auffassung des Klägers bei, dass bei entsprechend sorgfältigem Sachvortrag jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestanden hätte, das Bundessozialgericht zu einer sachlichen Prüfung der vorgetragenen Zulassungsgründe zu veranlassen. Im Rahmen der anzustellenden hypothetischen Kausalitätserwägungen reicht dies für die Begründung einer Verantwortlichkeit des Beklagten auch hinsichtlich des weiteren in Betracht zu ziehenden Verzögerungszeitraums bis März 1997 aus.

Freilich ist nicht zu verkennen, dass insoweit die Möglichkeiten zuverlässiger tatsächlicher Feststellungen von erheblicher Unsicherheit sind. Andererseits meint der Senat, dass nach den gegebenen Umständen in der vorliegenden prozessualen Situation es auch verstärkt Sache des Beklagten gewesen wäre, insoweit die wahrscheinliche Aussichtslosigkeit von Rechtsverfolgungsbemühungen des Klägers im Sinne des Versuchs eines weiteren Hinausschiebens der Rechtskraft seinerseits substantiiert darzutun. Hiervon kann die Rede nicht sein.

Ob der Kläger mit Erfolg auch geltend machen kann, dass er gegebenenfalls nach Erschöpfung des Rechtswegs mittels zulässiger Rechtsbehelfe auch das Bundesverfassungsgericht erfolgreich, wenigstens im Sinne einer einstweiligen Anordnung, hätte anrufen können, kann dahingestellt bleiben.

Ist mithin der Beklagte dafür verantwortlich, dass der Zulassungswiderruf für den Kläger bereits mit dem Verwerfungsbeschluss vom 13. August 1996 wirksam wurde und nicht erst mit einer Beschlussfassung des Bundessozialgerichts aufgrund des dortigen Senatstermins vom 19. März 1997, ist der Beklagte dem Kläger auch für den Vermögensschaden verantwortlich, der diesem dadurch entstanden ist, dass er in dem fraglichen Zeitraum seine Kassenpraxis nicht mehr betreiben konnte. Dies gilt unabhängig von der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im sozialgerichtlichen Verfahren in der Hauptsache. Dass dieses gänzlich und mit derartiger Sicherheit aussichtslos gewesen wäre, dass bei richtiger anwaltlicher Beratung von jeglichem Rechtsbehelf hätte abgeraten werden müssen, kann nicht festgestellt werden. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erschöpfung des Rechtswegs rechtsmissbräuchlich gewesen wäre und dem Kläger aus diesem Grund die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs zu versagen wäre. Auch die angestrebte und von dem Beklagten schuldhaft versäumte Verfahrensverzögerung stellte im Ergebnis legitime Rechtswahrnehmung des Klägers dar, zu deren den Sorgfaltsforderungen genügender Unterstützung der Beklagte mit Annahme des Mandats verpflichtet war.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass derzeit der Ausspruch möglich ist, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Diese Feststellung umfasst nach dem Verständnis des Senats die Feststellung, dass der Beklagte schuldhaft pflichtwidrig das mögliche Hinausschieben der Rechtskraft bis zu einer möglichen Entscheidung des Bundessozialgerichts aufgrund des Senatstermins vom 19. März 1997 verursacht hat. Hilfsweise und vorsorglich hält der Senat fest, dass dem Beklagten mindestens das Versäumen des Hinausschiebens der Rechtskraft bis Ende 1996 im Sinne der vorstehenden Erörterungen vorzuwerfen ist. Die Fragen genauerer zeitlicher Eingrenzung der zu ersetzenden entgangenen Gewinne und der Berechnung derselben im Einzelnen sind dem Betragsverfahren vorbehalten. Was die weiteren Einwendungen des Beklagten angeht, ist vorliegend bereits weiter festzuhalten, dass hinsichtlich des Verfahrensablaufs vor den Sozialgerichten dem Beklagten ein Mitverschuldensvorwurf nicht zu machen ist, desgleichen nicht hinsichtlich des Zeitpunkts der tatsächlich erfolgten Einstellung der Kassenpraxis. Im Rahmen der Schadenshöhe bleibt hinsichtlich der Berechnung des entgangenen Gewinns ein möglicher Mitverschuldenseinwand dem Betragsverfahren vorbehalten.

Dem Betragsverfahren vorbehalten schließlich bleibt die Prüfung der Hilfsaufrechnungen, die betragsmäßig hinter der zu erwartenden begründeten Klageforderung zurückbleiben dürften (vgl. Bl. 125, 193 d.A.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Aufl. Rdnr. 8 zu § 304).

Der Wert des Streitgegenstands für das vorliegende Grundurteil wird auf 270.158,14 DM festgesetzt, wovon 231.564,12 DM auf die Berufung des Beklagten, 38.594,02 DM auf die Anschlussberufung des Klägers entfallen.

Die Höhe der Beschwer des Beklagten wird auf 270.158,14 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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