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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 23.06.2006
Aktenzeichen: 10 U 1730/05
Rechtsgebiete: LVO, SchfG, BGB, GVG, HwO, BBiG


Vorschriften:

LVO § 3
SchfG § 16
BGB § 208 a.F.
BGB § 247
GVG § 13
HwO § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
HwO § 80
BBiG § 6 Abs. 1
Die Bezirksschornsteinfegermeister in Rheinland-Pfalz haften dem Landesinnungsverband nicht unmittelbar für Kosten der auswärtigen Unterbringung im Rahmen der überbetrieblichen Ausbildung, für die sie bei ihnen beschäftigte Auszubildende feststellen.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 1730/05

Verkündet am 23. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenzund die Richterin am Landgericht Dr. Beckmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 3. November 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, als Bezirksschornsteinfegermeister die Kosten für die überbetriebliche Ausbildung seines Lehrlings in einer vom Kläger unterhaltenen und geführten Einrichtung zu tragen.

Der Kläger ist ein privatrechtlich organisierter (§ 80 HwO) Verband verschiedener Innungen, die ihrerseits, zusammen mit der Handwerkskammer, die Lehrlingsausbildung im Schornsteinfegerhandwerk in Rheinland-Pfalz regeln, überwachen sowie Sorge für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge tragen (§ 54 Abs. 1, Satz 2, Nr. 3 HwO).

Der Beklagte ist Schornsteinfegermeister und bildete im Zeitraum vom 1.9.1999 bis zum 31.7.2002 den Lehrling M... H... in diesem Handwerk aus.

Teil der Ausbildung ist die "überbetriebliche Unterweisung" in Form von Blockveranstaltungen. Diese überbetriebliche Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk findet, wie auch der Berufsschulunterricht, in Rheinland-Pfalz zentral als Blockveranstaltung in einer vom Kläger finanzierten Schulungseinrichtung mit angeschlossenem Internat in K... statt.

Die hierbei anfallenden Kosten wurden in der Vergangenheit dem jeweiligen Lehrherrn berechnet und zugleich mit den Ausgleichszahlungen verrechnet, die dem einzelnen Ausbildenden nach § 3 der Landesverordnung vom 22.12.1972 über die Errichtung von Lehrlingsausgleichskassen im Schornsteinfegerhandwerk in Verbindung mit § 16 Schornsteinfegergesetz auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlich gebildeten Umlage jährlich zustehen. Diese Verrechnungspraxis hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. auf die Klage eines anderen Schornsteinfegermeisters mit Urteil vom 18.10.2002 für unzulässig erklärt (Az.: 7 K 890/01).

Im Ausbildungsvertrag zwischen dem Beklagten und der Auszubildenden M... H... war vereinbart:

"§ 2 - Pflichten des Ausbildenden:

Der Ausbildende verpflichtet sich,

...

6. den Auszubildenden/Lehrling zu Besuch von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte und überbetrieblichen Lehrgängen der Handwerkskammer anzuhalten und freizustellen, ...

§ 4 - Vergütungen und sonstige Leistungen:

...

3. Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (überbetriebliche Ausbildung):

Der Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte [...], soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem Auszubildenden/Lehrling anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser Kosten einspart ..."

Für die Ausbildung des Lehrlings H... stellte der Kläger dem Beklagten mit Rechnungen vom 12.3.2004 insgesamt 7.606,14 € in Rechnung. Eine Zahlungsaufforderung vom 20.4.2004 blieb erfolglos.

Der Beklagte hat unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Kläger hat vorgetragen,

der Beklagte habe seine Auszubildende M... H... zur überbetrieblichen Unterweisung angemeldet, so dass zwischen den Parteien konkludent ein Vertrag über die Unterbringung, Verköstigung und Ausbildung des Lehrlings zustande gekommen sei. Aufgrund dieses Vertrages sei der Beklagte verpflichtet, die Kosten für die überbetriebliche Unterweisung der Auszubildenden zu tragen.

Der Kläger hat seine Klageforderung im Einzelnen berechnet und ist im Übrigen der Auffassung, dass die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten treuwidrig sei, weil der Beklagte die Verrechnung mit den Ansprüchen aus der Lehrlingsausgleichskasse bis 2003 widerspruchslos hingenommen habe. Für ihn - den Kläger - habe daher zu keinem Zeitpunkt eine Veranlassung bestanden, die streitgegenständlichen Forderungen gerichtlich geltend zu machen (hinsichtlich der Darlegungen zur Höhe der Klageforderung wird Bezug genommen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils).

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.606,14 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 1.5.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, er habe seine Auszubildende zu keinem Zeitpunkt bei dem Kläger angemeldet. Er habe seinen Lehrling lediglich in üblicher Weise für die überbetriebliche Ausbildung freigestellt. Eine vertragliche Beziehung zum Kläger sei nicht zustande gekommen und er könne unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die Kostentragung in die Pflicht genommen werden. Mangels anderweitiger gesetzlicher Grundlage seien die Kosten für die Durchführung der überbetrieblichen Lehrlingsausbildung, die nach der Handwerksordnung grundsätzlich den Innungen obliege, aus deren Haushalten zu bestreiten. Dies gelte auch dann, wenn sie sich zur Erfüllung dieser Aufgabe des privatrechtlich organisierten Klägers bedienten. Im Übrigen habe er, der Beklagte, den Lehrling H... lediglich als neue Auszubildende bei der zuständigen Innung gemeldet.

Der Beklagte, der im Übrigen auch die Höhe der von dem Kläger vorgelegten Rechnungen bestreitet, ist der Auffassung, dass die Erhebung der Einrede der Verjährung keinesfalls treuwidrig sei, da die vom Kläger vorgenommene Verrechnungspraxis für ihn nicht transparent gewesen sei und er daher auch nichts habe "hinnehmen" können.

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat mit Urteil vom 3. November 2005 die Klage nach Bejahung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 GVG unter allen rechtlichen Gesichtspunkten abgewiesen:

Das Landgericht hat insbesondere eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien, aus der sich ein Anspruch des Klägers ergeben könnte, mangels der Abgabe entsprechender Willenserklärungen verneint. Weder der Freistellung seiner Auszubildenden noch ihrer - vom Beklagten bestrittenen und klägerseits nicht nachgewiesenen - Anmeldung zu den Unterrichtsterminen könne ein Erklärungswert mit entsprechendem Inhalt beigemessen werden. Einen Willen zu einer rechtlichen Bindung, dahingehend, die Kosten für die überbetriebliche Unterweisung der Auszubildenden zu übernehmen, habe der Beklagte zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht. Auch in der Vergangenheit habe der Beklagte keinerlei Zahlungen an den Kläger geleistet, sondern die Verrechnungspraxis des Klägers lediglich hingenommen. Auch aus dem zwischen der Auszubildenden und dem Beklagten abgeschlossenen Ausbildungsvertrag ergebe sich nichts Anderweitiges. Diese Vereinbarung entfalte Wirkung lediglich im Verhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Lehrling.

Selbst für den Fall, dass man von einem Vertragsschluss zwischen den Parteien ausgehen müsse, wären die Forderungen des Klägers hinsichtlich der Ausbildungskosten für die Jahre 1999 bis 2001 verjährt, so das Landgericht. Der Umstand, dass der Beklagte die Verrechnungspraxis des Klägers über Jahre hingenommen habe, führe nicht zu einer Treuwidrigkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung. Dass der Kläger irrtümlich von der Rechtmäßigkeit seiner eigenen Verrechnungspraxis und infolgedessen von der Befriedigung seiner Ansprüche ausgegangen sei, entspringe allein seinem Verantwortungsbereich. Die Unkenntnis von Beginn und Dauer der Verjährung gehe daher grundsätzlich zu Lasten des Klägers als Gläubiger. Der Beklagte seinerseits habe keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der den Kläger von einer Klageerhebung hätte abhalten können.

Schließlich verneint das Landgericht die klägerische Forderung auch im Hinblick auf die Grundsätze einer Geschäftsführung ohne Auftrag und im Hinblick auf Ansprüche nach Bereicherungsrecht. Die Lehrlingsausbildung sei gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HwO Teil der Aufgaben der Handwerksinnungen. Der Kläger unterstütze die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer gesetzmäßigen und satzungsmäßigen Aufgaben. Der Kläger habe daher letztlich seine eigenen Aufgaben wahrgenommen und nicht etwa "Geschäfte" des Beklagten geführt.

Ebenso wenig habe der Beklagte durch die überbetriebliche Unterweisung, Verpflegung und Unterbringung seiner Auszubildenden im Sinne des Bereicherungsrechts "etwas erlangt".

Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts form- und fristgemäß Berufung eingelegt, mit der er sein ursprüngliches Begehren weiter verfolgt.

Der Kläger hält an seiner ursprünglichen Auffassung fest, macht hierzu weitere Ausführungen und hält die landgerichtliche Entscheidung für eine fälschliche Beurteilung der Rechtslage.

Der Kläger beantragt daher nunmehr,

das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 3.11.2005, zugestellt am 4.11.2005, Az. 1 O 23/05 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen,

an den Kläger 7.606,14 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab 1.5.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung vom 1.12.2005 zurückzuweisen.

Der Beklagte hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend und vertritt seine bisherige Auffassung, dass eine Verpflichtung seinerseits, die Kosten für die überbetriebliche Unterweisung der Auszubildenden H... zu tragen, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehe.

II.

Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet.

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Urteils an.

Ohne Erfolg vertritt die Berufung die Auffassung, dass entgegen der landgerichtlichen Entscheidung vorliegend vom Zustandekommen eines Vertrags-verhältnisses zwischen den Parteien auszugehen sei, demzufolge der Beklagte verpflichtet sei, die Kosten für die überbetriebliche Unterweisung des Lehrlings H... im Verhältnis zum Kläger zu tragen:

Das Landgericht hat im Einzelnen sorgfältig und zutreffend dargelegt, dass dem Verhalten des Beklagten nach den im Zivilrecht herrschenden Auslegungsregeln der vom Kläger behauptete objektive Erklärungsgehalt nicht beigemessen werden kann. Der Beklagte hat unstreitig den Lehrling H... lediglich allgemein und wie üblich als Auszubildende bei der zuständigen Innung gemeldet und ihn im weiteren Verlauf der Ausbildung für die überbetriebliche Unterweisung freigestellt. Hierin ist, unter Zugrundelegung objektiver Kriterien, weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Erklärung dahingehend zu sehen, dass der Beklagte seine Auszubildende in der Einrichtung des Klägers "anmeldet" und hierfür die anfallenden Kosten übernimmt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils, die auch vor dem Hintergrund des Berufungsvorbringens Bestand hat.

Die Entscheidung des Landgerichts Mainz - 5 O 324/03 - (OLG Koblenz 1U 481/04) entfaltet in diesem Zusammenhang keinerlei präjudizierende Wirkung für den hier unterbreiteten Sachverhalt, da der Sachverhalt der dortigen Entscheidung sich anders gestaltete und das Landgericht unter Anknüpfung an andere Tatsachen von einer "Anmeldung" durch den Lehrherren ausging.

Im vorliegenden Fall fehlt es darüber hinaus auch an einer sonstigen Kostentragungsregelung, nach der es dem Beklagten oblegen hätte, die Kosten für die überbetriebliche Unterweisung seiner Auszubildenden zu übernehmen.

Die Berufung führt in diesem Zusammenhang ohne Erfolg den zwischen dem Beklagten und der Auszubildenden H... abgeschlossenen Ausbildungsvertrag ins Feld:

Zum einen sind im Ausbildungsvertrag nur die Rechtsverhältnisse zwischen Lehrherrn und Auszubildendem geregelt. Er entfaltet Wirkung lediglich zwischen den Vertragsparteien. Zum anderen ist der Lehrherr nach § 2 Nr. 6 des Ausbildungsvertrages lediglich dazu verpflichtet, den Auszubildenden zur außerbetrieblichen und überbetrieblichen Ausbildung "anzuhalten und freizu-stellen". Auch die in § 4 Nr. 3 geregelte Kostentragung hinsichtlich "Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte" bestimmt der Ausbildungsvertrag lediglich im Verhältnis zwischen dem Lehrherrn und dem Auszubildenden: Soweit diese Kosten nicht "anderweitig gedeckt sind", trägt der Ausbil-dende/Lehrherr sie nur im Verhältnis zum Lehrling.

Ansprüche Dritter, etwa des Klägers, können aus einem derartigen Vertragswerk nicht hergeleitet werden.

Im übrigen schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an, wonach die Hinnahme der Verrechnungspraxis des Klägers durch den Beklagten nicht als Wille zu einer rechtlichen Bindung mit der vom Kläger ins Feld geführten Konsequenz gedeutet werden kann. Der Beklagte hat den jeweils vom Kläger präsentierten Auszahlungssaldo zur Kenntnis und entgegen genommen. Diese Akzeptanz kann jedoch mangels transparenter Abrechnungen auf Seiten des Klägers nicht als Einwilligung oder Genehmigung der vom Kläger letztlich zugrunde gelegten Verrechnungspraxis als solcher aufgefasst werden.

Ebenso wenig gelingt es der Berufung, den behaupteten Anspruch damit zu begründen, dass von einer Geschäftsführung ohne Auftrag auf Seiten des Klägers auszugehen sei:

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Kläger vorliegend kein "Geschäft" des Beklagten übernommen hat, indem er die Auszubildende H... in seiner Einrichtung unterbrachte, verköstigte und ausbildete.

Die Regelung und Überwachung der Lehrlingsausbildung ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HwO Aufgabe der Innungen und der Handwerkskammer. Diese sind öffentlich-rechtlich organisiert. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden sie durch den Kläger unterstützt, der gemäß § 80 HwO privatrechtlich organisiert ist (§ 81 Abs. 1 Nr. 2 HwO). Als Landesinnungsverband ist der Kläger befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten oder zu fördern (§ 81 Abs. 2 HwO).

Dem Beklagten als Lehrherrn obliegt es dagegen gemäß § 6 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz, dem Auszubildenden Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, ihn im Betrieb auszubilden, ihm Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen und ihn zum Besuch der Berufsschule anzuhalten.

Die Sorge für die überbetriebliche Ausbildung und Unterweisung ist somit eine originäre Aufgabe der öffentlichen Hand, handelnd durch die Handwerkskammer und die Innungen und die sie unterstützenden Einrichtungen. "Geschäft" des Beklagten war es lediglich, die innerbetriebliche Ausbildung des Lehrlings vor Ort zu gewährleisten und ihn für die außerhalb des Betriebes stattfindenden Teile der Ausbildung freizustellen.

Auch der Umstand, dass die Bezirksschornsteinfegermeister, so auch der Beklagte, für die Aufwendungen, die ihnen im Rahmen der Lehrlingsausbildung entstehen, aus der Lehrlingskostenausgleichskasse im Rahmen eines Umlageverfahrens entschädigt werden, führt nicht dazu, dass der Beklagte etwa als an den öffentlichen Aufgaben im Rahmen der Lehrlingsausbildung beteiligt anzusehen wäre:

Zwar sind die Lehrlingskostenausgleichskassen nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Innungen und die gegen sie gerichteten Ausgleichsansprüche der einzelnen Lehrherren sind - wie auch das Verwaltungsgericht Neustadt in der zitierten Entscheidung ausgeführt hat - öffentlich-rechtlicher Natur, jedoch werden im Rahmen der Umlage lediglich die im Rahmen der innerbetrieblichen Ausbildung entstehenden Unkosten und damit lediglich Kosten für die "Geschäfte" des Beklagten ausgeglichen. Gerade der Umstand, dass sich dieser vom Gesetz- und Verordnungsgeber geschaffene Unlagemodus ausschließlich auf die Kosten der innerbetrieblichen Ausbildung bezieht, bestärkt die Auffassung des Senats, dass eine Kostentragungspflicht hinsichtlich der überbetrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildung im Verhältnis zum einzelnen Lehrherrn derzeit gerade nicht geregelt ist.

Inwieweit vorliegend etwa Ansprüche im Verhältnis zwischen dem Kläger und den einzelnen Auszubildenden bestehen, kann dahinstehen. Jedenfalls hat er unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt "Geschäfte" des Beklagten geführt.

Ebenso wenig hat der Beklagte vor diesem Hintergrund - wie auch das Landgericht zutreffend ausführt - durch die Unterbringung, Verköstigung und Ausbildung der Auszubildenden H... in der Einrichtung des Klägers bereicherungsrechtlich "etwas erlangt":

Da, wie oben ausgeführt, keine Verbindlichkeit des Beklagten zur Kostenübernahme oder zur überbetrieblichen Ausbildung auf Seiten des Beklagten bestand, hat er auch nicht etwa die Befreiung von einer Verbindlichkeit durch den Kläger erlangt.

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers nach Bereicherungsrecht abgelehnt.

Da es somit insgesamt an einer Rechtspflicht des Beklagten zur Kostenübernahme fehlt, können Fragen der Verjährung, zu denen im Übrigen der Senat die im Einzelnen sorgfältig dargelegte Auffassung des Landgerichts teilt, derzufolge weder von einer treuwidrigen Erhebung der Einrede der Verjährung, noch von einem Anerkenntnis im Sinne von § 208 a.F. BGB, sondern vielmehr von einer Verjährung eines überwiegenden Teils der eingeklagten Ansprüche auszugehen ist, letztlich dahinstehen.

Der Berufung war damit insgesamt der Erfolg versagt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Senat vorliegend keine Grundsatzfrage entschieden, sondern vielmehr eine Einzelfallentscheidung getroffen. Diese orientiert sich ausschließlich an den im konkreten Fall vorliegenden und weitgehend unstreitigen Tatsachen. Streitige Rechtsfragen brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Ebenso wenig liegt auf rechtlicher Ebene eine Abweichung von einer bereits existierenden Judikatur vor. Unterschiede zur Entscheidung des Landgericht Mainz (AZ.: 5 O 324/03 = Oberlandesgericht Koblenz 1 U 481/04) wurzeln im Tatsächlichen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.606,14 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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