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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 19.01.2007
Aktenzeichen: 10 U 1781/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 123
BGB § 314
BGB § 723 Abs. 1 S. 1
BGB § 723 Abs. 1 S. 2
BGB § 723 Abs. 3
ZPO § 531
Eine arglistige Täuschung liegt nicht schon darin, dass ein Vertragspartner einem anderen eine teils unrichtige Aufstellung erbrachter Leistungen vorlegt, die dieser "in Bausch und Bogen" abzeichnet.

Der fristlosen Kündigung wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses aufgrund schwerer Verstöße der Gegenseite muss nicht entgegenstehen, dass auch der Kündigende zur Zuerrüttung beigetragen hat, wenn dem nach den Umständen nicht überwiegendes Gewicht zukommt.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 1781/05

Verkündet am 19. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. November 2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 20.6.2003 geschlossene Vertrag infolge der vom Kläger am 18.10.2003 erklärten fristlosen Kündigung beendet ist.

2. Es wird festgestellt, dass das vom Kläger am 1.7.2003 abgegebene notariell beurkundete Kaufangebot, Urkundenrolle Nr.: ..8/2003 Notar Dr. J... S..., infolge des vom Kläger am 18.10.2003 erklärten Widerrufs erloschen ist.

3. Es wird festgestellt, dass der notarielle Vertrag vom 5.12.2003, Urkundenrolle Nr.: ..89/2003 Notar Dr. J... S..., infolge der vom Kläger am 18.10.2003 erklärten fristlosen Kündigung der Vereinbarung vom 20.6.2003 hinfällig geworden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 11 % und die Beklagte 89 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit verschiedener Verträge, welche sie im Zusammenhang mit dem Erwerb und der weiteren Verwertung eines Hausanwesens geschlossen hatten.

Der Kläger, ein Steuerberater, hatte ein in seinem Eigentum stehendes, in der S... in K... gelegenes Haus an die Beklagte oder deren Ehemann vermietet. Diese vermieteten die Räume, was dem Kläger bekannt war, an Prostituierte weiter. Als der Beklagten und ihrem Ehemann bekannt geworden war, dass das Objekt "E... H..." in W..., in dem bereits zuvor ein bordellartiger Betrieb unterhalten worden war, zur Zwangsversteigerung anstand, machten sie den Kläger auf diese günstige Erwerbsmöglichkeit aufmerksam, um das Objekt nach der Ersteigerung durch den Kläger auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen mit diesem selbst als FKK-, Sauna- und Vergnügungsclub zu betreiben. Hierauf bot der Kläger, ohne allerdings sofort den Zuschlag zu erhalten, im Versteigerungstermin vom 18. Juni 2003 für das Anwesen 102.000 €. Der Zuschlag wurde dem Kläger für diesen Betrag im November 2003 erteilt.

Am 20. Juni 2003 schlossen die Parteien eine notariell beglaubigte Vereinbarung, in welcher der Kläger sich verpflichtete, das Objekt, falls es verkauft oder versteigert wird, für einen Betrag bis zu 250.000 € zu erwerben. Er erklärt weiterhin, dass er das Objekt nur aufgrund der Informationen durch die Beklagte und ihren Ehemann ersteigern konnte und dass ihm vorher weder etwas von dem Objekt noch von der Versteigerung bekannt gewesen sei. Es wurde festgehalten, dass der Kläger bei dem Versteigerungstermin vom 18. Juni 2003 das höchste Gebot abgegeben habe, ihm der Zuschlag aber noch nicht erteilt worden sei. Der Kläger verpflichtete sich weiter unwiderruflich, in einem möglichen weiteren Versteigerungstermin weiter zu bieten. Des weiteren verpflichtete er sich unwiderruflich, nach dem Erwerb des Objekts der Beklagten umgehend ein notarielles Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über den Anteil von 50% des Objekts zum Kaufpreis von 50% des Erwerbspreises zu machen sowie das Objekt gemeinsam mit der Beklagten zu betreiben bzw. zu vermieten, wobei die Beklagte eine Beteiligung in Höhe von 50% der Einnahmen erhalten sollte. Der Kläger sollte jedoch monatlich einen Betrag von mindestens 1.600 € erhalten.

Entsprechend dieser Vereinbarung unterbreitete der Kläger der Beklagten am 1. Juli 2003 das notarielle Angebot, Urkundenrollen-Nr. ..8/2003, S., den hälftigen Miteigentumsanteil an dem von ihm zu ersteigernden Objekt "E... H..." gegen Zahlung des hälftigen Steigpreises zuzüglich der hälftigen Grunderwerbsteuer sowie der sonstigen Erwerbskosten zu verkaufen.

Nachdem der Kläger das Objekt im November 2003 ersteigert hatte, schloss er am 5. Dezember 2003 eine notarielle Vereinbarung (UR-Nr.: ..89/2003) nach welcher der Kläger den Ehemann der Beklagten beauftragte, die erforderlichen Renovierungen und Reparaturen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Der Ehemann der Beklagten übernahm allerdings insoweit keine Verpflichtung und sollte den Umfang der durchzuführenden Arbeiten nach seinem eigenen Ermessen bestimmen. Gemachte Aufwendungen sollten auf den Kaufpreis, den die Beklagte bei Annahme des Angebotes zu zahlen hatte, in Höhe von 50% angerechnet werden. In der Folgezeit führte der Ehemann der Beklagten verschiedene Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten an dem Objekt "E... H..." durch. Diese sind in mit "Bestätigung" überschriebenen Erklärungen, die der Kläger unter dem 1. März 2004 unterzeichnet hat, aufgeführt. Desweiteren hat der Kläger in diesen Erklärungen jeweils bestätigt, dass die angeführten Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt seien und dass er die Löhne/Kosten unwiderruflich anerkenne. Es ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 90.245 €.

Anfang 2004 gründeten die Parteien die S... W... GmbH, an welche das Objekt vermietet werden sollte.

In einer weiteren Vereinbarung der Parteien vom 4. März bestätigte der Kläger, dass der Ehemann der Beklagten die bisher ausgeführten Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt habe und dass die Beklagte somit auf den vorgesehenen Kaufpreis einen Betrag von 45.122,50 € erbracht habe.

In der Folgezeit kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Diese führten dazu, dass die Beklagte und ihr Ehemann dem Kläger den Zutritt zu dem Objekt verwehrten, indem sie die Schlösser austauschten. Mit Schreiben vom 19.8.2004 drohte die Beklagte dem Kläger die Kaduzierung von dessen Geschäftsanteil an der S... W... GmbH wegen teilweiser Nichtzahlung der Stammeinlage an und erklärte ihn seines Geschäftsanteils am 8.10.2004 für verlustig. Im September 2004 wechselte der Kläger seinerseits die Schlösser des Anwesens aus und nutzte dieses vom 22.9.2004 an unter Ausschluss der Beklagten. Deren Ehemann verständigte am 28.9.2004 die Polizei, die den Kläger veranlasste, die Schlüssel herauszugeben und das Objekt zu verlassen.

Mit notarieller Urkunde vom 4. November 2004 nahm die Beklagte das notariell beurkundete Kaufangebot des Klägers an.

Die Vereinbarung vom 4. März 2004 hat der Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 2004 wegen arglistiger Täuschung über den Umfang der vom Ehemann der Beklagten ausgeführten Arbeiten angefochten. Nachdem mit Verfügung der Kreisverwaltung M... vom 4. Oktober 2004 die Nutzung des Objekts als bordellartiger Betrieb untersagt worden war, hat der Kläger mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 die Anfechtung der Vereinbarung vom 20.Juni 2003 sowie des der Beklagten unterbreiteten Kaufangebots wegen arglistiger Täuschung und zugleich den Rücktritt wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erklärt. Die Vereinbarung vom 20.Juni 2003 hat er überdies fristlos gekündigt. Den notariellen Vertrag vom 5. Dezember 2003 hat er in der Klageschrift vom 12. November 2004 angefochten und außerdem den Rücktritt wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erklärt.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 10.10.2005 hat der Kläger erneut die fristlose Kündigung der Vereinbarung vom 20.6.2003 erklärt. Er hat dies darauf gestützt, dass die Beklagte das Objekt an einen Herrn G... vermietet habe, dem von der Beklagten erklärt worden sei, das Objekt "E... H..." stünde in ihrem Alleineigentum bzw. in dem ihres Ehemannes. Durch diese Täuschung sei G... veranlasst worden, einen Mietvertrag zunächst mit dem Ehemann der Beklagten und später mit der Fa. S... W... GmbH abzuschließen. Die Beklagte habe einen Betrag von 65.000 € an Miete eingenommen, von welchem sie dem Kläger nichts erzählt habe.

Der Kläger hat vorgetragen:

Die Beklagte und ihr Ehemann hätten ihn arglistig darüber getäuscht, dass für den geplanten Betrieb in dem Objekt in W... eine Konzession vorgelegen habe und ihm außerdem wahrheitswidrig vorgespiegelt, in dem Objekt könne ein monatlicher Umsatz von 40.000 € erzielt werden. Die konzessionierte Nutzung des Objekts als FKK-, Sauna- und Vergnügungsclub sei Geschäftsgrundlage sämtlicher Verträge gewesen. Mit einer verbotswidrigen Nutzung sei er zu keinem Zeitpunkt einverstanden gewesen. Zu der fristlosen Kündigung der Vereinbarung vom 20.6.2003 sei er berechtigt gewesen, weil die für die weitere Zusammenarbeit mit der Beklagten erforderliche Vertrauensgrundlage durch deren Verhalten entfallen sei. In Folge der fristlosen Kündigung hätten auch sämtliche weiteren Verträge mit der Beklagten und ihrem Ehemann ihre Wirkung verloren. Zur Anfechtung der Vereinbarung vom 4.3.2004 sei er berechtigt gewesen, weil die Beklagte über den Umfang der tatsächlich an dem Anwesen durchgeführten Arbeiten getäuscht habe. Der Abschluss eines Mietvertrages mit der S... W... GmbH sei nicht erfolgt. Da sämtliche mit der Beklagten und ihrem Ehemann geschlossenen Vereinbarungen unwirksam seien, sei diese zur Herausgabe des Anwesens verpflichtet und könne nicht die widerklagend geltend gemachte Bewilligung ihrer Eintragung als Miteigentümerin verlangen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Vertrag vom 20. Juli 2003 von Anfang an nichtig ist,

2. festzustellen, dass der weitere notarielle Vertrag (Notar Dr. J... S..., Urkunden-Rollen-Nr. : ..8/2003) vom 1.7.2003 ebenfalls von Anfang an nichtig ist, sowie der notarielle Vertrag vom 4.11.2004 des vorgenannten Notars mit der Urkundenrolle 1./2004 und der notarielle Vertrag vom 5.12.2003 mit der Urkunden-Rollen.Nr.: ..69/2003, Notar Dr. S...,

3. festzustellen, dass auch die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 4.3.2004,wonach der Kläger der Beklagten bestätigt hat, dass diese hinsichtlich des Kaufpreises einen Betrag in Höhe von 45.122,50 € erbracht hat, nichtig ist,

4. die Beklagte zu verurteilen, das Hausanwesen "E... H..." in ..... W... zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat sie beantragt,

den Kläger zu verurteilen, ihre Eintragung als hälftige Eigentümerin des im Grundbuch von B..., Blatt ..22, verzeichneten Grundbesitzes Flur 9 Nr. 42 und Flur 9 Nr. 40/1 zu bewilligen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Dem Kläger sei von Anfang an bekannt gewesen, dass in dem Objekt seit vielen Jahren Wohnungsprostitution ohne Genehmigung betrieben worden sei. Im Zusammenhang mit dem Erwerb des Anwesens hätten weder sie noch ihr Ehemann Angaben zum Vorliegen einer Konzession oder zum Umsatz gemacht. Eine Täuschung des Klägers sei auch nicht im Hinblick auf die von ihrem Ehemann erbrachten Leistungen erfolgt. Nicht sie habe dem Kläger am 28. September 2004 den Besitz entzogen. Vielmehr habe die S... W... GmbH, der das Anwesen am 27. Juli 2004 vermietet worden sei, die Schlösser austauschen lassen, weil sich der Kläger seinerzeit unberechtigt in den Besitz des Objekts gesetzt habe. Da sie keinen unmittelbaren Besitz an dem Anwesen habe, gehe der geltend gemachte Herausgabeanspruch fehl. Der Kläger sei verpflichtet, ihr das hälftige Miteigentum an dem Anwesen zu übertragen, nachdem sie sein Angebot angenommen habe. Ihre Eintragung im Grundbuch habe zu erfolgen, weil der Kläger die Annahme des nach der Verrechnung der Hälfte des Wertes der von ihrem Ehemann im Zusammenhang mit der Instandsetzung erbrachten Leistungen noch offenen Kaufpreisrestes in Höhe von 31.662,50 € verweigert habe.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage teilweise stattgegeben, sie im Übrigen ebenso wie die Widerklage abgewiesen. Es hat im Einzelnen festgestellt, dass

1. der Vertrag vom 20.6.2003 wirksam gekündigt, nicht angefochten sei,

2. das Kaufangebot vom 1.7.2003 wirksam widerrufen, nicht angefochten sei,

3. der Vertrag vom 5.12.2003 wirksam gekündigt, nicht angefochten sei,

4. die Vereinbarung vom 4.3.2004 wirksam angefochten sei,

Räumungsantrag und Widerklage abgewiesen, entsprechend der Klage in den Anträgen zu 1) bis 3) teilweise stattgegeben, sie insoweit im Übrigen teilweise abgewiesen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Begründung des landgerichtlichen Urteils wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, soweit das Landgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen hat.

Die Beklagte trägt vor:

Der Kläger sei über den Umfang der von ihrem Ehemann erbrachten Arbeiten nicht arglistig getäuscht worden. Die in der Auflistung vom 1.3.2004 erwähnten Arbeiten seien tatsächlich genau in diesem Umfang von dem Ehemann der Beklagten durchgeführt worden. Auch sei der Kläger stets vor Ort gewesen und habe sich ständig und detailliert über den Stand der Arbeiten informiert. Zudem habe der Kläger sich aufgrund der Unterzeichnung der Bestätigungen vom 1.3.2004 und der Vereinbarung vom 4.3.2004 sämtlicher Einwendungen und damit auch der Möglichkeit einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung begeben.

Der Kläger sei auch nicht berechtigt gewesen, die Vereinbarung vom 20.6.2003 fristlos zu kündigen. Für die Feststellung eines schweren und nachhaltigen Zerwürfnisses beziehe sich das Landgericht auf verschiedene Sachverhalte, die es unrichtig bewerte. Ausschließlich der Kläger habe sich vorliegend vertragswidrig verhalten. Die Auseinandersetzungen zwischen den Parteien hätten ihren Ausgang darin, dass der Kläger vertragswidrig das Grundstück mit einer weiteren Grundschuld habe belasten wollen. Der Kläger habe zudem versucht, sich unberechtigt den Besitz an dem Objekt zu verschaffen, so dass der Firma S... W... GmbH nichts anderes übrig geblieben sei, als die Schlösser auszutauschen. Sie, die Beklagte, habe nichts anderes getan, als die ihr bzw. der Firma S... W... GmbH zustehenden Rechts zu wahren. Da der Kläger nicht zur Kündigung berechtigt gewesen sei, habe er auch kein außerordentliches Widerrufsrecht in Bezug auf das notariell beurkundete Angebot gehabt. Ebenso wenig sei der durch die Annahme dieses Angebots zustande gekommene Kaufvertrag hinfällig geworden. Selbst wenn die Kündigung des Vertrags vom 20.6.2003 wirksam wäre, hätte dies keine Auswirkung auf das Angebot vom 1.7.2003. Eine Einheitlichkeit der verschiedenen Verträge sei nicht gewollt gewesen. Der Kläger könne sich auch nicht auf die Verweigerung der Konzession durch die Kreisverwaltung M... berufen. Das Risiko der Genehmigungspflichtigkeit und -fähigkeit sei den Parteien bei Abschluss ihrer Vereinbarung voll bewusst gewesen. Die Konzession sei zudem erst auf eine Anzeige des Klägers bei der Kreisverwaltung verweigert worden. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Störungen der Rechtsbeziehungen der Parteien allein aus der Sphäre des Klägers resultierten und aus diesem Grund ein Kündigungsrecht des Klägers nicht gegeben sei.

Der erneuten Kündigung vom 4.10.2005 sei entgegen zu halten, dass die Fa. S... W... GmbH berechtigt gewesen sei, das Objekt unterzuvermieten. Der Vertrag mit dem Mieter G... sei im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft abgeschlossen worden. Es werde bestritten, dass sich die Beklagte persönlich als alleinige Eigentümerin des Objekts geriert habe.

Die Widerklage sei begründet. Sie, die Beklagte, habe Anspruch auf Bewilligung ihrer Eintragung als hälftige Miteigentümerin. Der Kaufpreis sei teilweise gezahlt. Im Hinblick auf den noch nicht gezahlten Kaufpreisrest könne sich der Kläger aufgrund des von der Beklagten herbeigeführten Annahmeverzuges auf die Nichtzahlung nicht berufen.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15.11. 2005 (Aktenzeichen: 1 O 528/04, zugestellt am 16.11.2005) abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie

2. auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, die Eintragung der Beklagten als hälftige Eigentümerin des im Grundbuch von B... Blatt ..22 verzeichneten Grundbesitzes Flur 9 Nr. 42 und Flur 9 Nr. 40/1 zu bewilligen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass das landgerichtliche Urteil zutreffend ist. Er begründet hinsichtlich einzelner Arbeiten, dass diese nicht oder nicht vom Ehemann der Beklagten ausgeführt wurden, und ist der Auffassung, dass er insoweit arglistig getäuscht worden sei. Mit seinen Einwendungen sei er nicht ausgeschlossen, da es sich bei den Bestätigungen vom 1.3.2004 und der Vereinbarung vom 4.3.2004 nicht um deklaratorische Schuldanerkenntnisse gehandelt habe. Er sei auch berechtigt gewesen, die Vereinbarung vom 20.6.2003 fristlos zu kündigen. Zudem sei die Kündigung vom 18.10.2004 in eine ordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages umzudeuten. Das Verhältnis zwischen den Parteien sei zerrüttet. Die Beklagte habe ihn im Juli 2004 ausgesperrt, indem sie die Schlösser ausgetauscht habe. Dies habe sie erstinstanzlich nicht bestritten. Einen mündlich abgeschlossenen Mietvertrag mit der Fa. S... W... GmbH habe es nicht gegeben. Mangels eines solchen Mietvertrages habe er im Juli 2004 nicht ausgesperrt werden dürfen. Zwar habe die S... W... GmbH die Kaduzierung betrieben, jedoch habe er diesem Verfahren widersprochen, da ihm die Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen verweigert worden sei und er auch keinen Zutritt zu den Geschäftsräumen der Fa. S... W... GmbH, die sich ebenfalls in dem Objekt "E... H..." befunden hätten, erhalten habe. Im Übrigen habe die Beklagte - trotz Aufforderung - nicht nachgewiesen, dass sie selbst die auf sie entfallende Stammeinlage gezahlt habe. Er habe sich auch den Besitz an dem Haus am 22.9.2004 verschaffen dürfen. Er sei alleiniger Eigentümer und ein Mietvertrag sei nicht abgeschlossen.

Das Landgericht habe zu Unrecht den Zeugen Ö..., der den Vortrag des Klägers in vollem Umfang bestätigt habe, als nicht glaubwürdig angesehen. Insoweit werde eine erneute Vernehmung angeregt.

Der Ehemann der Beklagten habe sich im September 2004 gegenüber der Polizei als Miteigentümer und alleiniger Besitzer ausgegeben. Dementsprechend habe er auch zunächst das gesamte Anwesen weitervermietet und in diesem Zusammenhang 45.000 € sowie dann noch weitere 21.500 € kassiert, ohne dass ersichtlich sei und auch nur behauptet werde, dass dieses Geld an die S... W... GmbH weitergeleitet worden sei.

Der vorgesehene Gesellschaftszweck sowohl der BGB-Gesellschaft als auch der S... W... GmbH könne auch aus objektiven Gründen nicht umgesetzt werden. Das Objekt "E... H..." sei nur zu Wohnzwecken genehmigt worden. Eine Nutzung zu anderen, insbesondere gewerblichen, Zwecken sei nicht möglich und auch nicht erreichbar. Auflösungsgrund für eine Gesellschaft sei auch eine anfängliche Unmöglichkeit der Zweckerreichung, wenn sie sich erst nachträglich herausstelle. Auflösungsgründe seien auch dann gegeben, wenn die Fortsetzung für einen Gesellschafter unzumutbar geworden sei.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist nur zu einem kleinen Teil begründet.

Das Urteil des Landgerichts kann keinen Bestand haben, soweit unter Ziffer 4. festgestellt wurde, dass die zwischen den Parteien am 4.3.2004 geschlossene Vereinbarung nichtig ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts vermag der Senat hier eine arglistige Täuschung in Bezug auf die vom Ehemann der Beklagten an dem Objekt "E... H..." in W... erbrachten Arbeiten nicht festzustellen und damit eine Berechtigung des Klägers zur Anfechtung der Vereinbarung vom 4.3.2004 nicht zu erkennen. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob der Ehemann der Beklagten die in der Auflistung vom 1.3.2004, welche dem Vertrag vom 4.3.2004 zugrunde liegt, angeführten Leistungen erbracht hat, (so die Behauptung der Beklagten) oder ob hinsichtlich einzelner Positionen eine Leistung des Ehemannes der Beklagten nicht vorliegt (so der Kläger und ihm folgend das Landgericht). Gemäß § 123 BGB kann eine Willenserklärung angefochten werden, zu deren Abgabe der Erklärende durch eine arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Die Täuschung verlangt, dass der Täuschende beim Getäuschten einen Irrtum hervorruft. Eine arglistige Täuschung liegt nicht vor, wenn der eine Vertragspartner dem anderen lediglich eine Auflistung von ihm angeblich erbrachter Leistungen vorlegt, dieser sie, ohne die aufgeführten Positionen im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen, abzeichnet und zur Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung macht. Es kann insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass hier beim Kläger ein Irrtum erregt wurde, der kausal war für den Abschluss des Vertrages vom 4.3.2004, da er sich nach dem Verständnis des Senats, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, nach den Umständen offenbar zunächst keine weiteren Gedanken über den Inhalt der ihm übergebenen Auflistung gemacht hat, sondern sie gewissermaßen "in Bausch und Bogen" abgezeichnet hat. Damit aber kann von einem Irrtum nicht ausgegangen werden.

In diesem Punkt ist das Urteil des Landgerichts damit abzuändern und die Klage abzuweisen.

Im Übrigen folgt der Senat der Auffassung des Landgerichts.

Der Kläger war zu einer Anfechtung der weiteren zwischen den Parteien geschlossenen Verträge nicht berechtigt. Insoweit ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass eine arglistige Täuschung im Verhältnis zwischen den Parteien, die den Kläger zur Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt hätte, nicht festgestellt werden kann. Das Landgericht hat über den Tatsachenvortrag des Klägers insoweit Beweis erhoben. Seine Beweiswürdigung, insbesondere der Umstand, dass es dem Zeugen Ö... nicht geglaubt hat, ist nicht zu beanstanden.

Weiterhin ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der Kläger zur fristlosen Kündigung des mit der Beklagten am 20.6.2003 geschlossenen Vertrages berechtigt war, dass mit der Kündigung dieses Vertrages die weiteren Vereinbarungen zwischen den Parteien ihre Grundlage verloren haben und dass von der Beklagten die sich für sie aus den verschiedenen Vereinbarungen ergebenden Rechte nicht mehr geltend gemacht werden können. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen hierzu in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Der Senat folgt dem Landgericht lediglich insoweit nicht, als dieses bei der Frage des Rechts zur fristlosen Kündigung im Rahmen der Gesamtwürdigung der Beziehung der Parteien zugunsten des Klägers eine arglistige Täuschung bezüglich der durch den Ehemann der Beklagten an dem in Rede stehenden Objekt durchgeführten Arbeiten berücksichtigt hat. Wie bereits ausgeführt, geht der Senat hier nicht von einer arglistigen Täuschung des Klägers durch die Beklagte und ihren Ehemann aus, so dass hierauf auch nicht eine Zerrüttung des Verhältnisses der Parteien gestützt werden kann, was am Gesamtergebnis freilich nichts ändert.

Ergänzend ist im Einzelnen zu bemerken.

Gemäß § 723 Abs. 1 S. 1 BGB kann dann, wenn die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen ist, jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder dieser Bestimmung zuwider beschränkt wird, ist nichtig (§ 723 Abs. 3 BGB). Eine zeitliche Befristung im Sinne des § 723 Abs. 1 S. 2 BGB ist dem Vertrag vom 20.6.2003, der als Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts anzusehen ist, nicht zu entnehmen. Weder ist eindeutig eine Zeitdauer für die Aufrechterhaltung der Gesellschaft und die Verwirklichung ihres Zwecks bestimmt, noch lässt sich den Umständen des Vertragsschlusses oder den von der Beklagten einzubringenden Leistungen die konkludente Vereinbarung einer bestimmten Mindest- oder Höchstdauer für die Gesellschaft entnehmen. Soweit in § 3.1 des Vertrages bestimmt ist: "Diese Vereinbarung kann ordentlich nicht gekündigt werden" und in § 4: "Diese Vereinbarung ist bindend und kann nur in beiderseitigem Einvernehmen aufgehoben werden", ist der Vertrag gemäß § 723 Abs. 3 BGB unwirksam. Damit konnte der Kläger den Gesellschaftsvertrag mit der Beklagten grundsätzlich auch ohne wichtigen Grund kündigen.

Darüber hinaus war der Kläger unter Anwendung des § 314 BGB auch zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, da ihm unter Berücksichtigung aller Umstände und der Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses, das zudem auf unbestimmte Zeit unter Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit bestimmt war, nicht zuzumuten war. Es kann hier dahingestellt bleiben, in welchem Umfang der Kläger selbst zur Zerrüttung des beiderseitigen Verhältnisses beigetragen hat. Es kann angesichts der der Beklagten anzulastenden Umstände jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der Kläger die objektiv vorliegende Zerrüttung des Verhältnis derart überwiegend verschuldet hat, dass er sich für die Kündigung auf diese Zerrüttung nicht berufen darf.

Der Beklagten ist als Beitrag zur objektiven Zerrüttung des Verhältnisses zwischen den Parteien anzulasten, dass sie den einem gedeihlichen Zusammenwirken in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Bezug auf das Objekt "E... H..." in hohem Maße abträglichen Aktivitäten ihres Ehemannes nicht Einhalt geboten hat. Dieser hat sich unstreitig mehrfach als Eigentümer dieses Objekts ausgegeben, obwohl er daran in keiner Weise beteiligt sein sollte. So ergibt sich aus dem polizeilichen Einsatzprotokoll vom 29.9.2004, dass er gegenüber der Polizei von "seinem Anwesen" gesprochen hatte, weiter behauptet hat, er habe zusammen mit dem Kläger das Anwesen käuflich erworben, bei seinem Rechtsanwalt sei mit dem Kläger ein Miet- Nutzungsvertrag geschlossen worden und er habe bereits an den Kläger die Miete gezahlt. Ausweislich des Vortrags auch der Beklagten waren diese Behauptungen insgesamt falsch. Auch nach ihrer Darstellung hatte ihr Ehemann die von ihm hier behauptete Rechtsstellung nicht und sollte sie auch nicht erwerben. Weiterhin hat er unstreitig den Mietvertrag mit dem Zeugen G... zunächst im eigenen Namen geschlossen und auch Kaution und die erste Miete selbst kassiert. Damit hat er sich ihm nicht zustehende Eigentümerrechte angemaßt. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 27. Dezember 2006 dies als - aufgrund der persönlichen Bekanntschaft ihres Ehemannes - "letztlich dem Milieu geschuldete Akquisesituation" bezeichnet, wertet der Senat dies als untauglichen Versuch, dem Verhalten ihres Ehemannes einen unverfänglichen Anstrich beizulegen. Ein Grund, warum der Mietvertrag nicht sofort unter Offenlegung der Verhältnisse im Namen der S... W... GmbH abgeschlossen wurde, ist hieraus jedenfalls nicht nachvollziehbar.

Der Kläger war damit wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes auf jeden Fall zur Kündigung berechtigt.

Der Schriftsatz der Beklagten vom 27. Dezember 2006 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Neuer, trotz Schluss der mündlichen Verhandlung unter Anwendung des § 531 ZPO noch zu beachtender Vortrag ist darin nicht enthalten. Die Beklagte wiederholt insoweit ihr bisheriges Vorbringen.

Damit ist die Berufung unbegründet, soweit die Beklagte sich gegen die Annahme einer wirksamen Kündigung der getroffenen Vereinbarungen durch den Kläger wendet. Unbegründet ist die Berufung auch, soweit die Beklagte ihr Widerklagebegehren weiter verfolgt. Die von der Beklagten in Anspruch genommene Rechtsstellung besteht aufgrund der wirksamen Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch den Kläger nicht mehr.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 206.158,25 € festgesetzt. Der Senat bemisst den Wert der zuerkannten Feststellungen im Einzelnen wie folgt in Anlehnung an das Landgericht mit jeweils 1/2, soweit nur teilweise zuerkannt, also: Tenor zu 1): 40.000 €, Tenor zu 2): 30.714 €, Tenor zu 3): 36.098 €, Tenor zu 4): 22.561,25 €. Der Wert der Widerklage wird mit 76.785 € angenommen. Für die Kostenentscheidung der ersten Instanz ergibt sich einschließlich des Teilberufungserfolgs eine entsprechende Abänderung.

Ende der Entscheidung

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