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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 05.07.2002
Aktenzeichen: 10 U 1867/01
Rechtsgebiete: AUB 61


Vorschriften:

AUB 61 § 8 II 2
AUB 61 § 8 II 3
Es genügt für die Einhaltung der Jahresfrist einer unfallbedingt eingetretenen Invalidität nicht, dass in der ärztlichen Bescheinigung die Frage nach einer Invalidität mit einem einfachen "Ja" beantwortet wird, diese Invalidität auf eine chronischen Überlastung, bedingt durch ein Anlagenleiden (Kalkeinlagerung in der Schultergelenkssehne mit Folge einer Sehnenverkürzung) zurückgeführt wird und letztlich das durch einen Fahrradsturz ausgelöste Schultertrauma lediglich eine Gelegenheitsursache für die Funktionsbeeinträchtigung darstellt. Die Beweislast für eine unfallbedingt eingetretene Invalidität liegt beim Versicherungsnehmer.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 1867/01

Verkündet am 5. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 5. November 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung (AUB 61) auf Invaliditätsentschädigung in Anspruch. Für den Invaliditätsfall ist eine Versicherungssumme von 80.000,-- DM vereinbart.

Im Frühjahr 1998 stürzte der Kläger anlässlich einer Fahrradtour in Ribeauville, Elsass. Am 09.07.1998 begab sich der Kläger erstmalig in ärztliche Behandlung in die Praxis Dres. Z/Sch in H. Der untersuchende Arzt Dr. Z diagnostizierte "eine Verkalkung im Bereich des Supraspinatus". Nach erfolgloser konservativer Behandlung durch Krankengymnastik und Massage unterzog sich der Kläger im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 14.03. bis 18.03.1999 im Marienkrankenhaus in T einer Arthroskopie mit Lavage der rechten Schulter sowie einer Busoskopie mit subakromialer Dekompression. Gleichzeitig erfolgte eine Längsinzision der Supraspinatussehne.

Im Mai 1999 meldete der Kläger den Unfall der Beklagten. Daraufhin übersandte die Beklagte dem Kläger das Vertragsformular "Unfallanzeige", welches dieser am 26.05.1999 ausgefüllt an die Beklagte zurücksandte. Beigelegt war eine ärztliche Bescheinigung der Praxis Dres. Z/Sch vom 14.04.1999. In dieser Bescheinigung attestiert der Chirurg Dr. Z, dass der Kläger am 08.07.1998 wegen eines Unfalls in seine Praxis gekommen sei. Bei der Untersuchung habe er festgestellt, dass bei dem Kläger eine Verkalkung im Bereich des Supraspinatus vorliege. Auch nach der Behandlung im Marienkrankenhaus T sei der Kläger in seiner Beweglichkeit der rechten Schulter noch erheblich eingeschränkt. Der Kläger sei bis voraussichtlich 09.05.1999 arbeitsunfähig. Zudem sei mit einem Restschaden zu rechnen. In einer weiteren ärztlichen Bescheinigung vom 20.07.1999 bejahte der Chirurg Dr. Z in der dafür vorgesehenen Rubrik eine Invalidität des Klägers dem Grunde nach, die auf Grund eines Unfalles eingetreten sei. Auf die Frage, welche verletzten Körperteile die Invalidität verursachen und wie sich dies äußert, wurde von ihm vermerkt: "Impingement rechte Schulter chronische Überbelastung".

Zum Zwecke der Feststellung der Unfallfolgen sowie einer Bemessung einer evtl. vorliegenden Invalidität erteilte die Beklagte dem Facharzt für Chirurgie Dr. W F in T den Auftrag, ein unfallchirurgisches Gutachten zu erstatten. In diesem Gutachten gelangte Dr. F zu dem Ergebnis, dass nach der Wertung der geringen Beschwerden, die nach dem Unfall eingetreten seien, und in Verbindung mit den vorbestehenden degenerativen Veränderungen und dem langen Intervall bis zur ersten ärztlichen Behandlung davon auszugehen sei, dass keine strukturelle Schädigung im Bereich der rechten Schulter durch den Sturz stattgefunden habe. Eine unfallbedingte Minderung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes bestehe nicht. Durch den Unfall sei es zu einer Prellung gekommen, die jedoch keine Dauerfolgen hinterlassen habe. Die heute bestehende Gebrauchsminderung sei auf unfallunabhängige verschleißbedingte Veränderungen zurückzuführen. Auf Grund dieses Gutachtens lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 23.02.2000 die Zahlung einer Invaliditätsleistung aus der Unfallversicherung ab. Als Begründung führte sie an, bei der Gebrauchsbeeinträchtigung handele es sich um unfallunabhängige Verschleißerscheinungen.

Diesem Ablehnungsbescheid widersprach der Kläger mit Schreiben vom 25.02.2000. Insbesondere bezweifelte der Kläger die Feststellung des Gutachters Dr. F, die Gebrauchsbeeinträchtigung sei eine Verschleißerscheinung. Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 03.03.2000 erneut auf, den Kausalzusammenhang zwischen dem von ihm behaupteten Unfall und der Gebrauchsbeeinträchtigung zu beweisen. Der Kläger legte der Beklagten eine weitere ärztliche Bescheinigung des Dr. Z vom 11.04.2000 vor, aus der sich ergab, dass die Verkalkung des Supraspinatus mit einem einen Monat zurückliegenden Trauma durchaus vereinbar sei und somit im Zusammenhang mit dem Unfall gesehen werden könnte. Mit Schreiben vom 22.05.2000 lehnte die Beklagte erneut eine Zahlung ab.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe am 06.06.1998, gegen 09.30 Uhr auf einer Fahrt in Frankreich einen Sturz erlitten. Ein entgegenkommender PKW habe ihn von der Straße gedrängt, woraufhin er gestürzt sei. Auf Grund des Sturzes habe er sich an der Schulter verletzt. Erst zwei Stunden später habe er weiterfahren können, nachdem er seine Schulter ständig an einem kalten Brunnen gekühlt habe. Am Abend habe er im Hotelzimmer einen Bluterguss an der rechten Schulter festgestellt. Als er am 07.06.1998 nach Hause gekommen sei, hatte sich der Bluterguss bereits vergrößert. Daraufhin habe seine Ehefrau, eine Krankenschwester, die Erstversorgung durchgeführt. Nachdem nach vier Wochen noch keine Besserung eingetreten sei, habe er den Chirurgen Dr. Z, in H aufgesucht. Zur Linderung der Schmerzen seien ihm Spritzen verabreicht worden. Wegen der Verletzung sei es zu einem teilweisen Funktionsausfall des Armes gekommen. Diese Funktionsbeeinträchtigung habe zumindest zu einer 30 %-igen Invalidität geführt. Die dauerhafte Beeinträchtigung des rechten Armes sei auf den Unfall zurückzuführen. Vor dem Unfall habe er keinerlei Bewegungseinschränkungen des Armes gehabt und zwar auch dann nicht, wenn er intensiv seine Sportarten wie Boxen, Fußball oder Hantelnstemmen betrieben habe. Die Funktionsbeeinträchtigung des rechten Armes sei erst nach dem Unfall aufgetreten. Diese 30 %-ige Einschränkung des rechten Armes sei innerhalb eines Jahres aufgetreten. Die Schädigung sei durch Dr. Z innerhalb von fünf Monaten ärztlich festgestellt worden. Er habe den Unfall nicht unmittelbar gemeldet, weil er davon ausgegangen sei, dass der Unfall keine schwerwiegenden Folgen nach sich ziehen würde. Zudem habe er sich seit seiner Unfallanzeige bei der Beklagten in ständiger ärztlicher Behandlung befunden. Ihm sei wegen der verspäteten Anzeige keine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen. Jedenfalls habe diese weder Einfluss auf die Feststellungen des Versicherungsfalles, noch auf den Umfang der Leistungspflicht gehabt. Die durch den Unfall eingetretene Verletzung sei innerhalb von vier Wochen nach dem Unfall erstmalig von dem Chirurgen Dr. Z behandelt worden. Dieser habe festgestellt, dass die Verletzungsfolgen auf den Fahrradunfall zurückzuführen seien. Die verspätete Anzeige des Unfalls habe somit keinen Einfluss auf die Feststellungen des Versicherungsfalles. Auch Art und Schwere der Verletzungen seien bereits kurze Zeit nach dem Unfall durch Dr. Z festgestellt worden.

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von 24.000,-- DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, das vom Kläger geschilderte Unfallereignis sei nicht geeignet, eine Rotatorenmanschette zu schädigen. Es sei lediglich zu einer Prellung der rechten Schulter gekommen, die jedoch keine unfallbedingten Folgen hinterlassen habe. Die heute bestehende Gebrauchsminderung des rechten Armes sei auf unfallunabhängige, verschleißbedingte Veränderungen der rechten Schulter zurückzuführen. Außerdem ergebe sich aus den vom Kläger eingereichten ärztlichen Bescheinigungen weder, dass innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eine unfallbedingte Invalidität eingetreten sei, noch dass eine solche innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall festgestellt worden sei. Die Diagnose deute vielmehr darauf hin, dass der Kläger bei Ausübung der von ihm betriebenen Sportarten übertrieben und sie über seine körperlichen Grenzen hinaus ausgeübt habe. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass der Kläger die ihm obliegende Verpflichtung, den Unfall unverzüglich zu melden, verletzt habe. Auch wenn der Kläger davon ausgegangen sei, dass eine Leistungspflicht objektiv nicht zu erwarten gewesen sei, sei er dennoch verpflichtet gewesen, umgehend nach der ärztlichen Untersuchung am 09.07.1998 bzw. nach dem stationären Aufenthalt im Marienkrankenhaus in der Zeit vom 14. bis 18.03.1999 den Unfall bei ihr anzuzeigen. Die Anzeige des Klägers erst 10 Monate nach der ersten ärztlichen Behandlung bzw. 2 Monate nach der stationären Behandlung sei jedenfalls nicht unverzüglich im Sinne der Vertragsbedingungen gewesen. Zudem habe er nicht innerhalb von 4 Tagen nach dem Unfall einen staatlich zugelassenen Arzt konsultiert.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er beschränkt den Antrag auf die Zahlung von 8.589,70 € (16.800.-- DM) nebst Zinsen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochten Urteil Bezug. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung gemäß § 8 II (2) und (3) AUB 61. Die Berufung hat zunächst zutreffend den Antrag auf Zahlung von 16.800,-- DM beschränkt. Nach der Gliedertaxe des § 8 II (2) AUB 61 ergibt sich bei einer 30 %-igen Funktionsbeeinträchtigung allenfalls ein Betrag von 16.800,-- DM, und nicht wie in erster Instanz gefordert 24.000,-- DM (80.000,-- DM x 70 % = 56.000,-- DM x 30 %). Die Klage war deshalb bereits zum Teil unschlüssig.

Die Berufungserwiderung macht zu Recht geltend, dass die Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts des Unfalls widersprüchlich sind. Während der Kläger gegenüber den erstbehandelnden Ärzten angegeben hat, der Unfall habe sich im März 1998 zugetragen (Schreiben der Dres. Z/Sch vom 14.4.1999), datierte der Kläger den Unfall in der Unfallanzeige auf den 6.5.1998. Schließlich hat er behauptet, der Unfall habe sich am 6.6.1998 zugetragen. Die Diskrepanz der Daten 6.576.6.1998 mag sich noch mit einem Schreibfehler erklären lassen, schwerlich aber die Zeitangabe März 1998. Dies ist deshalb nicht ohne Belang, weil die Invalidität innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingetreten, ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein muss.

Gemäß § 8 II Abs. 1 Satz 1 AUB 61 muss eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Invalidität) als Unfallfolge innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet eingetreten sein. Sie muss darüber hinaus spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten nach dem Unfalljahr ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Es handelt sich bei dem Erfordernis des Eintritts der Invalidität binnen der Jahresfrist und der ärztlichen Feststellung innerhalb von 15 Monaten nicht um die Begründung einer Obliegenheit im Sinne von § 17 AUB bzw. § 6 Abs. 3 VVG, sondern um eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung (BGH Urteil vom 28.6.1978 - IV ZR 7/77 - VersR 1978, 1036; BGH Urteil vom 19.11.1997 - IV ZR 348/96 - VersR 1998,175, 176). Es kommt demnach nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer die Einhaltung der Frist verschuldet hat. Die Klausel bezweckt, dass der Versicherer unabhängig vom Verhalten des Versicherungsnehmers nicht für regelmäßig schwer aufklärbare und unübersehbare Spätschäden eintreten muss. An die ärztlichen Feststellungen der Invalidität sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere braucht zu einem bestimmten Grad der Invalidität noch nicht abschließend Stellung genommen zu sein (BGH Urteil vom 6.11.1996 - IV ZR 215/95 - VersR 1997, 442 = NJW-RR 1997, 277). Erst recht ist nicht erforderlich, dass die Feststellung einen an der Gliedertaxe ausgerichteten Invaliditätsgrad enthält (BGH Urteil vom 9.12.1990 - IV ZR 255/89 - NJW-RR 1991, 539). Die ärztliche Feststellung braucht nicht einmal richtig und auch dem Versicherer nicht innerhalb der Frist zugegangen zu sein (BGH Urteil vom 16.12.1987 - IV a ZR 195/86 - VersR 1988, 286).

Die 15-Monats-Frist zur Geltendmachung der Invalidität ist hingegen eine Ausschlussfrist, deren Versäumen entschuldigt werden kann (BGHZ 130, 171, 173 f. = VersR 95, 1179, 1180). Es genügt zur Wahrung der Frist, dass innerhalb der Frist dem Versicherer gegenüber behauptet wird, es sei eine Invalidität eingetreten (BGH VersR 1998, 175, 176; vgl. ferner Senatsurteile vom 27. August 1999 - 10 U 1848/98 - r+s 2000, 129; vom 19. Februar 1999 - 10 U 1912/97 -; vom 26. November 1999 - 10 U 2072/98 -; vom 19. Mai 2000 - 10 U 1122/97 - Zfs 2000, 454; Beschluss vom 23. März 2001 - 10 W 88/01 - OLGR 2001, 421).

Hätte sich der Unfall im März 1998 ereignet, wäre der Anspruch bereits deshalb ausgeschlossen, weil nicht binnen Jahresfrist eine Invalidität eingetreten und binnen weiterer drei Monate ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden wäre. Denn die einzige ärztliche Bescheinigung der Dres. Z und Sch, die eine Invalidität bestätigt, datiert vom 20. Juli 1999 (GA 58). Aber selbst wenn man das Unfallereignis auf den 6.5. oder 6.6.1098 datiert, sind die formalen Anforderungen nach § 8 II (2) AUB 61 nicht erfüllt. Die ärztliche Bescheinigung vom 20. Juli 1999 bestätigt zwar die Frage nach einer vorhandenen Invalidität mit einem einfachen "Ja", bei der Frage, welche Körperteile die Invalidität verursachen heißt es, Impingement rechte Schulter, chronische Überbelastung. Eine Funktionsbeeinträchtigung der rechten Schulter durch eine chronische Überbelastung steht aber nicht im Zusammenhang mit einer unfallbedingten Invalidität. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger erst aufgrund seiner operativen Behandlung im März 1999 Anlass für die Unfallmeldung im Mai 1999 hatte, er vor Mai 1999 selbst von einem Dauerschaden nicht ausgegangen ist.

Letztendlich scheitert der Anspruch des Klägers jedoch nicht nur an den formalen Voraussetzungen der Fristwahrung nach § 8 II (2) AUB 61, sondern daran, dass aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. R vom 11.7.2001 auch zur Überzeugung des Senats feststeht; dass der Kläger durch den Fahrradunfall lediglich ein Anpralltrauma des rechten Schultergelenks erlitten hat, der Kläger aufgrund eines Anlagenleidens (Tencinosis calcera, Kalkeinlagerung in der Schultergelenkssehne mit Folge einer Sehnenentzündung) und durch eine chronische Überbelastung des rechten Schultergelenks, bedingt durch übermäßige sportliche Betätigungen (Boxen, Hanteln stemmen, Fußball) eine Funktionsbeeinträchtigung des rechten Armes eingetreten ist. Das durch den Fahrradsturz ausgelöste Schultertrauma stellte lediglich eine Gelegenheitsursache für die Funktionsbeeinträchtigung dar. Es ist nach dem Sachverständigengutachten auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Dauerschaden zu rechnen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen Bezug genommen. Die Berufung macht hier ohne Erfolg geltend, dass aufgrund des Unfallereignisses eine Verletzung der Rotatorenmanschette eingetreten sei. Die Beweislast für eine unfallbedingt eingetretene Invalidität liegt beim Kläger. Entgegen der Auffassung der Berufung spricht das Verletzungsbild nicht für das Vorliegen einer unfallbedingten Invalidität mit der Folge, dass die Beklagte für andere den jetzigen Zustand herbeiführende Ursachen im Sinne eines unfallunabhängigen Mitwirkungsanteils nach § 10 AUB 61 beweispflichtig wäre (vgl. auch jüngst Senatsurteil vom 10. Mai 2002 - 10 U 586/01 - körperliche Beeinträchtigung aufgrund einer Sudeckschen Distrophie). Der Senat hatte keine Veranlassung, den erstinstanzlich tätig gewordenen Gutachter nochmals anzuhören oder weitere Beweise zu erheben.

Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.800,-- DM festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO n.F.

Ende der Entscheidung

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