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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 17.11.2000
Aktenzeichen: 10 U 1979/99
Rechtsgebiete: ABL 94, BB-BUZ, VVG


Vorschriften:

ABL 94 § 6
BB-BUZ § 1 (1)
BB-BUZ § 2 (1)
BB-BUZ § 10 (1)
VVG § 16
VVG § 20
VVG § 21
1. Erklärt der Versicherer den Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag (Hauptversicherung)kann die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht isoliert fortbestehen. Wird der Rücktritt von der Hauptversicherung erklärt, ohne dass auch vorsorglich der Rücktritt von der Zusatzversicherung erklärt wird, muss die Gefahrerheblichkeit in bezug auf die abgeschlossene Lebensversicherung bestehen. Denn verschwiegene Umstände können für den Abschluss einer in die Lebensversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erheblich sein, müssen dies aber nicht für die Lebensversicherung.

2. Wird im Antragsformular zum Abschluss einer Lebensversicherung u. a. nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der Nerven (Gemütsstörungen)gefragt, ist der Antragsteller gehalten anzugeben, dass er 6 Tage vor Abschluss der Versicherung sich in fachpsychiatrische Behandlung begeben hat, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt noch keine definitive Kenntnis von der getroffenen Diagnose "reaktive Depression" hatte, die u. a. auf einer narzißtischen Persönlichkeitsstörung beruht.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES Urteil

10 U 1979/99

verkündet am: 17. November 2000

In dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Werner und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Binz und Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. November 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Betrages in Höhe von 10.000,-- DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts (§ 244 Abs. 2 Satz 1 AO 1977) erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) in Anspruch.

Der Kläger, der von Beruf Polizist war, hatte am 16.3.1995 den Abschluss einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beantragt. Der Versicherungsschein datiert auf den 31.3.1995 mit Versicherungsbeginn zum 1.4.1995.

Am 6.11.1995 wurde zunächst aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers festgestellt. Mit Bescheid vom 11.6.1997 erfolgte schließlich die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen zusätzlicher Verwaltungsdienstunfähigkeit. Ausschlaggebend waren ein erhebliches Tinnitussyndrom sowie ein depressives Syndrom auf dem Boden einer narzißtischen Persönlichkeitsstörung.

Die Beklagte trat mit Schreiben vom 1.12.1997 von dem Lebensversicherungsvertrag zurück und zahlte die Rückvergütung (§ 6 ABL 94) aus. Bezüglich der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verwies die Beklagte in ihrem Schreiben darauf, dass vor Versicherungsbeginn bereits vorhandene Gebrechen, die nach Versicherungsbeginn zur Offenbarung der Berufsunfähigkeit führen, nicht versichert seien. Die Beklagte benötige daher den Nachweis, dass die der Berufsunfähigkeit zugrundeliegenden Gebrechen nach dem Beginn der Versicherung aufgetreten seien. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung einer vierteljährlichen Rente in Höhe von 3.064,68 DM in Anspruch genommen.

Der Kläger ist der Auffassung,

es liege keine vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung vor. Die Beklagte sei zum Rücktritt aus dem Vertrag nicht berechtigt. Die Beschwerden, die er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gehabt habe, hätten keinen Krankheitswert gehabt und seien deshalb als unerheblich angesehen worden. In dem Fragebogen werde nach Depressionen nicht gefragt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn vierteljährlich 3.064,68 DM, rückwirkend seit dem 1.7.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung,

durch das Verschweigen der dem Kläger bekannten Diagnose "reaktive Depression" habe er seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt. Im übrigen komme es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer seine Beschwerden selbst als krankhaft einstufe.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei ein wirksamer Rücktritt erfolgt. Der Kläger habe bei Schließung des Vertrages einen gefahrerheblichen Umstand, nämlich das Vorliegen einer reaktiven Depression verschwiegen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Der Kläger trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, es liege keine Anzeigepflichtverletzung vor. Eine reaktive Depression sei weder zu den Störungen oder Beschwerden des Gehirns, noch solchen des Rückenmarks oder der Nerven zuzuordnen. Das Landgericht habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass der Fragebogen von dem Versicherungsagenten ausgefüllt worden sei und dieser die Fragen dem Kläger nur einmal recht schnell und ohne genaue Erklärung vorgelesen habe. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Anzeige die Diagnose "reaktive Depression" noch nicht gekannt. Diese sei ihm weder von Dr. G. noch von Dr. N. mitgeteilt worden. Die behandelnde Ärztin habe lediglich erklärt, dass ein krankhafter Befund nicht vorliege, sondern es aufgrund einer beruflichen Belastung zu "Stimmungsschwankungen" komme. Den Arztbrief vom 10.3.1995 habe er später zur Kenntnis bekommen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Schlußantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,

das Landgericht habe zu Recht die Klage abgewiesen. Es liege ein wirksamer Rücktritt vom Vertrag vor. Die Diagnose einer "reaktiven Depression" wie auch die Erforderlichkeit einer psychotherapeutischen Behandlung seien dem Kläger vor Vertragsschluss mitgeteilt worden. Bei einer Depression handele es sich um eine Gemütsstörung. Es sei ausdrücklich nicht nur nach Krankheiten, sondern auch nach Beschwerden gefragt worden. Deshalb habe es auch keiner Beweiserhebung bedurft. Außerdem habe der Kläger unstreitig unter häufigen Kopfschmerzen gelitten. Es sei nicht richtig, dass dem Kläger die Fragen vom Versicherungsagenten recht schnell und ohne genaue Erklärungen vorgelesen worden seien. Der Kläger habe die Fragen verstanden. Denn er habe einige Fragen mit ja beantwortet und konkrete ergänzende Angaben gemacht, die in dem Antrag auf BUZ-Neuabschluss aufgenommen worden seien. Außerdem habe den Kläger eine spontane Anzeigepflicht getroffen. Es sei unglaubhaft, wenn der Kläger behauptet, er habe von einer "reaktiven Depression" nichts gewußt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil mitsamt den dort in Bezug genommenen Unterlagen Bezug genommen, ferner auf die in beiden Rechtszügen zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf Tatbestand und die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug. Das Berufungsvorbringen gibt für eine abweichende Beurteilung keine Veranlassung.

1) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 1 (1) iVm § 2 (1) der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ 94). Die Beklagte ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 VVG wirksam vom Hauptversicherungsvertrag zurückgetreten, mit der Folge, dass Leistungsfreiheit eingetreten ist, § 21 VVG. Der mit Schreiben vom 1.12.1997 (GA 21) erklärte Rücktritt vom Vertrag ist in formeller Hinsicht wirksam, auch wenn das Schreiben ausdrücklich nur den Rücktritt von der Lebensversicherung, nicht aber der eingeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erklärt. Es ist anerkannt, dass der Versicherer isoliert von der in einen Lebensversicherungsvertrag eingeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zurücktreten kann, ohne dass dies die Lebensversicherung als Hauptversicherung berührt (Prölss/Voit, VVG Kommentar, 26. Aufl. 1998, BB-BUZ 90, § 9 Rn. 1; OLG Hamm r+s 1990, 357). Erklärt der Versicherer jedoch den Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag (Hauptversicherung), kann die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht fortbestehen. Denn gemäß § 10 (1) BB-BUZ 94 (früher § 9 (1) BB-BUZ 90) bildet die Zusatzversicherung mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit. Sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Spätestens wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, erlischt auch die Zusatzversicherung. Der Rücktritt vom Hauptversicherungsvertrag ist fristgerecht erklärt worden (§ 20 Abs. 1 VVG).

a) Nach § 16 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bei Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Erklärt der Versicherer den Rücktritt von der Hauptversicherung, ohne auch vorsorglich auch den Rücktritt von der Zusatzversicherung zu erklären, muss die Gefahrerheblichkeit in Bezug auf die abgeschlossene Lebensversicherung bestehen. Denn verschwiegene Umstände können für den Abschluss einer in die Lebensversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erheblich sein, müssen dies aber nicht für die Lebensversicherung (OLG Hamm r+s 1990, 357).

b) Vorliegend hat der Kläger bei Schließung des Lebensversicherungsvertrages Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, nicht angezeigt. In dem Antragsformular zum Abschluss der Lebensversicherung vom 13.3.1995 (GA 43/44) wird bezüglich vorhandener Beschwerden auf die Angaben in der Zusatzversicherung zur Berufsunfähigkeit (GA 41/42) Bezug genommen. Dort heißt es unter Punkt IV 4.6:

"Leiden oder litten Sie an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des Gehirns, des Rückenmarks, der Nerven (z. B. Schlaganfall, Lähmungen, Krämpfe, Epilepsie, Schwindel, Gemüts-/Geistesstörungen, häufige Kopfschmerzen)?"

Diese Frage hat der Kläger mit "nein" beantwortet. Die Antwort war falsch. Denn bereits vor dem Zeitpunkt der Antragstellung bzw. des Vertragsschlusses hatte der Kläger unter gelegentlicher Nervosität, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Antriebsmangel und Zukunftsängsten gelitten, weswegen er am 10.3.1995, d. h. 6 Tage vor Antragstellung, zunächst den Orthopäden und Sportmediziner Dr. med. G. aufsuchte, der ihn wegen seiner psychischen Beschwerden behandelte, ihn bis 24.3.1995 arbeitsunfähig (Anlage B 9, GA 115) schrieb und an den Arzt für Psychiatrie und Nervenheilkunde Dipl. Psych. Dr. med. N. verwies. Der Kläger begab sich noch am gleichen Tage in fachpsychiatrische Behandlung. Dr. N. diagnostizierte eine reaktive Depression und die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung. Auch wenn Dr. N. zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Regelabweichungen im Sinne einer hirnorganischen oder endogenen Erkrankung mit Suizidgefahr feststellen konnte und die Symptome dem Neurosenbereich zuordnete, hätte der Kläger 6 Tage vor Stellung des Antrages auf Abschluss des Lebensversicherungs- und Zusatzversicherungsvertrages diese Umstände der Beklagten anzeigen müssen. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger bereits im Zeitpunkt der Antragstellung definitiv Kenntnis von der Diagnose "reaktiven Depression" hatte. Denn die Fragestellung im Versicherungsantrag stellt nicht nur darauf ab, ob der Antragsteller an Krankheiten, sondern auch an Störungen und Beschwerden leidet oder litt. Der Kläger hätte jedenfalls die Störungen bzw. Beschwerden, die ihm Veranlassung gaben, einen Arzt für Psychiatrie und Nervenheilkunde auszusuchen, angeben müssen (vgl. auch Senatsurteil vom 28.1.2000 -- 10 U 369/99 -- r+s 2000, 300f.). Deshalb ist eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen Dr. G und Dr. N darüber, ob der Kläger Kenntnis von der Diagnose "reaktive Depression" hatte, nicht beweiserheblich.

Hinzu kommt, dass der Kläger bereits im Jahre 1994, wie sich aus dem Schreiben seines Rechtsanwalts an die Praxisgemeinschaft Dr. G. vom 14.10.1994 (GA 87) ergibt, ein Verfahren zwecks Versetzung in den Ruhestand beabsichtigte. Es ist deshalb nicht glaubhaft, wenn der Kläger behauptet, vor Antragstellung von Gemütsstörungen und Beschwerden keine Kenntnis gehabt zu haben. Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die im März 1995 aufgetretenen psychischen Beschwerden selbst als wesentlich oder nicht wesentlich einschätzte. Es ist Sache des Versicherers eine Riskoeinschätzung vorzunehmen.

c) Soweit die Berufung argumentiert, eine reaktive Depression sei weder den Störungen oder Beschwerden des Gehirns noch solchen des Rückenmarks oder der Nerven zuzuordnen, verfängt diese Argumentation nicht. Eine reaktive Depression fällt unter den Begriff der Gemütsstörungen. Hinzu kommt, dass im Fragebogen nach häufigen Kopfschmerzen gefragt ist, die der Kläger unstreitig hatte, aber verschwieg. Ungeachtet der Fragestellung oblag dem Kläger eine spontane Anzeigepflicht, die nur 6 Tage zurückliegende Untersuchung und Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Nervenheilkunde anzugeben.

d) Die Begründung der Berufung, eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung liege nicht vor, weil der Versicherungsagent den Fragebogen ausgefüllt und die Fragen schnell und ohne genaue Erklärung vorgelesen habe, überzeugt nicht. Der Kläger hat unstreitig einzelne Fragen mit "ja" beantwortet und konkrete ergänzende Angaben gemacht, die der Versicherungsagent in den Antrag aufnahm. In der Klageschrift S. 6 wird angegeben, der Kläger habe die reaktive Depression, bei der es sich um eine leichte Erscheinungsform mit psychosomatischen Beschwerden handele, nicht als Krankheit eingestuft und deshalb letztlich nicht angegeben. Das bedeutet, dass nach den eigenen Angaben des Klägers, die Nichtangabe der psychosomatischen Beschwerden nicht in der unzureichenden Befragung durch den Versicherungsagent liegt, sondern darin, dass er selbst diesem Beschwerdebild keine Bedeutung beigemessen haben will. Deshalb sieht der Senat davon ab, eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Versicherungsagenten H. vorzunehmen.

e) Die Erheblichkeit der vom Kläger verschwiegenen Gefahrumstände für den Abschluss der Lebensversicherung ergibt sich daraus, dass bei Gemütsstörungen und psychiatrischen Beschwerden eine erhöhte Suizidgefahr besteht, die Beklagte in Kenntnis dieser Umstände eine Lebensversicherung, jedenfalls unter den gleichen Bedingungen (ohne Risikoausschluss), nicht abgeschlossen hätte. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Anzeige der gefahrerheblichen Umstände unverschuldet unterblieben wäre (§ 16 Abs. 3 VVG).

f) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg den Kausalitätsgegenbeweis führen, dass die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keinen Einfluss auf den Versicherungsfall hatte. Denn unmittelbar im Anschluss an die ärztliche Untersuchung bei Dr. N. schloss sich im Mai 1995 die verhaltenstherapeutische Behandlung bei dem Psychotherapeuten Prof. Dr. B. an, die letztlich wohl keinen Erfolg hatte. Denn der Kläger wurde aufgrund seiner depressiven Erkrankung auf dem Boden einer narzißtischen Persönlichkeitsstörung und einem erheblichen Tinnitussyndrom schließlich im Juni 1997 wegen einer der Polizeidienstunfähigkeit hinzutretenden Verwaltungsdienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert der Berufung beträgt 61.293,60 DM (6 x 3.064,68 DM Rückstände bis Klageeinreichung und 3.064,68 DM x 4 x 3,5, § 9 ZPO). Die Beschwer des Klägers entspricht dem Streitwert der Berufung.

Ende der Entscheidung

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