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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 29.02.2008
Aktenzeichen: 10 U 229/07
Rechtsgebiete: VVG, BGB, ABL 96, ZPO


Vorschriften:

VVG § 4 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 420
BGB § 808
ABL 96 § 15 Nr. 1 S. 2
ABL 96 § 15 Nr. 4
ZPO § 445
ZPO § 448
Zur befreienden Auszahlung der Lebensversicherungssumme an einen aufgrund gefälschten Änderungsantrags im Versicherungsschein als bezugsberechtigt ausgewiesen.

Umfang von Prüfungs- und Nachforschungspflichten von Mitarbeitern des Lebensversicherers hinsichtlich möglicher Verdachtsmomente (keine Durchsicht nicht in Bezug genommener Anlagen auf möglicherweise relevante Schriftstücke).


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 U 229/07

Verkündet am 29. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager- Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2008 für Recht erkannt: Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung aus einer Lebensversicherung. Die Schwester der Klägerin, Frau B. A., schloss mit dem Beklagten am 22. August 1997 einen Lebensversicherungsvertrag mit der Geltung der allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (ABL 96, Bl. 95 - 98 d. A.) mit der Versicherungsnummer 72146684. In dem Versicherungsschein (Bl. 205 - 206 d. A.) wurde die Klägerin als alleinige Bezugsberechtigte für den Todesfall ihrer Schwester ausgewiesen, ebenso in dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 26. April 1999 (Bl. 207 - 208 d. A.). Weitere Nachträge zum Versicherungsschein (Bl. 209 - 212 d. A.) enthielten keine Angaben zur Bezugsberechtigung. Durch ein Frau B. A. als Verfasserin angebendes Schreiben vom 3. Dezember 2002 (Bl. 50 d. A.) wurde das Bezugsrecht dahin geändert, dass die Klägerin zu 25 % und der als Versicherungsvertreter tätige Ehemann der B. A., Herr C. A., zu 75 % im Todesfall der Versicherungsnehmerin bezugsberechtigt sein sollten. In einem am 6. Dezember 2002 errichteten Testament (Bl. 66 - 67, 146 - 147, 177 - 178 d. A.) ordnete Frau B. A. an, dass die Klägerin ihre Lebensversicherung erhalten solle. Frau B. A. verstarb am 11. Dezember 2002. Der Beklagte stellte am 16. Januar 2003 aufgrund des Schreibens vom 3. Dezember 2002 einen Nachtrag zum Versicherungsschein aus (Bl. 213 d. A.), der als Bezugsberechtigte die Klägerin zu 25 % und Herrn C. A. zu 75 % für den Todesfall der Versicherungsnehmerin ausweist. Mit Schreiben vom 16. Januar 2003 (Bl. 284 d. A.) übersandte die Klägerin dem Beklagten verschiedene Unterlagen. Der Beklagte teilte der Klägerin sodann mit Schreiben vom 29. Januar 2003 (Bl. 123 - 125 d. A.) die erfolgte Änderung des Bezugsrechts mit. Mit Schreiben der Klägerin vom 18. August 2003 (Bl. 133 d. A.) teilte diese dem Beklagten mit, dass der Verdacht bestehe, das Schreiben vom 3. Dezember 2002 sei gefälscht. Nachdem der Beklagte an die Klägerin 25 % der Versicherungssumme, mithin 36.248,55 €, gezahlt hat, begehrt die Klägerin mit der vorliegenden Klage die Zahlung der vollständigen Versicherungssumme an sich. Die Klägerin hat vorgetragen,

das Schreiben vom 3. Dezember 2002 stamme nicht von Frau B. A., sondern von deren Ehemann. Der Beklagte habe schon vor der - unstreitigen -Auszahlung der Versicherungssumme Kenntnis von der fehlenden Berechtigung des C. A. sowohl durch ein Telefongespräch als auch durch eine Mitteilung ihres Rechtsanwalts erlangt. Die Auszahlung an Herrn C. A. sei erst am 23. Dezember 2003 und ohne Vorlage des Originalversicherungsscheins erfolgt. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 108.746,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2004 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat den klägerischen Sachvortrag bestritten und die Auffassung vertreten, mit Schuld befreiender Wirkung an Herrn C. A. 75 % der Versicherungssumme ausgezahlt zu haben. Das Schreiben vom 3. Dezember 2002 sei ihm am 10. Dezember 2002 zugegangen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Beklagte zu Recht 75 % der Versicherungssumme an Herrn C. A. geleistet habe. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei dem Schreiben vom 3. Dezember 2002 um ein von der Versicherungsnehmerin unterzeichnetes Schreiben oder um eine Fälschung durch deren Ehemann handele, da der von Herrn C. A. vorgelegte Originalversicherungsschein nebst Nachträgen ihn als Inhaber dieser Versicherungsunterlagen und somit als Leistungsempfänger gegenüber dem Beklagten legitimiert hätten. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass der Beklagte die Originalversicherungsscheine nicht erhalten und vor der Leistung an Herrn C. A. positive Kenntnis von dessen mangelnder Verfügungsberechtigung gehabt habe. Das Testament sei dem Beklagten nicht vor Eintritt des Versicherungsfalles zugegangen und eine Mitteilung der Klägerin oder ihres Bevollmächtigten an den Beklagten hinsichtlich des Verdachts der Fälschung des Schreibens vom 3. Dezember 2002 sei erstmals mit dem anwaltlichen Schreiben vom 18. August 2003 erfolgt. Die Klägerin habe ihre Behauptung, dem Schreiben vom 16. Januar 2003 eine beglaubigte Kopie des Testaments beigefügt zu haben, im Hinblick auf den Wortlaut des Schreibens nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb es auch keiner Vernehmung der von der Klägerin hierzu benannten Zeugen, ihrer Eltern, bedürfe. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihren Sachvortrag erster Instanz und macht weiterhin geltend, das Landgericht habe ausweislich seiner Urteilsbegründung den Schriftsatz der Klägerin vom 14. Dezember 2006 als einen Schriftsatz des Beklagten angesehen und damit den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 15. Januar 2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Koblenz die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 108.746,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2004 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Urkunden Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung der restlichen Versicherungssumme nicht zu, da der Beklagte mit Schuld befreiender Wirkung diesen Teil der Versicherungssumme an Herrn C. A. ausgezahlt hat. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, die sich der Senat zu Eigen macht. Die Berufung macht zunächst erfolglos geltend, das Landgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil es ausweislich der Urteilsbegründung unzutreffend davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem Schriftsatz der Klägerin vom 14. Dezember 2006 um einen des Beklagten gehandelt habe. Wie sich aus der Begründung des landgerichtlichen Urteils ergibt, hat sich das Landgericht inhaltlich mit dem Sachvortrag in dem Schriftsatz vom 14. Dezember 2006 auseinandergesetzt, im Hinblick auf die vom Landgericht ausgesprochene Klageabweisung. Ein derartiges Vorgehen wäre sinnwidrig, wenn das Landgericht tatsächlich davon ausgegangen wäre, es handele sich um nachgelassenen Sachvortrag des Beklagten. Bei der tatsächlich gegebenen Falschbezeichnung der Urheberschaft des Schriftsatzes handelt es sich ersichtlich um ein Versehen. Insbesondere hat das Landgericht nicht den Sachvortrag der Klägerin übergangen, sie habe an den Beklagten bereits mit Schreiben vom 16. Januar 2003 eine beglaubigte Kopie des Testaments der Erblasserin vom 6. Dezember 2002 per eingeschriebenem Brief gesandt. Zutreffend ist, dass die Klägerin diesen Sachvortrag in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 14. Dezember 2006 gehalten und dafür Beweis angeboten hat durch das Zeugnis ihrer Eltern. Das Landgericht hat sich damit auch inhaltlich auseinandergesetzt, indem es ausgeführt hat, die Klägerin könne diesen Sachvortrag nicht durch die Vorlage der Einschreibequittung und des Rückscheins beweisen, da sich daraus nicht der Inhalt der Briefsendung ergebe; einer Vernehmung der benannten Zeugen bedürfe es nicht, da sich aus dem Sachvortrag der Klägerin nicht ergebe, ob diese Zeugen beim Befüllen des Briefumschlages anwesend gewesen seien. Damit hat das Landgericht der Klägerin hinreichend rechtliches Gehör gewährt. Der Klägerin steht kein weitergehender Zahlungsanspruch als Bezugsberechtigte der Lebensversicherung ihrer Schwester gegen den Beklagten zu. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin weiterhin alleinige Bezugsberechtigte des Lebensversicherungsvertrages der B. A. ist oder sie hinsichtlich der Versicherungssumme im Todesfall der Versicherungsnehmerin nur zu 25 % bezugsberechtigt ist. Für den Fall, dass die Versicherungsnehmerin mit dem Schreiben vom 3. Dezember 2002 das Bezugsrecht der Klägerin teilweise widerrufen und ihren Ehemann insoweit zu 75 % als Bezugsberechtigten eingesetzt hätte, wäre der Anspruch der Klägerin nur auf 25 % der Versicherungssumme gerichtet, die sie unstreitig von dem Beklagten erhalten hat. Sollte das Schreiben vom 3. Dezember 2003 hingegen gefälscht sein, hätte der Beklagte mit der unstreitig erfolgten Auszahlung von 75 % der Versicherungssumme an den C. A. zwar nicht an die wahre Berechtigte geleistet, wäre aber gleichwohl durch diese Zahlung von seiner Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag gegenüber der Klägerin gemäß § 13 Nr. 1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden ABL 96 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 VVG, § 808 BGB frei geworden. Denn der Versicherungsschein ist aufgrund der Inhaberklausel des § 13 Nr. 1 ABL 96 ein qualifiziertes Legitimationspapier im Sinne der § 4 Abs. 1 VVG, § 808 BGB. Dadurch wird der Aussteller grundsätzlich dann von seiner Leistungspflicht befreit, wenn er an den Inhaber des Versicherungsscheins leistet, auch wenn dieser zum Empfang der Leistung nicht berechtigt ist. Eine Ausnahme gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur, wenn der Aussteller die mangelnde Verfügungsberechtigung des Inhabers positiv gekannt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat (BGH VersR 1999, 700). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beklagten eine Fälschung des Schreibens vom 3. Dezember 2002 positiv bekannt gewesen wäre; eine derartige positive Kenntnis wird auch von der Klägerin nicht dargelegt. Streitig zwischen den Parteien ist jedoch, ob der Beklagte grob fahrlässig keine Kenntnis von der Nichtberechtigung des C. A. hatte und deshalb mit der Leistung an diesen gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, § 242 BGB, verstoßen hat. Dies hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffender Begründung verneint. Auch der Berufungsvortrag gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung. Das die Bezugsberechtigung ändernde Schreiben vom 3. Dezember 2002 ist ausweislich des Eingangsstempels des Beklagten bei diesem am 10. Dezember 2002 eingegangen (Bl. 50 d. A.). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte insoweit einen falschen Datumsstempel verwendet hätte; auch die Klägerin trägt hierzu nichts Erhebliches vor. Damit erfolgte die Änderung des Bezugsrechts noch vor dem Eintritt des Versicherungsfalls, d. h. dem Tode der B. A., und war dementsprechend wirksam, § 15 Nr. 1 S. 2 ABL 96 (Bl. 97 d. A.). Die Berufung erinnert ohne Erfolg, das Landgericht habe über die streitige Tatsache der Vorlage des Originalversicherungsscheins bzw. der Original-Nachträge durch den Streitverkündeten C. A. keinen Beweis erhoben. Im Hinblick darauf, dass die Erblasserin B. A. selbst in ihrem handschriftlichen Testament vom 6. Dezember 2002 ausgeführt hat, dass die Lebensversicherungsunterlagen bei C. A. im Büro stehen, und die Klägerin selbst mit ihrem Schriftsatz vom 19. September 2006, dort Seite 3 (Bl. 58 d. A.), vorgetragen hat, dass sich sämtliche Versicherungsunterlagen im Büro des C. A. befanden, stellt sich das Bestreiten der Klägerin hinsichtlich der Vorlage der Originalversicherungsunterlagen durch Herrn C. A. als unsubstantiiert dar. Hinzu kommt, dass Herr C. A. in dem Formular der Beklagten (Bl. 104 d. A.) angegeben hat, zuletzt im Besitz des Versicherungsscheins gewesen zu sein, und die Klägerin auch nichts dazu vorträgt, wie der Beklagte ansonsten in den Besitz der Originalversicherungsunterlagen gekommen sein soll. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass der Versicherungsscheinnachtrag vom 16. Januar 2003 erst nach dem Tode der Versicherungsnehmerin ausgefertigt wurde und daher nicht zu den in dem Testament der Versicherungsnehmerin aufgeführten Versicherungsunterlagen, die sich bei C. A. befunden hätten, gehören konnte. Aus den bereits dargelegten Gründen ist jedoch davon auszugehen, dass sich das Original des Versicherungsscheins ebenso wie das Original des Versicherungsscheinnachtrags vom 16. Januar 2003 bei Herrn C. A. befand. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte den Versicherungsscheinnachtrag an die Adresse der Versicherungsnehmerin, so wie sie ihm zuletzt bekannt war, gesandt hat und Herr C. A. auf diese Weise in den Besitz des Original-Versicherungsscheinnachtrags gekommen ist. Selbst wenn die Klägerin noch vor der Ausstellung des Versicherungsscheinnachtrags vom 16. Januar 2003 dem Beklagten telefonisch mitgeteilt hätte, dass sie Erbin ihrer Schwester und alleinige Bezugsberechtigte der Lebensversicherung sei, war es dem Beklagten nicht untersagt, den Versicherungsscheinnachtrag dennoch zum Versand an die ihm bekannte Adresse der Versicherungsnehmerin zu bringen. Eine bloß telefonische Mitteilung durch eine naturgemäß dem Versicherungsmitarbeiter nicht sofort überprüfbare Person vermag nicht die Pflicht des Versicherers zur Ausstellung des Versicherungsscheinnachtrags und dessen Versendung zu verhindern und begründet auch weder eine positive Kenntnis noch eine grob fahrlässige Unkenntnis von der Fälschung des dem Versicherungsnachtrag zugrunde liegenden Änderungswunsches der Versicherungsnehmerin. Die Übersendung des Nachtrags zum Versicherungsschein vom 16. Januar 2003 an die dem Beklagten damals bekannte Adresse der Versicherungsnehmerin ist auch dann wirksam, wenn die Versicherungsnehmerin zwischenzeitlich verstorben ist und die Rechtsnachfolger nicht denselben Wohnsitz haben. Der Versicherer ist nicht gehalten, nach dem Tode eines Versicherungsnehmers die Rechtsnachfolger zu ermitteln und an diese, gegebenenfalls sogar an eine Vielzahl von Personen an ganz unterschiedlichen Orten, Versicherungsunterlagen zu versenden, zumal gerade bei einer Mehrheit von Rechtsnachfolgern unklar wäre, an wen das nur einmal vorhandene Original eines Versicherungsscheinnachtrags zu senden wäre. Die Klägerin rügt zu Unrecht, der Versicherungsscheinnachtrag enthalte keine Übersendungsanschrift, weshalb davon auszugehen sei, dass er das Unternehmen des Beklagten niemals verlassen habe; der Versicherungsscheinnachtrag weise zudem eine Gültigkeit erst ab dem 16. Januar 2003 aus, weshalb die in dem Nachtrag enthaltene Bezugsrechtsänderung wegen des zwischenzeitlichen Versterbens der Versicherungsnehmerin keine Legitimationswirkung mehr habe entfalten können. Da weder der Versicherungsschein im Original (Bl. 205 d. A.) noch die früheren Versicherungsscheinnachträge (Bl. 207 - 212 d. A.) eine Adresse enthalten, jedoch unstreitig wirksam an die Versicherungsnehmerin zugestellt worden waren, stellt die fehlende Übersendungsanschrift auf dem streitigen Versicherungsscheinnachtrag kein Indiz für dessen fehlende Zustellung dar. Die Gültigkeit einer Bezugsrechtsänderung tritt gemäß § 15 Nr. 4 ALB 96 (Bl. 97 d. A.) schon mit ihrem Zugang bei dem Beklagten ein unabhängig von dem später auf dem Versicherungsscheinnachtrag ausgewiesenen Datum. Entgegen der Auffassung der Berufung waren die von der Klägerin aufgezeigten Auffälligkeiten in dem angeblich von der Erblasserin herrührenden Schreiben vom 3. Dezember 2002, mit dem die Bezugsberechtigung des C. A. angeordnet wurde, nicht derart gravierend, dass sie bei dem Beklagten hätten Zweifel an der Urheberschaft seiner Versicherungsnehmerin hätten verursachen müssen, zumal der Beklagte damals keine Veranlassung hatte, ohne weitergehende Anhaltspunkte ein Schreiben seiner Versicherungsnehmerin hinsichtlich der Echtheit eingehend zu überprüfen. Dem Mitarbeiter einer Versicherung kann naturgemäß nicht bekannt sein, ob der Versicherungsnehmer sich bei der Abfassung eines Schreibens an dem als Adresse angegebenen Ort aufhält; die unzutreffende Ortsangabe ist daher nicht von Bedeutung. Ebenso drängt sich für den Versicherer kein Fälschungsverdacht auf, wenn ein Schreiben eines Versicherungsnehmers eine andere Adresse als die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift enthält, da der Versicherungsnehmer umgezogen sein kann. Auch die Tatsache, dass das Schreiben direkt an die Hauptverwaltung des Beklagten in Koblenz gerichtet war und nicht an das Büro in Weilburg, über das Frau B. A. ursprünglich den Versicherungsvertrag abgeschlossen hatte, gibt dem Versicherer keinen Anlass, an der Echtheit eines Schreibens des Versicherungsnehmers zu zweifeln. Dies gilt auch für die in dem Schreiben verwendeten Begriffe, da auch ein sprachungewandter Versicherungsnehmer sich durch eine Person mit versicherungsrechtlichen Kenntnissen beraten lassen und dementsprechend ein Schreiben an seine Versicherung abfassen kann. Auch der Umstand, dass das Schreiben auf einem Computer in Deutschland verfasst worden sei, begründet - insbesondere im Hinblick auf die angegebene Adresse in Deutschland - keinerlei Anhaltspunkte für eine Fälschung des Schreibens. Ebenso vermag der Inhalt des Schreibens, der die Bezugsberechtigung anders regelt als die Versicherungsnehmerin in ihrem eigenhändig zwei Tage später verfassten Testament, bei einem Versicherer keine Zweifel an der Echtheit des Schreibens hervorzurufen, wenn ihm zum Zeitpunkt der Ausstellung des Versicherungsscheinnachtrags mit der Bezugsrechtsänderung - wie vorliegend - der Inhalt des Testaments nicht sicher bekannt war. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte erst nach Erhalt des Testaments der Versicherungsnehmerin die Versicherungssumme zu 75 % an Herrn C. A. ausgezahlt hat. Die Klägerin hat selbst mit ihrem Schriftsatz vom 19. September 2006 als Anlage K 6 das Schreiben des Beklagten an das Finanzamt Wetzlar vom 29. Juli 2003 (Bl. 70 - 71 d. A.) vorgelegt, in dem der Beklagte die Auszahlung von 75 % der Lebensversicherung an Herrn C. A. dem Finanzamt Wetzlar mitteilte. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte am 29. Juli 2003 eine Auszahlungsmitteilung an das Finanzamt Wetzlar gemacht haben sollte, wenn diese Auszahlung erst zu einem späteren, ungewissen Zeitpunkt erfolgen würde. Im Hinblick auf das Datum des Schreibens ist auch ausgeschlossen, dass der Beklagte dieses erst nachträglich im Hinblick auf das Bestreiten des Auszahlungsdatums durch die Klägerin erstellt hätte. Zwar enthält das Schreiben nicht die Angabe eines Auszahlungsdatums, jedoch den Text "...zahlten wir an den Ehemann, Herrn C. A., ...", aus dem sich eine zu diesem Zeitpunkt bereits veranlasste Zahlung ergibt. Demgegenüber enthält das Schreiben jedoch keinerlei Angabe, ob auch schon Zahlungen an die Klägerin geleistet wurden, so dass die von der Klägerin aufgestellte Vermutung, Herr C. A. habe ebenso wie sie selbst das Geld von dem Beklagten erst am 23. Dezember 2003 erhalten, jeglicher Grundlage entbehrt. Da die Klägerin für eine Auszahlung durch den Beklagten in Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der fehlenden Berechtigung des Herrn C. A. beweisbelastet ist, bedürfte es näherer Darlegungen der Klägerin, wann die Auszahlung an Herrn A. tatsächlich erfolgt sein soll. Die Klägerin hat im Übrigen selbst mit ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 24. Mai 2004 (Bl. 188 d. A.) erklärt, der Beklagte habe die Auszahlung an Herrn A. schon mit Beklagtenschreiben vom 29. Juli 2003 gegenüber der Klägerin mitgeteilt. Ohne Erfolg macht die Berufung weiter geltend, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft die von der Klägerin beantragte eigene Parteivernehmung unterlassen. Das Landgericht hat insoweit zutreffend in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 448 ZPO zu der Behauptung der Klägerin, sie habe sich nochmals telefonisch an den Beklagten gewandt und unter Bezugnahme auf das Testament mitgeteilt, dass eine Bezugsberechtigung des C. A. nicht gegeben sei, nicht bestehen. Die Berufung wendet hiergegen erfolglos ein, das Landgericht hätte nach § 445 ZPO auf den Antrag der Klägerin hin den Beklagten als Partei vernehmen müssen. Insoweit verkennt die Klägerin, dass sie in ihrem Schriftsatz vom 14. Dezember 2006, dort Seite 10 (Bl. 250 d. A.) nur ihre eigene Parteivernehmung als Beweis angeboten hatte, nicht jedoch die Parteivernehmung des Gegners. Für die Vernehmung der beweisbelasteten Partei gilt jedoch, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, § 448 ZPO, dessen Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben waren. Tatbestandliche Voraussetzung des § 448 ZPO ist das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die durch die Parteivernehmung zu beweisenden Tatsachen. Erst wenn diese Voraussetzung gegeben ist, besteht ein Ermessen des Gerichts, ob es die Parteivernehmung durchführt oder dennoch von ihr absieht (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 26. Auflage, § 448, Rdnr. 4 a). Vorliegend waren die Voraussetzungen des § 448 ZPO jedoch, wie von dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen dargelegt, nicht gegeben. Das Landgericht hat auch nicht verfahrensfehlerhaft die von der Klägerin beantragte Vernehmung des Rechtsanwalts D. zu ihrem Sachvortrag, der Fälschungsverdacht der Bezugsrechtsänderung sei dem Beklagten vor der Auszahlung an C. A. mitgeteilt worden, unterlassen. Das Landgericht hat hierzu in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass nach dem vorgelegten Schreiben des Zeugen D. eine Mitteilung des Fälschungsverdachts frühestens mit dem Schreiben vom 18. August 2003 erfolgte. Ein substantiierter Vortrag der Klägerin, wann, wie, wo und gegenüber wem diese Mitteilung früher erfolgt sein soll, fehlt. Eine Vernehmung des von ihr benannten Zeugen D. käme daher einem - jedenfalls in der vorliegenden Konstellation - unzulässigen Ausforschungsbeweis gleich. Der Klägervortrag, sie habe Rechtsanwalt D. schon am 24. Februar 2003 den Fälschungsverdacht mitgeteilt und den Auftrag zu einer entsprechenden Mitteilung an den Beklagten erteilt, kann als wahr unterstellt werden, sagt jedoch nichts darüber aus, ob der Rechtsanwalt diesen Auftrag vor seinem Schreiben vom 18. August 2003 auch erfüllt hat; gerade zu der behaupteten Auftragserfüllung fehlt indes jeglicher substantiierter Vortrag der Klägerin. Zu Recht hat das Landgericht bei der Beurteilung einer grob fahrlässigen Unkenntnis seitens des Beklagten bezüglich einer möglicherweise fehlenden materiellen Bezugsberechtigung des C. A. berücksichtigt, dass auch das Verhalten der Klägerin dem Beklagten keinen Anlass gegeben hat, an der Wirksamkeit der Änderung des Bezugsrechts zu zweifeln. Obwohl die Klägerin bereits seit dem 29. Januar 2003 durch Mitteilung des Beklagten von der Bezugsrechtsänderung positive Kenntnis hatte, hat sie Zweifel hieran erst am 18. August 2003 durch das Schreiben ihres Rechtsanwalts dem Beklagten mitgeteilt, somit erst nach der Leistung des Beklagten an C. A.. Der Vortrag der Klägerin, sie habe mit ihrem Schreiben vom 16. Januar 2003 dem Beklagten auch eine beglaubigte Kopie des Testaments der B. A. zugesandt, ist nicht nur wegen der fehlenden Angabe des angeblich beigefügten Schriftstücks in der Aufzählung des Anlagenkonvoluts unsubstantiiert, sondern im Hinblick auf die erst nach dem 16. Januar 2003 datierenden Eröffnungsvermerke vom August 2003 (Bl. 66 d. A.) sowie die Beglaubigungsvermerke vom 7. Februar 2003/16. Juni 2003 (Bl. 147 d. A.) nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat hierzu zwar nunmehr vorgetragen, sie habe mehrere Kopien des Testaments ihrer Schwester von der Deutschen Botschaft in Sarajewo beglaubigen lassen, jedoch seien die Daten der Beglaubigungen nicht mehr rekonstruierbar. Der von ihr als Zeuge für die Übersendung einer beglaubigten Testamentskopie mit dem Schreiben vom 16. Januar 2003 benannte F. E. ist nach Angaben der Klägerin zwischenzeitlich verstorben, die weiterhin als Zeugin hierfür benannte G. E. könne sich - so die Klägerin - nicht mehr an die Einzelheiten bei der Befüllung des Briefs erinnern. Daraus ergibt sich, dass es insoweit einer Beweisaufnahme hinsichtlich des Inhalts des an den Beklagten gerichteten Briefs der Klägerin vom 16. Januar 2003 nicht bedarf. Unabhängig davon wäre jedoch eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von der fehlenden materiellen Berechtigung des C. A. (wegen Fälschung der Bezugsrechtsänderung) selbst dann nicht anzunehmen, wenn dem Brief der Klägerin vom 16. Januar 2003 tatsächlich eine beglaubigte Kopie des Testaments der B. A. beigelegen hätte. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 16. Januar 2003 in keinster Weise auf das Testament und insbesondere dessen Inhalt, soweit es die Klägerin betrifft, hingewiesen hat und somit für den Mitarbeiter des Beklagten ohne entsprechende konkrete Anhaltspunkte kein Anlass bestand, ein beigefügtes Testament durchzulesen, um herauszufinden, ob sich darin eventuell Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der zuvor schriftlich erklärte Wille der Versicherungsnehmerin unzutreffend sei. Die Klägerin wendet zudem ohne Erfolg ein, der Beklagte wäre nur berechtigt gewesen, die Versicherungssumme - anteilig - an C. A. auszuzahlen, wenn sie insoweit ihre Zustimmung schriftlich erteilt hätte. Das Schreiben des Beklagten vom 29. Januar 2003 (Bl. 123 - 125 d. A.) fordert ersichtlich eine Zustimmung des Bezugsberechtigten nur für den Fall, dass die Auszahlung an eine andere Person als den Bezugsberechtigten selbst erfolgen soll. Zudem konnte der Beklagte aufgrund des Antwortschreibens der Klägerin auf sein Schreiben auch davon ausgehen, dass die Klägerin keine Einwände gegen die in dem Schreiben mitgeteilte Bezugsberechtigung des C. A. zu 75 % hatte. Es handelt sich auch nicht um den Fall, dass mehrere Bezugsberechtigte als Gesamtgläubiger vorhanden gewesen wären. Mehrere Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung sind vielmehr Teilgläubiger im Sinne des § 420 BGB mit der Folge, dass die Zustimmung des einen Bezugsberechtigten zur Zahlung an den anderen Bezugsberechtigten nicht erforderlich ist. Die Bezugsberechtigten treten auch nicht als Gesamtberechtigte und -verpflichtete in die Stellung des Versicherungsnehmers ein, sondern erhalten nur das Bezugsrecht in Höhe ihres jeweiligen Anteils und sind keine Gemeinschaft (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 13 ALB 86, Rdnr. 12, 13). Es bedurfte daher auch keiner Zustimmung der Erben der Versicherungsnehmerin zur Auszahlung des Lebensversicherungsanteils an Herrn A.. Der Beklagte hat auch nicht auf die Befreiungswirkung seiner Zahlung nach § 808 BGB gegenüber der Klägerin verzichtet. Der Umstand, dass der Beklagte sich lange Zeit nach der erfolgten Auszahlung an Herrn A. bereit erklärt hat, einvernehmlich mit der Klägerin ein Schriftsachverständigengutachten zur der von der Klägerin behaupteten Fälschung des Schreibens der Versicherungsnehmerin vom 3. Dezember 2002 einzuholen, stellt keinen derartigen Verzicht dar. Derart weitreichende Wirkungen können diesem Verhalten des Beklagten nicht zugesprochen werden. Mithin ist, selbst wenn die Bezugsrechtsänderung auf Herrn C. A. wegen Fälschung unwirksam gewesen wäre, davon auszugehen, dass der Beklagte mit befreiender Wirkung an Herrn C. A. gezahlt hätte. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 108.746,55 € festgesetzt.

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