Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 11.09.2008
Aktenzeichen: 10 U 234/08
Rechtsgebiete: ZPO, AUB 88, BGB


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
AUB 88 § 7
AUB 88 § 7 Nr. I 1
BGB § 278
Eine fristgerechte Geltendmachung der Invalidität durch den Versicherungsnehmer kann auch darin liegen, dass ein auf seine Veranlassung zum Zweck der Weiterleitung an den Versicherer erstattetes medizinisches Gutachten unmittelbar vom Gutachter an den Versicherer übersandt wird.
Gründe:

Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 20. Oktober 2008. Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Dem Kläger steht die geltend gemachte Invaliditätsentschädigung aus dem Unfallereignis vom 14. März 2005 nicht zu. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass einem Klageerfolg die Nichteinhaltung der Frist nach § 7 Nr. I 1 AUB 88 entgegen steht, wonach die innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetretene Invalidität spätestens vor Ablauf von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein muss. Bei dem Erfordernis des Eintritts der Invalidität binnen der Jahresfrist und der ärztlichen Feststellung innerhalb von 15 Monaten handelt es sich um eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung (vgl. BGH Urteil vom 28. Juni 1978 - V ZR 7/77 - VersR 1978, 1036; BGH Urteil vom 19. November 1997 - IV ZR 348/96 - VersR 1998, 175, 176). An die ärztlichen Feststellungen der Invalidität sind keine hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere braucht sie dem Versicherer nicht innerhalb der Frist zugegangen zu sein (BGH Urteil vom 16. Dezember 1987- IV a ZR 195/86). Die 15-Monats-Frist zur Geltendmachung der Invalidität ist hingegen eine Ausschlussfrist, deren Versäumen entschuldigt werden kann (BGHZ 130, 171, 173 f. = VersR 95, 1179, 1180). Es genügt zur Wahrung der Frist, dass innerhalb der Frist dem Versicherer gegenüber behauptet wird, es sei eine Invalidität eingetreten (BGHZ 137, 174,178 = BGH VersR 1998, 175,176). Das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass der Kläger seinen Anspruch bezüglich der behaupteten Invalidität des linken Beines nicht innerhalb der 15-Monats-Frist rechtzeitig geltend gemacht hat. Die Geltendmachung der Invalidität setzt eine ordnungsgemäße Meldung des Unfalls voraus und muss darüber hinaus die Behauptung enthalten, es sei Invalidität dem Grunde nach eingetreten. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass weder die Übersendung der Unfallanzeige vom 4. Juli 2005 noch die Erstellung des auf den 21. Februar 2006 datierenden Gutachtens des Zeugen Dr. A. zur Wahrung der Frist des § 7 Nr. I 1 AUB 88 ausreichen.

Die Unfallanzeige enthält bei verständiger Würdigung der objektiven Umstände keine Geltendmachung der Invalidität, sondern beinhaltet die Meldung eines Schulunfalls mit der Verletzungsfolge" Vorderer Kreuzbandriss". Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass die Behauptung, es sei Invalidität eingetreten, zur Wahrung der Frist ausreicht, kann in der Anzeige, aber auch in der bloßen Übersendung der ärztlichen Unfallanzeige vom 25. September 2005, keine Geltendmachung von Invalidität gesehen werden.

Der mit der Berufung vorgetragene Einwand, dass es der Bundesgerichtshof genügen lässt, wenn die ärztliche Feststellung der Invalidität dem Versicherer später auf dessen Verlangen vorgelegt wird, so dass ein Zugang nicht innerhalb der 15-Monats-Frist erfolgen muss, bezieht sich ausschließlich auf den Bereich der ärztlichen Feststellung der Invalidität, nicht jedoch auf die Frage der fristgerechten Geltendmachung der Invalidität innerhalb der 15-Monats-Frist. Die fristgerechte Geltendmachung setzt anders als die ärztliche Feststellung der Invalidität den Zugang beim Versicherer voraus. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem sprachlichen Gehalt der Regelung; zudem handelt es sich bei der Geltendmachung der Invalidität im Gegensatz zur ärztlichen Feststellung der Invalidität um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit dem Zugang (§ 130 BGB) wirksam wird.

Es erschiene allerdings vertretbar, im vorliegenden Fall einen Zugang des auf Veranlassung des Klägers für eine Weiterleitung an die Beklagten erstatteten Gutachtens Dr. A. - das dies auch ausdrücklich deutlich machte - für die Geltendmachung der Invalidität genügen zu lassen. Einen solchen, rechtzeitigen Zugang hat der Kläger indes nicht bewiesen. Soweit eine Entschuldigung der Versäumung der Geltendmachungsfrist als Ausschlussfrist in Betracht kommt (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Rn. 21 zu § 7 AUB 94; VersR HdB/Mangen, § 47 Rn. 178), konnte deshalb von Erheblichkeit sein, ob das Gutachten von Dr. A. rechtzeitig abgesandt wurde. Hierbei wäre allerdings, da es nicht um eine Obliegenheit, sondern die Wahrung einer Ausschlussfrist ging, ein etwaiges Verschulden von Dr. A. oder von diesem eingeschalteter Hilfspersonen dem Kläger entsprechend § 278 BGB zuzurechnen, ohne dass es etwa auf die Frage einer Repräsentantenstellung des Dr. A. ankäme. Zutreffend hat das Landgericht hierzu festgestellt, dass dem Kläger der ihm obliegende Entlastungsbeweis der fristgerechten Absendung des Gutachtens an den Versicherer nicht gelungen ist. Der Zeuge, Dr. A. , konnte lediglich bestätigen, dass er das Gutachten während der 15-Monats-Frist diktiert habe, während die Versendung regelmäßig durch seine Sekretärin erfolge und er von daher keine Angaben machen könne, ob und wann sie das Gutachten versandt habe.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht als verfahrensfehlerhaft anzusehen, dass das Landgericht dem Zeugen, Dr. A., nicht aufgegeben hat, den Namen seiner Sekretärin mitzuteilen und diese im Anschluss daran zu vernehmen. Im Rahmen des Zivilverfahrens ist es ausgehend vom Grundsatz der Parteimaxime und des Beibringungsgrundsatzes ausschließlich Aufgabe der Partei, Beweisanträge zu stellen und das hierzu erforderliche Beweismittel zu bezeichnen. Es ist nicht Sache des Gerichts, Namen von Zeugen zu ermitteln.

Unabhängig von der Frage, ob es der Kläger infolge eines Verfahrensmangels unterlassen hat, einen Beweisantrag zur Frage der rechtzeitigen Versendung des Gutachtens durch die Sekretärin des Zeugen, Dr. A., zu stellen, hat der Kläger nunmehr auch in seiner Berufungsbegründung keinen diesbezüglichen Beweis angeboten. Ohne konkretes Beweisangebot ist eine Beweisaufnahme weder in erster Instanz noch in der Berufungsinstanz möglich. Die Beklagte ist auch nicht daran gehindert, sich auf den Fristablauf zu berufen. Der Versicherer ist zunächst grundsätzlich nicht verpflichtet, den Versicherungsnehmer nach erfolgter Schadensmeldung auf die Frist des § 7 Nr. I 1 AUB 88 noch einmal gesondert hinzuweisen. Eine Ausnahme hiervon kann nach Treu und Glauben allenfalls dann in Betracht kommen, wenn nach dem Inhalt der Schadensanzeige oder sonstigen Umständen eine Invalidität möglich erscheint oder jedenfalls nicht fern liegt, und der Versicherer in Kenntnis dieser Umstände gleichwohl nicht auf die Frist des § 7 AUB hinweist, obwohl er erkennt, dass der Versicherungsnehmer trotz des wahrscheinlichen Vorliegens der Anspruchsvoraussetzung aus Unkenntnis diese Frist versäumen könnte (BGH VersR 2006, 352). Zutreffend hat das Landgericht einen derartigen Fall vorliegend verneint. Der Beklagten musste sich weder nach dem Inhalt der Schadensanzeige noch nach dem Inhalt der Unfallanzeige eine Invalidität aufdrängen. Die Beklagte hat auch durch ihr späteres Verhalten nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet. Im Gegenteil hat die Beklagte sofort nach Erhalt des anwaltlichen Schreibens vom 23. Juni 2006 mit Schreiben vom 4. Juli 2006 unter Berufung auf die versäumten Fristen nach §§ 7 AUB die Leistung abgelehnt. Schließlich ist die Klage auch der Höhe nach zum Teil unschlüssig (vgl. Bl. 34 d. A.). Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 27.648 € festzusetzen.

Ende der Entscheidung

Zurück